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BGH Urteil vom 23.02.2006 – I ZR 164/03

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:

nein ja

Verkündet am: 23. Februar 2006 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Blutdruckmessungen

UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2; SGB V § 69

Die Vorschrift des § 69 SGB V schließt es aus, Handlungen der Krankenkassen und der von ihnen eingeschalteten Leistungserbringer, die der Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsauftrags gegenüber den Versicherten dienen sollen, nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zu beurteilen.

BGH, Urt. v. 23. Februar 2006 - I ZR 164/03 - OLG Düsseldorf LG Wuppertal

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 23. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann

und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Schaffert und

Dr. Bergmann

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlan-

desgerichts Düsseldorf vom 3. Juni 2003 wird auf Kosten der Klä-

gerin mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage statt als

unzulässig als unbegründet abgewiesen wird.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Beklagte zu 1, eine Betriebskrankenkasse, druckte in ihrer Mitglie-

derzeitung (Ausgabe Juni 2002) einen "Gutschein für eine kostenlose Blut-

druck- und Blutzuckermessung" ab, der bei der Apotheke der Beklagten zu 2 in

W. einzulösen sein sollte. Dieser Aktion lag ein Vertrag zwischen der

Beklagten zu 1 und der Beklagten zu 2 vom 7. Juni 2002 zugrunde. Danach

sollten alle Versicherten der Beklagten zu 1 bei Vorlage eines Gutscheins An-

spruch auf eine kostenlose Blutdruck- und Blutzuckermessung haben. Die Be-

klagte zu 2 führte solche Messungen durch und erhielt dafür von der Beklagten

zu 1 vereinbarungsgemäß eine Vergütung.

2

Die klagende Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. hat

die Aktion unter den rechtlichen Gesichtspunkten des übertriebenen Anlockens

und des psychischen Kaufzwangs als wettbewerbswidrig beanstandet und die

Zahlung von Abmahnkosten verlangt. Sie hat beantragt,

1. den Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu unter- sagen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs die Verteilung von Gutscheinen für kostenlose Blutdruck- und/ oder Blutzuckermessungen anzubieten und/oder anbieten zu lassen und/oder derartige Gutscheine einzulösen und/oder ein- lösen zu lassen.

2. die Beklagten zu verurteilen, jeweils an die Klägerin 175,06 €

zuzüglich Zinsen zu zahlen.

5

Die Beklagten haben ihr Verhalten als wettbewerbsgemäß verteidigt. Es

gehe zudem um Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge, die nicht der Beurtei-

lung nach dem Recht des unlauteren Wettbewerbs unterlägen.

Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt. Gegen diese

Entscheidung haben die Beklagten Berufung eingelegt.

Die Klägerin hat im Berufungsverfahren weiter vorgetragen, die Beklagte

zu 1 sei als gesetzliche Krankenkasse und Körperschaft des öffentlichen

Rechts verpflichtet, einzelne Leistungserbringer nicht einseitig auf Kosten ande-

rer zu fördern. Dieses Neutralitätsgebot habe sie verletzt, weil sie nur mit der

Beklagten zu 2 einen Vertrag über die Durchführung kostenloser Blutdruck- und

Blutzuckermessungen geschlossen habe und damit nur dieser die Möglichkeit

geboten habe, kostenlos zu werben und neue Kunden zu gewinnen.

6

Die Klägerin hat beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen,

hilfsweise

mit der Maßgabe, dass der Tenor bei Nr. 1 wie folgt gefasst wird:

1. Den Beklagten wird untersagt,

a) in dem Gesundheitsmagazin "Gesundheit - Das Magazin der BKK V. " oder anderen an die Mitglieder der Be- klagten zu 1 gerichteten Publikationen einen Gutschein für eine kostenlose Blutdruck- und/oder Blutzuckermessung abzudrucken (Beklagte zu 1) bzw. abdrucken zu lassen (Beklagte zu 2), der nur in der Apotheke der Beklagten zu 2 eingelöst werden kann, insbesondere wenn der Gutschein folgenden Wortlaut hat:

"GUTSCHEIN für eine kostenlose Blutdruck- und Blutzuckermessung Einzulösen bei: We. -Apotheke We. W. ";

b) in der Apotheke der Beklagten zu 2 an Kunden, die sich mit einem Gutschein gemäß a) dort einfinden, Blutdruck- und/oder Blutzuckermessungen kostenlos durchzuführen oder durchführen zu lassen;

äußerst hilfsweise

mit der Maßgabe, dass der Urteilstenor bei Nr. 1 durch folgende Nr. 1 und Nr. 1a ersetzt wird:

1. der Beklagten zu 1 wird untersagt, in ihrem Gesundheitsmaga-

zin "Gesundheit - Das Magazin der BKK V. " oder anderen an die Mitglieder der Beklagten zu 1 gerichteten Publikationen einen "Gutschein für eine kostenlose Blutdruck- und Blutzu- ckermessung" abzudrucken, der nur in der Apotheke der Be- klagten zu 2 eingelöst werden kann,

a) ohne dass der Beklagten zu 2 für diesen Abdruck etwas be-

rechnet wird und

b) wobei der Beklagten zu 2 von der Beklagten zu 1 erstattet

wird

0,52 € für eine Blutdruckmessung und 2,00 € für eine Blutzuckermessung.

1a. Der Beklagten zu 2 wird untersagt, an Kunden, die sich mit ei- nem Gutschein gemäß Nr. 1 in ihrer Apotheke einfinden, Blut- druck- und/oder Blutzuckermessungen kostenlos durchzufüh- ren.

Die Beklagten sind auch den Hilfsanträgen entgegengetreten.

Das Berufungsgericht hat die Klage (samt den Hilfsanträgen) abgewiesen

(OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2003, 378).

Mit der (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision beantragt die

Klägerin, nach ihren Schlussanträgen in der Berufungsinstanz zu erkennen. Die

Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

11

A. Das Berufungsgericht hat die Klage als insgesamt unzulässig angese-

hen. Dazu hat es ausgeführt:

Die Zulässigkeit des Zivilrechtswegs sei im Rechtsmittelverfahren gemäß

§ 17a Abs. 5 GVG nicht mehr zu prüfen. Die Klage sei aber unzulässig, weil die

Klägerin nicht nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG (a.F.) klagebefugt sei. Aus dem Ge-

setz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) könne sie keine Ansprüche her-

leiten, weil die mit der Klage beanstandeten Handlungen nicht nach dem UWG

zu beurteilen seien. Die Beklagte zu 1 habe als Träger der gesetzlichen Kran-

kenversicherung, die Beklagte zu 2 als Leistungserbringer gehandelt. Ihr Ver-

trag vom 7. Juni 2002 habe geregelt, welche Leistungen und in welcher Form

die Beklagte zu 1 durch die Beklagte zu 2 ihren Mitgliedern erbringen lasse.

Diese Rechtsbeziehungen würden nach § 69 SGB V abschließend durch Vor-

schriften des SGB V geregelt. Dies gelte auch, soweit durch diese Rechtsbe-

ziehungen Rechte Dritter betroffen seien.

12

Es sei nicht zu prüfen, ob Leistungserbringern aus verfassungs- oder so-

zialrechtlichen Gründen Ansprüche zustehen könnten, die dem Schutz gegen

eine Ungleichbehandlung oder Kompetenzüberschreitung durch eine Kranken-

kasse dienen, da die Klägerin für derartige Ansprüche jedenfalls nicht klagebe-

fugt wäre.

13

B. Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. Sie ist mit der Maßgabe

zurückzuweisen, dass die Klage statt als unzulässig als unbegründet abzuwei-

sen ist. Das Verschlechterungsverbot steht dem nicht entgegen (vgl. BGH, Urt.

v. 2.3.2000 - III ZR 65/99, NJW 2000, 1645, 1647 m.w.N.).

