BGH Urteil vom 30.05.2006 – VI ZR 174/05
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Verkündet am: 30. Mai 2006 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BGB § 249 Abs. 2 Satz 1 Hb
Zur Bedeutung von Kosten einer konkreten Ersatzbeschaffung und eines konkret
erzielten Restwerts bei fiktiver Schadensabrechnung auf der Grundlage eines Sach-
verständigengutachtens.
BGH, Urteil vom 30. Mai 2006 - VI ZR 174/05 - LG Mühlhausen
AG Nordhausen
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Mai 2006 im schriftlichen
Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 10. April 2006 durch die Vizepräsidentin
Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Stöhr und Zoll
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer
des Landgerichts Mühlhausen vom 23. Juni 2005 teilweise aufge-
hoben und auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Amtsge-
richts Nordhausen vom 16. Dezember 2004 teilweise abgeändert,
soweit die Beklagte zur Zahlung von mehr als 86,73 € nebst 5 %
Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 24,45 € verurteilt
worden ist. Die Klage wird in Höhe weiterer 371,20 € abgewiesen.
Die weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 78 %, die Be-
klagte 22 %.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen den beklagten Haftpflichtversicherer Scha-
densersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 23. Juni 2003 geltend, bei
dem ihr PKW, ein Mitsubishi Lancer, Erstzulassung Februar 1995, einen Total-
schaden erlitten hat. Die Haftung der Beklagten für den Unfallschaden steht
zwischen den Parteien dem Grunde nach außer Streit. Die Parteien streiten im
Revisionsverfahren nur noch um die Höhe des anzurechnenden Restwertes
des unfallbeschädigten Fahrzeuges und um die Frage, ob neben dem vom
Sachverständigen geschätzten Wiederbeschaffungswert des Unfallfahrzeuges
auch die konkret angefallenen Kosten für Telefon, Internet und Überführung des
ersatzweise beschafften Fahrzeuges zu ersetzen sind.
Die Klägerin hat zunächst ein Sachverständigengutachten eingeholt, wel-
ches zu einem Wiederbeschaffungswert des unfallbeschädigten Fahrzeuges in
Höhe von 4.834,93 € (netto) und zu einem Restwert von 240 € gelangte. Bei
dem Verkauf des Fahrzeuges an einen Schrotthändler erzielte sie für den
Restwert lediglich 200 €. Die Klägerin hat den Schaden auf Gutachtenbasis ab-
gerechnet, wobei die Beklagte einen Restwert von 240 € in Abzug brachte. Un-
ter Einschaltung eines gewerblichen Vermittlers erwarb die Klägerin schließlich
ein Gebrauchtfahrzeug derselben Marke und desselben Typs, Erstzulassung
November 1994, zum Preis von 3.465,00 €, nachdem der Vermittler dieses über
eine Internet-Recherche in einem 120 km vom Wohnort der Klägerin entfernten
Ort gefunden hatte. Für die "Kosten der Fahrzeugersatzbeschaffung" (Telefon,
Internet, Überführungskosten) hat der Vermittler 371,20 € in Rechnung gestellt.
