Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 13.01.2004 – VI ZB 53/03

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

13. Januar 2004

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

nein

BGHR: ja

Wird in der Berufungsschrift eine Partei fälschlich als Klägerin und Beru-

fungsführerin bezeichnet, so ist bei den gebotenen strengen Anforderungen

an eine eindeutige Bezeichnung des Rechtsmittelführers regelmäßig davon

auszugehen, daß die so bezeichnete Partei der Rechtsmittelführer ist, wenn

sich nicht aus anderen Umständen Gegenteiliges mit der erforderlichen Klar-

heit ergibt.

BGH, Beschluß vom 13. Januar 2004 - VI ZB 53/03 - LG Düsseldorf AG Düsseldorf

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2004 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diede-

richsen und die Richter Pauge und Stöhr

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 21. Zivilkammer

des Landgerichts Düsseldorf vom 24. Juli 2003 wird auf Kosten

des Klägers als unzulässig verworfen.

Gegenstandswert der Beschwerde: 4.451,20

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagten wegen eines Verkehrsunfalls auf Scha-

densersatz in Anspruch. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und auf die

Widerklage des Beklagten zu 2 den Kläger und die Widerbeklagten zu 2 und 3

als Gesamtschuldner verurteilt, 2.119,40

2

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:13)(cid:0)(cid:2)(cid:5)(cid:14)(cid:1)(cid:15)(cid:0)(cid:17)(cid:16)(cid:4)(cid:0)(cid:19)(cid:18)(cid:6)(cid:1)(cid:4)(cid:0)(cid:21)(cid:20)(cid:22)(cid:1)(cid:4)(cid:23)(cid:25)(cid:24)(cid:26)(cid:16)(cid:28)(cid:27)(cid:29)(cid:7)(cid:30)(cid:1)(cid:4)(cid:0) (cid:31)(cid:6)!

zu bezahlen. Das Urteil vom 19. Februar 2003 ist dem Prozeßbevollmächtigten

des Klägers und der Widerbeklagten am 20. März 2003 zugestellt worden. Am

15. April 2003 ist die Berufungsschrift der damaligen Prozeßbevollmächtigten

des Klägers und der Widerbeklagten beim Berufungsgericht eingegangen. Der

Text der Berufungsschrift lautet auszugsweise:

"In dem Rechtsstreit

1. unter der Firma H. L. Elektrische Anlagen handelnden Elektromeisters H. L.,

2. des Herrn W., ...

3. der V. Versicherungs AG ....

- Kläger zu 1 und Berufungskläger -

- Kläger zu 2 und Berufungskläger -

- Klägerin zu 3 und Berufungsklägerin -

- Prozeßbevollmächtigte: ....

1. Herrn M.S., ....

gegen

2. Herrn N. S., ....

- Beklagter zu 1 und Berufungsbeklagter -

- Beklagter zu 2 und Berufungsbeklagter -

3. die D. Allgemeine Versicherungs AG, ....

- Beklagte zu 2 und Berufungsbeklagte -

Aktenzeichen 1. Instanz: 43 C 4904/00

Namens und in Vollmacht der Klägerin legen wir hiermit gegen das am 19.2.2003 verkündete und am 20.3.2003 zugestellte Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf Berufung ein.

Anträge und deren Begründung bleiben einem gesonderten Schrift- satz vorbehalten.

(Unterschrift)".

Eine Ablichtung des Urteils des Amtsgerichts war nicht erkennbar bei-

gefügt, doch ist die Berufungsschrift dem gegnerischen Prozeßbevollmächtigten

zugestellt worden.

Mit Schriftsatz vom 19. Mai 2003 - beim Landgericht am selben Tag ein-

gegangen - haben die Prozeßbevollmächtigten die Berufung namens des Klä-

gers begründet und den Antrag angekündigt, das Urteil des Amtsgerichts abzu-

ändern und die Beklagten zu 1 bis 3 als Gesamtschuldner zu verurteilen, an

den Kläger 4.451,20

März 2000 zu zahlen.

