Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 22.03.2006 – VIII ZR 173/04

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 22. März 2006 P o t s c h , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

nein

BGHR:

ja

Zur Dauer des Prognosezeitraums und zur Ermittlung der Provisionsverluste im

Rahmen der Berechnung des Ausgleichsanspruchs eines Kraftfahrzeug-

Vertragshändlers analog § 89 b HGB.

BGH, Urteil vom 22. März 2006 - VIII ZR 173/04 - OLG Frankfurt am Main

LG Darmstadt

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 22. März 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter

Dr. Beyer, Ball, Dr. Leimert und Dr. Frellesen

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision des

Klägers wird das Urteil des 24. Zivilsenats in Darmstadt des Ober-

landesgerichts Frankfurt am Main vom 30. April 2004 im Kosten-

punkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht dem

Kläger über den ihm vom Landgericht zuerkannten Betrag hinaus

einen weiteren Ausgleichsbetrag in Höhe von 52.468,21 € nebst

Zinsen zugesprochen und als es die Berufung des Klägers zu-

rückgewiesen hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,

an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Parteien streiten, soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse,

darüber, in welcher Höhe die Beklagte dem Kläger im Zusammenhang mit der

Beendigung eines Vertragshändlerverhältnisses Schadensersatz analog § 89a

HGB und Ausgleich analog § 89b HGB schuldet, ferner, ob der Kläger für die

Aufbewahrung von der Beklagten nicht rechtzeitig zurückgenommener Ersatz-

teile Lagerkosten beanspruchen kann.

2

Der Kläger war von 1979 bis zum 30. Juni 1993 als Vertragshändler für

die Beklagte, die deutsche Alleinimporteurin von Fahrzeugen des japanischen

Automobilherstellers M. , tätig. Das Vertragsverhält-

nis endete durch außerordentliche Kündigung des Klägers zum 30. Juni 1993,

nachdem die Beklagte zuvor im April 1993 eine unberechtigte außerordentliche

Kündigung zum 30. Juni 1993 ausgesprochen und sich geweigert hatte, den

Kläger über den 30. Juni 1993 hinaus mit M. -Neufahrzeugen zu belie-

fern. Mit der im Juli 1994 erhobenen Klage hat der Kläger die Beklagte auf Er-

satz des Kündigungsschadens für den Zeitraum vom 1. Juli 1993 bis zum

30. April 1994, den er auf 133.802,76 € (261.695,45 DM) beziffert, ferner auf

Zahlung eines Ausgleichsbetrags in Höhe von 110.747,66 € (216.603,59 DM)

sowie auf Zahlung eines weiteren Betrages von zunächst 43.833,25 €

(85.730,38 DM) in Anspruch genommen, letzteren Zug um Zug gegen Aushän-

digung bestimmter Ersatz- und Zubehörteile sowie Spezialwerkzeuge. Das

Landgericht hat der Klage durch rechtskräftiges Teil- und Grundurteil vom

21. Februar 1995 dem Grunde nach stattgegeben. Im Betragsverfahren hat es

die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 26.500,58 €

(51.830,63 DM), eines Ausgleichsbetrags von 19.248,25 € (37.646,30 DM) und

eines weiteren Betrags von 24.748,77 € (48.404,40 DM), letzteren Zug um Zug

gegen Aushändigung im einzelnen bezeichneter Ersatz- und Zubehörteile sowie

Spezialwerkzeuge, verurteilt. Die weitergehende Klage hat es ebenso abgewie-

sen wie den vom Kläger im Betragsverfahren zusätzlich erhobenen Anspruch

auf Ersatz von Lagerkosten in Höhe von 4.008,53 € (7.840 DM) für die Einlage-

rung der von der Beklagten zurückzunehmenden Ersatzteile.

3

Mit der Berufung hat der Kläger sein auf Zahlung von Schadensersatz,

Ausgleich und Lagerkosten gerichtetes Klagebegehren weiterverfolgt, soweit es

in erster Instanz erfolglos geblieben ist. Das Oberlandesgericht hat die Beklagte

zur Zahlung weiterer 115.052,52 € – 62.584,31 € Schadensersatz und

52.468,21 € Ausgleich – verurteilt; im Übrigen hat es die Berufung zurückge-

wiesen.

4

Die Beklagte hat gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde

eingelegt, soweit dem Kläger vom Berufungsgericht ein weiterer Ausgleichsbe-

trag von 52.468,21 € zuerkannt worden ist; daraufhin hat der Senat die Revision

zugelassen. Mit der – nach ihrer Auffassung unbeschränkt zugelassenen – Re-

vision hat die Beklagte zunächst insgesamt – auch hinsichtlich des Schadens-

ersatzanspruchs – die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt.

Der Kläger hat Anschlussrevision eingelegt, mit der er den Schadensersatz-

und den Ausgleichsanspruch sowie den Anspruch auf Ersatz von Lagerkosten

weiterverfolgt, soweit seine Berufung erfolglos geblieben ist. Die Beklagte hat

ihren mit der Revision hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs gestellten An-

trag vorsorglich zum Gegenstand einer Gegenanschließung gemacht. Vor Be-

ginn der mündlichen Revisionsverhandlung hat die Beklagte die Revision auf

den mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffenen Betrag beschränkt; die

weitergehende Revision und die vorsorglich erklärte Gegenanschließung hat sie

zurückgenommen.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision der Beklagten ist in dem zuletzt geltend gemachten Umfang

begründet. Auch die Anschlussrevision des Klägers hat Erfolg.

A.

