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BGH Urteil vom 04.05.2006 – IX ZR 189/03

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VERSÄUMNISURTEIL

Verkündet am: 4. Mai 2006 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZPO § 256

Wird auf eine wiederholte Teilklage wegen des auch über die neue Klageforderung

hinausgehenden behaupteten weiteren Anspruchs negative Feststellungswiderklage

erhoben, entfällt das Feststellungsinteresse auch dann nicht, wenn der Kläger eine

materiellrechtlich bindende Verzichts- oder Beschränkungserklärung hinsichtlich sei-

nes weitergehenden Anspruchs abgibt.

BGH, Urteil vom 4. Mai 2006 - IX ZR 189/03 - OLG Frankfurt am Main

LG Frankfurt am Main

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 4. Mai 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die

Richter Dr. Ganter, Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5. August 2003

aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von Rechts wegen

Tatbestand

2

Die Parteien streiten um weiteres Anwaltshonorar.

Die Beklagte ist die Zentralbank der Türkischen Republik. Im Rahmen

staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen gegen Kunden der Beklagten wurden am

27. Juni 2000 die Geschäftsräume ihrer deutschen Repräsentanz durchsucht.

Die Beklagte beauftragte tags darauf den Kläger mit der Wahrnehmung ihrer

Interessen. Der Umfang des Auftrags ist zwischen den Parteien streitig. Der

Kläger wurde tätig, indem er Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss

einlegte, an einer Besprechung mit Vertretern der Steuerfahndung teilnahm und

am 9. Juli 2000 zwei Interviews gab. Am 25. Juli 2000 beendete die Beklagte

das Mandat.

3

Am 16. August 2000 erteilte der Kläger eine Kostenrechnung über insge-

samt 1.931.867,60 DM, auf welche die Beklagte 5.810 DM bezahlte. Darauf

erhob der Kläger eine auf Zahlung von 20.000 DM gerichtete Teilklage, in der er

sich einer Gesamthonorarforderung in Höhe von 3.249.755 DM berühmte. Die

Klage war in Höhe von 6.386,04 € erfolgreich. Dabei stützte das Berufungsge-

richt seine Berechnung auf den Höchstwert von 1 Million DM gemäß § 8 Abs. 2

Satz 2 Halbsatz 2 BRAGO, weil es keine ausreichende Grundlage für eine

Schätzung des Gegenstandswertes sah. Die Beklagte zahlte in der Folge den

zuerkannten Betrag.

4

Im vorliegenden Verfahren macht der Kläger einen weiteren Teilbetrag in

Höhe von 10.000 € geltend. Er hat sich mit Kostenrechnung vom 17. April 2002

eines Gesamthonorars von 303.012 € (ohne Umsatzsteuer) und mit der Klage

eines Gesamthonoraranspruchs von 351.493,92 € (mit Umsatzsteuer) berühmt.

Die Beklagte hat die Klageforderung bestritten und widerklagend die Feststel-

lung begehrt, dass dem Kläger auch über den geltend gemachten Teilbetrag

hinaus keine weiteren Gebührenansprüche zustehen. Mit seiner während des

Berufungsverfahrens erteilten weiteren Rechnung vom 17. Juli 2003 hat dieser

zuletzt insgesamt 31.516 € geltend gemacht.

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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Feststellungswider-

klage weitgehend stattgegeben. Auf die Berufung des Klägers hat das Beru-

fungsgericht der Klage vollen Umfangs stattgegeben und die Widerklage abge-

wiesen. Mit ihrer durch den Senat zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte

die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

I.

6

Da der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung trotz ordnungs-

gemäßer Ladung nicht vertreten war, ist durch Versäumnisurteil zu entschei-

den. Das Urteil beruht aber nicht auf der Säumnis, sondern auf einer umfas-

senden Sachprüfung (BGHZ 37, 79, 82).

II.

