BGH Urteil vom 22.02.2006 – VIII ZR 219/04
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 22. Februar 2006 P o t s c h , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BGB § 536 Abs. 1
Entsprach es bei Abschluss des Mietvertrages der übereinstimmenden Vorstellung
der Vertragsparteien, dass in der mit einer bestimmten Quadratmeterzahl angegebe-
nen Wohnfläche die Dachterrasse der vermieteten Penthousewohnung zu einem
nicht näher bestimmten, nicht unerheblichen Anteil enthalten ist, so kann der Mieter
nicht im Nachhinein geltend machen, die vereinbarte Wohnfläche sei um mehr als
10 % unterschritten, weil die Terrassenfläche nach gesetzlichen Bestimmungen nur
mit einem Bruchteil von weniger als der Hälfte - des gesetzlichen Maximalwerts - als
Wohnfläche anzurechnen sei.
BGH, Urteil vom 22. Februar 2006 - VIII ZR 219/04 - LG Hamburg
AG Hamburg-Blankenese
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. Februar 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die
Richter Dr. Beyer, Ball, Wiechers und Dr. Wolst
für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 7
des Landgerichts Hamburg vom 1. Juli 2004 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Kläger sind Vermieter, der Beklagte ist Mieter einer Wohnung in
H. . Die monatliche Miete beträgt 1.835,54 € einschließlich Vorauszah-
lungen auf die Betriebskosten. In § 1 Nr. 1 des Mietvertrages vom 23./28. Juni
2001 heißt es:
"Die Wohnfläche beträgt ca. 149 m2. Wie besehen".
Die Wohnung befindet sich im obersten Stockwerk eines Mehrfamilien-
hauses und besteht aus drei Räumen, die einschließlich der Nebenräume eine Fläche von 110,58 m2 aufweisen. Zu der Wohnung gehört ferner eine Dachter- rasse mit einer reinen Grundfläche von 64,81 m2. Ein Grundriss, aus dem die Größe der drei Zimmer sowie der Küche mit insgesamt 85 m2 ersichtlich ist, und
ein entsprechendes Exposé wurden dem Beklagten vor Abschluss des Mietver-
trages zur Verfügung gestellt. Der Beklagte entrichtete für die Monate Juli und
August 2003 keine Miete. Zur Begründung gab er an, die Terrassenfläche kön-
ne höchstens mit einem Viertel auf die Wohnfläche angerechnet werden, so dass sich eine tatsächliche Größe der Wohnung von allenfalls 126,78 m2 ergä-
be. Damit ständen ihm Rückforderungsansprüche jedenfalls in Höhe der einbe-
haltenen Mieten zu, mit denen er die Aufrechnung erkläre. Mit Schreiben vom
18. August 2003 kündigten die Kläger das Mietverhältnis fristlos wegen der ihrer
Ansicht nach eingetretenen Zahlungsrückstände. Der Beklagte zahlte auch für
den Monat September 2003 keine Miete.
Mit der Klage haben die Kläger Räumung und Herausgabe der von dem
Beklagten gemieteten Wohnung verlangt. Ferner haben sie Zahlung der Miete
für die Zeit von Juli bis September 2003 begehrt sowie eine sich aus der Ne-
benkostenabrechnung für das Jahr 2001 ergebende Nachforderung in Höhe
von 437,59 €, mithin insgesamt einen Betrag von 5.944,21 € nebst Zinsen
(rechnerisch richtig: 5.944,18 €).