15

I. Die Klage ist zulässig. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts

fehlt der Klägerin nicht die Klagebefugnis.

Die Klägerin hat ihre Klagebefugnis bei Klageerhebung auf § 13 Abs. 2

Nr. 2 UWG a.F. gestützt. Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes gegen den unlau-

teren Wettbewerb (UWG) vom 3. Juli 2004 ergibt sich ihre Klagebefugnis aus

§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, der - wie zuvor § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F. - auch die

prozessuale Klagebefugnis regelt (BGH, Urt. v. 27.1.2005 - I ZR 146/02, GRUR

2005, 689 f. = WRP 2005, 1007 - Sammelmitgliedschaft III, m.w.N.). Die Kläge-

rin erfüllt die Anforderungen dieser Vorschrift. Sie nimmt als rechtsfähiger Ver-

band die Interessen einer erheblichen Zahl von Unternehmen wahr, die auf

demselben Markt wie die Beklagten tätig sind.

16

Die prozessuale Klagebefugnis setzt nur voraus, dass ein wettbewerbs-

rechtlicher Anspruch behauptet wird. Ob dieser Anspruch durchgreift, ist eine

Frage der Begründetheit der Klage. Dies gilt auch für die Frage, ob wettbe-

werbsrechtliche Ansprüche durch § 69 SGB V ausgeschlossen werden (vgl.

BGH, Urt. v. 2.10.2003 - I ZR 117/01, GRUR 2004, 247, 248 = WRP 2004, 337

- Krankenkassenzulassung; a.A. BSGE 89, 24, 30 = NJW-RR 2002, 1691).

17

II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Klägerin stehen die geltend

gemachten wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüche nicht zu. Die Klä-

gerin hat dementsprechend auch keinen Anspruch auf Erstattung von Abmahn-

kosten.

18

1. Der Senat ist nicht gehindert, über die Begründetheit der Klage selbst

zu entscheiden, obwohl das Berufungsgericht die Klage als unzulässig abge-

wiesen hat. Die Klageanträge können - wie im Folgenden dargelegt - bereits

aus Rechtsgründen nicht zugesprochen werden, so dass bei Zurückverweisung

nicht anders entschieden werden könnte (vgl. BGH, Urt. v. 29.9.1993

- VIII ZR 107/93, WM 1994, 76, 77).

19

2. Mit ihrem als Hauptantrag gestellten Unterlassungsantrag beanstandet

die Klägerin als wettbewerbswidrig (§ 3, § 4 Nr. 1, 10, 11 UWG, zuvor § 1 UWG

a.F.), dass die Beklagte zu 1 Gutscheine für kostenlose Blutdruck- und/oder

Blutzuckermessungen anbietet, die in der Apotheke der Beklagten zu 2 einzulö-

sen sind, und weiter, dass von den Beklagten entsprechend verfahren wird. Der

Klägerin steht jedoch gegen dieses Verhalten schon deshalb kein wettbewerbs-

rechtlicher Anspruch zu, weil § 69 SGB V solche Ansprüche ausschließt.

20

a) Nach § 69 Satz 1 SGB V sind die Rechtsbeziehungen der gesetzlichen

Krankenkassen und ihrer Verbände zu Ärzten, Zahnärzten, Psychotherapeuten,

Apotheken und sonstigen Leistungserbringern und ihren Verbänden abschlie-

ßend im Vierten Kapitel des SGB V (Beziehungen der Krankenkassen zu den

Leistungserbringern) und in §§ 63 und 64 SGB V geregelt. Dies gilt nach § 69

Satz 4 SGB V auch, soweit durch diese Rechtsbeziehungen Rechte Dritter be-

troffen sind.

