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BGH Beschluss vom 05.04.2006 – IX ZB 169/04
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. April 2006
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 5. April 2006
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer
des Landgerichts Köln vom 7. Juli 2004 wird auf Kosten des
Schuldners als unzulässig verworfen.
Gründe:
I.
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Über das Vermögen des Schuldners, eines Internisten mit eigener
Praxis, ist am 1. Juli 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der weitere
Beteiligte zu 2 ist zum Verwalter bestellt worden. Die Gläubigerversammlung
hat die Schließung der Praxis angeordnet. Den Antrag des Schuldners, ihm die
Kosten für den von ihm gleichwohl fortgesetzten Betrieb seiner Praxis in Höhe
von monatlich 9.143,67 Euro zu erstatten, hat der Rechtspfleger mit Beschluss
vom 6. Februar 2004 zurückgewiesen. Dagegen hat der Schuldner sofortige
Beschwerde eingelegt. Der Rechtspfleger hat dieses Rechtsmittel als
Erinnerung behandelt und die Sache dem zuständigen Abteilungsrichter
vorgelegt; dieser hat die "Erinnerung" mit Beschluss vom 23. März 2004
zurückgewiesen. Die "weitere sofortige Beschwerde" des Schuldners hat das
Landgericht als unzulässig verworfen. Mit seiner Rechtsbeschwerde begehrt
der Schuldner die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
II.
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Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.
1. Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss findet statt, wenn dies
im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht sie in dem
Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Diese Voraussetzungen
sind
im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Das Landgericht hat die
Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Sie ist auch nicht kraft Gesetzes statthaft.
Insbesondere findet § 7 InsO keine Anwendung. Nach mittlerweile gefestigter
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richtet sich der Rechtsmittelzug nach
allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Vorschriften, wenn das Insolvenzgericht
kraft besonderer Zuweisung funktional als Vollstreckungsgericht entscheidet
(BGH, Beschl. v. 5. Februar 2004 - IX ZB 97/03, WM 2004, 834, 835; v. 6. Mai
2004 - IX ZB 104/04, ZIP 2004, 1379; Beschl. v. 12. Januar 2006 - IX ZB
239/04, ZIP 2006, 340 f). Das war hier der Fall. Einkünfte, die ein selbstständig
tätiger Schuldner nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erzielt, gehören
in vollem Umfange, ohne einen Abzug für beruflich bedingte Ausgaben, zur
Insolvenzmasse. Der Schuldner kann jedoch gemäß § 850i ZPO beantragen,
dass ihm von seinen durch Vergütungsansprüche gegen Dritte erzielten
Einkünften ein pfandfreier Anteil belassen wird (vgl. BGH, Beschl. v. 20. März
2003 - IX ZB 388/02, WM 2003, 980, 983 f). Die Entscheidung über einen
derartigen Antrag ist dem Insolvenzgericht durch die Vorschrift des § 36 Abs. 1
Satz 2, Abs. 4 InsO gesondert zugewiesen worden.
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2. Entgegen der Ansicht des Schuldners ist die Rechtsbeschwerde im
vorliegenden Fall auch nicht deshalb ausnahmsweise zulässig, weil die
Vorinstanzen die sofortige Beschwerde unzutreffend als Erinnerung behandelt
haben. Gegen den Beschluss des Rechtspflegers vom 6. Februar 2004 war
zwar gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, § 793 ZPO die sofortige Beschwerde eröffnet.
Der Rechtspfleger hätte die Sache nicht gemäß § 11 Abs. 2 RPflG dem
Abteilungsrichter, sondern gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 793, 572 Abs. 1 ZPO
dem Landgericht vorlegen müssen. Gleichwohl sind von der Verfassung
geschützte Verfahrensgrundrechte des Schuldners - sein Recht auf Zugang zu
den Gerichten, auf eine grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche
Prüfung des Streitgegenstands sowie auf eine verbindliche Entscheidung durch
den Richter (vgl. BVerfGE 107, 395, 401 f; 112, 185, 207) - nicht verletzt
worden; denn sein Rechtsbehelf ist geprüft und durch den Abteilungsrichter des
Amtsgerichts sachlich beschieden worden. Nicht
in
jeder
fehlerhaften
Anwendung und Auslegung des Verfahrensrechts liegt bereits ein Verstoß
gegen Art. 103 Abs. 1 GG (z.B. BVerfGE 75, 302, 312 f). Dass gegen die
Entscheidung des Rechtspflegers über den Umfang des Insolvenzbeschlags
gemäß § 36 InsO kein Rechtsmittel gegeben sei, also nur eine abschließende
Entscheidung des Richters nach § 11 Abs. 2 RPflG stattzufinden habe,
entsprach zudem bis zur zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom
5. Februar 2004 (aaO) der nahezu einhelligen Ansicht in Rechtsprechung und
Literatur (vgl. OLG Frankfurt a.M. NZI 2000, 531, 533; OLG Köln ZInsO 2000,
499, 501; OLG Köln ZInsO 2000, 603 f; BayObLG ZInsO 2001, 799; OLG
Hamburg ZInsO 2001, 807; OLG Stuttgart NZI 2002, 52, 53; HK-InsO/Kirchhof,
4. Aufl. § 6 Rn. 10; MünchKomm-InsO/Ganter, § 6 Rn. 64). Ob die Entschei-
dung des Landgerichts, die Rechtsbeschwerde nicht
zuzulassen,
rechtsfehlerfrei ist, bedarf hier keiner Erörterung. Diese Frage hat das
Rechtsbeschwerdegericht nicht zu prüfen (vgl. BGH, Beschl. v. 19. Mai 2004
- IXa ZB 182/03, NJW 2004, 2529).
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3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO
abgesehen.
Fischer
Raebel
Vill
Cierniak
Lohmann
Vorinstanzen:
AG Köln, Entscheidung vom 23.03.2004 - 71 IN 25/02 -
LG Köln, Entscheidung vom 07.07.2004 - 19 T 95/04 -