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BGH Urteil vom 19.06.2008 – III ZR 159/07

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 19. Juni 2008 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 19. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter

Dr. Kapsa, Dörr, Dr. Herrmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Hamburg vom 23. April 2007 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt die am Revisionsverfahren allein beteiligte Beklagte

zu 1 (künftig: die Beklagte) wegen fehlerhafter Anlageberatung auf Schadens-

ersatz in Anspruch. Auf Empfehlung der Beklagten trat er im November 1996

mit einer Einlagesumme von 50.000 DM der "V.I.A. I.

KG", einem geschlossenen Immobilien-

fonds, bei. Der Fonds entwickelte sich ungünstig. Lediglich im ersten Verpach-

tungsjahr 1998 erhielt der Kläger eine Ausschüttung von 1.375 DM. Der Kläger

hat der Beklagten insbesondere eine ungenügende Risikoaufklärung vorgewor-

fen und behauptet, sie habe ihm versichert, die Anlage biete eine absolute Si-

cherheit, es könne überhaupt nichts passieren.

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Das Landgericht hat die auf Zahlung von insgesamt 34.104,26 € nebst

Zinsen gerichtete Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat die - nach Be-

rufungsrücknahme gegenüber der früheren Beklagten zu 2 - nur noch gegen die

Beklagte gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner vom er-

kennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger insoweit seine

Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe

3

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils

und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

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Das Berufungsgericht verneint Aufklärungspflichtverletzungen von Seiten

der Beklagten. Sie seien auch nicht der Behauptung des Klägers zu entneh-

men, die Beklagte habe über den Prospektinhalt hinaus zugesagt, es handele

sich um eine absolut sichere Vermögensanlage, bei der Beteiligung an dem

Fonds könne ihm überhaupt nichts passieren. Einer Beweisaufnahme hierzu

bedürfe es nicht. Nach den Gesamtumständen hätte der Kläger sich nämlich

hierauf nicht verlassen dürfen. Denn unstreitig habe dem Kläger vor Vertrags-

schluss der Prospekt mit seinem die Anlageform und ihre Risiken beschreiben-

den Inhalt vorgelegen. Von einer "absolut sicheren Vermögensanlage" sei dort

aber gerade nicht die Rede. Der Kläger habe - auch als unerfahrener Anleger -

aufgrund seines Berufs als Bilanzbuchhalter erkennen müssen, dass es sich bei

einer unternehmerischen Beteiligung durch Erwerb eines Kommanditanteils ge-

rade nicht um eine absolut sichere Anlageform wie etwa bei einem Sparbuch

gehandelt habe. Die von ihm gewünschte Steuerersparnis hätte sich andernfalls

nicht realisieren lassen. Daher habe der Kläger eine solche Äußerung lediglich

als werbende Anpreisung verstehen dürfen.

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II.

Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand.

1.

Das Berufungsgericht stellt nicht fest, ob die Beklagte, die mit dem hier in

Rede stehenden Immobilienfonds eine nicht zur Produktpalette der früheren

Beklagten zu 2 gehörende Anlage vertrieben hat und deswegen insoweit ent-

weder im eigenen Namen aufgetreten ist oder jedenfalls mangels Vertretungs-

macht für Pflichtverletzungen in dieser Beziehung selbst haftet, dem Kläger als

Anlageberaterin oder Anlagevermittlerin gegenübergetreten ist (zur Abgrenzung

vgl. etwa Senatsurteile vom 13. Mai 1993 - III ZR 25/92, NJW-RR 1993, 1114 f.;

vom 27. Oktober 2005 - III ZR 71/05, NJW-RR 2006, 109 Rn. 14 und vom

18. Januar 2007 - III ZR 44/06, ZIP 2007, 636, 637 Rn. 10). Zugunsten des Klä-

gers ist daher von einer Anlageberatung auszugehen. Auf dieser Grundlage

wäre aber, wie die Revision mit Recht rügt, zu prüfen gewesen, ob angesichts

des vom Kläger behaupteten Ziels einer absolut sicheren Vermögensanlage

bereits die Empfehlung einer unternehmerischen Beteiligung wegen des damit

regelmäßig verbundenen Verlustrisikos fehlerhaft gewesen war. Die Beratung

hat sich daran auszurichten, ob das beabsichtigte Anlagegeschäft der sicheren

Geldanlage dienen soll oder spekulativen Charakter hat. Die empfohlene Anla-

ge muss unter Berücksichtigung dieses Ziels auf die persönlichen Verhältnisse

des Kunden zugeschnitten, d.h. "anlegergerecht" sein (BGHZ 123, 126, 129;

Senatsurteil vom 6. März 2008 - III ZR 298/05, WM 2008, 725, 729 Rn. 25).