7

Das Berufungsgericht meint, dem Kläger stehe das in seiner Rechnung

vom 17. Juli 2003 bezifferte Honorar abzüglich der bereits erhaltenen

6.386,04 €, also insgesamt noch ein Betrag von 25.129,96 € zu. Nach den Um-

ständen des Falles sei davon auszugehen, dass der Kläger nicht lediglich be-

auftragt gewesen sei, Rechtsmittel gegen den Durchsuchungsbeschluss einzu-

legen. Der Auftrag sei vielmehr auch darauf gerichtet gewesen, mit den Steuer-

behörden zu verhandeln und pressewirksam zu agieren, um wirtschaftlichen

Nachteilen, die der Beklagten durch die Entnahme von Kundengeldern drohten,

entgegenzuwirken. Nachdem der Kläger seinen Vortrag im Vergleich zur ersten

Teilklage ergänzt habe, bestünden ausreichende Anhaltspunkte, den Gegen-

standswert auf 10 Millionen € zu schätzen. Die negative Feststellungswiderkla-

ge sei wegen Wegfalls des Feststellungsinteresses unzulässig geworden. In-

dem der Kläger seine Honoraransprüche im Sinne der Rechnung vom 17. Juli

2003 beschränkt habe, seien darüber hinaus gehende Forderungen erloschen.

8

Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

III.

A.

Klage

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Soweit das Berufungsgericht der Klage stattgegeben hat, hält es rechtli-

cher Nachprüfung nicht stand.

1. Die Revision rügt allerdings zu Unrecht, das Berufungsgericht habe

bereits verkannt, dass der Inhalt des Auftrags nicht vom Gericht gemäß § 8

Abs. 2 BRAGO geschätzt werden darf.

11

Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit ist das Recht oder Rechtsverhält-

nis, auf das sich die Tätigkeit eines Anwalts bezieht. Dabei wird der Gegen-

stand durch den Auftrag des Auftraggebers bestimmt (BGH, Urt. v. 5. April 1976

- III ZR 95/74, WM 1976, 594; v. 11. Dezember 2003 - IX ZR 109/00, NJW

2004, 1043, 1045; v. 17. Juni 2004 - IX ZR 56/03, JurBüro 2005, 141; Ge-

rold/Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO 15. Aufl. § 7 Rn. 2).

12

Darlegungs- und beweisbelastet für den Umfang des Auftrags ist der

Anwalt, der hieraus einen Anspruch auf Vergütung ableitet (Zugehör/Sieg,

Handbuch der Anwaltshaftung, Rn. 102). Beweismaßstab ist § 286 ZPO. Das

angefochtene Urteil lässt mit noch hinreichender Deutlichkeit erkennen, dass

das Berufungsgericht gemäß § 286 ZPO seine Überzeugung vom Umfang des

Auftrags aus den äußeren tatsächlichen Umständen (Vollmacht; Ermächti-

gungsschreiben; Hinnahme der Tätigkeit) gewonnen und nur in Bezug auf den

Wert des Auftrags eine Schätzung vorgenommen hat.

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2. Die Revision rügt jedoch mit Recht, dass die Würdigung der erteilten

Vollmacht vom 28. Juni 2000 und der Ermächtigung der Zentralbank der Repu-

blik Türkei vom selben Tag die gezogenen Rückschlüsse auf den Umfang des

Auftrags nicht tragen. Das Berufungsgericht unterscheidet nicht ausreichend

zwischen der abstrakten Vollmacht und dem erteilten Mandat. Die Formular-

vollmacht enthält im Außenverhältnis eine umfassende Bevollmächtigung, die

über den konkreten Auftrag weit hinausgeht. Die Ermächtigung der Zentralbank

richtet sich selbst nicht unmittelbar an den Kläger, sondern an die Frankfurter

Repräsentanz der Beklagten. Sie bevollmächtigt diese umfassend, die für erfor-

derlich gehaltenen Aufträge an den Kläger zu erteilen. Zum Umfang des von

dieser tatsächlich erteilten Auftrags lässt sich daraus nichts ableiten. Es kann

zwar davon ausgegangen werden, dass ein Mandant, der dem Anwalt eine um-

fassende Formularvollmacht erteilt, auch einen Auftrag erteilt hat. Über dessen

Inhalt ist damit aber noch nichts gesagt; er ist unter Berücksichtigung der Um-

stände des Einzelfalls vom Tatrichter festzustellen.