7

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We-

sentlichen ausgeführt:

Der dem Kläger analog § 89a HGB zu ersetzende Schaden bestehe in

dem ihm entgangenen Gewinn, den er in der Zeit vom 30. Juni 1993 bis zum

30. April 1994 – dem Zeitpunkt, zu dem die Beklagte das Vertragsverhältnis im

April 1993 durch ordentliche Kündigung frühestens hätte beenden können –

durch den Verkauf von M. -Neufahrzeugen erzielt hätte. Dieser sei auf

insgesamt 89.084,89 € zu schätzen. Nach den Verkaufszahlen, die der Kläger

in den Jahren 1991 und 1992 sowie im ersten Halbjahr 1993 erzielt habe, sei

davon auszugehen, dass er in dem Zeitraum Juli 1993 bis April 1994 42 M.

-Neufahrzeuge hätte verkaufen können. Der durchschnittliche Rohertrag je

Neuwagenverkauf sei mit dem Landgericht auf 5.540,70 DM zu schätzen. Da-

von seien jeweils 160 DM für das Entwachsen und Bereitstellen eines verkauf-

ten Neufahrzeugs sowie weitere 1.232,25 DM – 22,24 % des Rohertrags – für

ersparte Betriebskosten abzuziehen, so dass ein Reinertrag je Neuwagenein-

heit von 4.148,45 DM verbleibe.

8

Die Einsparung von Betriebskosten in der genannten Höhe ergebe sich

aus dem vom Landgericht berücksichtigten Vortrag der Beklagten zu dem inso-

weit erfahrungsgemäß anfallenden Aufwand, den der Kläger in erster Instanz

nicht wirksam – nämlich gemäß § 138 Abs. 4 ZPO unzulässigerweise mit

Nichtwissen – bestritten habe. Soweit er erstmals in der Berufungsinstanz ab-

weichende Zahlen vorgetragen habe, sei sein Vorbringen nach § 531 Abs. 2

Satz 1 ZPO nicht zu berücksichtigen. Ein weitergehender Abzug ersparter Be-

triebskosten sei nicht gerechtfertigt, weil der Kläger unwiderlegt vorgetragen

habe, dass er trotz Beendigung des M. -Händlervertrages weder Mitar-

beiter entlassen noch die Betriebsräume verkleinert habe.

9

Bei dem hiernach anzusetzenden Reinertrag von 4.148,45 DM je Neu-

wagengeschäft ergebe sich ein Gesamtschaden von 174.234,90 DM

(89.084,89 €), sodass dem Kläger über den ihm vom Landgericht insoweit zu-

gesprochenen Betrag von 12.030,15 € (richtig: 26.500,58 €) hinaus ein weiterer

Schadensersatzbetrag von 62.584,31 € zuzuerkennen seien.

10

Der Ausgleichsanspruch des Klägers belaufe sich auf 71.716,46 €. Aus-

zugehen sei von dem Stammkundenumsatz, den der Kläger im letzten vollen

Vertragsjahr durch den Verkauf von M. -Neufahrzeugen erzielt habe.

Dabei seien alle Folgegeschäfte zu berücksichtigen, die innerhalb eines Zeit-

raums von sechs bis acht Jahren – der durchschnittlichen Nutzungsdauer von

Neufahrzeugen – zustande gekommen seien. Der so ermittelte Umsatz mit "al-

ten" Stammkunden habe sich im letzten vollen Vertragsjahr auf 669.379,23 DM

belaufen; dies entspreche 43,9 % des Gesamtumsatzes von 1.523.582,20 DM.

Hinzuzurechnen seien 43,9 % des Neukundenumsatzes des letzten vollen Ver-

tragsjahres, da zu erwarten sei, dass aus einem entsprechenden Anteil der

Neukundenumsätze Stammkundenumsätze würden. Dies entspreche einem

Betrag von 374.995,10 DM, sodass sich die Umsätze mit bisherigen und vor-

aussichtlich zukünftigen Stammkunden auf 1.038.374,33 DM summierten.

11

Der Rohertrag aus diesem Umsatz sei mit 12 % zu veranschlagen. Hier-

von sei der Anteil der Provisionen abzuziehen, den der Vertragshändler für

vermittlungsfremde – verwaltende – Tätigkeiten erhalte. Dieser Anteil sei, dem

Vortrag des Klägers folgend, mit 2,5 Prozentpunkten anzusetzen; dem weit hö-

heren Ansatz der Beklagten von mindestens 8,7 Prozentpunkten sei nicht zu

folgen. Der Händlervertrag sehe eine Aufteilung der Händlerrabatte auf wer-

bende und verwaltende Tätigkeiten, auf solche Tätigkeiten, wie sie üblicherwei-

se auch bei einem "echten" Handelsvertreter anfielen, und solchen Kosten, wie

sie von einem Händler typischerweise selbst getragen würden, nicht ausdrück-

lich vor. Ihm seien aber Regelungen zu entnehmen, die abweichend von der

herkömmlichen Risikoverteilung einen großen Teil dessen, was als verwaltende

Tätigkeit von dem Händler allein zu verantworten sei, in den Einflussbereich der

Beklagten hinüberzögen, so dass dieser Teil folgerichtig als werbende Tätigkeit

durch die von der Beklagten gewährten Rabatte mit zu vergüten sei. Als vertre-

teruntypische Aufwendungen des Kraftfahrzeughändlers seien nach der Recht-

sprechung die variablen Verkaufskosten, die Kosten der Produktwerbung, der

Aufwand für das Halten von Vorführwagen, anteilige Personalkosten für Dispo-

sition, Lagerverwaltung und Auslieferung sowie anteilige Kosten für Räume,

Energie und Telefon anzusehen.

