Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 09.03.2006 – V ZB 178/05

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

V ZB 178/05

BESCHLUSS

vom

9. März 2006

in der Zwangsversteigerungssache

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. März 2006 durch den Vor-

sitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-

Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Be-

schluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Zweibrücken (Einzel-

richterin) vom 4. Oktober 2005 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Entscheidung - auch über die Kosten

des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht

(Einzelrichterin) zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf

3.750 € festgesetzt.

Das Prozesskostenhilfegesuch des Antragsgegners wird zurück-

gewiesen.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten sind Geschwister. Ihre Eltern waren zu je ½ Eigentümer

eines Grundstücks in N. bei P. . Nach dem Tode des

Vaters waren die Mutter zu ½ und die Erbengemeinschaft mit Anteilen der Mut-

ter von ½ und der beiden Beteiligten mit je ¼ Anteilen am Nachlass des Vaters

Eigentümer des Grundstücks. Die Mutter übertrug ihren Anteil am Nachlass

ihres Mannes und ihren Miteigentumsanteil 1993 schenkweise an die Antrag-

stellerin, die in dem Vertrag eine Pflicht zur Pflege der Mutter übernahm. Zwi-

schen den Beteiligten ist streitig, ob die Antragstellerin dieser Pflicht nachge-

kommen ist. Der Antragsgegner hat sowohl vor dem Tode der Mutter im Januar

2002 als auch danach als deren Alleinerbe die Schenkungen seiner Mutter an

die Antragstellerin widerrufen.

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Die Antragstellerin hat nach dem Tode der Mutter die Teilungsversteige-

rung beantragt. Im vierten Termin zur Versteigerung ist das Grundstück der An-

tragstellerin auf ein Gebot von 4.010 € (zu ca. 3 vom Hundert des vom Sach-

verständigen auf 150.000 € geschätzten Verkehrswerts) zugeschlagen worden.

Die Zuschlagsbeschwerde des Antragsgegners hat das Landgericht mit

Beschluss der Einzelrichterin zurückgewiesen. Es hat die sofortige weitere Be-

schwerde zugelassen. Der Antragsgegner hat gegen diesen Beschluss Rechts-

beschwerde eingelegt und Prozesskostenhilfe beantragt.

II.

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Das Landgericht ist der Auffassung, es liege kein die Erteilung des Zu-

schlages ausschließender Verfahrensmangel vor. Der Zuschlag sei hier auch

nicht aus Gründen des Vollstreckungsschutzes nach § 765a ZPO wegen des im

Verhältnis zum geschätzten Verkehrswert sehr geringen Versteigerungserlöses

zu versagen. Angesichts der Umstände, dass in den vorangegangenen Verstei-

gerungsterminen nur die Beteiligten des Verfahrens Gebote abgegeben hätten

und kein höheres Gebot als dasjenige der Antragstellerin vorgelegen habe, sei

nicht zu erwarten, dass in einem weiteren Termin aus der Versteigerung ein

günstigeres Ergebnis erzielt werden könne.

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Da die Antragstellerin als Erbin nach ihrem Vater auf jeden Fall zu 1/8

Miteigentümerin des versteigerten Grundstücks sei, komme es für ihr Recht, die

Versteigerung zur Teilung zu beantragen, nicht darauf an, ob sie auch zu weite-

ren 6/8 Mieteigentümerin nach der Schenkung von ihrer Mutter sei oder ob die-

se Schenkung wirksam widerrufen worden sei. Ein solches der Versteigerung

entgegenstehendes Recht könne der Antragsgegner ohnehin nur im Wege ei-

ner Klage nach § 771 ZPO verfolgen, die er indes nicht erhoben habe.

III.

