Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 12.07.2007 – III ZR 83/06

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 12. Juli 2007 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

nein

BGB § 276 (Fa) a.F.

Der Umstand, dass ein Beteiligungsprospekt Chancen und Risiken der Kapi-

talanlage hinreichend verdeutlicht, ist kein Freibrief für den Vermittler, Risi-

ken abweichend hiervon darzustellen und mit seinen Erklärungen ein Bild zu

zeichnen, das die Hinweise im Prospekt entwertet oder für die Entschei-

dungsbildung des Anlegers mindert.

BGH, Urteil vom 12. Juli 2007 - III ZR 83/06 - OLG Köln

LG Köln

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 12. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter

Dr. Wurm, Dörr, Wöstmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 15. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Köln vom 14. März 2006 im Kostenpunkt

- mit Ausnahme der Entscheidung über die außergerichtlichen

Kosten des Beklagten zu 2 - und insoweit aufgehoben, als die ge-

gen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage abgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechts-

zugs, an einen anderen Zivilsenat des Berufungsgerichts zurück-

verwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin unterzeichnete am 19. Mai 1995 ein Beteiligungsangebot

über 50.000 DM zuzüglich eines Agios von 2.500 DM an dem von der Beklag-

ten zu 1 vertriebenen geschlossenen Immobilienfonds "Dreiländer Beteiligung

Objekt DLF 94/17 - Walter Fink-KG", der Immobilien und Wertpapiere in

Deutschland, der Schweiz und den USA hält, darunter das in Stuttgart gelegene

Hotel-, Freizeit- und Theaterzentrum Stuttgart-International. Dem Beitritt, den

die Klägerin fremdfinanzierte, waren Gespräche mit dem Beklagten zu 2, einem

Handelsvertreter der Beklagten zu 1, vorausgegangen. Er hatte der Klägerin

eine unverbindliche und kostenlose Finanzierungsanalyse angeboten, ihre per-

sönlichen Daten zu Gehalt, Fixkosten, Versicherungen und Kreditraten aufge-

nommen, ihr mitgeteilt, dass sie eine viel zu hohe Steuerbelastung habe, und

eine fremdfinanzierte Beteiligung an dem genannten Fonds empfohlen, wobei

er ihr die Emissionsprospekte und eine Beispiels-Berechnung für den fremdfi-

nanzierten Erwerb eines Anteils mit einem Beteiligungsverlauf bis zum Jahr

2025 aushändigte. Zur Finanzierung des Beitritts nahm die Klägerin einen Kre-

dit über 55.560 DM bei der Sparkasse B. auf.

2

Während die Klägerin zunächst Ausschüttungen von 7 v.H. erhalten hat-

te, konnten im Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren gegen die S.

AG, die Generalmieterin der Fondsimmobilie in Stuttgart, die Ausschüttungen

seit 1999 nicht mehr in der vorgesehenen Höhe vorgenommen werden. Die

Klägerin begehrt wegen unrichtiger Angaben bei der Vermittlung ihrer Beteili-

gung Schadensersatz. Sie hat behauptet, dass ihr der Beklagte zu 2 eine jährli-

che Ausschüttung von 7 v.H. garantiert habe, die mit den zu erwartenden Steu-

ervorteilen ausreiche, um die Kreditbelastung zu tragen. Ihre Besorgnis im Hin-

blick auf den Verlust ihres Arbeitsplatzes und ihren geplanten Wechsel zu einer

Zeitarbeitsfirma, bei dem mit Gehaltseinbußen zu rechnen sei, habe der Be-

klagte zu 2 mit dem Hinweis zerstreut, es handele sich bei dem Immobilien-

fonds um eine der sichersten Kapitalanlagen. Für den Fall, dass bei der Kläge-

rin ein finanzieller Engpass eintrete, könne sie den Fondsanteil nach einem Jahr

frei und ohne jeglichen Verlust, voraussichtlich sogar mit Gewinn, wieder ver-

äußern.

3

Die auf Zahlung von 18.728,29 € nebst Zinsen sowie auf Freistellung von

Darlehensverbindlichkeiten Zug um Zug gegen Übertragung der Gesellschafts-

anteile gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit ihrer vom

Senat zugelassenen Revision, die auf die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete

