Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 30.03.2006 – IX ZB 282/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

30. März 2006

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,

Kayser und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer

am 30. März 2006

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Insolvenzverwalters wird der Be-

schluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom

16. November 2004 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückver-

wiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf

2.320 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Mit Beschluss vom 1. April 2002 wurde über das Vermögen der Schuld-

nerin das Insolvenzverfahren eröffnet und der (weitere) Beteiligte zum Insol-

venzverwalter bestellt. Am 18. September 2003 reichte dieser den Schlussbe-

richt, die Schlussrechnung und einen Antrag ein, in dem er Festsetzung einer

Vergütung von 33.148,77 €, einer Auslagenpauschale von 6.500 € sowie von

Umsatzsteuer verlangte.

2

Mit Beschluss vom 24. Juni 2004 hat das Amtsgericht die Vergütung des

Verwalters antragsgemäß festgesetzt, Auslagen jedoch nur in Höhe von

4.500 €. Den darüber hinausgehenden Antrag hat es mit der Begründung zu-

rückgewiesen, der Auslagenpauschbetrag könne nur für den Zeitraum von der

Eröffnung des Verfahrens bis zur Einreichung der Schlussrechnung verlangt

werden.

3

Die sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbe-

schwerde verfolgt der Insolvenzverwalter sein Festsetzungsbegehren hinsicht-

lich der Auslagen in vollem Umfang weiter.

II.

5

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 64

Abs. 3 InsO) und zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Sie führt zur Aufhebung

und Zurückverweisung.

1. Für den vorliegenden Fall findet § 8 Abs. 3 InsVV in der bis 6. Oktober

2004 geltenden Fassung Anwendung, weil das Insolvenzverfahren vor dem

1. Januar 2004 eröffnet worden ist (§ 19 InsVV in der Fassung der Verordnung

zur Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung vom 4. Oktober

2004, BGBl. I S. 2569).

6

2. Die Auslagenpauschale kann nur für den Zeitraum gefordert werden,

in dem der Insolvenzverwalter insolvenzrechtlich notwendige Tätigkeiten er-

bracht hat. Als Schlusspunkt maßgebend ist daher der Zeitpunkt, bis zu dem

das Insolvenzverfahren bei angemessener, zügiger Bearbeitung durch den

Verwalter abgeschlossen worden wäre (BGH, Beschl. v. 23. Juli 2004 - IX ZB

255/03, ZIP 2004, 1716, 1717; v. 2. Februar 2006 - IX ZB 167/04, ZInsO 2006,

254, 256).

7

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts und des Beschwerdegerichts

endet der Anspruch auf Auslagenpauschale nicht schon mit der Vorlage des

Schlussberichts. Denn auch danach hat der Insolvenzverwalter Aufgaben zu

erfüllen, etwa die genehmigte Schlussverteilung vorzunehmen (§§ 196 ff InsO).

Das Amt des Verwalters endet, sofern nicht besondere Beendigungsgründe

vorliegen, grundsätzlich erst mit der Verfahrensbeendigung durch Aufhebung

oder Einstellung des Insolvenzverfahrens (HK-InsO/Eickmann, 4. Aufl. § 56

Rn. 29 ff; MünchKomm-InsO/Graeber, § 56 Rn. 125 ff). Bis zu diesem Zeitpunkt

kann grundsätzlich der Auslagenpauschsatz gefordert werden (BGH, Beschl. v.

2. Februar 2006 aaO).

Die Beschwerdeentscheidung kann deshalb, soweit zum Nachteil des

Insolvenzverwalters erkannt wurde, keinen Bestand haben.

3. Ziel der Pauschalierungsregelung ist es, den Beteiligten die Vorlage

und Prüfung von Einzelbelegen zu ersparen. Der Pauschsatz hat nicht das Ziel,

mittelbar die Vergütung des Verwalters bei Verzögerungen zu erhöhen. Das

Insolvenzverfahren ist beschleunigt durchzuführen (BGH, Beschl. v. 23. Juli

2004, aaO; v. 2. Februar 2006, aaO).

