BGH Urteil vom 08.05.2006 – II ZR 123/05
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
ANERKENNTNIS-URTEIL und URTEIL
II ZR 123/05
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:
nein ja
Verkündet am: 8. Mai 2006 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
a) Die Tätigkeit als Treuhandgesellschafter ist keine Rechtsbesorgung i.S. des
Art. 1 § 1 RBerG.
b) Ein Gesellschaftsvertrag ist nicht schon deshalb ein Bankgeschäft i.S. des § 32 Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG, weil in den Vertragsbedin- gungen vorgesehen ist, dass bei einem Liquiditätsengpass das Auseinander- setzungsguthaben ratenweise ausgezahlt werden darf.
c) Ein mit einer AG geschlossener stiller Gesellschaftsvertrag ist ein Teilge- winnabführungsvertrag i.S. des § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG und wird deshalb grundsätzlich erst mit der Genehmigung der Hauptversammlung und der Ein- tragung in das Handelsregister wirksam. Will sich der andere Vertragsteil mangels Vorliegens dieser Voraussetzungen von dem Vertrag lösen, muss er deutlich machen, dass der Widerruf oder die Kündigung gerade auf diesen Grund gestützt wird. Ein Widerruf nach dem Haustürwiderrufsgesetz kann nicht nachträglich in eine Lösung wegen Fehlens der Voraussetzungen der §§ 293 f. AktG umgedeutet werden.
BGH, Urteil vom 8. Mai 2006 - II ZR 123/05 - OLG Düsseldorf LG Wuppertal
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 10. April 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette
und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird - unter Zurückweisung des wei-
tergehenden Rechtsmittels - das Urteil des 3. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. März 2005 im Kosten-
punkt und insoweit aufgehoben, als die Klage gegen die Beklagte
zu 1 abgewiesen worden ist.
Auf die Berufung der Kläger wird - ebenfalls unter Zurückweisung
des weitergehenden Rechtsmittels - das Urteil der 2. Kammer für
Handelssachen des Landgerichts Wuppertal vom 22. Juli 2004
teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, an die Kläger jeweils 6.495,96 €
nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Leitzinssatz seit
dem 20. März 2002 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Kläger der Beklagten zu 1 aus den
Verträgen mit den Nummern 6 und 5 entspre-
chend den Beitrittserklärungen vom 29. September 2000 nichts
mehr schulden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Gerichtskosten des ersten und zweiten Rechtszuges tragen
die Kläger zu je 21 % und die Beklagte zu 1 zu 58 %. Von den Ge-
richtskosten des dritten Rechtszuges tragen die Kläger je 29 %
und die Beklagte zu 1 42 %.
Von den außergerichtlichen Kosten der Kläger trägt die Beklagte
zu 1 58 %.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 tragen die Klä-
ger je zur Hälfte.
Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten
selbst.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Kläger beteiligten sich mit Erklärungen vom 29. September 2000 als
stille Gesellschafter an dem Unternehmenssegment VII der zu 1 beklagten S.
AG. Als Ein-
lage einschließlich Agio hatten sie jeweils 10.500,00 DM in einer Summe und
monatliche Raten zu je 315,00 DM - der Kläger für 240 Monate, die Klägerin für
180 Monate - zu zahlen. Am 22. Juni 2001 unterzeichneten sie jeweils ein mit
"Beitrittserklärung und Treuhandvertrag" überschriebenes Formular, demzufol-
ge sie sich über die zu 2 beklagte T.
mbH - damals noch mit dem Firmenzusatz "i. Gr." - als Treuhandkommanditistin
an er V. GmbH & Co. KG (im Folgenden: V. )
beteiligten. Die Einlagen sollten - rückwirkend ab dem 15. Januar 2001 - in 239
bzw. 178 Raten zu je 118,65 € erbracht werden. Die Verträge mit der Beklagten
zu 1 wurden - ebenfalls rückwirkend - beitragslos gestellt unter der Bedingung,
dass die Kläger ihre Beitrittserklärungen gegenüber der V. nicht widerrie-
fen.