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3. Das Berufungsgericht stützt seine Würdigung außerdem darauf, dass

die Beklagte die Aktivitäten des Klägers entgegengenommen und ihnen nicht

widersprochen habe. Unstreitig sollte der Kläger Beschwerde gegen den

Durchsuchungsbeschluss einlegen und an der Besprechung mit den Vertretern

der Steuerfahndung teilnehmen. Soweit das Berufungsgericht jedoch annimmt,

der Kläger sei beauftragt gewesen, pressewirksam zu agieren, hat es das

Bestreiten der Beklagten übergangen. Diese hatte vorgetragen, die Interviews

seien mit ihr nicht abgestimmt gewesen; der Auftrag habe sich nur auf das Ver-

fahren bezogen, das zur Durchsuchung geführt habe.

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Die Ansicht des Berufungsgerichts, das Bestreiten der Beklagten sei be-

reits durch die widerspruchslose Entgegennahme der Leistung widerlegt, ist

nicht tragfähig. Ein Vertrag könnte durch die widerspruchslose Entgegennahme

der mit den Interviews erbrachten Leistung allenfalls dann geschlossen worden

sein, wenn die Beklagte die Möglichkeit gehabt hätte, die Entgegennahme zu

verhindern. Diese hat jedoch geltend gemacht, sie sei nicht rechtzeitig über die

bevorstehenden Interviews informiert worden. Das Berufungsgericht hat dazu

keine Feststellungen getroffen. Außerdem kann ein konkludenter Auftrag nicht

allein in der Entgegennahme der Leistung gesehen werden. Erforderlich sind

vielmehr weitere Umstände, die eindeutig und zweifelsfrei auf einen entspre-

chenden Vertragswillen schließen lassen (BGH, Urt. v. 21. März 1991 - IX ZR

186/90, NJW 1991, 2084, 2085 f; v. 24. Juni 1999 - VII ZR 196/98, NJW 1999,

3554, 3555; Zugehör/Sieg, aaO, Rn. 11 ff). Solche hat das Berufungsgericht

nicht festgestellt. Die vom Berufungsgericht unterstellte widerspruchslose Ent-

gegennahme der Leistungen des Klägers schließt es deshalb weder tatsächlich

noch rechtlich aus, dass der Auftrag auf das Verfahren beschränkt gewesen ist,

welches zur Durchsuchung geführt hat. Bei dieser Sachlage hätte das Beru-

fungsgericht außerdem, selbst wenn der dem Kläger obliegenden Beweis er-

bracht gewesen wäre, den von der Beklagten angebotenen Gegenbeweis erhe-

ben müssen.

16

4. Auch die Ermittlung des Gegenstandswerts ist rechtsfehlerhaft. Ge-

mäß § 7 Abs. 1 BRAGO werden die Rechtsanwaltsgebühren grundsätzlich

nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat.

Wie dieser Wert zu bestimmen ist, regelt für Angelegenheiten außerhalb von

gerichtlichen Verfahren § 8 Abs. 2 BRAGO. Danach ist der Gegenstandswert,

soweit er sich nicht aus den dort genannten Vorschriften der Kostenordnung

ergibt und auch sonst etwa nach dem Inhalt des Auftrags nicht feststeht, nach

billigem Ermessen zu bestimmen (BGH, Urt. v. 24. November 1994 - IX ZR

222/93, ZIP 1995, 118, 119; Riedel/Sußbauer/Fraunholz, BRAGO 8. Aufl. § 8

Rn. 46). Dabei ist auf den objektiven Wert des Rechts oder Rechtsverhältnisses

abzustellen, auf das sich die anwaltliche Tätigkeit nach dem erteilten Auftrag

bezieht.

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Nach der Annahme des Berufungsgerichts war das Mandat darauf ge-

richtet, wirtschaftliche Nachteile abzuwenden, die der Beklagten dadurch ent-

stehen konnten, dass Kunden ihre Geldanlagen infolge der Durchsuchung zu-

rückziehen. Maßgeblich wäre danach der objektive Geldwert, den die Kunden-

einlagen, deren Auflösung zu erwarten war, für die Beklagte hatten.

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Das Berufungsgericht hat die an die Schätzgrundlage zu stellenden An-

forderungen grundsätzlich zutreffend bestimmt, indem es für ausreichend

gehalten hat, dass wenigstens genügende Anhaltspunkte vorliegen, die eine

zumindest annähernde Schätzung erlauben (Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert,

aaO, § 8 Rn. 23; Riedel/Sußbauer/Fraunholz, aaO § 8 Rn. 46 ff; zu § 30 Abs. 1

KostO vgl. BayObLG DB 1983, 2621, 2622). Im vorliegenden Fall sind solche

tatsächlichen Anhaltspunkte indessen nicht festgestellt. Das Fehlen einer ge-

eigneten Schätzgrundlage ist revisibel (BGHZ 102, 322, 330; BGH, Urt. v.