Das Amtsgericht hat den Beklagten zur Räumung und Herausgabe der
Wohnung sowie zur Zahlung der rückständigen Miete in Höhe von insgesamt
5.506,59 € und Zinsen verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die
hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hat das Landgericht unter Ge-
währung einer weiteren Räumungsfrist zurückgewiesen. Mit der vom Beru-
fungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabwei-
sungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung ausgeführt:
Die Kläger hätten einen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der
Wohnung. Ihnen stehe auch der geltend gemachte Zahlungsanspruch auf rück-
ständige Mieten zu. Der Beklagte könne nicht mit Gegenforderungen wegen
überzahlter Mieten aufrechnen, denn die von ihm geltend gemachte Flächen-
abweichung der Wohnung stelle keinen Fehler im Sinne des § 536 Abs. 1 BGB
dar. Die tatsächliche Wohnungsgröße bleibe nicht hinter der im Mietvertrag ge-
troffenen Vereinbarung zurück. Die Parteien hätten eine Beschaffenheitsverein-
barung getroffen, nach der die drei Wohnräume sowie die Küche der Wohnung eine Gesamtfläche von 85 m2 hätten. Auszugehen sei dabei von dem Grundriss
der Wohnung im Exposé, welches Grundlage für den Abschluss des Mietver-
trages durch den Beklagten gewesen sei. Dort seien die drei Zimmer der Woh-
nung sowie die Küche zutreffend mit ihrer jeweiligen Größe ausgewiesen. Für
diese vier Räume, die den Schwerpunkt der eigentlichen Wohnung, nämlich der
umbauten angemieteten Wohnfläche, ausmachten, ergebe sich eine Gesamt- fläche von 85 m2. Das decke sich mit der tatsächlichen Fläche dieses "Kernbe- reichs" von 85,36 m2. Die vom Beklagten geltend gemachte Abweichung beru-
he lediglich auf einer normativen Bewertung der Terrassengröße, deren tat-
sächliche Grundfläche zusammen mit der Fläche des umbauten Wohnraumes
den Angaben im Mietvertrag entspreche. Es könne offen bleiben, ob in entspre-
chender Anwendung von § 44 Abs. 2 der II. BerechnungsVO die Fläche der
Dachterrasse mit deren Hälfte anzusetzen sei und damit die Wesentlichkeits-
grenze von 10 %, die zur Minderung berechtige, nicht überschritten werde.
Zwar sei dies mehr als nahe liegend aufgrund der guten Wohnlage in einem
sehr bevorzugten Stadtteil und des großzügigen Zuschnitts der von drei Räu-
men aus zugänglichen Terrasse mit Südwestausrichtung. Letztlich könne diese
Bewertung aber dahinstehen, da sie - anders als bei tatsächlichen Flächenab-
weichungen - keinen Fehler im Sinne des § 536 Abs. 1 BGB begründen könne.
Denn eine Abweichung der Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit, die
sich allein aus einer unterschiedlichen normativen Bewertung ergebe, könne
nicht mit einer tatsächlichen Flächendifferenz gleichgesetzt werden. Schließlich
habe sich der Beklagte auch im Zahlungsverzug befunden; die Voraussetzun-
gen für ein ausnahmsweise fehlendes Verschulden habe der Beklagte nicht
dargetan.
II.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand, so dass
die Revision zurückzuweisen ist.
Zu Recht hat das Berufungsgericht einen Anspruch der Kläger auf Zah-
lung von Mietrückständen in Höhe von 5.506,59 € nebst Zinsen bejaht sowie
die deshalb erklärte fristlose Kündigung des Mietverhältnisses für berechtigt
angesehen. Die vom Beklagten zur Aufrechnung gestellten Rückforderungsan-
sprüche wegen angeblich zuviel gezahlter Miete bestehen nicht.
1. Entgegen der Ansicht der Revision ist die Miete nicht wegen einer zu
geringen Fläche der angemieteten Wohnung gemindert. Ein zur Minderung der
Miete berechtigender Mangel der Mietsache im Sinne des § 536 Abs. 1 Satz 1
BGB liegt vor, wenn die gemietete Wohnung eine Wohnfläche aufweist, die
mehr als 10 % unter der im Mietvertrag angegebenen Fläche liegt (Senat, Urtei-
le vom 24. März 2004 - VIII ZR 295/03, NJW 2004, 1947; VIII ZR 44/03,
NJW 2004, 2230; VIII ZR 133/03, WuM 2004, 268). Dies ist hier nicht der Fall.
