BGH Beschluss vom 09.03.2006 – V ZB 178/05
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
V ZB 178/05
BESCHLUSS
vom
9. März 2006
in der Zwangsversteigerungssache
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. März 2006 durch den Vor-
sitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-
Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Be-
schluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Zweibrücken (Einzel-
richterin) vom 4. Oktober 2005 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Entscheidung - auch über die Kosten
des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht
(Einzelrichterin) zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
3.750 € festgesetzt.
Das Prozesskostenhilfegesuch des Antragsgegners wird zurück-
gewiesen.
Gründe
I.
Die Beteiligten sind Geschwister. Ihre Eltern waren zu je ½ Eigentümer
eines Grundstücks in N. bei P. . Nach dem Tode des
Vaters waren die Mutter zu ½ und die Erbengemeinschaft mit Anteilen der Mut-
ter von ½ und der beiden Beteiligten mit je ¼ Anteilen am Nachlass des Vaters
Eigentümer des Grundstücks. Die Mutter übertrug ihren Anteil am Nachlass
ihres Mannes und ihren Miteigentumsanteil 1993 schenkweise an die Antrag-
stellerin, die in dem Vertrag eine Pflicht zur Pflege der Mutter übernahm. Zwi-
schen den Beteiligten ist streitig, ob die Antragstellerin dieser Pflicht nachge-
kommen ist. Der Antragsgegner hat sowohl vor dem Tode der Mutter im Januar
2002 als auch danach als deren Alleinerbe die Schenkungen seiner Mutter an
die Antragstellerin widerrufen.
Die Antragstellerin hat nach dem Tode der Mutter die Teilungsversteige-
rung beantragt. Im vierten Termin zur Versteigerung ist das Grundstück der An-
tragstellerin auf ein Gebot von 4.010 € (zu ca. 3 vom Hundert des vom Sach-
verständigen auf 150.000 € geschätzten Verkehrswerts) zugeschlagen worden.
Die Zuschlagsbeschwerde des Antragsgegners hat das Landgericht mit
Beschluss der Einzelrichterin zurückgewiesen. Es hat die sofortige weitere Be-
schwerde zugelassen. Der Antragsgegner hat gegen diesen Beschluss Rechts-
beschwerde eingelegt und Prozesskostenhilfe beantragt.
II.
Das Landgericht ist der Auffassung, es liege kein die Erteilung des Zu-
schlages ausschließender Verfahrensmangel vor. Der Zuschlag sei hier auch
nicht aus Gründen des Vollstreckungsschutzes nach § 765a ZPO wegen des im
Verhältnis zum geschätzten Verkehrswert sehr geringen Versteigerungserlöses
zu versagen. Angesichts der Umstände, dass in den vorangegangenen Verstei-
gerungsterminen nur die Beteiligten des Verfahrens Gebote abgegeben hätten
und kein höheres Gebot als dasjenige der Antragstellerin vorgelegen habe, sei
nicht zu erwarten, dass in einem weiteren Termin aus der Versteigerung ein
günstigeres Ergebnis erzielt werden könne.
Da die Antragstellerin als Erbin nach ihrem Vater auf jeden Fall zu 1/8
Miteigentümerin des versteigerten Grundstücks sei, komme es für ihr Recht, die
Versteigerung zur Teilung zu beantragen, nicht darauf an, ob sie auch zu weite-
ren 6/8 Mieteigentümerin nach der Schenkung von ihrer Mutter sei oder ob die-
se Schenkung wirksam widerrufen worden sei. Ein solches der Versteigerung
entgegenstehendes Recht könne der Antragsgegner ohnehin nur im Wege ei-
ner Klage nach § 771 ZPO verfolgen, die er indes nicht erhoben habe.
III.