Die Kläger verlangen von der Beklagten zu 1 Rückzahlung der geleiste-
ten Einlageraten in Höhe von je 6.495,96 €. Außerdem begehren sie die Fest-
stellung, dass die Beklagten keine Ansprüche mehr aus den jeweiligen Verträ-
gen haben. Hilfsweise verlangen sie Auskunft über die Höhe der Auseinander-
setzungsguthaben zum 31. Dezember 2002 und Zahlung dieser Beträge.
Die Klage ist - nach Vernehmung der Anlagevermittlerin W. durch
das Landgericht - in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Dagegen richtet
sich die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision der Kläger. Die Be-
klagte zu 1 hat die gegen sie gerichteten Klageanträge anerkannt. Die Beklagte
zu 2 hat Zurückweisung der Revision beantragt.
Entscheidungsgründe
In Bezug auf die Beklagte zu 1 ist gemäß deren Anerkenntnis zu ent-
scheiden. Im Übrigen ist die Revision unbegründet.
I. Das Berufungsgericht hat die Klageabweisung in Bezug auf die Beklag-
te zu 2 (im Folgenden auch nur: Beklagte) wie folgt begründet:
Ein Anspruch auf Feststellung, dass die Beitrittserklärungen und die
Treuhandverträge zwischen den Klägern und der Beklagten nichtig seien und
die Kläger der Beklagten nichts mehr schuldeten, bestehe nicht. Die Kläger hät-
ten insoweit allein geltend gemacht, dass diese Verträge gegen das Rechtsbe-
ratungsgesetz verstießen. Das sei jedoch nicht der Fall. Die Rechtsbeziehun-
gen der Kläger zu der Beklagten erschöpften sich darin, dass die Beklagte die
Kommanditanteile im eigenen Namen, aber für Rechnung der Kläger halte.
Sonstige Verträge, insbesondere Darlehensverträge, hätten von der Beklagten
nicht abgeschlossen werden sollen. Die treuhänderische Gesellschaftsbeteili-
gung allein verstoße aber nicht gegen Art. 1 § 1 RBerG.
Daraus folge zugleich, dass auch der auf Erstellung einer Abschich-
tungsbilanz und Zahlung des sich daraus ergebenden Guthabens gerichtete
Hilfsantrag unbegründet sei. Zwar habe die Klägerin zu 2 gegenüber der Be-
klagten eine fristlose Kündigung erklärt. Es fehle aber an einem wichtigen
Grund für eine solche Kündigung. Eine Umdeutung der fristlosen in eine frist-
gemäße Kündigung scheide aus, weil der Treuhandvertrag ein Kündigungsrecht
nicht vorsehe.
II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Kontrolle stand.
1. Die Revision wendet sich nicht gegen die Annahme des Berufungsge-
richts, die von den Klägern mit der Beklagten geschlossenen Treuhandverträge
seien nicht wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG nach § 134 BGB nichtig.
Dagegen ist aus Rechtsgründen auch nichts zu erinnern. Ein im Rahmen eines
Kapitalanlagemodells geschlossener Treuhandvertrag kann von dem Erlaub-
niserfordernis des Rechtsberatungsgesetzes erfasst werden, wenn der Treu-
händer nach dem Vertrag nicht nur die wirtschaftlichen Belange des Anlegers
wahrzunehmen, sondern dessen Rechte zu verwirklichen oder dessen Rechts-
verhältnisse zu gestalten, insbesondere in dessen Namen die erforderlichen
Verträge abzuschließen hat (BGHZ 145, 265, 269 ff.; BGH, Urt. v. 18. Septem-
ber 2001 - XI ZR 321/00, ZIP 2001, 1990, 1991; v. 14. Juni 2004 - II ZR 393/02,
ZIP 2004, 1394, 1395). Danach war die von der Beklagten geschuldete Tätig-
keit keine Rechtsbesorgung. Die Beklagte hatte lediglich die Aufgabe, im
eigenen Namen
für die Kläger
jeweils einen
in dem Treuhandvertrag
festgelegten Kommanditanteil an der V. zu erwerben und zu halten.
