BGH Beschluss vom 18.06.2009 – IX ZB 97/08
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. Juni 2009
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
InsVV § 3 Abs. 2
Ist der Insolvenzverwalter im Insolvenzeröffnungsverfahren nur als Sachver-
ständiger bestellt gewesen, rechtfertigt dies in aller Regel keinen Abschlag bei
der Festsetzung seiner Vergütung.
BGH, Beschluss vom 18. Juni 2009 - IX ZB 97/08 - LG Darmstadt
AG Offenbach am Main
Der
IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter
Prof. Dr. Kayser, Raebel, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape
am 18. Juni 2009
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Insolvenzverwalters wird der Be-
schluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom
17. April 2008 aufgehoben.
Auf die sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters wird der
Beschluss des Amtsgerichts Offenbach a.M. vom 1. Oktober 2007
dahin abgeändert, dass zugunsten des Insolvenzverwalters zu-
sätzlich festgesetzt werden:
184,67 € Vergütung
35,09 € Umsatzsteuer hierauf in Höhe von 19 %
219,76 € zusätzliche Gesamtsumme.
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, auch diesen Betrag der In-
solvenzmasse zu entnehmen, soweit ausreichend Masse vorhan-
den ist.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
219,76 € festgesetzt.
Gründe
I.
Mit Beschluss vom 13. Februar 2006 wurde der Rechtsbeschwerdeführer
im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen des Schuldners zum
Sachverständigen bestellt. Am 2. August 2006 legte er ein Gutachten über die
Eröffnungsvoraussetzungen vor. Hierfür erhielt er die beantragte Vergütung in
Höhe von 506,32 €.
Mit Beschluss vom 3. August 2006 wurde das Insolvenzverfahren über
das Vermögen des Schuldners eröffnet und der Rechtsbeschwerdeführer zum
Insolvenzverwalter bestellt. Unter dem 30. Juli 2007 beantragte er die Festset-
zung der Vergütung für seine Tätigkeit als Insolvenzverwalter in Höhe der Re-
gelvergütung von 2.527,25 € einschließlich Auslagenpauschale und Umsatz-
steuer.
Von der Regelvergütung hat das Amtsgericht im Hinblick auf die Tätigkeit
des Verwalters als Sachverständiger analog § 3 Abs. 2 Buchst. a InsVV einen
Abschlag von 10 % vorgenommen und eine Gesamtvergütung von 2.307,49 €
festgesetzt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg
geblieben. Mit seiner Rechtsbeschwerde bekämpft der Verwalter den Abschlag
von 10 % und begehrt weiterhin die Festsetzung der Vergütung in beantragter
Höhe.
II.
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Sie führt zur Aufhe-
bung der Beschwerdeentscheidung und zur Abänderung des amtsgerichtlichen
Vergütungsfestsetzungsbeschlusses in dem beantragten Umfang. Ein Abschlag
von 10 % ist nicht vorzunehmen.
1. Das Beschwerdegericht hat gemeint, die Rechtsprechung des Senats,
wonach die Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters regelmäßig einen
Abschlag auf die Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters rechtfertigt
(vgl. BGH, Beschl. v. 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, ZIP 2006, 1204, 1205 f), sei
in analoger Anwendung des § 3 Abs. 2 Buchst. a InsVV auf die hier vorliegende
Konstellation anzuwenden, dass der endgültige Insolvenzverwalter zuvor als
Sachverständiger tätig war. Die Tätigkeit des Verwalters sei durch die Feststel-
lungen, die er bereits als Sachverständiger getroffen habe, erheblich verein-
facht worden. Es gelte der Grundsatz, dass jede Tätigkeit nur einmal vergütet
werden solle.
2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand.
a) § 3 Abs. 2 Buchst. a InsVV geht davon aus, dass der vorläufiger Insol-
venzverwalter, sofern er pflichtgemäß tätig geworden ist, dem endgültigen Ver-
walter in der Regel erhebliche Arbeiten erspart (BGH, Beschl. v. 11. Mai 2006,
aaO S. 1206 Rn. 22, 25).
Diese Regelung kann jedoch nicht analog auf die vorhergehende Tätig-
keit des Sachverständigen angewandt werden.
Eine Analogie setzt eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Un-
vollständigkeit des Gesetzes voraus. Ob eine derartige Lücke vorhanden ist, ist
vom Standpunkt des Gesetzes und der ihm zugrunde liegenden Regelungsab-
sicht zu beurteilen (BGHZ 149, 165, 174; vgl. auch BGH, Beschl. v. 20. Januar
2005 - IX ZB 134/04, ZIP 2005, 447, 449; Urt. v. 26. November 2008 - VIII ZR
200/05, ZIP 2009, 176, 178 Rn. 22 ff; v. 19. Mai 2009 - IX ZR 39/06, z.V.b.,
Umdruck S. 8).