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1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 96 Abs. 1 ZVG i.V.m. § 574 Abs. 1

Satz 1 Nr. 2 ZPO auf Grund der Zulassungsentscheidung des Beschwerdege-

richts statthaft.

a) Der Tenor des Beschwerdegerichts ist als Zulassung einer Rechtsbe-

schwerde nach § 574 ZPO zu verstehen. Dem steht nicht entgegen, dass er

dahin lautet, dass die sofortige weitere Beschwerde zugelassen werde. Die so-

fortige weitere Beschwerde gab es in der bis zum 31. Dezember 2001 gelten-

den Fassung der Zivilprozessordnung (§§ 577, 568 Abs. 2 a.F.). Die Statthaftig-

keit der sofortigen weiteren Beschwerde hing indes nicht von ihrer Zulassung

durch das Beschwerdegericht, sondern vom Vorliegen eines selbständigen Be-

schwerdegrundes in der Entscheidung über die Beschwerde ab. Wörtlich ge-

nommen ginge die Entscheidung daher insoweit ins Leere. Gewollt ist indes

jedenfalls die Eröffnung einer weiteren Instanz. Dafür kommt nur das Rechtsbe-

schwerdeverfahren in Betracht.

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Ein solches Verständnis ist auch aus dem Prinzip der Meistbegünstigung

geboten. Dieser Grundsatz kommt dann zur Anwendung, wenn für den

Rechtsmittelführer eine Unsicherheit über das einzulegende Rechtsmittel ent-

standen ist, die auf einem Fehler oder einer Unklarkeit der anzufechtenden Ent-

scheidung besteht (BGHZ 152, 213, 216 und BGH, Beschl. v. 5. November

2003, VIII ZR 10/03, NJW 2004, 1598, 1599). In solchen Fällen ist die Einle-

gung des nach der geltenden Verfahrensordnung zulässigen Rechtsmittels

statthaft.

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b) Das Rechtsbeschwerdegericht ist nach § 574 Abs. 2 Satz 2 ZPO an

die in dem angefochtenen Beschluss nicht weiter begründete Zulassung ge-

bunden. Dem steht nicht entgegen, dass die Einzelrichterin entgegen § 568

Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle der für die Entscheidung über die Zulassung der

Rechtsbeschwerde allein zuständigen Kammer entschieden hat (BGHZ 154,

200, 201; Senat, Beschl. v. 18. September 2003, V ZB 53/02, NJW 2004, 223

und BGH, Beschl. v. 13. Juli 2004, VI ZB 63/03, NJW-RR 2004, 1717).

2. Die frist- und formgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist auch be-

gründet.

a) Die Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist unter

Verstoß gegen den Verfassungsgrundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101

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Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen. Der Einzelrichter am Landgericht besitzt keine

Entscheidungskompetenz für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde, weil er

gem. § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO alle Sachen von grundsätzlicher Bedeutung der

Kammer vorzulegen hat (BGHZ 154, 200, 202). Grundsätzliche Bedeutung ha-

ben alle in § 574 Abs. 2 ZPO benannten Zulassungsgründe. Dieser Begriff ist

weit auszulegen und umfasst auch die Zulassungsgründe der Fortbildung des

Rechts und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (BGHZ 154, 200,

202 und BGH, Beschl. v. 3. November 2003, II ZB 35/02, FamRZ 2004, 363).

Eine Entscheidungskompetenz zur Zulassung der Rechtsbeschwerde steht

dem Einzelrichter auch dann nicht zu, wenn - wie hier (dazu unten III.2) - der

Rechtssache tatsächlich keine grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. BGH,

Beschl. v. 13. Juli 2004, VI ZB 63/03, NJW-RR 2004, 1717).

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b) Die angefochtene Entscheidung ist deshalb infolge des Verstoßes ge-

gen das Verfassungsgebot aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG aufzuheben und an

das Beschwerdegericht (Einzelrichter) zurückzuverweisen (BGH, Beschl. v.

10. April 2003, VII ZB 17/02, RPfleger 2003, 448).

III.