Verträge, durch welche die Kläger selbst verpflichtet wurden, insbesondere Fi-
nanzierungsverträge, sollte die Beklagte dagegen nicht abschließen. Das
Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung durfte sie nur ausüben, wenn die
Kläger von einer ihnen dafür eingeräumten Vollmacht keinen Gebrauch machen
würden.
2. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, dass
wegen der engen Verzahnung der mit der Beklagten zu 1 geschlossenen Ur-
sprungsverträge und den an der V. gehaltenen Folgebeteiligungen die
Mängel der Ursprungsverträge gemäß § 139 BGB auch zur Unwirksamkeit der
Folgeverträge führe.
a) Ob die Revision damit - wie die Revisionserwiderung meint - schon
deshalb nicht gehört werden kann, weil sich die Kläger in den Tatsacheninstan-
zen gegenüber der Beklagten zu 2 auf diesen Gesichtspunkt nicht berufen ha-
ben, erscheint allerdings zweifelhaft. Auch wenn bei einem - wie hier - gegen
mehrere - einfache - Streitgenossen geführten Prozess zwischen den mehre-
ren, jeweils zu einem Streitgenossen bestehenden Prozessrechtsverhältnissen
zu unterscheiden ist und der dem jeweiligen Prozessrechtsverhältnis zugrunde
zu legende Tatsachenstoff verschieden sein kann, ist doch im Zweifel davon
auszugehen, dass der für und gegen einen einzelnen Streitgenossen gehaltene
Sachvortrag auch für und gegen die anderen Streitgenossen gelten soll (BGH,
Urt. v. 29. März 1961 - V ZR 171/59, LM Nr. 1 zu § 61 ZPO; Musielak/Weth,
ZPO 4. Aufl. § 61 Rdn. 6).
b) Diese Frage kann indes offen bleiben. Denn die Revision vermag mit
ihrer Berufung auf § 139 BGB schon deshalb nicht durchzudringen, weil die
Voraussetzungen des § 139 BGB von dem Berufungsgericht nicht festgestellt
sind.
aa) Nach § 139 BGB führt die Nichtigkeit eines Teils eines Rechtsge-
schäfts zur Nichtigkeit des gesamten Rechtsgeschäfts, wenn nicht anzunehmen
ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen worden wäre. Die Re-
vision meint, die Ursprungsverträge mit der Beklagten zu 1 und die Treuhand-
verträge mit der Beklagten zu 2 seien als einheitliches Rechtsgeschäft in die-
sem Sinne anzusehen, und deshalb ziehe die Nichtigkeit der Ursprungsverträge
auch die Nichtigkeit der Treuhandverträge nach sich.
bb) Der Revision ist zuzugeben, dass eine Beteiligung - wie hier - unter-
schiedlicher Personen an mehreren Verträgen die Annahme eines einheitlichen
Rechtsgeschäfts i.S. des § 139 BGB nicht notwendigerweise ausschließt (BGH,
Urt. v. 9. Juli 1993 - V ZR 144/91, NJW-RR 1993, 1421). Auch mag einiges da-
für sprechen, dass nach dem sog. Steigermodell - nach Abschluss der Verlust-
phase wird der Anlagevertrag jeweils durch einen Folgevertrag mit einer neuen
Gesellschaft der "G. Gruppe" oder in Bezug auf ein neues "Unterneh-
menssegment" derselben Gesellschaft mit erneuten Verlustzuweisungsmög-
lichkeiten ersetzt - einiges für die Annahme eines einheitlichen Rechtsgeschäfts
i.S. des § 139 BGB sprechen mag. Das zu beurteilen, ist aber Aufgabe des Tat-
richters (BGHZ 76, 43, 49; 78, 346, 349; 101, 393, 397; BGH, Urt. v. 9. Juli
1992 - IX ZR 209/91, NJW 1992, 3237, 3238). Das Berufungsgericht hat dazu
keine Feststellungen getroffen. Damit fehlt es an einer ausreichenden Grundla-
ge, die Ursprungs- und die Treuhandverträge als ein einheitliches Rechtsge-
schäft ansehen zu können.
cc) Ob das Berufungsgericht dabei - wie die Revision meint - Vorbringen
der Kläger übergangen hat, kann offen bleiben. Denn jedenfalls ist es zutreffend
davon ausgegangen, dass nach dem Vortrag der Kläger - auch - in dem Pro-
zessrechtsverhältnis mit der Beklagten zu 1 jedenfalls eine Nichtigkeit der mit
der Beklagten zu 1 geschlossenen stillen Gesellschaftsverträge nicht ange-
nommen werden kann. Die Frage, wie sich die Grundsätze der fehlerhaften Ge-
sellschaft
insoweit auswirken würden (vgl. Sen.Urt. v. 21. März 2005
- II ZR 140/03, ZIP 2005, 753, 755 ff.), stellt sich damit nicht.
