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BGH Beschluss vom 15.11.2007 – IX ZB 34/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 34/06

BESCHLUSS

vom

15. November 2007

in dem Insolvenzverfahren

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZPO § 850 Abs. 3 lit. b

Private Versicherungsrenten von selbständig oder freiberuflich tätig gewesenen Per-

sonen genießen nicht den Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen.

InsO § 36 Abs. 4 Satz 1, ZPO § 765a

Über einen Vollstreckungsschutzantrag hat im Rahmen der ihm übertragenen Zu-

ständigkeiten das Insolvenzgericht anstelle des Vollstreckungsgerichts zu entschei-

den.

BGH, Beschluss vom 15. November 2007 - IX ZB 34/06 - LG Traunstein

AG Laufen

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Vill

am 15. November 2007

beschlossen:

Dem Schuldner wird gegen die Versäumung der Frist zur Einle-

gung und Begründung der Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung

in den vorigen Stand gewährt.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer

des Landgerichts Traunstein vom 1. März 2005 wird auf Kosten

des Schuldners zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert wird auf 3.202,54 € festgesetzt.

Gründe:

I.

1

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Durch Beschluss vom 27. April 2004 eröffnete das Amtsgericht Traun-

stein das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners und bestellte

den weiteren Beteiligten zum Insolvenzverwalter.

Der Schuldner, der eine selbständige Berufstätigkeit ausübte, schloss im

Jahre 2002 eine private Rentenversicherung ab, aus der ihm bei regelmäßiger

Beitragszahlung ab dem 1. Dezember 2010 monatliche Rentenzahlungen in

Höhe von 143,40 € zufließen würden. Der weitere Beteiligte hat die private Ren-

tenversicherung gekündigt und den Rückkaufswert in Höhe von 3.202,54 € zur

Insolvenzmasse gezogen. Abgesehen von einer monatlichen Rente der Bun-

desversicherungsanstalt für Angestellte in Höhe von 224,51 € verfügt der

Schuldner über kein weiteres Vermögen.

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Auf Antrag des Schuldners hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht -

in Anwendung von § 765a ZPO festgestellt, dass die Rentenversicherung nicht

zur Insolvenzmasse gehört und der Beteiligte verpflichtet ist, die Kündigung der

Rentenversicherung rückgängig zu machen. Auf die sofortige Beschwerde des

Beteiligten hat das Landgericht den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben

und die Anträge des Schuldners zurückgewiesen. Mit der zugelassenen

Rechtsbeschwerde begehrt der Schuldner, die Entscheidung des Amtsgerichts

wiederherzustellen.

II.

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5

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und

auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO).

1. Die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechts-

beschwerde führt nicht zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels, weil dem Schuld-

ner Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (§§ 233, 234

Abs. 2, § 575 ZPO).

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Die Fristversäumung ist unverschuldet (§ 233 ZPO), weil der Schuldner

wegen seiner Mittellosigkeit außerstande war, durch die Beauftragung eines

beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts die Einlegungs- und Be-

gründungsfrist einzuhalten. Die Wiedereinsetzungsfrist ist gewahrt: Nach Zu-

stellung des Senatsbeschlusses über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe

am 28. Februar 2006 hat der Schuldner die Rechtsbeschwerde innerhalb der

Monatsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO am 6. März 2006 eingelegt und begründet.

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2. Arbeitseinkommen kann, wie der Verweisung des § 36 Abs. 1 Satz 2

InsO auf §§ 850 ff ZPO zu entnehmen ist, nur in Höhe des pfändbaren Teils zur

Insolvenzmasse gezogen werden. Die Entscheidung von Streitfällen über die

Reichweite der Pfändbarkeit ist gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 InsO dem Insolvenz-

gericht als besonderem Vollstreckungsgericht vorbehalten. Darum richtet sich

der Rechtsmittelzug in diesen Fällen nicht nach der Insolvenzordnung, sondern

nach den allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Vorschriften. Die Rechtsbe-

schwerde ist danach zulässig, weil sie von dem Beschwerdegericht in seiner

Entscheidung über die sofortige Beschwerde des Schuldners (§ 793 ZPO) zu-

gelassen wurde (BGH, Beschl. v. 5. April 2006 - IX ZB 169/04, ZVI 2007, 78;

BGH, Beschl. v. 12. Januar 2006 - IX ZB 239/04, ZIP 2006, 340).