12

Dass der Kläger für diese Aufwendungen 8,7 Prozentpunkte seines Ge-

samtumsatzes eingesetzt habe, wie die Beklagte unter Berufung auf entspre-

chende Untersuchungen bestimmter anderer Händlerbetriebe behauptet habe,

könne schon deswegen nicht angenommen werden, weil sein von der Beklag-

ten vorformulierter Händlervertrag "die Risiken nicht den tatsächlichen Voraus-

setzungen entsprechend verteilt (habe), wie sie als typische Risiken der Unter-

nehmerin einerseits, des Vertragshändlers andererseits in die Rechtsprechung

zur Abgrenzung der Rabattanteile für verwaltende von denen für werbende Tä-

tigkeiten eingeflossen (seien)". Der Händlervertrag habe typische Händlerrisi-

ken aus der alleinigen Verantwortung des Klägers herausgenommen und die

mit diesen Risiken verbundenen Aufwendungen damit folgerichtig zu Gegen-

ständen gemacht, für deren Finanzierung die gewährten Rabatte mit zu ver-

wenden gewesen seien. Wenn die Beklagte den Kläger vertraglich verpflichtet

habe, eine ihren Vorstellungen entsprechende Betriebsorganisation zu schaffen

und vorzuhalten, habe der Kläger redlicherweise erwarten dürfen, dass die Be-

klagte ihm den Händlerrabatt unter anderem als Entgelt für die damit verbunde-

nen Aufwendungen gewähre. Im Personalbereich und ebenso hinsichtlich der

Einrichtung und Gestaltung der Geschäftsräume habe die Beklagte sich weit-

gehende Vorgaben und Kontrollrechte vorbehalten. Die Produktwerbung habe

der Kläger nicht wie ein wirtschaftlich eigenverantwortlicher Händler frei gestal-

ten dürfen. Er sei auch im Halten von Vorführwagen nicht wie ein typischer

Händler frei gewesen, weil die Beklagte sich vorbehalten habe, die Anzahl der

Vorführwagen verbindlich festzulegen; im Gegenzug habe sie den Kläger weit-

gehend von dem Absatzrisiko freigestellt, indem sie sich verpflichtet habe, Vor-

führwagen bei Vertragsbeendigung zurückzunehmen. Gewährleistungsrepara-

turen seien dadurch aus dem Risikobereich des Klägers ausgenommen gewe-

sen, dass die Beklagte sich zur Kostenerstattung verpflichtet habe. Unter den

konkreten vertraglichen Gegebenheiten biete daher die von der Beklagten vor-

gelegte Berechnung von Verwaltungskosten, wie sie in anderen Betrieben an-

zufallen pflegten, keine Grundlage für die Beurteilung, "was an verwaltenden

Kosten aus dem ‚händlertypischen’ Risikobereich beim Kläger denn über den

von ihm ermittelten Anteil von 2,5 % hinaus angefallen sei".

13

Von dem Rohertrag von 12 % sei somit – nach Abzug der "Verwaltungs-

kosten" von 2,5 % – ein Anteil von 9,5 Prozentpunkten als fiktive Provision an-

zusehen. Ausgehend vom Stammkundenumsatz des letzten vollen Vertragsjah-

res

in Höhe von 1.038.374,33 DM entspreche dies einem Betrag von

98.645,56 DM. Unter Berücksichtigung eines Abwanderungszeitraums von fünf

Jahren errechne sich so ein Provisionsverlust von 167.697,45 DM (170 % von

98.645,56 DM). Dieser Betrag sei im Hinblick auf die Sogwirkung der Marke aus

Billigkeitsgründen um 20 % auf 134.157,96 DM zu kürzen. Abgezinst nach der

Methode Gillardon ergebe dies einen Barwert von 118.485,40 DM, der sich um

die Mehrwertsteuer auf 136.258,21 DM (69.667,72 €) erhöhe.

14

Für die Einlagerung der von der Beklagten nicht rechtzeitig zurückge-

nommenen Ersatzteile könne der Kläger keinen Kostenersatz fordern, weil er

nicht dargetan habe, dass er die auf seinem Betriebsgrundstück befindliche Ga-

rage, in der er die Ersatzteile aufbewahrt habe, anderenfalls durch Vermietung

gewinnbringend hätte nutzen können und nutzen wollen.

B.

16

Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht

stand.

Die Revision der Beklagten ist zulässig, nachdem sie in der mündlichen

Revisionsverhandlung auf den dem Kläger vom Berufungsgericht zuerkannten

weiteren Ausgleichsbetrag in Höhe von 52.468,21 € nebst Zinsen beschränkt

worden ist, welcher Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten

und der Zulassung der Revision durch den Senat war.

17

Die Anschlussrevision des Klägers ist insgesamt – auch bezüglich der

Ansprüche auf Schadensersatz und Lagerkosten – zulässig. Im Hinblick auf die

Regelung des § 554 Abs. 2 Satz 1 ZPO, nach der die Statthaftigkeit der An-

schließung nicht voraussetzt, dass auch für den Anschlussrevisionskläger die

Revision zugelassen worden ist, kann eine Anschlussrevision bei beschränkter

Zulassung der Revision auch dann eingelegt werden, wenn die Anschlussrevi-

sion nicht den Streitstoff betrifft, auf den sich die Zulassung bezieht (BGH, Urteil

vom 24. Juni 2003 - KZR 32/02, NJW 2003, 2525 unter I; Urteil vom

30. September 2003 – XI ZR 232/02, WM 2003, 2286 = NJW-RR 2004, 45 un-

ter II 2 a aa; Urteil vom 26. Juli 2004 – VIII ZR 281/03, NJW 2004, 3174 unter

II B 1). Ob zwischen dem Streitgegenstand der Haupt- und dem der Anschluss-

revision wenigstens ein rechtlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang beste-

hen muss, ist streitig (vgl. BGH aaO). Diese Frage bedarf jedoch im vorliegen-

den Fall keiner Entscheidung, da jedenfalls ein entsprechender wirtschaftlicher

Zusammenhang hier gegeben ist.

C.

I.

19

Die Beurteilung des Berufungsgerichts ist hinsichtlich des dem Kläger

analog § 89b HGB zuerkannten Ausgleichs nicht frei von Rechtsfehlern.