30. Mai 1995 - X ZR 54/93, BGHR ZPO § 287 Lizenzgebühr 1).

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Das Berufungsgericht stellt auf den Nennwert der reduzierten angelegten

Kundengelder ab, ohne darzulegen, wie es hieraus den Gegenstandswert ablei-

tet. Maßgeblich kann nur sein, welchen Ertrag die Beklagte mit den Einlagen für

die Dauer ihrer Restanlagezeit voraussichtlich erwirtschaftet hätte. Es sind aber

keine konkreten Anhaltspunkte festgestellt, die eine Einschätzung des wirt-

schaftlichen Ausmaßes der Bedrohung erlauben.

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5. Das Berufungsgericht hat schließlich bei der Berechnung des Restho-

noraranspruchs außer Acht gelassen, dass die Beklagte unstreitig bereits vor

Erhebung der ersten Klage 5.810 DM (2.970,61 €) an den Kläger bezahlt hat.

Selbst auf der Grundlage der Rechnung des Klägers vom 17. Juli 2003 stünden

ihm daher allenfalls noch 22.159,35 €, nicht 25.129,96 € zu.

B.

Widerklage

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Soweit die Feststellungswiderklage als unzulässig abgewiesen worden

ist, hat das Berufungsgericht die rechtlichen Voraussetzungen verkannt, unter

denen ein Wegfall des Feststellungsinteresses in Betracht kommt.

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1. Eine negative Feststellungswiderklage ist zulässig, wenn ein rechtli-

ches Interesse an der baldigen Feststellung des Nichtbestehens eines Rechts-

verhältnisses besteht, weil die Rechtsposition des Widerklägers an einer ge-

genwärtigen Ungewissheit leidet, die durch das Feststellungsurteil beseitigt

werden kann. Diese Ungewissheit entsteht regelmäßig, wenn sich die Gegen-

seite eines über die Klageforderung hinausgehenden Anspruchs berühmt

(BGH, Urt. v. 10. Oktober 1991 - IX ZR 38/91, NJW 1992, 436, 437; Zöller/

Greger, ZPO 25. Aufl. § 256 Rn. 14a; Musielak/Foerste, ZPO 4. Aufl. § 256

Rn. 9 f). Im vorliegenden Fall ergibt sich dieses Interesse aus dem Umstand,

dass der Kläger seiner weiteren Teilklage eine behauptete Gesamthonorarfor-

derung in Höhe von 351.493,92 € zugrunde gelegt hat, nachdem er diese be-

reits zuvor mehrfach in unterschiedlicher Höhe beziffert hatte.

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a) Wer eine zulässige negative Feststellungswiderklage erhoben hat, hat

grundsätzlich ein berechtigtes Interesse an einer der Rechtskraft fähigen Ent-

scheidung, durch die festgestellt wird, dass die Forderung, deren sich die Ge-

genseite berühmt, nicht besteht. Damit wird ausgeschlossen, dass diese Forde-

rung zum Gegenstand eines neuerlichen Rechtsstreits gemacht wird (BGH, Urt.

v. 1. Februar 1988 - II ZR 152/87, WM 1988, 402, 403; v. 5. Juli 1993

- II ZR 114/92, WM 1993, 1683, 1685). Nur so wird dem Schuldner der behaup-

teten Forderung ein Mittel an die Hand gegeben, um schnell Klarheit über die

zu erwartenden wirtschaftlichen Lasten zu erhalten und um im Falle günstiger

Entscheidung den Forderungsprätendenten wie auch etwaige Rechtsnachfolger

dauerhaft an der Durchsetzung der behaupteten Restforderung zu hindern, oh-

ne sich auf einen neuen Rechtsstreit in der Sache einlassen zu müssen.