10

Der Umstand, dass der Insolvenzverwalter etwa längere Zeit den Ab-

schlussbericht nicht vorlegt oder die genehmigte Schlussverteilung nicht vor-

nimmt, obwohl ihm dies möglich wäre, kann deshalb den berücksichtigungsfä-

higen Zeitraum i.S.d. § 8 Abs. 3 InsVV nicht verlängern. Dasselbe gilt für die

Rechtsmittelverfahren betreffend die Vergütungsfestsetzung. Deren Dauer kann

bei der Festsetzung der Auslagenpauschbeträge nicht berücksichtigt werden,

es sei denn, der Verwalter ist hiervon unabhängig im Insolvenzverfahren tätig

(BGH, Beschl. v. 23. Juli 2004, aaO; v. 2. Februar 2006, aaO).

12

Nach dieser Maßgabe wird das Beschwerdegericht zu prüfen haben, bis

zu welchem Zeitpunkt der beantragte Auslagenpauschbetrag zu bewilligen ist.

4. Im Zeitpunkt der Vergütungsfestsetzung kann für die Festsetzung der

Auslagenpauschbeträge nur der Zeitraum berücksichtigt werden, von dem fest-

steht, dass für ihn nach den obigen Ausführungen Anspruch auf Auslagen-

pauschbeträge besteht. Ungewisse Prognosen über die weitere Verfahrens-

dauer können nicht zugrunde gelegt werden (vgl. für die Festsetzung der Ver-

gütung BGH, Beschl. v. 10. November 2005 - IX ZB 168/04, ZIP 2006, 93, 94;

v. 26. Januar 2006 - IX ZB 183/04, z.V.b., Umdruck S. 7).

13

Entsteht jedoch nach Festsetzung der Vergütung und der Auslagen ein

Anspruch auf weitere Auslagenpauschbeträge, kann der Verwalter einen Antrag

auf ergänzende Festsetzung stellen. Die formelle und materielle Rechtskraft der

bereits erfolgten Festsetzung steht dem nicht entgegen, weil die Fortdauer des

Insolvenzverfahrens und das Entstehen weiterer Auslagen eine neue Tatsache

darstellen. Der Insolvenzverwalter kann sich eine entsprechende Ergänzung

seines Vergütungsfestsetzungsantrages vorbehalten; notwendig ist dies jedoch

nicht (vgl. BGH, Beschl. v. 10. November 2005, aaO; v. 26. Januar 2006, aaO).

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5. Soweit die Rechtsbeschwerde meint, in der vorliegenden Situation ha-

be dem Verwalter auf der Grundlage des § 9 InsVV neben der festzusetzenden

Vergütung und den festzusetzenden Auslagenpauschbeträgen für später noch

anfallende Auslagenpauschbeträge ein Vorschuss gewährt werden können,

zeigt sie nicht auf, dass die Zustimmung zur Entnahme eines Vorschusses für

künftig noch zu erwartende Auslagen gemäß § 9 InsVV beantragt worden ist.

Eine derartige Zustimmung setzt einen entsprechenden Antrag voraus (Haar-

meyer/Wutzke/Förster, InsVV 3. Aufl. § 9 Rn. 3, 6).

15

Der Antrag auf Festsetzung der Vergütung kann wegen des unterschied-

lichen Charakters der beantragten Entscheidung nicht in einen Antrag auf Zu-

stimmung zur Entnahme eines Vorschusses umgedeutet werden. Im Übrigen

hat der Verwalter am gleichen Tag, an dem er die Festsetzung der Vergütung

beantragt hat, auch einen Antrag auf Bewilligung eines Vorschusses gestellt.

Bezüglich der Auslagen bezog sich dieser aber nur auf einen Betrag von

4.000 €. Ihm ist in vollem Umfang stattgegeben worden.

Ganter

Kayser

Vill

Lohmann

Fischer

Vorinstanzen:

AG Chemnitz, Entscheidung vom 24.06.2004 - 1016 IN 153/02 -

LG Chemnitz, Entscheidung vom 16.11.2004 - 3 T 2859/04 -