Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 05.04.2006 – IX ZB 169/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 169/04

BESCHLUSS

vom

5. April 2006

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 5. April 2006

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer

des Landgerichts Köln vom 7. Juli 2004 wird auf Kosten des

Schuldners als unzulässig verworfen.

Gründe:

I.

1

Über das Vermögen des Schuldners, eines Internisten mit eigener

Praxis, ist am 1. Juli 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der weitere

Beteiligte zu 2 ist zum Verwalter bestellt worden. Die Gläubigerversammlung

hat die Schließung der Praxis angeordnet. Den Antrag des Schuldners, ihm die

Kosten für den von ihm gleichwohl fortgesetzten Betrieb seiner Praxis in Höhe

von monatlich 9.143,67 Euro zu erstatten, hat der Rechtspfleger mit Beschluss

vom 6. Februar 2004 zurückgewiesen. Dagegen hat der Schuldner sofortige

Beschwerde eingelegt. Der Rechtspfleger hat dieses Rechtsmittel als

Erinnerung behandelt und die Sache dem zuständigen Abteilungsrichter

vorgelegt; dieser hat die "Erinnerung" mit Beschluss vom 23. März 2004

zurückgewiesen. Die "weitere sofortige Beschwerde" des Schuldners hat das

Landgericht als unzulässig verworfen. Mit seiner Rechtsbeschwerde begehrt

der Schuldner die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

II.

2

3

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.

1. Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss findet statt, wenn dies

im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht sie in dem

Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Diese Voraussetzungen

sind

im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Das Landgericht hat die

Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Sie ist auch nicht kraft Gesetzes statthaft.

Insbesondere findet § 7 InsO keine Anwendung. Nach mittlerweile gefestigter

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richtet sich der Rechtsmittelzug nach

allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Vorschriften, wenn das Insolvenzgericht

kraft besonderer Zuweisung funktional als Vollstreckungsgericht entscheidet

(BGH, Beschl. v. 5. Februar 2004 - IX ZB 97/03, WM 2004, 834, 835; v. 6. Mai

2004 - IX ZB 104/04, ZIP 2004, 1379; Beschl. v. 12. Januar 2006 - IX ZB

239/04, ZIP 2006, 340 f). Das war hier der Fall. Einkünfte, die ein selbstständig

tätiger Schuldner nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erzielt, gehören

in vollem Umfange, ohne einen Abzug für beruflich bedingte Ausgaben, zur

Insolvenzmasse. Der Schuldner kann jedoch gemäß § 850i ZPO beantragen,

dass ihm von seinen durch Vergütungsansprüche gegen Dritte erzielten

Einkünften ein pfandfreier Anteil belassen wird (vgl. BGH, Beschl. v. 20. März

2003 - IX ZB 388/02, WM 2003, 980, 983 f). Die Entscheidung über einen

derartigen Antrag ist dem Insolvenzgericht durch die Vorschrift des § 36 Abs. 1

Satz 2, Abs. 4 InsO gesondert zugewiesen worden.

4

2. Entgegen der Ansicht des Schuldners ist die Rechtsbeschwerde im

vorliegenden Fall auch nicht deshalb ausnahmsweise zulässig, weil die

Vorinstanzen die sofortige Beschwerde unzutreffend als Erinnerung behandelt

haben. Gegen den Beschluss des Rechtspflegers vom 6. Februar 2004 war

zwar gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, § 793 ZPO die sofortige Beschwerde eröffnet.

Der Rechtspfleger hätte die Sache nicht gemäß § 11 Abs. 2 RPflG dem

Abteilungsrichter, sondern gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 793, 572 Abs. 1 ZPO

dem Landgericht vorlegen müssen. Gleichwohl sind von der Verfassung

geschützte Verfahrensgrundrechte des Schuldners - sein Recht auf Zugang zu

den Gerichten, auf eine grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche

Prüfung des Streitgegenstands sowie auf eine verbindliche Entscheidung durch

den Richter (vgl. BVerfGE 107, 395, 401 f; 112, 185, 207) - nicht verletzt

worden; denn sein Rechtsbehelf ist geprüft und durch den Abteilungsrichter des

Amtsgerichts sachlich beschieden worden. Nicht

in

jeder

fehlerhaften

Anwendung und Auslegung des Verfahrensrechts liegt bereits ein Verstoß

gegen Art. 103 Abs. 1 GG (z.B. BVerfGE 75, 302, 312 f). Dass gegen die

Entscheidung des Rechtspflegers über den Umfang des Insolvenzbeschlags

gemäß § 36 InsO kein Rechtsmittel gegeben sei, also nur eine abschließende

Entscheidung des Richters nach § 11 Abs. 2 RPflG stattzufinden habe,

entsprach zudem bis zur zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom

5. Februar 2004 (aaO) der nahezu einhelligen Ansicht in Rechtsprechung und

Literatur (vgl. OLG Frankfurt a.M. NZI 2000, 531, 533; OLG Köln ZInsO 2000,

499, 501; OLG Köln ZInsO 2000, 603 f; BayObLG ZInsO 2001, 799; OLG

Hamburg ZInsO 2001, 807; OLG Stuttgart NZI 2002, 52, 53; HK-InsO/Kirchhof,

4. Aufl. § 6 Rn. 10; MünchKomm-InsO/Ganter, § 6 Rn. 64). Ob die Entschei-

dung des Landgerichts, die Rechtsbeschwerde nicht

zuzulassen,

rechtsfehlerfrei ist, bedarf hier keiner Erörterung. Diese Frage hat das

Rechtsbeschwerdegericht nicht zu prüfen (vgl. BGH, Beschl. v. 19. Mai 2004

- IXa ZB 182/03, NJW 2004, 2529).

5

3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO

abgesehen.

Fischer

Raebel

Vill

Cierniak

Lohmann

Vorinstanzen:

AG Köln, Entscheidung vom 23.03.2004 - 71 IN 25/02 -

LG Köln, Entscheidung vom 07.07.2004 - 19 T 95/04 -