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:15)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:8)(cid:7)#"%$(cid:4)&’(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:13)(cid:0)(cid:2)(cid:5)(cid:8)(cid:1)(cid:4)(cid:0) ((cid:29)(cid:11)(cid:26)(cid:1)(cid:15))*(cid:16)(cid:4)!(cid:2)(cid:5)+(cid:5)(cid:14)(cid:1)(cid:4)(cid:11)

(cid:7),"(cid:6)-

Mit Beschluß vom 24. Juli 2003 hat das Landgericht die Berufungen des

Klägers und der Widerbeklagten zu 3 als unzulässig verworfen. Zur Begrün-

dung hat es im wesentlichen ausgeführt, die Berufung vom 15. April 2003 kön-

ne nur dahin verstanden werden, daß sie lediglich für die Widerbeklagte zu 3,

die in der Berufungsschrift fälschlich als Klägerin zu 3 bezeichnet worden sei,

eingelegt worden sei. Nach dem Inhalt der Berufungsschrift sei die Berufung

ausdrücklich namens und in Vollmacht der "Klägerin" eingelegt worden. Als

Klägerin sei in der Berufung nur die Widerbeklagte zu 3 bezeichnet worden.

Auch unter Berücksichtigung des Rubrums der angefochtenen Entscheidung

könne die Berufungsschrift nur in diesem Sinne ausgelegt werden, denn auch

die Widerbeklagte zu 3 sei durch die angefochtene Entscheidung infolge ihrer

Verurteilung auf die Widerklage beschwert. Eine Berufung für den Kläger sei

daher nicht fristgerecht eingelegt worden (§§ 517, 519 ZPO). Die Berufung der

Widerbeklagten zu 3 sei nicht gemäß § 520 ZPO begründet worden. Für den

Widerbeklagten zu 2 sei keine Berufung eingelegt.

Gegen den seinen Prozeßbevollmächtigten am 1. August 2003 zuge-

stellten Beschluß hat der Kläger am 1. September 2003 Rechtsbeschwerde

eingelegt und innerhalb verlängerter Frist am 3. November 2003 begründet.

II.

1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m.

§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Sie ist jedoch nicht zulässig. Die Sicherung einer

einheitlichen Rechtsprechung erfordert keine Entscheidung des Rechtsbe-

schwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 ZPO).

a) Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist zur Sicherung

einer einheitlichen Rechtsprechung allerdings dann erforderlich, wenn bei der

Auslegung oder Anwendung revisiblen Rechts Fehler über die Einzelfallent-

scheidung hinaus die Interessen der Allgemeinheit nachhaltig berühren. Das

kann insbesondere auch bei einer Verletzung von Verfahrensgrundrechten der

Fall sein, etwa wenn der angefochtene Beschluß die Parteien in ihrem verfas-

sungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs

(Art. 103 Abs. 1 GG) oder wirkungsvollen Rechtschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG

i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip)

verletzt

(vgl. Senatsbeschluß

vom

23. September 2003 - VI ZB 32/03 - z.V.b.). Eine Verletzung von Verfahrens-

grundrechten muß allerdings aus den Darlegungen des Beschwerdeführers im

Einzelfall klar zu Tage treten, also offenkundig sein, und die angefochtene Ent-

scheidung muß hierauf beruhen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Juli 2002

- V ZB 16/02 - BGHZ 151, 221, 226 f.; vom 27. März 2003 - V ZR 291/02 - NJW

2003, 1943, 1946 f.).

b) Ein solcher Zulassungsgrund liegt hier nicht vor. Die Entscheidung des

Berufungsgerichts beruht nicht auf einem entscheidungserheblichen und klar zu

Tage tretenden Verstoß gegen die Verfahrensgrundrechte des Klägers; sie ist

zudem einzelfallbezogen und erfordert deshalb keine korrigierende Entschei-

dung des Bundesgerichtshofs.

aa) Zutreffend geht das Landgericht davon aus, daß an die eindeutige

Bezeichnung des Rechtsmittelführers strenge Anforderungen zu stellen sind.