(1) Die stillen Gesellschaftsverträge der Kläger mit der Beklagten zu 1
sind nicht nach § 134 BGB i.V.m. § 32 Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
KWG nichtig, wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat. Dabei kann
offen bleiben, ob die in früheren Verträgen der Beklagten zu 1 vorgesehene
ratierliche Auszahlung der Auseinandersetzungsguthaben ein der Beklagten
zu 1 verbotenes Bankgeschäft darstellt (vgl. Sen.Urt. v. 21. März 2005
- II ZR 140/03, ZIP 2005, 753, 755). Denn in den Verträgen mit den Klägern ist
eine solche ratierliche Auszahlung nicht vorgesehen. Die bloße Möglichkeit,
dass wegen eines Liquiditätsengpasses die Auseinandersetzungsguthaben nur
verzögert ausgezahlt werden könnten oder dass infolge der Aneinanderreihung
von Folgeverträgen zu unterschiedlichen Zeitpunkten Auseinandersetzungsgut-
haben - jeweils aus eigenständigen Verträgen - fällig werden, reicht für die An-
nahme eines Bankgeschäfts nicht aus.
(2) Ebenso wenig lässt sich dem Vortrag der Kläger entnehmen, dass die
Verträge wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nach § 138 Abs. 1 BGB nich-
tig sind. Dass dafür die lange Vertragslaufzeit nicht ausreicht, hat der Senat für
einen vergleichbaren Vertrag mit der Beklagten zu 1 bereits in dem Urteil vom
21. März 2005 (aaO) ausgeführt. Im Übrigen haben sich die Kläger zur Begrün-
dung der Sittenwidrigkeit im Anschluss an ein Urteil des OLG Schleswig (ZIP
2002, 1244) - betreffend einen anderen Fonds - lediglich auf eine "unerträgliche
Risikoverteilung" und eine "Beschädigung" des Systems der Beklagten mit der
Folge eines Wertverlusts berufen. Das Berufungsgericht hat diesen Vortrag zu
Recht als nicht ausreichend erachtet.
(3) Die Verträge sind auch nicht nach dem auf das Vertragsverhältnis der
Kläger zu der Beklagten zu 1 noch anwendbaren § 1 HaustürWG in der bis zum
30. September 2000 geltenden Fassung wirksam widerrufen worden. Wie das
Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat, entsprechen die Widerrufsbeleh-
rungen in den Vertragsformularen der Beklagten zu 1 den Voraussetzungen
des § 2 HaustürWG. Damit war die einwöchige Widerrufsfrist nach § 1 Abs. 1
HaustürWG in Gang gesetzt und zum Zeitpunkt des Widerrufs abgelaufen.
(4) Auch ein Recht der Kläger, sich von den mit der Beklagten zu 1 ge-
schlossenen Verträgen zu lösen, weil die Wirksamkeitsvoraussetzungen der
fungsgericht ebenfalls zu Recht angenommen hat.
Die mit der Beklagten zu 1 als einer Aktiengesellschaft geschlossenen
stillen Gesellschaftsverträge sind als Teilgewinnabführungsverträge i.S. des
§ 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG anzusehen (vgl. BGHZ 156, 38, 43; Sen.Urt. v.
