Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 18.06.2009 – IX ZB 97/08

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

18. Juni 2009

in dem Insolvenzverfahren

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Ist der Insolvenzverwalter im Insolvenzeröffnungsverfahren nur als Sachver-

ständiger bestellt gewesen, rechtfertigt dies in aller Regel keinen Abschlag bei

der Festsetzung seiner Vergütung.

BGH, Beschluss vom 18. Juni 2009 - IX ZB 97/08 - LG Darmstadt

AG Offenbach am Main

Der

IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter

Prof. Dr. Kayser, Raebel, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape

am 18. Juni 2009

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Insolvenzverwalters wird der Be-

schluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom

17. April 2008 aufgehoben.

Auf die sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters wird der

Beschluss des Amtsgerichts Offenbach a.M. vom 1. Oktober 2007

dahin abgeändert, dass zugunsten des Insolvenzverwalters zu-

sätzlich festgesetzt werden:

184,67 € Vergütung

35,09 € Umsatzsteuer hierauf in Höhe von 19 %

219,76 € zusätzliche Gesamtsumme.

Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, auch diesen Betrag der In-

solvenzmasse zu entnehmen, soweit ausreichend Masse vorhan-

den ist.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf

219,76 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Mit Beschluss vom 13. Februar 2006 wurde der Rechtsbeschwerdeführer

im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen des Schuldners zum

Sachverständigen bestellt. Am 2. August 2006 legte er ein Gutachten über die

Eröffnungsvoraussetzungen vor. Hierfür erhielt er die beantragte Vergütung in

Höhe von 506,32 €.

2

Mit Beschluss vom 3. August 2006 wurde das Insolvenzverfahren über

das Vermögen des Schuldners eröffnet und der Rechtsbeschwerdeführer zum

Insolvenzverwalter bestellt. Unter dem 30. Juli 2007 beantragte er die Festset-

zung der Vergütung für seine Tätigkeit als Insolvenzverwalter in Höhe der Re-

gelvergütung von 2.527,25 € einschließlich Auslagenpauschale und Umsatz-

steuer.

3

Von der Regelvergütung hat das Amtsgericht im Hinblick auf die Tätigkeit

des Verwalters als Sachverständiger analog § 3 Abs. 2 Buchst. a InsVV einen

Abschlag von 10 % vorgenommen und eine Gesamtvergütung von 2.307,49 €

festgesetzt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg

geblieben. Mit seiner Rechtsbeschwerde bekämpft der Verwalter den Abschlag

von 10 % und begehrt weiterhin die Festsetzung der Vergütung in beantragter

Höhe.

II.

4

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 6, 7, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 574

Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Sie führt zur Aufhe-

bung der Beschwerdeentscheidung und zur Abänderung des amtsgerichtlichen

Vergütungsfestsetzungsbeschlusses in dem beantragten Umfang. Ein Abschlag

von 10 % ist nicht vorzunehmen.

5

1. Das Beschwerdegericht hat gemeint, die Rechtsprechung des Senats,

wonach die Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters regelmäßig einen

Abschlag auf die Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters rechtfertigt

(vgl. BGH, Beschl. v. 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, ZIP 2006, 1204, 1205 f), sei

in analoger Anwendung des § 3 Abs. 2 Buchst. a InsVV auf die hier vorliegende

Konstellation anzuwenden, dass der endgültige Insolvenzverwalter zuvor als

Sachverständiger tätig war. Die Tätigkeit des Verwalters sei durch die Feststel-

lungen, die er bereits als Sachverständiger getroffen habe, erheblich verein-

facht worden. Es gelte der Grundsatz, dass jede Tätigkeit nur einmal vergütet

werden solle.

2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand.

a) § 3 Abs. 2 Buchst. a InsVV geht davon aus, dass der vorläufiger Insol-

venzverwalter, sofern er pflichtgemäß tätig geworden ist, dem endgültigen Ver-

walter in der Regel erhebliche Arbeiten erspart (BGH, Beschl. v. 11. Mai 2006,

aaO S. 1206 Rn. 22, 25).

Diese Regelung kann jedoch nicht analog auf die vorhergehende Tätig-

keit des Sachverständigen angewandt werden.

9

Eine Analogie setzt eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Un-

vollständigkeit des Gesetzes voraus. Ob eine derartige Lücke vorhanden ist, ist

vom Standpunkt des Gesetzes und der ihm zugrunde liegenden Regelungsab-

sicht zu beurteilen (BGHZ 149, 165, 174; vgl. auch BGH, Beschl. v. 20. Januar

2005 - IX ZB 134/04, ZIP 2005, 447, 449; Urt. v. 26. November 2008 - VIII ZR

200/05, ZIP 2009, 176, 178 Rn. 22 ff; v. 19. Mai 2009 - IX ZR 39/06, z.V.b.,

Umdruck S. 8).