Nach ständiger Rechtsprechung ist der Formvorschrift des § 519 Abs. 2 Nr. 2

ZPO (früher: § 518 Abs. 2 ZPO a.F.) nur entsprochen, wenn bis zum Ablauf der

Rechtsmittelfrist zweifelsfrei angegeben wird, für wen und gegen wen das

Rechtsmittel eingelegt werden soll (vgl. Senat, Urteil vom 15. Dezember 1998

- VI ZR 316/97 - VersR 1999, 900; Beschluß vom 30. Mai 2000 - VI ZB 12/00 -

VersR 2000, 1299, 1300; vom 7. November 1995 - VI ZB 12/95 - VersR 1996,

251). Daran fehlt es beispielsweise, wenn in der Berufungsschrift anstelle des

wirklichen Berufungsklägers ein anderer, mit ihm nicht identischer Beteiligter

bezeichnet wird (vgl. BGH, Beschluß vom 16. Juli 1998 - VII ZB 7/98 - VersR

1998, 1529). Das bedeutet zwar nicht, daß die erforderliche Klarheit über die

Person des Rechtsmittelklägers ausschließlich durch dessen ausdrückliche Be-

zeichnung zu erzielen wäre. Vielmehr kann sie auch im Wege der Auslegung

der Berufungsschrift und der etwa sonst im Zeitpunkt des Ablaufs der Beru-

fungsfrist vorliegenden Unterlagen gewonnen werden (vgl. Senatsurteile vom

13. Oktober 1998 - VI ZR 81/98 - VersR 1999, 636, 638; vom 15. Dezember

1998 - VI ZR 316/97 - aaO; Senatsbeschlüsse vom 18. April 2000 - VI ZB 1/00 -

NJW-RR 2000, 1371, 1372 sowie vom 30. Mai 2000 - VI ZB 12/00 - aaO). An

Umständen, die eine solche Klärung ermöglichen könnten, fehlt es vorliegend

jedoch.

bb) Die entscheidende Frage, wer mit der Berufungsschrift vom 14. April

2003 Berufung eingelegt hat, ist allein anhand dieses Schriftsatzes nämlich

nicht zuverlässig zu beantworten. Zwar sind der Kläger und die beiden anderen

Widerbeklagten jeweils einzeln als "Berufungskläger" bezeichnet; andererseits

sollte die Berufung ausdrücklich "namens und in Vollmacht der Klägerin" ein-

gelegt werden. Die einzige weibliche (juristische) Person auf Klägerseite war

jedoch die Widerbeklagte zu 3. Nur diese war im Eingang der Berufungsschrift

zudem mit dem Zusatz "Klägerin" kenntlich gemacht. Hierdurch und durch den

textlichen Hinweis kam in dem Schriftsatz zum Ausdruck, daß die Berufung für

die Widerbeklagte zu 3) eingelegt werden sollte.

Wenn zusätzlich berücksichtigt wurde, daß der Kläger durch seine Firma

bezeichnet worden war (vgl. § 17 Abs. 1 HGB), blieb unklar, wer Berufungsfüh-

rer sein sollte, der Kläger unter seiner Firma, die Widerbeklagte zu 3, die irrig

als Klägerin bezeichnet war, oder beide. Insofern unterscheidet sich der Sach-

verhalt von der Fallgestaltung, die der von der Rechtsbeschwerde genannten

Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15. Juli 1999 (IX ZR 316/97 – NJW-

RR 1999, 1587) zugrundelag.

Diese Unklarheiten die aus der Berufungsschrift allein nicht zu beheben

waren, machten die Berufung unzulässig. Die Zweifel des Berufungsgerichts in-

soweit können nicht als lediglich theoretisch angesehen werden, wie die

Rechtsbeschwerde meint.

c) Bei anderer Würdigung der Berufungsschrift wäre die Entscheidung

des Landgerichts zwar möglicherweise fehlerhaft. Verfahrensgrundrechte des

Klägers wären jedoch auch in diesem Fall nicht offenkundig verletzt. Auch eine

Bedeutung der Entscheidung für die Allgemeinheit fehlt. Es handelt sich viel-

mehr um die Auslegung einer Berufungsschrift in einem Einzelfall, die keine

Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

2. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Müller

Greiner

Diederichsen

Pauge

Stöhr