Klage beschränkt wurde, verfolgt die Klägerin ihr Begehren nun noch gegen die

Beklagte zu 1 weiter.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit es die ge-

gen die Beklagte zu 1 (im Folgenden: Beklagte) gerichtete Klage betrifft, und

insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

5

Das Berufungsgericht geht davon aus, dass durch die Tätigkeit des Han-

delsvertreters der Beklagten zwischen den Parteien ein als Anlageberatungs-

oder als Anlagevermittlungsvertrag zu qualifizierendes Rechtsverhältnis zustan-

de gekommen sei. Es verneint jedoch eine Haftung der Beklagten. Für die Zwe-

cke der Klägerin, mit Hilfe von Ausschüttungen und Steuerersparnissen Vermö-

gen zu bilden, sei der Fonds, der in der Wirtschaftspresse durchweg positiv be-

urteilt worden sei, geeignet gewesen. Vor diesem Hintergrund wäre eine Erklä-

rung des Handelsvertreters der Beklagten, es handele sich um "eine der si-

chersten Kapitalanlagen", nicht zu beanstanden gewesen. Über die allgemeinen

Risiken der Fondsbeteiligung habe die Klägerin nicht notwendig mündlich auf-

geklärt werden müssen. Denn der überlassene Emissionsprospekt habe die mit

der Kapitalanlage verbundenen Risiken vollständig, klar und zutreffend be-

schrieben und dem Kunden als Information ausgereicht. Vor diesem Hinter-

grund könne die Klägerin die behauptete Äußerung des Handelsvertreters, der

von einer "garantierten" Ausschüttung von 7 v.H. gesprochen habe, nur als op-

timistische Meinungsäußerung und nicht als fundierte Prognose oder gar als

Zusage verstanden haben. Dass der Handelsvertreter ihren Einwand, sie müs-

se in Zukunft mit Einkommensschmälerungen rechnen, mit Schönreden hin-

weggewischt habe, lasse sich im Hinblick darauf, dass in der Beispiels-

Berechnung für die Zeit ab 1997 ein verringertes Jahreseinkommen zugrunde

gelegt worden sei, nicht nachvollziehen. Auch der Vorwurf, der Handelsvertreter

habe erklärt, sie könne die Beteiligung nach kurzer Zeit risikofrei wieder veräu-

ßern, erscheine in Anbetracht der langfristig eingegangenen Kreditbindung und

der in der Gesprächsnotiz enthaltenen Belehrung, die Anlage sei langfristig,

nämlich auf die Dauer von mindestens 20 bis 25 Jahren angelegt und eine vor-

zeitige Verfügung sei grundsätzlich nicht vorgesehen, nicht plausibel.

II.

6

Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand, da sie ein

unter Beweis gestelltes Fehlverhalten des Handelsvertreters der Beklagten

ausblendet und den nicht hinreichend festgestellten Sachverhalt unter Vorweg-

nahme der gebotenen Beweisaufnahme rechtlich würdigt.

7

1.

a) Das Berufungsgericht, das das nach § 445 Abs. 1 ZPO zulässige Be-

weisangebot der Klägerin auf Vernehmung des Beklagten zu 2 als Partei gese-

hen hat - nach dessen Ausscheiden aus dem Rechtsstreit wird seine Verneh-

mung als Zeuge in Betracht kommen -, hat den erforderlichen Beweis nicht er-

hoben. Deswegen muss für die weitere revisionsrechtliche Behandlung davon

ausgegangen werden, dass sich der Sachvortrag der Klägerin in der Beweis-

aufnahme als richtig herausstellt. Danach hat der Beklagte zu 2 der Klägerin

eine jährliche Ausschüttung von 7 v.H. "garantiert", die mit den zu erwartenden

Steuervorteilen ausreiche, um die Kreditbelastung zu tragen. Der Beklagte zu 2

hat auch Besorgnisse der Klägerin wegen des Verlustes ihres Arbeitsplatzes

mit dem Hinweis zerstreut, dass es sich bei diesem geschlossenen Immobilien-

fonds um eine der sichersten Kapitalanlagen handele. Schließlich hat er die

Klägerin darauf hingewiesen, dass sie den Fondsanteil nach einem Jahr frei

und ohne jeglichen Verlust, voraussichtlich sogar mit Gewinn, wieder veräußern

könne.

8

b) Auf dieser Grundlage können Schadensersatzansprüche der Klägerin

gegen die Beklagte, die sich beim Vertrieb der Kapitalanlage ihres Handelsver-

treters als Erfüllungsgehilfen bedient hat, nicht ausgeschlossen werden. Dies

gilt unabhängig davon, ob - was das Berufungsgericht offen gelassen hat - zwi-

schen der Klägerin und der Beklagten ein Vertrag über Anlageberatung zustan-

de gekommen ist oder ob die Beklagte aus einem stillschweigend zustande ge-

kommenen Auskunftsvertrag haftet, der den Vermittler zu richtiger und vollstän-

diger Information über diejenigen tatsächlichen Umstände verpflichtet, die für

den Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind (vgl.