1. Zu Recht rügt die Revision der Beklagten, dass das Berufungsgericht

in die Berechnung der Stammkundenumsätze, die der Kläger im letzten vollen

Vertragsjahr erzielt hat und auf die das Berufungsgericht seine Schätzung der

für den Prognosezeitraum zu erwartenden Mehrfachkundengeschäfte stützt,

vier Mehrfachkundengeschäfte einbezogen hat, die erst sechs bis acht Jahre

nach dem jeweils vorausgegangenen Neuwagenkauf des betreffenden Kunden

zustande gekommen sind.

20

Die Revision weist zutreffend darauf hin, dass der Berechnung des Aus-

gleichsanspruchs des Kraftfahrzeug-Vertragshändlers in den vom Bundesge-

richtshof bislang entschiedenen Fällen jeweils ein fünfjähriger Prognosezeit-

raum zugrunde gelegt und dem entsprechend auch der Mehrfachkundenumsatz

des letzten Vertragsjahres unter Berücksichtigung einer zeitlichen Grenze von

fünf Jahren ermittelt worden ist. Diese Rechtsprechung beruht auf der Annah-

me, das durchschnittliche Nachkaufintervall liege im Neuwagengeschäft erfah-

rungsgemäß bei fünf Jahren (Senat BGHZ 135, 14, 19 m.w.Nachw.). Sollte al-

lerdings das durchschnittliche Nachkaufintervall im Neuwagengeschäft auf

sechs bis acht Jahre angestiegen sein, wovon das Berufungsgericht ausgehen

will, so stünde weder das Gesetz noch die bisherige Rechtsprechung der Be-

rücksichtigung einer entsprechend längeren Zeitspanne für die Bemessung des

Prognosezeitraums und – spiegelbildlich – für die Ermittlung der ausgleichsre-

levanten Mehrfachkundengeschäfte entgegen.

21

Die Berechnung des vom Kläger im letzten Vertragsjahr erzielten Mehr-

fachkundenumsatzes kann aber deswegen keinen Bestand haben, weil das

Berufungsgericht, wie die Revision zu Recht rügt, keine Tatsachenfeststellun-

gen getroffen hat, die seine Annahme stützen, Neufahrzeuge seien in dem hier

in Rede stehenden Zeitraum von ihren Käufern im Durchschnitt über eine Zeit-

spanne von sechs bis acht Jahren gefahren worden. Aus welchen Quellen das

Berufungsgericht das für diese These in Anspruch genommene Erfahrungswis-

sen schöpft, ist seinen Ausführungen nicht zu entnehmen. Eigene und damit

zwangsläufig begrenzte Erfahrungen der Mitglieder des Berufungssenats mit

"nicht wenigen" bestimmten Neuwagenkäufern erlauben noch keine gesicherten

Rückschlüsse auf das durchschnittliche Nachkaufverhalten im Neuwagenge-

schäft.

22

2. Nicht frei von Rechtsfehlern sind ferner die Erwägungen des Beru-

fungsgerichts zur Berechnung der den Provisionsverlusten im Sinne des § 89b

Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB entsprechenden Rabattanteile.

23

a) Wirtschaftlich betrachtet nehmen die Rabatte, die ein Vertragshändler

auf den Listenpreis des Herstellers von diesem erhält, die Stelle der Provisio-

nen eines Handelsvertreters ein. Um eine Vergleichbarkeit beider zu erzielen,

ist es, wie das Berufungsgericht im Ansatz richtig gesehen hat, jedoch notwen-

dig, diejenigen Teile des Rabatts herauszurechnen, die der Vertragshändler

aufgrund seiner vom Handelsvertreter abweichenden Stellung für Leistungen

erhält, die der Handelsvertreter üblicherweise nicht zu erbringen hat (Senatsur-

teil vom 5. Juni 1996 – VIII ZR 7/95, WM 1996, 1558 = NJW 1996, 2302 unter

B I 1 a m.w.Nachw.). Dazu gehören beispielsweise die Vergütung für das Ab-

satz-, das Lager-, das Kredit- und das Preisschwankungsrisiko sowie der Ge-

genwert für sonstige Kosten des Absatzes (Senat aaO m.w.Nachw.).

24

Für die Herstellung einer Vergleichsbasis zwischen Händlerrabatt und

Vertreterprovision stehen dem Tatrichter verschiedene Wege offen. Eine in der

Rechtsprechung des Senats anerkannte zweistufige Methode ermittelt den

ausgleichsrelevanten Rabattanteil in der Weise, dass in einem "ersten Rückfüh-

rungsschritt" der dem Vertragshändler eingeräumte Rabatt durch Ausklamme-

rung der händlertypischen Bestandteile auf das Niveau eines Handelsvertreters

zurückgeführt wird und sodann in einem "zweiten Rückführungsschritt" die der

Provision des Handelsvertreters für vermittlungsfremde, "verwaltende" Tätigkei-

ten entsprechenden Vergütungsanteile ausgesondert werden, so dass die für

die werbende, vermittelnde Tätigkeit des Vertragshändlers gewährte Vergütung

übrig bleibt (Senatsurteil vom 5. Juni 1996 aaO unter B I 1 b aa m.w.Nachw.).

Stattdessen können vergleichbare Vermittlungsprovisionen anderer, auf Han-

delsvertreter-Basis arbeitender Vertriebsorganisationen im Kraftfahrzeugbereich

herangezogen werden, die allerdings wiederum um diejenigen Anteile zu kür-

zen sind, mit denen vermittlungsfremde Tätigkeiten des Handelsvertreters ab-

gegolten werden (Senat aaO unter B I 1 b bb m.w.Nachw.). Eine dritte Metho-

de, für die sich das Berufungsgericht im vorliegenden Fall entschieden hat, geht

vom individuellen Rohertrag des Vertragshändlers aus (Senat aaO unter B I 1 b

cc); zur Ermittlung des Anteils aus den Neuwagenverkaufserlösen, der der Pro-

vision eines Handelsvertreters für seine handelsvertretertypische, werbende

Tätigkeit entspricht, sind hierbei ebenfalls die Rabattbestandteile herauszu-

rechnen, die der Händler als Gegenleistung für händlertypische – und damit

handelsvertreteruntypische – Tätigkeiten und Risiken erhält.