21

b) Entgegen der Ansicht der Revision trifft § 69 SGB V eine materiell-

rechtliche Regelung. Sie legt fest, nach welchen Bestimmungen die Handlun-

gen der Krankenkassen zu beurteilen sind, durch die sie - mittels ihrer Rechts-

beziehungen zu den Leistungserbringern - ihren öffentlich-rechtlichen Versor-

gungsauftrag erfüllen, den Versicherten die im Dritten Kapitel des SGB V gere-

gelten Leistungen in Natur zur Verfügung zu stellen (vgl. BSGE 89, 24, 30 f.;

BSG GesR 2005, 409, 411; BGH GRUR 2004, 247, 249 - Krankenkassenzulas-

sung; jeweils unter Bezugnahme auf die Begründung des Entwurfs eines Ge-

setzes zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000

[GKV-Gesundheitsreform 2000], BT-Drucks. 14/1245, S. 68).

22

c) Die Vorschrift des § 69 SGB V schließt es aus, Handlungen der Kran-

kenkassen und der von ihnen eingeschalteten Leistungserbringer, die der Erfül-

lung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsauftrags gegenüber den Versicher-

ten dienen sollen, nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zu be-

urteilen (vgl. BSGE 89, 24, 30 ff.; BSG GesR 2005, 409, 411; BGH GRUR

2004, 247, 249 - Krankenkassenzulassung).

23

Der Wortlaut des § 69 SGB V könnte es allerdings nahelegen, diese Be-

stimmung nur auf die Beurteilung der internen, insbesondere vertraglichen

Rechtsbeziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern unterein-

ander und - im Hinblick auf § 69 Satz 4 SGB V - auf die Auswirkungen dieser

Rechtsbeziehungen auf Dritte anzuwenden. Wie aus der Gesetzesbegründung

hervorgeht, sollte mit der Neufassung des § 69 SGB V durch das GKV-

Gesundheitsreformgesetz 2000 (GKVRefG 2000) aber gerade auch sicherge-

stellt werden, dass Handlungen der gesetzlichen Krankenkassen und der für sie

tätigen Leistungserbringer zur Erfüllung des Versorgungsauftrags gegenüber

dem Versicherten nur nach dem öffentlichen Recht beurteilt werden (vgl. BT-

Drucks. 14/1245 S. 68; BSGE 89, 24, 32; BSG GesR 2005, 409, 411; BGH

GRUR 2004, 247, 249 - Krankenkassenzulassung). Damit sollte der früheren

Rechtsprechung (vgl. insbesondere GemS-OGB BGHZ 102, 280) die Grundla-

ge entzogen werden, dass solche (schlicht-hoheitlichen) Handlungen wegen

ihrer Auswirkungen auf den Wettbewerb gegebenenfalls eine Doppelnatur ha-

ben können und dementsprechend auch dem Wettbewerbs- oder Kartellrecht

unterliegen können. Die Vorschrift des § 69 SGB V bezieht sich auch auf die

Beziehungen von Leistungserbringern untereinander, soweit es um Handlungen

in Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsauftrags der Krankenkassen

geht (vgl. BSGE 89, 24, 33; BGH GRUR 2004, 247, 249 - Krankenkassenzulas-

sung).

24

d) Die Beklagten haben bei dem beanstandeten Verhalten in Erfüllung

des Versorgungsauftrags der Beklagten zu 1 gegenüber deren Versicherten

gehandelt. Die Beklagte zu 1 hat mit dem Vertrag vom 7. Juni 2002 den Zweck

verfolgt, ihren Mitgliedern (für diese) kostenlose Blutdruck- und Blutzuckermes-

sungen als Vorsorgeuntersuchungen zu ermöglichen, und hat dazu die Beklag-

te zu 2 als Leistungserbringerin eingesetzt. Solche Maßnahmen zur Gesund-

heitsförderung und Prävention werden vom öffentlich-rechtlichen Versorgungs-

auftrag der gesetzlichen Krankenkassen umfasst (vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 2, § 20