Senatsurteile vom 13. Mai 1993 - III ZR 25/92 - NJW-RR 1993, 1114 f; vom

13. Januar 2000 - III ZR 62/99 - NJW-RR 2000, 998; vom 11. September 2003

- III ZR 381/02 - NJW-RR 2003, 1690; vom 19. Oktober 2006 - III ZR 122/05 -

NJW-RR 2007, 348, 349 Rn. 9; vom 22. März 2007 - III ZR 218/06 - ZIP 2007,

871 Rn. 4). Dass der Fondsanteil nach einem Jahr ohne jeglichen Verlust hätte

veräußert werden können, ist nicht festgestellt und im Hinblick darauf, dass

Kommanditbeteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds in Ermangelung

eines entsprechenden Marktes nur eingeschränkt veräußerbar sind (vgl. hierzu

Senatsurteil vom 18. Januar 2007 - III ZR 44/06 - NJW-RR 2007, 621, 622

Rn. 16), in dieser Allgemeinheit nicht richtig. Unabhängig davon, wie man die

behauptete Aussage über "garantierte" Ausschüttungen qualifiziert, entsprach

sie in ihrer Undifferenziertheit nicht den Angaben im Prospekt. Nimmt man hin-

zu, dass auch ein Anlageberatungsvertrag nicht auszuschließen ist, war es Sa-

che des Beraters, auf Besorgnisse der Klägerin einzugehen und sie auf die mit

der Darlehensfinanzierung übernommenen zusätzlichen Risiken hinzuweisen.

Sollte er diese Bedenken mit der Sicherheit der Kapitalanlage zerstreut haben,

hätte er das mit der Darlehensfinanzierung einhergehende zusätzliche Risiko

außer Betracht gelassen. Unter diesen Umständen kann auch nicht ausge-

schlossen werden, dass die Klägerin bei zutreffender Beratung von der Anlage

abgesehen hätte.

9

2.

Der Klärung dieser streitigen Gesichtspunkte im Zusammenhang mit

dem Beitritt zum Immobilienfonds war das Berufungsgericht weder aus Grün-

den des formellen noch des materiellen Rechts enthoben. Die Klägerin hatte

sich zunächst zwar nur auf ihre eigene Vernehmung als Partei bezogen, aber

noch während des Verfahrens erster Instanz - wenige Tage vor dem Termin zur

mündlichen Verhandlung - die Vernehmung des Beklagten zu 2 als Partei bean-

tragt (§ 445 Abs. 1 ZPO). Das Landgericht hat ihr Vorbringen nicht nach § 296

ZPO zurückgewiesen; für eine Nichtberücksichtigung dieses Beweisantritts

nach §§ 529, 531 ZPO war daher von vornherein kein Raum.

10

Das Berufungsgericht durfte den Beweisantritt auch nicht mit dem Hin-

weis für unerheblich halten, aus dem Prospekt hätten sich für die Klägerin alle

notwendigen Informationen ergeben und ihr Vorbringen sei insgesamt unplausi-

bel. Es mag sein, dass solche Überlegungen nach Klärung des Sachverhalts ihr

Gewicht erlangen. Der Umstand jedoch, dass der Prospekt Chancen und Risi-

ken der Kapitalanlage hinreichend verdeutlicht (vgl. hierzu Senatsbeschluss

vom 12. Januar 2006 - III ZR 407/04 - NJW-RR 2006, 770, 771 Rn. 7), ist

selbstverständlich kein Freibrief für den Vermittler, Risiken abweichend hiervon

darzustellen und mit seinen Erklärungen ein Bild zu zeichnen, das die Hinweise

im Prospekt entwertet oder für die Entscheidungsbildung des Anlegers mindert.

Auch die allgemeine Einschätzung des Berufungsgerichts, die Behauptungen

der Klägerin seien unplausibel, ist ohne hinreichende Grundlage. Denn es ist

nicht ersichtlich, dass das Berufungsgericht seine Bedenken mit der Klägerin

erörtert und sie hierzu mindestens nach § 141 ZPO persönlich angehört hätte.

Unter diesen Umständen werden die Rechte der Klägerin auf einen wirkungs-

vollen Rechtsschutz verletzt, wenn das Berufungsgericht aufgrund einer vor-

weggenommenen Würdigung des Sachverhalts davon absieht, in eine gebotene

Beweisaufnahme einzutreten. In deren Verlauf wird das Berufungsgericht auch

gegebenenfalls dem Umstand Rechnung tragen müssen, dass sich für die Klä-

gerin im Rahmen der ihrer Anlageentscheidung vorausgehenden Vier-Augen-

Gespräche mit dem Handelsvertreter eine Beweisnot ergeben kann, die ihre

persönliche Anhörung gemäß § 141 ZPO oder ihre Vernehmung als Partei ge-

mäß § 448 ZPO erfordert (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 27. September 2005

- XI ZR 216/04 - NJW-RR 2006, 61, 63 m.w.N.).

11

3.

Der Senat hat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO

Gebrauch gemacht.

Schlick

Wurm

Dörr

Wöstmann

Harsdorf-Gebhardt

Vorinstanzen:

LG Köln, Entscheidung vom 19.05.2005 - 2 O 405/04 -

OLG Köln, Entscheidung vom 14.03.2006 - 15 U 111/05 -