III.

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Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet, weil die Rentenbezüge des

Schuldners nicht als Arbeitseinkommen im Sinne des § 850 Abs. 3 lit. b ZPO

anzusehen sind und darum mangels eines denkbaren Pfändungsschutzes in

vollem Umfang dem Insolvenzbeschlag unterliegen (§ 36 Abs. 1 Satz 2 InsO).

Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen der Vordergerichte kann

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dem Schuldner nicht gemäß § 765a ZPO Vollstreckungsschutz gewährt wer-

den.

1. Die angefochtene Entscheidung leidet nicht an einem durchgreifenden

Verfahrensfehler.

Wegen des engen Sachzusammenhangs ist die Zuständigkeit des Insol-

venzgerichts nach § 36 Abs. 4 Satz 1 InsO auch gegeben, soweit der Schuldner

über den geltend gemachten Pfändungsschutz hinaus einen Vollstreckungs-

schutzantrag gestellt hat. Im Rahmen der ihm gesetzlich übertragenen Zustän-

digkeiten hat stets das Insolvenzgericht anstelle des Vollstreckungsgerichts

(§ 765a ZPO) über einen Vollstreckungsschutzantrag zu entscheiden (vgl.

BGH, Urt. v. 6. Juni 1977 - III ZR 53/75, MDR 1978, 37 f; Stein/Jonas/

Münzberg, ZPO 22. Aufl. § 765a Rn. 19). Dass im Streitfall anstelle des Insol-

venzgerichts unter Verletzung des § 36 Abs. 4 Satz 1 InsO das Vollstreckungs-

gericht über die Anträge des Schuldners entschieden hat, ist unschädlich, weil

auch die Beachtung der funktionellen Zuständigkeit (BGH, Beschl. v. 26. Juni

2003 - III ZR 91/03, NJW 2003, 2917; BGH, Beschl. v. 27. September 2007

- IX ZB 16/06 Tz. 4 zur Veröffentlichung bestimmt) der Prüfung des Rechtsbe-

schwerdegerichts entzogen ist (§ 576 Abs. 2 ZPO).

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2. Das Landgericht hat gemeint, die von dem Schuldner begründete pri-

vate Rentenversicherung sei nicht durch § 850 Abs. 3 lit. b ZPO geschützt, weil

diese Vorschrift auf Selbständige nicht anwendbar sei. Lediglich Versicherungs-

leistungen, die in Rentenform gewährt würden und der Versorgung nach dem

Ausscheiden aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis dienten, seien "Ar-

beitseinkommen" gleichgestellt. Fortlaufende Einkünfte freiberuflich Tätiger,

Selbständiger oder überhaupt nicht berufstätiger Personen stellten dagegen

kein Arbeitseinkommen im Sinne des § 850 Abs. 3 lit. b ZPO dar. Der Schuld-

ner könne sich nicht auf Vollstreckungsschutz berufen, weil die auf die Einzel-

zwangsvollstreckung zugeschnittene Vorschrift des § 765a ZPO im Insolvenz-

verfahren unanwendbar sei. Da das Schuldnervermögen zum Zwecke der Ge-

samtvollstreckung zugunsten aller Gläubiger erfasst werde, sei für eine Abwä-

gung individueller Gläubiger- und Schuldnerinteressen kein Raum.

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3. Zutreffend hat das Beschwerdegericht angenommen, dass die Ren-

tenbezüge des Schuldners nicht als Arbeitseinkommen im Sinne des § 850

Abs. 3 lit. b ZPO zu bewerten sind.

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a) Der Grundsatz des § 35 InsO, wonach das gesamte Vermögen des

Schuldners in die Insolvenzmasse fällt, findet in § 36 InsO eine Einschränkung.

Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung ausgesetzt sind, gehören ge-

mäß § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO nicht zur Insolvenzmasse. Außerdem unterwirft

§ 36 Abs. 1 Satz 2 InsO Arbeitseinkommen nur in den Grenzen der Pfändbar-

keit dem Insolvenzbeschlag, so dass der gemäß §§ 850 ff ZPO unpfändbare

Teil des Arbeitseinkommens nicht Bestandteil der Insolvenzmasse wird. Wäre

die von dem Schuldner bezogene Rente als Arbeitseinkommen zu qualifizieren,

könnte sich die Insolvenzmasse mit Rücksicht auf einen etwaigen Pfändungs-

schutz verringern. In Rechtsprechung und Schrifttum wird die danach streitent-

scheidende Frage, ob private Versicherungsrenten von - wie im Fall des

Schuldners - selbständig oder freiberuflich tätig gewesenen Personen nach

§ 850 Abs. 3 lit. b ZPO Arbeitseinkommen darstellen und ihnen infolge dieser

Einordnung Pfändungsschutz zukommt, kontrovers beurteilt.

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Überwiegend wird angenommen, dass Versorgungsrenten von Versiche-

rungsnehmern, die einen selbständigen Beruf ausgeübt haben, nicht als Ar-

beitseinkommen im Sinne des § 850 Abs. 3 lit. b zu verstehen sind (OLG Frank-

furt/Main VersR 1996, 614; LG Frankfurt/Oder Rpfleger 2002, 322 f; LG Braun-

schweig NJW-RR 1998, 1690; Stöber, Forderungspfändung 14. Aufl. Rn. 892;

MünchKomm-ZPO/Smid, 3. Aufl. § 850 Rn. 39 ff; Musielak/Becker, ZPO 5. Aufl.

§ 850 Rn. 13; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO 65. Aufl. § 850 Rn. 14;

Thomas/Putzo/Hüßtege,

ZPO

28. Aufl.

§ 850

Rn. 9;

Hk-ZPO/

Kemper, 2. Aufl. § 850 Rn. 17; Walker in Schuschke/Walker, Vollstreckung und

vorläufiger Rechtsschutz Bd. I 3. Aufl. § 850 Rn. 16; Berner Rpfleger 1957, 193,

197). Nach der auch von der Rechtsbeschwerde vertretenen Gegenansicht, die

den Beschäftigungsstatus des Versicherungsnehmers als nachrangig ansieht

und aus sozialen Erwägungen den Versorgungscharakter der Leistungen in den

Vordergrund rückt, sind auch Versicherungsrenten früherer Freiberufler den in

§ 850

Abs. 3

lit. b

genannten

Bezügen

gleichzustellen

(Stein/

Jonas/Brehm, ZPO 22. Aufl. § 850 Rn. 48; Wieczorek/Lüke, ZPO 3. Aufl. § 850

Rn. 71; Boewer/Bommermann, Lohnpfändung und Lohnabtretung 1987

Rn. 394; Bock/Speck, Einkommenspfändung 1964 S. 54; Walter, Lohnpfän-

dungsrecht 3. Aufl. S. 71; v. Gleichenstein ZVI 2004, 149, 152 f). Der Senat

schließt sich der zuerst genannten Auffassung an.

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b) Wortlaut und Systematik des § 850 ZPO bringen zweifelsfrei zum

Ausdruck, dass nur auf Versicherungsverträgen beruhende Rentenbezüge von

Beamten und Arbeitnehmern durch § 850 Abs. 3 lit. b ZPO dem unter ein-

schränkenden Voraussetzungen pfändbaren Arbeitseinkommen gleichgestellt

sind.

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aa) Pfändungsschutz sieht § 850 Abs. 1 ZPO nach Maßgabe der

§§ 850a ff ZPO nur für Arbeitseinkommen vor. Dazu gehören nach der Legalde-

finition des § 850 Abs. 2 ZPO einmal die Dienst- und Versorgungsbezüge der

Beamten, zum anderen Arbeits-, und Dienstlöhne, Ruhegelder und ähnliche

nach dem Ausscheiden aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis gewährte fort-

laufende Einkünfte, ferner Hinterbliebenenbezüge und schließlich sonstige Ver-

gütungen für Dienstleistungen aller Art, die die Erwerbstätigkeit des Schuldners

vollständig oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen. Neben den

aktiven Einkünften der Beamten und Arbeitnehmer erstreckt § 850 Abs. 2 ZPO

den Pfändungsschutz auf deren Versorgungsbezüge und Ruhegelder, die - je

nach Status des Versorgungsberechtigten - gegen den Dienstherrn oder den

Arbeitgeber gerichtet sind. Versorgungsrenten werden von dem Pfändungs-

schutz folgerichtig nur erfasst, soweit sie auf einem früheren Dienst- oder Ar-

beitsverhältnis beruhen (Hk-ZPO/Kemper, aaO § 850 Rn. 6). Zwar erstreckt

§ 850 Abs. 2, letzter Halbsatz ZPO den Pfändungsschutz auf gewisse wieder-

kehrende Vergütungen einen selbständigen Beruf ausübender Personen (vgl.