1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 96 Abs. 1 ZVG i.V.m. § 574 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 ZPO auf Grund der Zulassungsentscheidung des Beschwerdege-
richts statthaft.
a) Der Tenor des Beschwerdegerichts ist als Zulassung einer Rechtsbe-
schwerde nach § 574 ZPO zu verstehen. Dem steht nicht entgegen, dass er
dahin lautet, dass die sofortige weitere Beschwerde zugelassen werde. Die so-
fortige weitere Beschwerde gab es in der bis zum 31. Dezember 2001 gelten-
den Fassung der Zivilprozessordnung (§§ 577, 568 Abs. 2 a.F.). Die Statthaftig-
keit der sofortigen weiteren Beschwerde hing indes nicht von ihrer Zulassung
durch das Beschwerdegericht, sondern vom Vorliegen eines selbständigen Be-
schwerdegrundes in der Entscheidung über die Beschwerde ab. Wörtlich ge-
nommen ginge die Entscheidung daher insoweit ins Leere. Gewollt ist indes
jedenfalls die Eröffnung einer weiteren Instanz. Dafür kommt nur das Rechtsbe-
schwerdeverfahren in Betracht.
Ein solches Verständnis ist auch aus dem Prinzip der Meistbegünstigung
geboten. Dieser Grundsatz kommt dann zur Anwendung, wenn für den
Rechtsmittelführer eine Unsicherheit über das einzulegende Rechtsmittel ent-
standen ist, die auf einem Fehler oder einer Unklarkeit der anzufechtenden Ent-
scheidung besteht (BGHZ 152, 213, 216 und BGH, Beschl. v. 5. November
2003, VIII ZR 10/03, NJW 2004, 1598, 1599). In solchen Fällen ist die Einle-
gung des nach der geltenden Verfahrensordnung zulässigen Rechtsmittels
statthaft.
b) Das Rechtsbeschwerdegericht ist nach § 574 Abs. 2 Satz 2 ZPO an
die in dem angefochtenen Beschluss nicht weiter begründete Zulassung ge-
bunden. Dem steht nicht entgegen, dass die Einzelrichterin entgegen § 568
Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle der für die Entscheidung über die Zulassung der
Rechtsbeschwerde allein zuständigen Kammer entschieden hat (BGHZ 154,
200, 201; Senat, Beschl. v. 18. September 2003, V ZB 53/02, NJW 2004, 223
und BGH, Beschl. v. 13. Juli 2004, VI ZB 63/03, NJW-RR 2004, 1717).
2. Die frist- und formgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist auch be-
gründet.
a) Die Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist unter
Verstoß gegen den Verfassungsgrundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101
Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen. Der Einzelrichter am Landgericht besitzt keine
Entscheidungskompetenz für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde, weil er
gem. § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO alle Sachen von grundsätzlicher Bedeutung der
Kammer vorzulegen hat (BGHZ 154, 200, 202). Grundsätzliche Bedeutung ha-
ben alle in § 574 Abs. 2 ZPO benannten Zulassungsgründe. Dieser Begriff ist
weit auszulegen und umfasst auch die Zulassungsgründe der Fortbildung des
Rechts und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (BGHZ 154, 200,
202 und BGH, Beschl. v. 3. November 2003, II ZB 35/02, FamRZ 2004, 363).
Eine Entscheidungskompetenz zur Zulassung der Rechtsbeschwerde steht
dem Einzelrichter auch dann nicht zu, wenn - wie hier (dazu unten III.2) - der
Rechtssache tatsächlich keine grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. BGH,
Beschl. v. 13. Juli 2004, VI ZB 63/03, NJW-RR 2004, 1717).
b) Die angefochtene Entscheidung ist deshalb infolge des Verstoßes ge-
gen das Verfassungsgebot aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG aufzuheben und an
das Beschwerdegericht (Einzelrichter) zurückzuverweisen (BGH, Beschl. v.
10. April 2003, VII ZB 17/02, RPfleger 2003, 448).
III.