10

Für eine solche planwidrige Regelungslücke besteht kein Anhaltspunkt.

Im Eröffnungsverfahren eines Regelinsolvenzverfahrens wird regelmäßig ein

Sachverständigengutachten zu den Voraussetzungen der Eröffnung eingeholt.

Dies war dem Verordnungsgeber bekannt. Wenn er gleichwohl als Regelfall für

einen Abschlag nur die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter vorgesehen

hat, kann hinsichtlich der Tätigkeit als Sachverständiger, die nach Stundensät-

zen gemäß dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz, also nach

gänzlich anderen Grundsätzen vergütet wird, nicht angenommen werden, dass

dessen Berücksichtigung planwidrig unterblieben ist.

11

b) § 3 Abs. 2 InsVV stellt allerdings keine abschließende Regelung dar.

Liegen unterdurchschnittliche Anforderungen an den Insolvenzverwalter vor, ist

zwar kein Regeltatbestand für einen Abschlag gegeben. Gleichwohl ist ein Ab-

schlag gerechtfertigt, wenn die Anforderungen eines Normalverfahrens erheb-

lich unterschritten werden (BGH, Beschl. v. 23. März 2006 - IX ZB 20/05, ZIP

2006, 858, 859 Rn. 6; v. 11. Mai 2006 aaO S. 1207 Rn. 40).

12

Durch die vorherige Tätigkeit als Sachverständiger mag die Tätigkeit des

Insolvenzverwalters erleichtert werden. Deshalb erscheint es in den meisten

Fällen auch sinnvoll, dass jeweils dieselbe Person bestellt wird. Eine erhebliche

Unterschreitung der Anforderungen an den Insolvenzverwalter ist damit aber in

aller Regel gegenüber dem Normalfall schon deshalb nicht verbunden, weil die

Einholung eines Sachverständigengutachtens gerade die Regel ist. Im Normal-

fall obliegen also die vom Sachverständigen erledigten Tätigkeiten nicht mehr

dem Insolvenzverwalter.

13

Soweit im Beschluss vom 11. Mai 2006 (aaO Rn. 29) in dort nicht ent-

scheidungserheblicher Weise etwas anderes zum Ausdruck kommt, wird hieran

nicht festgehalten.

14

c) Im Recht der Vergütung der Insolvenzverwalter gilt allerdings der

Grundsatz, dass jede Tätigkeit nur einmal vergütet werden soll, es sei denn,

durch einen Wechsel in der Person des Verwalters werden Doppelarbeit und

doppelte Aufwendungen unabweisbar (BGH, Beschl. v. 16. Dezember 2004

- IX ZB 301/03, ZIP 2005, 180; v. 11. Mai 2006, aaO S. 1206 Rn. 23).

15

Dies gilt auch im Verhältnis des vorläufigen Insolvenzverwalters zu sei-

ner Tätigkeit als Sachverständiger (BGH, Beschl. v. 22. April 2004 - IX ZB

136/03, NZI 2004, 448; v. 11. Mai 2006, aaO). Deshalb kann dem vorläufigen

Insolvenzverwalter kein Zuschlag für eine Tätigkeit gewährt werden, die er be-

reits als Sachverständiger erledigt hat (BGH, Beschl. v. 22. April 2004, aaO).

Dies gilt in gleicher Weise für den endgültigen Verwalter. Auch ihm könnte für

eine Tätigkeit, die er als Sachverständiger erledigt hat, kein Zuschlag gewährt

werden.

16

Die Feststellungen, die der Sachverständige in seinem Gutachten zu tref-

fen hat, und die hierfür erforderlichen Vorarbeiten obliegen aber in einem Nor-

malfall dem Insolvenzverwalter nicht, weil ein Sachverständigengutachten re-

gelmäßig eingeholt wird. Ein Abschlag ist deshalb in aller Regel nicht gerecht-

fertigt.

17

3. Da der Schuldner dem Vergütungsfestsetzungsantrag des Insolvenz-

verwalters nicht entgegengetreten ist, können ihm die Kosten der Rechtsmittel-

verfahren nicht auferlegt werden.

Kayser

Raebel

Vill

Lohmann

Pape

Vorinstanzen:

AG Offenbach am Main, Entscheidung vom 01.10.2007 - 8 IN 57/06 -

LG Darmstadt, Entscheidung vom 17.04.2008 - 23 T 233/07 -