etwa BGHZ 96, 324). Da Selbständige entsprechend ihrem rechtlichen Status

weder bei einem Dienstherrn noch einem Arbeitgeber Rentenansprüche erwer-

ben können, ist zu ihren Gunsten im Rahmen des § 850 Abs. 2 ZPO für einen

Pfändungsschutz von Renten von vornherein kein Raum. Mithin ist es rechts-

systematisch gerechtfertigt, als "Arbeitseinkommen" im engeren Sinn nur die

Einkünfte der Beamten und Arbeitnehmer

zu bezeichnen

(Tho-

mas/Putzo/Hüßtege, aaO § 850 Rn. 6 und 7 jeweils am Anfang).

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bb) In Anknüpfung an den Schutzzweck des § 850 Abs. 2 ZPO, der Ver-

sorgungsbezüge der Beamten und Ruhegelder der Arbeitnehmer dem Ar-

beitseinkommen zuordnet, gewährt § 850 Abs. 3 lit. b ZPO abhängig Beschäf-

tigten, die eine versicherungsrechtliche Altersvorsorge für sich oder ihre Ange-

hörigen begründet haben, ebenfalls Vollstreckungsschutz. Ein Arbeitnehmer,

der anstelle eines betrieblichen Ruhegeldes oder in Ergänzung hierzu Versiche-

rungsleistungen bezieht, soll - wie das Beschwerdegericht zutreffend ausführt -

in gleicher Weise vor dem Gläubigerzugriff geschützt sein wie ein Schuldner,

der etwa aus einer Betriebsrente über ausreichende arbeitsrechtliche Versor-

gungsbezüge verfügt. Unter den Schutz der Vorschrift fallen nach dem eindeu-

tigen Sinnzusammenhang ausschließlich solche privaten Renten, die ein Ruhe-

gehalt oder eine Hinterbliebenenversorgung nach Art des § 850 Abs. 2 ZPO

ersetzen. Da § 850 Abs. 2 ZPO lediglich Renten und Ruhegelder aus einem

abhängigen Beschäftigungsverhältnis schützt, muss es sich im Rahmen des

§ 850 Abs. 3 lit. b ZPO um Versicherungsleistungen handeln, die aus Anlass

des Ausscheidens aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis begründet werden

(Musielak/Becker, aaO; Stöber, aaO; Thomas/Putzo/Hüßtege, aaO § 850 Rn. 9;

Hk-ZPO/Kemper, aaO § 850 Rn. 17; Berner aaO).

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cc) Vor diesem Hintergrund können nur Versicherungsrenten solcher

Personen, die bei Abschluss des Versicherungsvertrages entweder Beamte

oder Arbeitnehmer waren oder in einem arbeitnehmerähnlichen Beschäfti-

gungsverhältnis standen, Arbeitseinkommen gleichgestellt werden (OLG Frank-

furt VersR 1996, 614). Fortlaufende Renteneinkünfte freiberuflich oder über-

haupt nicht berufstätig gewesener Personen sind demgegenüber kein Ar-

beitseinkommen im Sinne des § 850 Abs. 3 lit. b ZPO (LG Braunschweig

NJW-RR 1998, 1690). Mit der Einführung des nunmehr privaten Altersrenten

beruflich selbständiger Personen Pfändungsschutz zuerkennenden - vorliegend

bereits mangels eines darauf zugeschnittenen Sachvortrags des Schuldners

unanwendbaren - § 851c ZPO durch das Gesetz zum Pfändungsschutz der Al-

tersvorsorge vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 368) hat der Gesetzgeber zum

Ausdruck gebracht (BT-Drucks. 16/886 S. 7), dass Altersrenten dieses Perso-

nenkreises nach dem Regelungsinhalt des § 850 Abs. 3 lit. b ZPO kein Ar-

beitseinkommen bilden und darum nach dieser Vorschrift keinen Pfändungs-

schutz genießen. Die von dem Schuldner als Selbständigem erworbenen Ren-

tenansprüche sind folglich nicht durch § 850 Abs. 3 lit. b ZPO geschützt.