Für eine solche planwidrige Regelungslücke besteht kein Anhaltspunkt.
Im Eröffnungsverfahren eines Regelinsolvenzverfahrens wird regelmäßig ein
Sachverständigengutachten zu den Voraussetzungen der Eröffnung eingeholt.
Dies war dem Verordnungsgeber bekannt. Wenn er gleichwohl als Regelfall für
einen Abschlag nur die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter vorgesehen
hat, kann hinsichtlich der Tätigkeit als Sachverständiger, die nach Stundensät-
zen gemäß dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz, also nach
gänzlich anderen Grundsätzen vergütet wird, nicht angenommen werden, dass
dessen Berücksichtigung planwidrig unterblieben ist.
b) § 3 Abs. 2 InsVV stellt allerdings keine abschließende Regelung dar.
Liegen unterdurchschnittliche Anforderungen an den Insolvenzverwalter vor, ist
zwar kein Regeltatbestand für einen Abschlag gegeben. Gleichwohl ist ein Ab-
schlag gerechtfertigt, wenn die Anforderungen eines Normalverfahrens erheb-
lich unterschritten werden (BGH, Beschl. v. 23. März 2006 - IX ZB 20/05, ZIP
2006, 858, 859 Rn. 6; v. 11. Mai 2006 aaO S. 1207 Rn. 40).
Durch die vorherige Tätigkeit als Sachverständiger mag die Tätigkeit des
Insolvenzverwalters erleichtert werden. Deshalb erscheint es in den meisten
Fällen auch sinnvoll, dass jeweils dieselbe Person bestellt wird. Eine erhebliche
Unterschreitung der Anforderungen an den Insolvenzverwalter ist damit aber in
aller Regel gegenüber dem Normalfall schon deshalb nicht verbunden, weil die
Einholung eines Sachverständigengutachtens gerade die Regel ist. Im Normal-
fall obliegen also die vom Sachverständigen erledigten Tätigkeiten nicht mehr
dem Insolvenzverwalter.
Soweit im Beschluss vom 11. Mai 2006 (aaO Rn. 29) in dort nicht ent-
scheidungserheblicher Weise etwas anderes zum Ausdruck kommt, wird hieran
nicht festgehalten.
c) Im Recht der Vergütung der Insolvenzverwalter gilt allerdings der
Grundsatz, dass jede Tätigkeit nur einmal vergütet werden soll, es sei denn,
durch einen Wechsel in der Person des Verwalters werden Doppelarbeit und
doppelte Aufwendungen unabweisbar (BGH, Beschl. v. 16. Dezember 2004
- IX ZB 301/03, ZIP 2005, 180; v. 11. Mai 2006, aaO S. 1206 Rn. 23).
Dies gilt auch im Verhältnis des vorläufigen Insolvenzverwalters zu sei-
ner Tätigkeit als Sachverständiger (BGH, Beschl. v. 22. April 2004 - IX ZB
136/03, NZI 2004, 448; v. 11. Mai 2006, aaO). Deshalb kann dem vorläufigen
Insolvenzverwalter kein Zuschlag für eine Tätigkeit gewährt werden, die er be-
reits als Sachverständiger erledigt hat (BGH, Beschl. v. 22. April 2004, aaO).
Dies gilt in gleicher Weise für den endgültigen Verwalter. Auch ihm könnte für
eine Tätigkeit, die er als Sachverständiger erledigt hat, kein Zuschlag gewährt
werden.
Die Feststellungen, die der Sachverständige in seinem Gutachten zu tref-
fen hat, und die hierfür erforderlichen Vorarbeiten obliegen aber in einem Nor-
malfall dem Insolvenzverwalter nicht, weil ein Sachverständigengutachten re-
gelmäßig eingeholt wird. Ein Abschlag ist deshalb in aller Regel nicht gerecht-
fertigt.
3. Da der Schuldner dem Vergütungsfestsetzungsantrag des Insolvenz-
verwalters nicht entgegengetreten ist, können ihm die Kosten der Rechtsmittel-
verfahren nicht auferlegt werden.
Kayser
Raebel
Vill
Lohmann
Pape
Vorinstanzen:
AG Offenbach am Main, Entscheidung vom 01.10.2007 - 8 IN 57/06 -
LG Darmstadt, Entscheidung vom 17.04.2008 - 23 T 233/07 -