Das Amtsgericht hat der Klage hinsichtlich des restlichen Restwertes in
Höhe von 24 € (10 % von 240 €) und hinsichtlich der "Kosten der Fahrzeuger-
satzbeschaffung" in vollem Umfang stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Be-
rufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Auf die Anschlussberufung der Kläge-
rin hat ihr das Berufungsgericht weitere 16 € hinsichtlich des Restwertes zuge-
sprochen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die
Beklagte hinsichtlich dieser beiden Positionen ihr Klageabweisungsbegehren
weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Landgericht ist der Auffassung, der Kläger müsse sich nicht auf den
vom Sachverständigen ermittelten Restwert verweisen lassen, wenn sich dieser
bei der konkreten Verwertung des unfallbeschädigten Fahrzeuges nicht realisie-
ren lasse. Der Restwert werde vielmehr nach Erstattung des Gutachtens durch
den konkret erzielten Verkaufserlös festgelegt. Der Schädiger werde in einem
derartigen Fall nicht in seinen Rechten verletzt. Ihm stehe es regelmäßig frei,
das Fahrzeug zu den vom Sachverständigen ermittelten Wert zu erwerben oder
andere Kaufinteressenten zu benennen. Wenn er dies nicht tue und auch - wie
im vorliegenden Fall - nicht ersichtlich sei, dass ein höherer Preis hätte erzielt
werden können, so wäre es eine unbillige Belastung des Geschädigten, einen
Restwert anzunehmen, der tatsächlich nicht zu erzielen sei. Die Klägerin könne
auch die "Kosten der Fahrzeugersatzbeschaffung" nach § 249 Abs. 2 BGB in
Höhe von 371,20 € (Telefon-, Internet- und Überführungskosten) ersetzt verlan-
gen. Die Kosten, die dem Geschädigten durch die Neuanschaffung eines Fahr-
zeuges entstünden, seien grundsätzlich erstattungsfähig, soweit sie ursächlich
auf den Unfall zurückzuführen seien und ein wirtschaftlich denkender, objektiver
Dritter anstelle des Geschädigten sie aufgewandt hätte. Dabei sei auch das
persönliche Interesse des Geschädigten zu berücksichtigen, ein bestimmtes
Ersatzfahrzeug zu erwerben, wie hier ein Fahrzeug des gleichen Typs wie das
unfallbeschädigte. Die Klägerin müsse sich auch nicht darauf verweisen lassen,
eine Recherche und die Überführung des Fahrzeuges selbst vorzunehmen. Es
entspreche vielmehr den allgemeinen Grundsätzen des Schadensrechts, dass
der Schädiger sich bei der Beseitigung des Schadens der Hilfe von Fachunter-
nehmen bedienen könne. Dieser Grundsatz sei auch auf die Frage anwendbar,
in welcher Höhe Kosten für die Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges als Scha-
den zu ersetzen seien.
II.
Das Berufungsurteil hält nur teilweise revisionsrechtlicher Überprüfung
stand.
1. Die Revision hat keinen Erfolg, soweit das Berufungsgericht der Klä-
gerin im Rahmen der Schadensberechnung lediglich den tatsächlich erzielten
Restwert für das unfallbeschädigte Fahrzeug schadensmindernd angerechnet
hat.
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Ge-
schädigte im Totalschadensfall, wenn er von der Ersetzungsbefugnis des § 249
Abs. 2 Satz 1 BGB Gebrauch macht und den Schaden nicht im Wege der Re-
paratur, sondern durch Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges beheben will, nur
Ersatz des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes verlangen
kann (vgl. Senatsurteile BGHZ 115, 364, 372; 143, 189, 193; vom 21. Januar
1992 - VI ZR 142/91 - VersR 1992, 457; vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92 -
VersR 1993, 769; vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - VersR 2005, 381
und vom 12. Juli 2005 - VI ZR 132/04 - VersR 2005, 1448).
Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 12. Juli 2005
- VI ZR 132/04 - aaO m.w.N.) ausgesprochen hat, steht eine solche Ersatzbe-
schaffung als Variante der Naturalrestitution unter dem Gebot der Wirtschaft-
lichkeit, das auch für die Frage gilt, in welcher Höhe der Restwert des Unfall-
fahrzeuges bei der Schadensabrechnung berücksichtigt werden muss. Dies
bedeutet, dass der Geschädigte bei der Schadensbehebung gemäß § 249
Abs. 2 Satz 1 BGB nach der "subjektbezogenen Schadensbetrachtung" im
Rahmen des ihm Zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen
Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden
Schwierigkeiten den wirtschaftlicheren Weg zu wählen hat. Der Geschädigte
leistet dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen genüge und bewegt
sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezoge-
nen Grenzen, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeuges
zu demjenigen Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständi-
ger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (vgl. Senatsur-
teile BGHZ 143, aaO; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - aaO, 458; vom
6. April 1993
- VI ZR 181/92 - aaO, 770;
vom 7. Dezember 2004
- VI ZR 119/04 - aaO, 382 und vom 12. Juli 2005 - VI ZR 132/04 - aaO).