Mangels entsprechender Feststellungen des Berufungsgerichts vermag der Se-

nat nicht zu beurteilen, ob die Beklagte hier diesen Anforderungen, etwa mit

Rücksicht auf das vom Kläger gleichzeitig verfolgte Ziel einer Steuerersparnis,

die im Allgemeinen nicht ohne Verlustrisiken zu erreichen ist, genügt hat. Schon

deswegen kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben.

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2.

Anlageberatung wie Anlagevermittlung verpflichten darüber hinaus ob-

jektbezogen zu richtiger und vollständiger Information über diejenigen tatsächli-

chen Umstände, die für den Anlageentschluss des Interessenten von besonde-

rer Bedeutung sind (vgl. nur Senatsurteile vom 13. Mai 1993 aaO; vom 12. Juli

2007 - III ZR 83/06, WM 2007, 1606, 1607 Rn. 8; vom 12. Juli 2007 - III ZR

145/06, WM 2007, 1608 Rn. 8 und vom 25. Oktober 2007 - III ZR 100/06, ZIP

2008, 512 f. Rn. 7; jeweils m.w.N.). Eine derartige Aufklärung kann zwar auch

durch Übergabe von Prospektmaterial erfolgen, sofern der Prospekt nach Form

und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und ver-

ständlich zu vermitteln und er dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem

Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen

werden kann (hierzu Senatsbeschluss vom 12. Januar 2006 - III ZR 407/04,

WM 2006, 522). Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts

hat dem Kläger auch ein inhaltlich genügender Prospekt vorgelegen. Der Um-

stand indes, dass ein solcher Prospekt Chancen und Risiken der Kapitalanlage

hinreichend verdeutlicht, ist, wie der Senat schon in seinem Urteil vom 12. Juli

2007 (III ZR 83/06, aaO) hervorgehoben hat, selbstverständlich kein Freibrief

für den Berater oder Vermittler, Risiken abweichend hiervon darzustellen und

mit seinen Erklärungen ein Bild zu zeichnen, das die Hinweise im Prospekt ent-

wertet oder für die Entscheidung des Anlegers mindert. Dies gilt auch dann,

wenn sich bei ausreichenden rechtlichen und geschäftlichen Kenntnissen (hier,

dass eine steuersparende Anlage regelmäßig nicht völlig risikolos sein wird), die

bei unerfahrenen Anlegern jedoch nicht vorausgesetzt werden können, Zweifel

an der Richtigkeit der Aussage aufdrängen müssen.

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3.

Nach diesen Maßstäben war es verfehlt, die behaupteten Erklärungen

der Beklagten über eine absolute Sicherheit der Anlage unter Hinweis auf den

Prospektinhalt als bloße Anpreisungen herunterzuspielen. Mit einer solchen,

unstreitig unrichtigen Aussage hätte die Beklagte vielmehr ihre Aufklärungs-

pflichten verletzt und sich dem Kläger gegenüber schadensersatzpflichtig ge-

macht. Für einen Ursachenzusammenhang zwischen diesem Fehlverhalten und

der Anlageentscheidung des Klägers spräche eine durch die Lebenserfahrung

begründete Vermutung (vgl. dazu etwa Senatsurteil vom 9. Februar 2006

- III ZR 20/05, NJW-RR 2006, 685, 687 f. Rn. 22 ff.).

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4.

Aus beiden Gründen ist die Sache unter Aufhebung des angefochtenen

Urteils an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die noch erforder-

lichen tatsächlichen Feststellungen nachholen kann.

Schlick

Kapsa

Dörr

Herrmann

Harsdorf-Gebhardt

Vorinstanzen:

LG Hamburg, Entscheidung vom 20.10.2005 - 321 O 464/04 -

OLG Hamburg, Entscheidung vom 23.04.2007 - 10 U 10/06 -