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b) Das Feststellungsinteresse muss zwar noch bei Schluss der mündli-

chen Verhandlung vorliegen (BGHZ 18, 98, 106; Zöller/Greger, aaO § 256

Rn. 7c). Es entfällt aber nicht schon durch eine einseitige Erklärung des Geg-

ners, er werde keine weiteren Ansprüche geltend machen, wenn er mit seiner

erhobenen Teilklage rechtskräftig unterliege. Auch eine nicht bindende Ver-

zichts- oder Beschränkungserklärung des Forderungsprätendenten bewirkt

nicht den Wegfall des Feststellungsinteresses (BGH, Urt. v. 1. Februar 1988

aaO; v. 18. Mai 1989 - III ZR 204/88, BGHR ZPO § 256 Abs. 1 Negative Fest-

stellung 3; v. 5. Juli 1993 aaO). Der vom Berufungsgericht hieraus offenbar ge-

zogene Umkehrschluss, eine materiellrechtliche Bindung an die Honorarrech-

nung vom 17. Juli 2003 führe zum Wegfall des Feststellungsinteresses, kann

aus dieser Rechtsprechung aber nicht entnommen werden.

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Vielmehr kann offen bleiben, ob eine solche Bindung wirklich vorliegt;

denn auch dann besteht das Feststellungsinteresse fort. Gegenüber einer auf

einen weiteren Teil desselben Honoraranspruchs gerichtete zulässige Klage

müsste die Beklagte sich erneut zur Sache einlassen. Sie hätte im Streitfall zu

beweisen, dass der Kläger auf seine (Rest-)forderung verzichtet hat. Das Risiko

von Unklarheiten und Zweifeln ginge insoweit zu ihren Lasten.

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Dies würde die Rechte der im Wege der Teilklage in Anspruch genom-

menen Partei verkürzen. Die Beklagte wäre schon nicht verpflichtet, ein in der

Erklärung des Klägers liegendes Angebot auf Abschluss eines bedingten Er-

lassvertrages anzunehmen (BGH, Urt. v. 5. Juli 1993 aaO). Erst recht kann eine

einseitige, wenngleich materiellrechtlich bindende Erklärung das Feststellungs-

interesse nicht beseitigen. Dies zeigt sich hier auch daran, dass der Kläger die

Auffassung des Berufungsgerichts, seine weitergehende Forderung sei auf-

grund der Rechnung vom 17. Juli 2003 erloschen, nach Erlass des Berufungs-

urteils bestritten und sich nunmehr eines Gesamthonorars von 153.012 € be-

rühmt hat.

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c) Dass die Beklagte gestützt auf die Rechnung vom 17. Juli 2003 einer

späteren Ausweitung der Honorarforderung womöglich die Einrede aus § 242

BGB entgegenhalten könnte, hat auf das Feststellungsinteresse ebenfalls kei-

nen Einfluss. Eine lediglich auf Treu und Glauben gebaute Rechtsposition bietet

nicht dieselbe Rechtssicherheit, wie sie ein der negativen Feststellungswider-

klage stattgebendes Urteil zur Folge hat.

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2. Das Berufungsurteil ist außerdem insoweit unrichtig, als es denjenigen

Teil des Feststellungsinteresses, der durch die Rechnung vom 17. Juli 2003

nicht beseitigt werden konnte, unberücksichtigt gelassen hat.

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Das Berufungsgericht hat, entsprechend der Rechnung vom 17. Juli

2003, einen Gesamthonoraranspruch in Höhe von 31.516 € errechnet. Selbst

unter der Annahme des Berufungsgerichts, dass ein über diesen Betrag

hinausgehendes Feststellungsinteresse durch die Neuberechnung weggefallen

sei, existiert es doch zumindest insoweit fort, wie über einen Honoraranspruch

in dieser Höhe noch nicht rechtskräftig entschieden ist. Die beiden Teilklagen

decken aber nur 10.225,84 € (Vorprozess) und 10.000 € (vorliegendes Verfah-

ren) ab. Die von der Beklagten unstreitig bereits vor dem Vorprozess bezahlten

2.970,61 € hat der Kläger bei der Rechnung vom 17. Juli 2003 nicht berücksich-

tigt; auch hierauf bezieht sich deshalb, wie auf den Rest der Differenz, das

Feststellungsinteresse.

IV.

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Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Weil die

Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, muss sie an das Berufungsgericht

zurückverwiesen werden (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Kayser

Vill Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

LG Frankfurt, Entscheidung vom 28.08.2002 - 2/21 O 172/02 -

OLG Frankfurt, Entscheidung vom 05.08.2003 - 8 U 202/02 -