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Das Prozesskostenhilfegesuch des Antragsgegners ist dagegen mangels

hinreichender Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung zurückzuweisen, die für

eine Bewilligung gem. § 114 ZPO notwendig ist. Hierfür kommt es nicht auf den

vorübergehenden Erfolg des Rechtsmittels wegen eines Verfahrensfehlers,

sondern auf den voraussichtlichen Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst

an (BGH, Beschl. v. 27. Juni 2003, IXa ZB 21/03, NJW-RR 2003, 1648). Eine

solche Prognose über den Ausgang in der Sache bei der Entscheidung über

den Prozesskostenhilfeantrag ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstan-

den (BVerfG NJW 1997, 2745).

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Die Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung des Antragsgegners wäre

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daher nur dann gegeben, wenn das Beschwerdegericht nach der gebotenen

Zurückverweisung des Verfahrens voraussichtlich eine Entscheidung zu Guns-

ten des Antragsgegners zu treffen hätte oder eine entscheidungserhebliche

Rechtsfrage die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das dafür zuständige

Kollegium geböte (BGH, Beschl. v. 27. Juni 2003, IXa ZB 21/03, NJW-RR 2003,

1648, 1649). An beidem fehlt es hier.

1. Die Beschwerde ist nach den in dem angefochtenen Beschluss enthal-

tenen Feststellungen zu Recht zurückgewiesen worden.

a) Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die

Antragstellerin die Durchführung einer Teilungsversteigerung nach § 180 ZVG

aus eigenem Recht betreiben kann. Sie ist zumindest als Miterbin nach ihrem

Vater mit einem Anteil von 1/4 an dessen Nachlass beteiligt, zu dem ein häl-

ftiger Miteigentumsanteil am versteigerten Grundstück gehört. Als Miterbin kann

sie in Ansehung des ihr zustehenden Anspruchs auf Auseinandersetzung die

Teilungsversteigerung betreiben (vgl. BGH, Beschl. v. 31. Januar 1985, IX ARZ

11/84, WM 1985, 840, 841). Für den Zuschlag kommt es daher nicht darauf an,

ob die Schenkungen der Mutter an die Antragstellerin vom Antragsgegner wirk-

sam widerrufen worden sind.

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b) Die Ausführungen, mit denen das Beschwerdegericht Gründe für eine

Versagung des Zuschlags verneint hat, lassen Rechtsfehler nicht erkennen. Es

entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, dass Vollstreckungs-

schutz nach § 765a ZPO aus dem hier festgestellten krassen Missverhältnis

zwischen dem Versteigerungserlös und dem tatsächlichen Grundstückswert

nicht beansprucht werden kann, wenn keine Umstände vorliegen, die ein we-

sentlich höheres Gebot in einem neuen Termin erwarten lassen (BGH, Beschl.

v. 27. Juni 2003, IXa ZB 21/03, NJW-RR 2003, 1648, 1649 m.w.N.). Das hat

das Beschwerdegericht festgestellt.

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2. Zulassungsgründe für ein Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 574

Abs. 2 ZPO sind nicht erkennbar. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen

der Zuschlag nach § 765a ZPO wegen der geringen Höhe des Ergebnisses der

Versteigerung versagt werden muss, sind - wie vorstehend ausgeführt - durch

die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits geklärt (BGH, Beschl. v.

27. Juni 2003, IXa ZB 21/03, aaO). Andere zulassungserhebliche Rechtsfragen

stellen sich hier nicht.

IV.

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Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens bemisst sich unter Zugrun-

delegung eines nach dem Ergebnis der Versteigerungen vom Landgericht mit

30.000 € geschätzten Verkehrswertes der Immobilie und eines Werts der Betei-

ligung des Antragsgegners nach den Eintragungen im Grundbuch von 1/8 auf

3.750 €.

Krüger Lemke Schmidt-Räntsch

Stresemann Czub

Vorinstanzen:

AG Pirmasens, Entscheidung vom 27.07.2005 - 1 K 84/02 -

LG Zweibrücken, Entscheidung vom 04.10.2005 - 4 T 151/05 -