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c) Diese rechtliche Würdigung steht in Einklang mit dem Gleichheits-

grundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem aus Art. 20 Abs. 1 GG

folgenden Sozialstaatsprinzip.

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Die mit § 850 Abs. 3 lit. b ZPO verbundene Ungleichbehandlung von

Selbständigen im Verhältnis zu Personen, die als Beamte oder Arbeitnehmer

berufstätig gewesenen sind, beruht auf der in Ansehung des Art. 3 Abs. 1 GG

gerechtfertigten sozialpolitischen Erwägung, Pfändungsschutz nur abhängig

Beschäftigten zu gewähren. Zwar mag - wie der Gesetzgeber im Zusammen-

hang mit der Einführung des § 851c ZPO zum Ausdruck gebracht hat - die

Überlegung, dass Selbständigen aufgrund einer gehobenen sozialen Stellung

eine höhere Verantwortlichkeit und Mündigkeit zukomme, für sich genommen

nicht mehr allein geeignet sein, die unterschiedliche Behandlung zu rechtferti-

gen (BT-Drucks 16/886 S. 7). Immerhin sprechen in Übereinstimmung mit dem

Bundesfinanzhof (BFH, Urt. v. 12. Juni 1991 - VII R 54/90, NJW 1992, 527)

- der sich mit der Pfändung einer Kapitallebensversicherung befasst hat - eine

Reihe weiterer Gesichtspunkte für die Verfassungsmäßigkeit der bisherigen

gesetzlichen Regelung: Einmal erscheinen Selbständige auch heute noch in

geringerem Maße schutzbedürftig, weil die mit der Ausübung ihrer Tätigkeit re-

gelmäßig verknüpften höheren Erwerbschancen auch eine weitergehende voll-

streckungsrechtliche Inanspruchnahme nahe legen. Zum anderen steht es

Selbständigen frei (§ 7 SGB VI), durch Eintritt in die gesetzliche Rentenversi-

cherung mit Pfändungsschutz ausgestattete (§ 54 Abs. 4 SGB I, §§ 850 ff ZPO)

Versorgungsbezüge (vgl. BGH, Beschl. v. 25. August 2004 - IXa ZB 271/03,

NJW 2004, 3771) zu erwerben. Der Gesetzgeber ist darum nicht gehalten, jede

zulässige eigenverantwortliche Gestaltung der Altersvorsorge vollstreckungs-

rechtlich gleich zu behandeln.

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4. Die Streitfrage, ob und inwieweit § 765a ZPO aufgrund der Verwei-

sung des § 4 InsO im eröffneten Insolvenzverfahren anwendbar ist (vgl. Münch-

Komm-InsO/Ganter, 2. Aufl. § 4 Rn. 34 mit weiteren Nachweisen in Fn. 92),

kann in vorliegender Sache dahingestellt bleiben. Die Anwendung der Vorschrift

ermöglicht jedenfalls nicht, der Masse kraft Gesetzes (§§ 35, 36 InsO) aus-

drücklich zugewiesene Vermögenswerte wieder zu entziehen. Der Schuldner

hat die mit der Insolvenz typischerweise verbundene Gesamtvollstreckung sei-

nes Vermögens hinzunehmen. Im Übrigen begründet die Pfändung von Ein-

künften, die nicht nach den Bestimmungen der §§ 850 ff ZPO unpfändbar sind,

grundsätzlich keine sittenwidrige Härte im Sinne von § 765a ZPO; dies selbst

dann nicht, wenn dies dazu führt, dass der Schuldner Sozialhilfe zur Sicherung

des Lebensunterhalts in Anspruch nehmen muss (BGHZ 161, 371, 374).

Fischer Ganter Kayser

Gehrlein Vill

Vorinstanzen:

AG Laufen, Entscheidung vom 19.11.2004 - 2 M 893/04 -

LG Traunstein, Entscheidung vom 01.03.2005 - 4 T 4915/04 -