SGB V; vgl. weiter BT-Drucks. 14/1245, S. 61 f.); bei der Beurteilung ihrer

Rechtmäßigkeit ist daher § 69 SGB V zu beachten. Die Anwendbarkeit des § 69

SGB V und damit der Ausschluss der Vorschriften des UWG hängt nicht davon

ab, ob die zu beurteilenden Handlungen den Anforderungen des SGB V an das

Tätigwerden der Krankenkassen genügen. Es ist gerade der Sinn des § 69

SGB V, die Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Handlungen der Krankenkas-

sen und der von ihnen eingesetzten Leistungserbringer, die dem öffentlich-

rechtlichen Versorgungsauftrag dienen sollen, nur den in dieser Bestimmung

aufgeführten Rechtsvorschriften zu unterwerfen und dabei die Anwendung des

Wettbewerbsrechts auszuschließen.

25

e) Die Revision bringt vor, die Regelung des § 69 SGB V habe zur Folge,

dass das UWG nur noch auf Handlungen der privaten Krankenversicherer an-

zuwenden sei, nicht aber auf das Verhalten der gesetzlichen Krankenkassen.

Ebenso sei danach die Anwendbarkeit des UWG auf Handlungen privater Leis-

tungserbringer davon abhängig, ob diese für private Krankenversicherer oder

gesetzliche Krankenkassen tätig würden. Diese Ungleichbehandlung verstoße

26

Bei diesem Vorbringen berücksichtigt die Revision jedoch nicht, dass pri-

vate Unternehmen gegen beeinträchtigendes oder diskriminierendes Verhalten

der gesetzlichen Krankenkassen unter Umständen Abwehransprüche mit der

Begründung geltend machen können, sie würden dadurch im Recht der freien

Berufsausübung (Art. 12 GG) oder der Gleichbehandlung im Wettbewerb (Art. 3

GG) beeinträchtigt (vgl. BSGE 89, 24, 33 f.). Soweit derartige grundrechtliche

Abwehransprüche von strengeren Voraussetzungen abhängen können als An-

sprüche aus dem UWG, kann dies seine Rechtfertigung auch darin finden, dass

die gesetzlichen Krankenkassen als Körperschaften des öffentlichen Rechts

bereits strengeren Bindungen unterliegen als private Unternehmen.

3. Die Hilfsanträge der Klägerin sind ebenfalls unbegründet.

a) Die Revision sieht es als wettbewerbswidrig an, dass die Beklagte zu 1

durch ihre Werbeaktion zu Gunsten der Beklagten zu 2 in den Wettbewerb der

Apotheken eingegriffen habe. Die Beklagte zu 1 sei als gesetzliche Kranken-

kasse im Verhältnis zu den Leistungserbringern zur Neutralität verpflichtet. Sie

sei deshalb nicht berechtigt gewesen, die Beklagte zu 2 auf dem Gutschein als

einzige Apotheke für die Durchführung der Messungen zu benennen. Dies gelte

um so mehr, als an die Beklagte zu 2 für die Messungen ein höheres Entgelt

gezahlt worden sei als von den Apotheken üblicherweise gefordert werde.

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b) Wie sich aus den vorstehenden Darlegungen (unter 2.) ergibt, kann die

Klägerin im Hinblick auf § 69 SGB V auch aus diesem Sachverhalt keine wett-

bewerbsrechtlichen Ansprüche gegen die Beklagten herleiten.

30

c) Abwehransprüche aus Art. 12 GG oder Art. 3 GG können der Klägerin,

die ihre Klagebefugnis nur auf § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG stützen kann, nicht zuste-

hen (vgl. - zu § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F. - BGH, Urt. v. 19.1.1997

- I ZR 225/94, GRUR 1997, 669, 671 = WRP 1997, 731 - Euromint).

31

C. Danach war die Revision der Klägerin mit der Maßgabe zurückzuwei-

sen, dass die Klage statt als unzulässig als unbegründet abgewiesen wird.

32

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ullmann

v. Ungern-Sternberg

Pokrant

Schaffert

Bergmann

Vorinstanzen:

LG Wuppertal, Entscheidung vom 20.12.2002 - 1 O 440/02 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 03.06.2003 - 20 U 27/03 -