25

b) Das Berufungsgericht legt der Ausgleichsberechnung, dem Landge-

richt folgend, einen Rohertrag von 12 % des Umsatzes zugrunde. Diesen An-

satz beanstandet die Anschlussrevision insofern zu Recht, als das Berufungs-

gericht sich damit ohne Begründung über den Vortrag des Klägers hinwegge-

setzt hat, er habe mit dem Verkauf von M. -Neufahrzeugen einen durch-

schnittlichen Rohertrag von 15,5 % erwirtschaftet. Andererseits stößt der An-

satz des Berufungsgerichts aber auch deswegen auf Bedenken, weil das Beru-

fungsgericht den Begriff Rohertrag in einem anderen Sinne verwendet, als dies

in dem Senatsurteil vom 5. Juni 1996 (aaO), nach dessen Vorgaben das Beru-

fungsgericht den Ausgleich berechnet, geschehen ist. Der individuelle Roher-

trag im Sinne dieser Entscheidung ist die um Preisnachlässe bereinigte Diffe-

renz zwischen dem Händlereinkaufspreis und dem vom Hersteller unverbindlich

empfohlenen Listenpreis (Senat aaO unter B I 1 b cc). Er entspricht im Idealfall

der Summe der Rabatte und Boni, die der Hersteller dem Händler auf den emp-

fohlenen Verkaufspreis gewährt, und bleibt im Einzelfall nur insoweit hinter die-

ser Summe zurück, als der Händler Fahrzeuge unter Gewährung von Preis-

nachlässen und Skonti unter dem Listenpreis verkauft hat (Senat aaO). Im Un-

terschied dazu hat der Sachverständige T. , auf dessen im Jahre 1986 er-

stattetes Gutachten das Landgericht und ihm folgend das Berufungsgericht zur

Begründung eines mit 12 % anzusetzenden Rohertrags Bezug nehmen, auf der

Grundlage von "Erfahrungssätzen bei einer Vielzahl von Automobilhandelsun-

ternehmen verschiedenster Vertragsorganisationen" bei Bruttohandelsspannen

von 17 % bis 20 % "Handelsvertreterspannen" zwischen 11,1 % und 13,1 %

ermittelt und hieraus einen Provisionssatz von 12 % "als angemessen und aus-

reichend" abgeleitet. Für die Ausgleichsberechnung auf der Grundlage des indi-

viduellen Rohertrags des Klägers ist dieser Wert nicht brauchbar.

26

c) Dem Berufungsgericht kann auch insoweit nicht gefolgt werden, als es

einen Abzug für "verwaltende" Tätigkeiten des Klägers nur in Höhe von

2,5 Prozentpunkten für berechtigt hält.

27

aa) Sinn und Zweck des "Herunterrechnens" des Händlerrabatts oder

des Rohertrags ist es, den Rabattanteil zu ermitteln, der der ausgleichsrelevan-

ten Provision eines Handelsvertreters entspricht. Dazu müssen, wie bereits

dargelegt, zunächst die Rabatte und Rabattanteile herausgerechnet werden,

die der Händler als Entgelt für händlertypische – und damit handelsvertreterun-

typische – Aufgaben und Risiken erhält. Zwischenergebnis dieser ersten Opera-

tion ist eine fiktive Handelsvertreterprovision, die indessen – ebenso wie bei der

Berechnung des Ausgleichsanspruchs eines Handelsvertreters – in einem zwei-

ten Schritt um solche "Provisions"-Anteile zu reduzieren ist, die der Händler für

solche Leistungen erhält, die ihm, wäre er Handelsvertreter, nicht als Entgelt für

seine werbende (vermittelnde) Tätigkeit, sondern für "verwaltende" (vermitt-

lungsfremde) Tätigkeiten gezahlt würden (Senat aaO unter B I 2 a). Diese an

sich zweistufige Reduzierung des Händlerrabatts auf die für die vermittelnde

Tätigkeit eines Handelsvertreters entfallende Provision kann auch unter Bildung

verschiedener Kostengruppen in nur einem Schritt erfolgen (Senat aaO unter

B I 2 b).

28

bb) Die Beklagte hat dazu in erster Instanz unter Beweisantritt im Einzel-

nen vorgetragen, bei Vertragshändlern vom Zuschnitt des Klägers entfalle ein

Anteil von mindestens 8,7 Prozentpunkten des gewährten Rabatts auf die so

genannten verwaltenden Tätigkeiten des Händlers. Sie hat diese Behauptung

im Berufungsverfahren ferner auf drei in Ablichtung zu den Akten gereichte,

andere Händlerbetriebe betreffende anonymisierte Gutachten der B.

mbH gestützt, die

in den Jahren 2003 und 2004 im Auftrag des Landgerichts Darmstadt in drei

Parallelprozessen erstattet wurden, an denen die Beklagte – dort ebenfalls in

der Beklagtenrolle – beteiligt war. Das Landgericht ist diesem Vortrag gefolgt.

29

Demgegenüber hält das Berufungsgericht einen Abzug

von

8,7 Prozentpunkten deswegen nicht für gerechtfertigt, weil es dem von der Be-

klagten verwendeten standardisierten Händlervertrag eine Risikoverteilung

meint entnehmen zu können, nach welcher große Teile dessen, was bei her-

kömmlicher Risikoverteilung als verwaltende Tätigkeit des Vertragshändlers

anzusehen sei, im vorliegenden Fall dem Bereich der werbenden Tätigkeit des

Klägers zugerechnet werden müsse. Dagegen wendet sich die Revision mit

Recht.

30

(1) Den Ausführungen des Berufungsgerichts kann schon nicht entnom-

men werden, dass der M. -Händlervertrag von der herkömmlichen Risi-

koverteilung zugunsten des Händlers abweicht.