2. Zur Größe der Wohnung ist in § 1 Nr. 1 des Mietvertrages vereinbart: "Die Wohnfläche beträgt ca. 149 m2. Wie besehen". Das Berufungsgericht ist
zutreffend davon ausgegangen, dass der Begriff der "Wohnfläche" auslegungs-
bedürftig ist (vgl. Senat, Urteil vom 24. März 2004 - VIII ZR 44/03, aaO unter
II 1 b). Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beklagte die tatsächli-
che Größe aller Zimmer und der Küche vor der Anmietung kannte und zudem
einen Grundriss der gesamten Wohnung besaß, hat das Berufungsgericht ein
bestimmtes Verständnis der Parteien hinsichtlich des Begriffes der Wohnfläche
angenommen. Danach entspricht die vereinbarte Fläche im Ergebnis der tat-
sächlichen Wohnungsgröße. Der Beklagte wusste nach den unangegriffenen
Feststellungen des Berufungsgerichts vor Abschluss des Mietvertrages, dass die Grundfläche aller drei Zimmer und der Küche zusammen 85 m2 ausmacht.
Zwar war ihm die genaue Größe der Nebenräume wie Bäder, Diele und Flur
nicht bekannt. Angesichts des Grundrisses, der die Größenverhältnisse der ein-
zelnen Räume zutreffend wiedergibt, ist die Fläche dieser Nebenräume - wie
allgemein üblich - aber eher gering. Die Parteien sind damit ersichtlich davon ausgegangen, dass die vereinbarte Wohnungsgröße von 149 m2 nicht allein den umbauten Raum von 85 m2 (sämtliche Zimmer und Küche) sowie die Ne-
benräume betrifft. Vielmehr umfasst die vereinbarte Größe von vornherein ei-
nen gewissen, nicht unerheblichen Anteil der maßstabsgetreu dargestellten Grundfläche der sehr großen Terrasse, da sonst die Größe von 149 m2 - für
beide Parteien erkennbar - nicht annähernd hätte erreicht werden können. Dass
die Parteien im Mietvertrag weder die genaue Größe der Terrasse angegeben
noch einen Bruchteil festgelegt haben, zu dem die Terrassenfläche als Wohn-
fläche anzurechnen sein soll, ist unerheblich. Sie sind, wie den Ausführungen
des Berufungsgerichts zu entnehmen ist, von einer Berücksichtigung der Ter-
rassengröße bei der Bestimmung der Wohnfläche zu einem solchen Anteil aus-
gegangen, dass zusammen mit dem umbauten Raum eine Wohnungsgröße von 149 m2 erreicht werden sollte. Damit entspricht die vereinbarte Wohnungs-
größe der tatsächlichen Wohnfläche.
3. Diese Auslegung im angefochtenen Urteil ist aus Rechtsgründen nicht
zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat weder gesetzliche oder allgemein
anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt,
noch wesentlichen Auslegungsstoff außer Acht gelassen (vgl. BGH, Urteil vom
7. Dezember 2004 - XI ZR 366/03, WM 2005, 339 = NJW-RR 2005, 581 unter
II 2 a bb (2) m.w.Nachw.). Soweit die Revision meint, die tatsächliche Größe
der Dachterrasse könne nach den Vorschriften der §§ 42-44 der II. Berech-
nungsVO nur mit weniger als der Hälfte ihrer Fläche angerechnet werden, so dass die Wohnfläche insgesamt deutlich kleiner als 149 m2 sei, hat sie hiermit
keinen Erfolg. Die Parteien haben - wie ausgeführt - eine andere Be-
rechnungsweise zur Ermittlung der Wohnfläche gewählt, so dass die Bestim-
mung des § 44 Abs. 2 der II. BerechnungsVO, nach der die Grundflächen von
Dachgärten oder gedeckten Terrassen, die ausschließlich zu dem Wohnraum
gehören, zur Ermittlung der Wohnfläche bis zur Hälfte angerechnet werden
können, hier nicht maßgeblich ist.
4. Auf die vom Berufungsgericht als grundsätzlich klärungsbedürftig im
Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO angesehene Frage, welche Bedeutung eine "nor-
mative Abweichung" der Wohnfläche für den Mangelbegriff des § 536 Abs. 1
Satz 1 BGB hat, kommt es nach alledem nicht mehr an.
Dr. Deppert
Dr. Beyer
Ball
Wiechers
Dr. Wolst
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Blankenese, Entscheidung vom 02.02.2004 - 518 C 285/03 -
LG Hamburg, Entscheidung vom 01.07.2004 - 307 S 52/04 -