29. November 2004 - II ZR 6/03, ZIP 2005, 254, 255 f.; v. 21. März 2005
- II ZR 140/03, ZIP 2005, 753, 755). Sie werden deshalb gemäß §§ 293, 294
Abs. 2 AktG - vorbehaltlich etwaiger Besonderheiten nach der Lehre von der
fehlerhaften Gesellschaft (dazu Sen.Urt. v. 21. März 2005 aaO) - erst mit der
Genehmigung der Hauptversammlung und der Eintragung in das Handelsregis-
ter wirksam. Diese Voraussetzungen sind hier durch die Zustimmung der
Hauptversammlung der Beklagten zu 1 von Dezember 2001 und die Eintragung
der Verträge in das Handelsregister am 11. April 2003 erfüllt worden.
Die Kläger haben die Verträge mit Schreiben vom 2. Mai 2003 wegen
nicht rechtzeitiger Genehmigung durch die Hauptversammlung widerrufen. Zu
diesem Zeitpunkt waren die Verträge aber schon wirksam. Ein Recht, sich noch
nachträglich wegen einer verzögerten Beschlussfassung von den Verträgen zu
lösen, besteht nicht.
Ebenso wenig kann - wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt
hat - der Widerruf vom 4. Februar 2003, der allein auf das Haustürwiderrufsge-
setz gestützt war, in einen Widerruf oder eine Kündigung wegen Fehlens der
Voraussetzungen der §§ 293 f. AktG umgedeutet werden. Unabhängig davon,
stützen ist, muss die Erklärung nämlich jedenfalls erkennen lassen, dass die
Lösung von dem Vertrag gerade wegen des Zustimmungs- bzw. Eintragungs-
mangels erfolgen soll. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung zu dem
Widerruf nach § 178 BGB (RGZ 102, 24; BGH, Urt. v. 22. Juni 1965
- V ZR 55/64, WM 1965, 868, 870; v. 19. Januar 1973 - V ZR 115/70, WM 1973,
460, 461; BAG NJW 1996, 2594, 2595) und kann in der vorliegenden Fallges-
taltung nicht anders sein. Damit kann offen bleiben, ob die Kläger angesichts
der bereits erteilten Zustimmung der Hauptversammlung und der nur noch feh-
lenden Eintragung in das Handelsregister zunächst eine Frist hätten setzen
müssen, bevor sie sich von den Verträgen hätten lösen können.
3. Auch die gegen die Beklagte zu 2 gerichteten Hilfsanträge der Kläger
sind zu Recht abgewiesen worden. Die Kläger haben weder ein Recht zu einer
Kündigung der Treuhandverträge aus wichtigem Grund noch einen entspre-
chenden Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 2. Damit kann offen
bleiben, ob diese Rechte zu einem Anspruch der Kläger gegen die Beklagte
zu 2 auf Errichtung einer Abschichtungsbilanz führen würden.
a) Ein Kündigungsrecht ergibt sich entgegen der Auffassung der Revisi-
on nicht aus einem Wegfall der Geschäftsgrundlage der Folgeverträge. Dabei
kann offen bleiben, ob die Wirksamkeit der Ursprungsverträge - wie die Revisi-
on meint - als Geschäftsgrundlage der Folgeverträge anzusehen ist. Denn die
Ursprungsverträge sind - wie dargelegt - nach dem Vortrag der Kläger nicht
unwirksam.
b) Ein gegen die Beklagte zu 2 gerichteter Schadensersatzanspruch we-
gen Verschuldens bei Vertragsschluss (§ 280 Abs. 1, 3, § 282, § 241 Abs. 2,
§ 311 Abs. 2 BGB n.F.; vgl. dazu etwa Sen.Urt. v. 21. März 2005 - II ZR 310/03,
ZIP 2005, 759, 760 ff.) besteht ebenfalls nicht. Entgegen der Auffassung der
Revision kommt es dabei nicht darauf an, ob die Beklagte zu 1 bzw. die für sie
handelnde Anlagevermittlerin W. bei dem Abschluss der Ursprungsverträge
Aufklärungspflichten verletzt haben. Denn daraus würde sich nicht auch eine
Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 2 ergeben. Dass diese Gesellschaft
oder eine für sie handelnde Hilfsperson eine eigene Aufklärungspflicht verletzt
hätten, macht die Revision nicht geltend.
Goette Kraemer Strohn
Caliebe Reichart
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, Entscheidung vom 22.07.2004 - 12 O 57/03 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.03.2005 - I-16 U 114/04 -