31

(a) Als Risiko, von dem der Kläger durch den Händlervertrag entlastet

werde, nennt das Berufungsgericht konkret nur das Absatzrisiko im Hinblick auf

Vorführwagen, von dem der Kläger dadurch weitgehend freigestellt sei, dass

die Beklagte sich zur Rücknahme von Vorführwagen bei Vertragsbeendigung

verpflichtet habe. Das ist schon deswegen nicht richtig, weil der M. -

Händlervertrag weder an der vom Berufungsgericht angegebenen noch an an-

derer Stelle eine Verpflichtung der Beklagten zur Rücknahme von Vorführwa-

gen vorsieht. § 12 Ziffer 3 des Vertrages regelt den Rückkauf von Lager-, nicht

von Vorführfahrzeugen; auch § 4 des Vertrages, der in Ziffer 1 Buchstabe c die

Pflicht des Händlers zur Unterhaltung bestimmter Vorführ- und Lagerwagen

regelt, enthält keine Bestimmung über den Rückkauf von Vorführfahrzeugen.

32

(b) Ob die dem Händler in § 10 Ziffer 2 des Vertrages zugesagte Kosten-

erstattung für Gewährleistungsarbeiten durch die Beklagte als Risikoentlastung

zu werten ist, wie das Berufungsgericht meint, mag dahinstehen. Jedenfalls ist

die wirtschaftliche Bedeutung dieser Entlastung gering zu veranschlagen. Beim

Neuwagenverkauf werden Gewährleistungspflichten des Händlers in aller Regel

von den daneben bestehenden Garantiepflichten des Herstellers überlagert,

weil Mängel an Neufahrzeugen regelmäßig Garantieansprüche des Käufers

gegen den Hersteller auslösen und im Garantiewege beseitigt zu werden pfle-

gen. Zumindest im Hinblick auf die geringe wirtschaftliche Bedeutung kann von

einer spürbaren Risikoentlastung des Klägers in Bezug auf seine Gewährleis-

tungspflicht gegenüber seinen Kunden keine Rede sein.

33

(c) Inwiefern Mitsprache- oder Kontroll- und Aufsichtsrechte, die die Be-

klagte sich in Bezug auf Personaleinsatz, Einrichtung und Gestaltung der Be-

triebsräume sowie für Werbemaßnahmen vertraglich vorbehalten hat, zu einer

Verlagerung von Risiken aus dem Bereich des Klägers auf die Beklagte geführt

haben sollen, ist nicht zu erkennen.

34

(2) Ebenso wenig leuchtet ein, weshalb derartige Befugnisse der Beklag-

ten oder die vom Berufungsgericht angenommene atypische Risikoverteilung

zur Folge haben sollen, dass Rabattanteile, die der Kläger als Entgelt der Be-

klagten für die Schaffung einer ihren Vorstellungen entsprechenden betriebli-

chen Organisation und einer ihr angemessen erscheinenden Präsentation ihrer

Produkte ansehen durfte, abweichend von der Regel nicht als zur Abgeltung

händlertypischer – und damit handelsvertreteruntypischer – Aufgaben und Risi-

ken bestimmte Rabattbestandteile aus dem Rohertrag herauszurechnen seien.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind gerade die Teile des

Händlerrabatts, durch die händlertypische Aufwendungen für die personelle und

sächliche Ausstattung des Betriebs sowie für Werbung, Präsentation, Lagerhal-

tung und Vorführfahrzeuge abgegolten werden sollen, von dem Rohertrag in

Abzug zu bringen, weil es sich dabei um Entgelte für Leistungen handelt, die

ein Handelsvertreter typischerweise nicht oder nur gegen ein zusätzliches, ne-

ben seine Vermittlungsprovision tretendes Entgelt zu erbringen hat, das nicht in

die Ausgleichsberechnung einfließt. Nur was nach Abzug des betreffenden An-

teils von dem Händlerrabatt übrig bleibt, ist der Vermittlungsprovision eines

Handelsvertreters vergleichbar (Senat aaO unter B I 2 b), auf deren Grundlage

der Ausgleichsanspruch zu berechnen ist.

35

3. Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist dagegen, dass das Beru-

fungsgericht den im Hinblick auf die "Sogwirkung der Marke" der Beklagten

nach § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB vorzunehmenden Billigkeitsabschlag

ebenso wie das Landgericht auf 20 % geschätzt hat. Die Abwägung der Ur-

sächlichkeit von werbender Tätigkeit des Händlers und Sogwirkung des Pro-

dukts gehört zum Kernbereich tatrichterlichen Schätzungsermessens (Senats-

urteile vom 5. Juni 1996 – VIII ZR 141/95, WM 1996, 1962 = NJW 1996, 2298

unter B I 3, und vom 26. Februar 1997 – VIII ZR 272/95, WM 1997, 1485 = NJW

1997, 1503 unter C I 4, insoweit nicht in BGHZ 135, 14 abgedruckt). Die Erwä-

gungen, die das Berufungsgericht hierzu angestellt hat, lassen keinen Rechts-

fehler erkennen. Das gefundene Ergebnis hält sich in den Grenzen des tatrich-

terlich Vertretbaren.

II.

36

Den Anspruch des Klägers auf Ersatz des Kündigungsschadens analog

§ 89a HGB hat das Berufungsgericht in Höhe von insgesamt 89.084,89 € für

begründet gehalten. Es hat dem Kläger daher insoweit über den ihm vom

Landgericht zugesprochenen Betrag von 26.500,58 € hinaus weitere

62.584,31 € zuerkannt. Wegen des weitergehenden Schadensersatzbegehrens

von 44.717,87 € (133.802,76 € abzüglich zuerkannter 89.084,89 €) hat es die

Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Anschlussre-

vision des Klägers ist begründet.