Entgegen der Auffassung der Revision muss sich der Geschädigte, der
bei der tatsächlichen Veräußerung des unfallbeschädigten Fahrzeuges weniger
erzielt, nicht generell auf den von seinem Sachverständigen geschätzten höhe-
ren Restwert verweisen lassen. Vielmehr kann er seiner Schadensberechnung
grundsätzlich den konkret erzielten Restwertbetrag zugrunde legen (vgl. Se-
natsurteil vom 12. Juli 2005 - VI ZR 132/04 - aaO). Dies gilt auch dann, wenn
der Fahrzeugschaden - wie hier - im Übrigen fiktiv auf Gutachtenbasis abge-
rechnet wird. Die Einstellung des konkret erzielten Restwertbetrages in die
Schadensabrechnung stellt dann keine unzulässige Kombination von fiktiver
und konkreter Abrechnung (dazu unten 2.), sondern die Behauptung des Klä-
gers zur Höhe des erzielbaren Restwertes dar und kann dann als Grundlage für
die gemäß § 287 Abs. 1 ZPO vorzunehmende Schadensschätzung dienen.
Auch in diesem Rahmen sind der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer
nicht an dem Vorbringen gehindert, auf dem regionalen Markt hätte ein höherer
Restwert erzielt werden müssen
(vgl. Senatsurteil vom 12. Juli 2005
- VI ZR 132/04 - aaO). Bei allen durch Schadensschätzung nicht zu beheben-
den Zweifeln muss der Tatrichter den Vortrag der Parteien ggf. durch Beweis-
erhebung nachgehen. Unter den Umständen des vorliegenden Falles begegnet
es aus revisionsrechtlicher Sicht keinen Bedenken, dass das Berufungsgericht
sich in Ausübung des ihm nach § 287 Abs. 1 ZPO zustehenden Ermessens bei
der Schätzung des konkreten Schadens an dem konkret erzielten Verkaufspreis
orientiert hat, der geringfügig unter dem vom Sachverständigen geschätzten
lag. Darüber hinaus zeigt die Revision keinen Sachvortrag der im Rahmen des
§ 254 Abs. 2 BGB darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten auf, wo der
Kläger den vom Sachverständigen geschätzten Verkaufspreis auf dem regiona-
len Markt tatsächlich hätte erzielen können. Im Übrigen weist die Revisionser-
widerung zutreffend darauf hin, dass die Beklagte im vorliegenden Fall durch
Anwaltsschreiben vom 27. Juni 2003 sogar davon unterrichtet worden sei, dass
sich zum geschätzten Restwert von 240 € kein Interessent finden lasse und ihr
anheim gestellt worden sei, einen Interessenten zu benennen. Hierauf habe die
Beklagte nicht reagiert, sondern sich lediglich pauschal auf die Erwägung zu-
rückgezogen, der vom Gutachter geschätzte Restwert sei maßgebend.
2. Die Revision hat dagegen Erfolg, soweit sie sich gegen die Zuerken-
nung der "Kosten der Fahrzeugersatzbeschaffung" in Höhe von 371,20 € wen-
det.
Die von der Klägerin insoweit geltend gemachten Nebenkosten für die
tatsächlich erfolgte Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges sind bereits deshalb
nicht ersatzfähig, weil die Klägerin die für sie günstigere Möglichkeit einer fikti-
ven Schadensabrechnung auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens
gewählt hat. An dieser Art der Schadensabrechnung muss sie sich jedenfalls
dann festhalten lassen, wenn die konkreten Kosten der Ersatzbeschaffung un-
ter Einbeziehung der geltend gemachten Nebenkosten den im Wege der fikti-
ven Schadensabrechnung erhaltenen Betrag nicht übersteigen; eine Kombina-
tion von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung ist insoweit unzulässig (vgl.
Senatsurteile vom 15. Juli 2003 - VI ZR 361/02 - VersR 2004, 1575 und vom
15. Februar 2005 - VI ZR 172/04 - VersR 2005, 665, 667). Auf die Frage, ob
und ggf. inwieweit die geltend gemachten Kosten überhaupt ersatzfähig sind,
kommt es deshalb im vorliegenden Fall nicht an.
Da es keiner weiteren Feststellungen mehr bedarf und die Sache zur
Endentscheidung reif ist, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden
III.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO.
Müller Greiner Wellner
Stöhr Zoll
Vorinstanzen:
AG Nordhausen, Entscheidung vom 16.12.2004 - 27 C 538/04 -
LG Mühlhausen, Entscheidung vom 23.06.2005 - 1 S 45/05 -