Das Prozesskostenhilfegesuch des Antragsgegners ist dagegen mangels
hinreichender Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung zurückzuweisen, die für
eine Bewilligung gem. § 114 ZPO notwendig ist. Hierfür kommt es nicht auf den
vorübergehenden Erfolg des Rechtsmittels wegen eines Verfahrensfehlers,
sondern auf den voraussichtlichen Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst
an (BGH, Beschl. v. 27. Juni 2003, IXa ZB 21/03, NJW-RR 2003, 1648). Eine
solche Prognose über den Ausgang in der Sache bei der Entscheidung über
den Prozesskostenhilfeantrag ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstan-
den (BVerfG NJW 1997, 2745).
Die Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung des Antragsgegners wäre
daher nur dann gegeben, wenn das Beschwerdegericht nach der gebotenen
Zurückverweisung des Verfahrens voraussichtlich eine Entscheidung zu Guns-
ten des Antragsgegners zu treffen hätte oder eine entscheidungserhebliche
Rechtsfrage die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das dafür zuständige
Kollegium geböte (BGH, Beschl. v. 27. Juni 2003, IXa ZB 21/03, NJW-RR 2003,
1648, 1649). An beidem fehlt es hier.
1. Die Beschwerde ist nach den in dem angefochtenen Beschluss enthal-
tenen Feststellungen zu Recht zurückgewiesen worden.
a) Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die
Antragstellerin die Durchführung einer Teilungsversteigerung nach § 180 ZVG
aus eigenem Recht betreiben kann. Sie ist zumindest als Miterbin nach ihrem
Vater mit einem Anteil von 1/4 an dessen Nachlass beteiligt, zu dem ein häl-
ftiger Miteigentumsanteil am versteigerten Grundstück gehört. Als Miterbin kann
sie in Ansehung des ihr zustehenden Anspruchs auf Auseinandersetzung die
Teilungsversteigerung betreiben (vgl. BGH, Beschl. v. 31. Januar 1985, IX ARZ
11/84, WM 1985, 840, 841). Für den Zuschlag kommt es daher nicht darauf an,
ob die Schenkungen der Mutter an die Antragstellerin vom Antragsgegner wirk-
sam widerrufen worden sind.
b) Die Ausführungen, mit denen das Beschwerdegericht Gründe für eine
Versagung des Zuschlags verneint hat, lassen Rechtsfehler nicht erkennen. Es
entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, dass Vollstreckungs-
schutz nach § 765a ZPO aus dem hier festgestellten krassen Missverhältnis
zwischen dem Versteigerungserlös und dem tatsächlichen Grundstückswert
nicht beansprucht werden kann, wenn keine Umstände vorliegen, die ein we-
sentlich höheres Gebot in einem neuen Termin erwarten lassen (BGH, Beschl.
v. 27. Juni 2003, IXa ZB 21/03, NJW-RR 2003, 1648, 1649 m.w.N.). Das hat
das Beschwerdegericht festgestellt.
2. Zulassungsgründe für ein Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 574
Abs. 2 ZPO sind nicht erkennbar. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen
der Zuschlag nach § 765a ZPO wegen der geringen Höhe des Ergebnisses der
Versteigerung versagt werden muss, sind - wie vorstehend ausgeführt - durch
die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits geklärt (BGH, Beschl. v.
27. Juni 2003, IXa ZB 21/03, aaO). Andere zulassungserhebliche Rechtsfragen
stellen sich hier nicht.
IV.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens bemisst sich unter Zugrun-
delegung eines nach dem Ergebnis der Versteigerungen vom Landgericht mit
30.000 € geschätzten Verkehrswertes der Immobilie und eines Werts der Betei-
ligung des Antragsgegners nach den Eintragungen im Grundbuch von 1/8 auf
3.750 €.
Krüger Lemke Schmidt-Räntsch
Stresemann Czub
Vorinstanzen:
AG Pirmasens, Entscheidung vom 27.07.2005 - 1 K 84/02 -
LG Zweibrücken, Entscheidung vom 04.10.2005 - 4 T 151/05 -