37

1. Ohne Erfolg bleiben die Angriffe der Anschlussrevision allerdings, so-

weit das Berufungsgericht die Anzahl der M. -Neufahrzeuge, die der Klä-

ger in dem Zeitraum vom 1. Juli 1993 bis 30. April 1994 voraussichtlich hätte

verkaufen können, auf nicht mehr als 42 geschätzt hat. Diese Schätzung grün-

det sich auf die vom Berufungsgericht als unstreitig festgestellten Neuwagen-

verkaufszahlen, die der Kläger in den Jahren 1991 und 1992 sowie im ersten

Halbjahr 1993 erzielt hat, und berücksichtigt die sonstigen für eine Schätzung

nach § 287 ZPO beachtlichen Umstände in rechtlich nicht zu beanstandender

Weise. Soweit die Anschlussrevision geltend macht, unter Berücksichtigung der

Überlegungen des Berufungsgerichts sei die vom Kläger angesetzte Zahl von

44 Neuwagenverkäufen angemessen, setzt sie in revisionsrechtlich unbeachtli-

cher Weise ihre eigene Schätzung an die Stelle der rechtsfehlerfreien tatrichter-

lichen Schätzung.

38

2. Mit Recht beanstandet die Anschlussrevision demgegenüber den vom

Berufungsgericht vorgenommenen Abzug ersparter Betriebskosten in Höhe von

22,24 % des Rohertrags je Einheit.

39

a) Ob und in welcher Höhe der Kläger infolge der Einstellung der Beliefe-

rung mit M. -Neufahrzeugen durch die Beklagte Betriebskosten erspart

hat, die über den von ihm eingeräumten Betrag von 160 DM – die beim Ansatz

eines Rohertrags von 5.380,70 DM bereits berücksichtigten Kosten des Ent-

wachsens und der Bereitstellung eines verkauften Neuwagens – je Einheit hi-

nausgehen, war in den Tatsacheninstanzen streitig. Der Kläger hat erstinstanz-

lich unter Beweisantritt vorgetragen, er habe in dem fraglichen Zeitraum keine

weiteren Betriebskosten erspart, weil er seinen Betrieb nach dem Verlust der

Marke M. weder räumlich noch personell verkleinert habe. Diesen Vor-

trag hat er auch auf einen Hinweis des Landgerichts hin aufrechterhalten. Die

Beklagte ist dem gleichfalls unter Beweisantritt mit dem Vortrag entgegengetre-

ten, beim "durchschnittlichen M. -Händler" beliefen sich die Personalkos-

ten auf 50,34 % des Rohertrags und die sonstigen Betriebskosten auf zusam-

men 25,9 % des Rohertrags. Diese Angaben hat der Kläger mit Nichtwissen

bestritten.

40

Das Landgericht hat das Bestreiten des Klägers als unbeachtlich ange-

sehen, weil der Kläger nicht dargelegt habe, warum die von der Beklagten für

andere M. -Händler ermittelten Zahlen für seinen Betrieb nicht zutreffen

sollten, und weil er konkrete auf seinen Betrieb bezogene Zahlen nicht genannt

habe. Es hat dem entsprechend bei der Berechnung des Schadens den Roher-

trag des Klägers um ersparte Betriebskosten in der von der Beklagten angege-

benen durchschnittlichen Höhe von 76,25 % gekürzt.

41

Das Berufungsgericht hat den Abzug auf 22,24 % des Rohertrags ermä-

ßigt, weil der Kläger unwidersprochen vorgetragen habe, dass er durch den

Verlust der Marke M. weder Personalkosten noch Kosten der Unterhal-

tung von Betriebsräumen erspart habe. Hinsichtlich des verbleibenden Abzugs

von 22,24 % des Rohertrags hat es sich der Argumentation des Landgerichts

mit der Begründung angeschlossen, der Kläger habe den substantiierten Vor-

trag der Beklagten zu dem erfahrungsgemäß anfallenden Betriebskostenauf-

wand gemäß § 138 Abs. 4 ZPO nicht wirksam mit Nichtwissen bestreiten kön-

nen, weil die ihm insoweit entstandenen Kosten Gegenstand seiner eigenen

Wahrnehmung seien. Soweit der Kläger erstmals in der Berufungsinstanz ab-

weichende Zahlen für seinen Betrieb genannt habe, sei sein Vorbringen nach

§ 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht zu berücksichtigen.

42

b) Dieses Vorgehen rügt die Anschlussrevision mit Recht als verfahrens-

fehlerhaft. Der Kläger war entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts

nicht nach § 138 Abs. 4 ZPO gehindert, die von der Beklagten behaupteten Be-

triebskosten eines durchschnittlichen M. -Händlers mit Nichtwissen zu

bestreiten. Derartige Durchschnittswerte, die die Beklagte nach ihren Angaben

nicht für den Betrieb des Klägers, sondern durch die Untersuchung anderer M.

-Händlerbetriebe ermittelt hatte, waren nicht Gegenstand eigener Wahr-

nehmung des Klägers. Welche Betriebskosten der Kläger infolge der vorzeiti-

gen Beendigung der Geschäftsbeziehung zu der Beklagten erspart hat, hat die

Beklagte nicht konkret vorgetragen.

43

Zu Recht weist die Anschlussrevision ferner darauf hin, dass das Land-

gericht sich nicht unter Berufung auf die von der Beklagten behaupteten Durch-

schnittswerte über den unter Beweis gestellten Vortrag des Klägers hinwegset-

zen durfte, er habe wegen der Weiterführung seines Betriebs im bisherigen Zu-

schnitt durch den Fortfall des Vertriebs von M. -Neufahrzeugen allein die

Kosten für das Entwachsen und die Bereitstellung der Neuwagen in Höhe von

160 DM je Fahrzeug erspart. Entgegen der vom Berufungsgericht geteilten Auf-

fassung des Landgerichts war es nicht primär Sache des Klägers darzulegen, in

welcher Höhe die nach der Darstellung der Beklagten im Betrieb eines durch-

schnittlichen M. -Händlers anfallenden Betriebskosten in seinem Unter-

nehmen zu Buche schlagen. Seiner Darlegungslast hat der Kläger dadurch ge-

nügt, dass er den Rohertrag je Fahrzeugverkauf angegeben und davon die

nach seiner Behauptung allein ersparten Betriebskosten von 160 DM je Einheit

abgesetzt hat. Wenn das Landgericht dieses Vorbringen in Anbetracht der von

der Beklagten vorgetragenen Kostenstruktur eines durchschnittlichen M.

-Händlerbetriebs für nicht plausibel hielt und deshalb Angaben des Klägers

dazu erwartete, auf welche Höhe sich die üblicherweise anfallenden Betriebs-

kosten im Unternehmen des Klägers beliefen, hätte es dem Kläger einen ent-

sprechend konkreten Hinweis geben müssen und sich nicht mit dem Hinweis

begnügen dürfen, ersparte Betriebskosten, die der Kläger bei seiner Schadens-

berechnung nicht berücksichtige, "dürften gleichwohl entstanden sein".

44

Da das Landgericht diesen auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung

gebotenen Hinweis nicht gegeben hat, ist Sachvortrag des Klägers zur Höhe

der Betriebskosten, die nach Auffassung des Berufungsgerichts vom Rohertrag

abzusetzen sind, in erster Instanz infolge eines Verfahrensmangels – Verstoß

gegen § 139 Abs. 1 ZPO – unterblieben. Die erstmals mit der Berufungsbe-

gründung hierzu gemachten Angaben waren folglich gemäß § 531 Abs. 2

Satz 1 Nr. 2 ZPO zuzulassen. Das Berufungsgericht hätte deshalb als vom Klä-

ger ersparte Betriebskosten nicht die von der Beklagten behaupteten Durch-

schnittswerte ansetzen dürfen, ohne über die vom Kläger unter Beweisantritt

vorgetragene, von der Beklagten bestrittene geringere Höhe der betreffenden

Betriebskosten Beweis zu erheben.

III.

45

Schließlich hält auch die Begründung, mit der das Berufungsgericht den

vom Kläger erhobenen Anspruch auf Ersatz von Lagerkosten in Höhe von

4.008,53 € (7.840 DM) abgewiesen hat, der rechtlichen Nachprüfung nicht

stand.

46

Das Berufungsgericht unterstellt insoweit zugunsten des Klägers eine

Schadensersatzpflicht der Beklagten aus positiver Vertragsverletzung, die es

offenbar darin sehen will, dass die Beklagte "die von ihr nach Maßgabe des

Händlervertrages zu übernehmenden Ersatzteile vorläufig nicht (habe) abholen

lassen". Es verneint aber den Eintritt eines Schadens, weil der Kläger nicht dar-

getan habe, dass er die auf seinem Betriebsgrundstück stehende Garage, in

der er die Ersatzteile aufbewahrt habe, anderenfalls durch Vermietung gewinn-

bringend hätte nutzen können und nutzen wollen.

47

Demgegenüber hält die Anschlussrevision es für unerheblich, ob der

Kläger die Garage durch Vermietung anderweitig hätte nutzen können. Nach

ihrer Auffassung kann der Kläger deswegen ein angemessenes Nutzungsent-

gelt als Verzugsschaden ersetzt verlangen, weil er mit der Einlagerung der Er-

satzteile eine geldwerte Leistung erbracht habe, die sich auch im Lichte der Dif-

ferenzhypothese als ersatzfähiger Vermögensnachteil des Klägers darstelle.

48

Ob die Beklagte durch die nicht rechtzeitige Abholung der von ihr zu-

rückzunehmenden Ersatzteile eine Vertragspflicht verletzt hat und dem Kläger

wegen dieser Pflichtverletzung aus positiver Vertragsverletzung oder aus

Schuldnerverzug zum Schadensersatz verpflichtet ist, kann ebenso dahinge-

stellt bleiben wie die weitere Frage, ob sich der Eintritt eines Schadens mit der

Erwägung der Anschlussrevision begründen lässt, der Kläger habe durch die

Einlagerung der Ersatzteile eine geldwerte Leistung erbracht. Denn falls die

Beklagte die von ihr zurückzunehmenden Ersatzteile nicht rechtzeitig abgeholt

haben sollte, ist darin jedenfalls ein Annahmeverzug zu sehen. Unter diesem

Aspekt ist es ohne Bedeutung, ob der Kläger die Garage, in der er die Ersatztei-

le eingelagert hatte, anderweitig hätte nutzen können. Sollte sich die Beklagte

mit der Rücknahme der Ersatzteile in Annahmeverzug befunden haben, wozu

das Berufungsgericht bislang keine Feststellungen getroffen hat, so kann der

Kläger als Kaufmann gemäß § 304 BGB in Verbindung mit § 354 HGB für die

Dauer des Annahmeverzugs der Beklagten die ortsüblichen Lagerkosten bean-

spruchen (vgl. Senatsurteil vom 14. Februar 1996 – VIII ZR 185/94, WM 1996,

826 = NJW 1996, 1464 unter 1 b aa m.w.Nachw.).

D.

49

Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben, soweit es

angefochten worden ist. Es ist somit in diesem Umfang aufzuheben (§ 562

Abs. 1 ZPO). Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif, weil es dazu

weiterer tatrichterlicher Feststellungen bedarf. Die Sache ist daher im Umfang

der Aufhebung des Berufungsurteils an das Berufungsgericht zurückzuverwei-

sen (§ 563 Abs. 1 ZPO), das auch über die Kosten des Revisionsverfahrens

einschließlich der auf den zurückgenommenen Teil der Revision entfallenden

Kosten zu entscheiden haben wird.

Dr. Deppert

Dr. Beyer

Ball

Dr. Leimert

Dr. Frellesen

Vorinstanzen:

LG Darmstadt, Entscheidung vom 18.06.2002 - 18 O 436/94 -

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 30.04.2004 - 24 U 166/02 -