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BGH Urteil vom 13.06.2006 – XI ZR 94/05

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 13. Juni 2006 Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

XI ZR 94/05

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGHR: ja _____________________

EGBGB Art. 229 § 5 Satz 2, § 9 BGB §§ 312, 355, § 495 Abs. 1 (in der seit dem 1. August 2002 geltenden Fassung)

Die durch das OLG-Vertretungsänderungsgesetz vom 23. Juli 2002 einge- führten Widerrufsregelungen für Verbraucherverträge sind nur anwendbar auf Haustürgeschäfte, die nach dem 1. August 2002 abgeschlossen worden sind, und auf andere Schuldverhältnisse, die nach dem 1. November 2002 entstanden sind. Art. 229 § 9 EGBGB (Überleitungsvorschrift zum OLG- Vertretungsänderungsgesetz vom 23. Juli 2002) ist lex specialis zu Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB (Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001).

BGH, Urteil vom 13. Juni 2006 - XI ZR 94/05 - OLG München LG München I

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 13. Juni 2006 durch den Richter Dr. Joeres als Vorsitzen-

den, den Richter Dr. Müller, die Richterin Mayen und die Richter

Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts München vom 3. Februar 2005

wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

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Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des Widerrufs eines

Darlehensvertrages.

Die Kläger unterschrieben am 26. April 1996 nach Vermittlung

durch einen "Finanz-Coach", der sie ihrem Vortrag zufolge in ihrer Woh-

nung aufgesucht hatte, eine an die Rechtsvorgängerin der beklagten

Bank (im Folgenden: Beklagte) gerichtete formularmäßige Erklärung, in

der sie den Wunsch nach einer Immobilien-Finanzierung zu im Einzelnen

bezeichneten Konditionen äußerten. Am 17. Mai 1996 schlossen sie ei-

nen notariellen Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung. Zur teilweisen

Finanzierung dieses Kaufs gewährte die Beklagte den Klägern durch

Vertrag vom 30. Mai/10. Juni 1996 im Wesentlichen zu den in der Erklä-

rung vom 26. April 1996 genannten Konditionen ein Darlehen über

186.500 DM, das durch eine Grundschuld gesichert wurde. Die Tilgung

des Darlehens war gegen Abtretung der Ansprüche aus mehreren Le-

bensversicherungen bis zum 30. Juni 2025 ausgesetzt. Am 30. Mai 2003

widerriefen die Kläger den Darlehensvertrag, der keine Belehrung über

ein Widerrufsrecht enthielt, nach dem Haustürwiderrufsgesetz.

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Die Klage auf Abtretung eines Teilbetrages der Grundschuld Zug-

um-Zug gegen Rückzahlung des Darlehens ist in den Vorinstanzen er-

folglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision

verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter.

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Entscheidungsgründe:

Die unbeschränkt zulässige Revision ist unbegründet.

I.

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie

folgt begründet: Die Kläger seien an den mit der Beklagten geschlosse-

nen Darlehensvertrag gebunden. Ein Widerruf des Vertrages gemäß

§ 495 Abs. 1 BGB n.F. oder gemäß §§ 312, 355 BGB n.F. sei nicht mög-

lich, da diese Widerrufsrechte auf einen Vertrag aus dem Jahr 1996 nicht

anwendbar seien. Die Kläger könnten den Darlehensvertrag auch nicht

nach § 1 HWiG widerrufen, weil die Haustürsituation am 26. April 1996,

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insbesondere wegen der Zäsur der notariellen Beurkundung am 17. Mai

1996, für die Unterzeichnung des Darlehensvertrages am 30. Mai 1996

nicht ursächlich gewesen sei. Das Verhalten des "Finanz-Coach" sei der

Beklagten auch nicht zurechenbar.

II.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand.

1. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen,

dass den Klägern gemäß Art. 229 § 9 Abs. 1 Satz 1 EGBGB kein Wider-

rufsrecht nach § 495 Abs. 1 BGB n.F. oder nach §§ 312, 355 BGB n.F.

zusteht.

a) Entgegen der Ansicht der Revision ist Art. 229 § 9 EGBGB, die

Überleitungsvorschrift

zum OLG-Vertretungsänderungsgesetz

vom

23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850) eine Spezialregelung im Verhältnis zu

Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB, einer Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur

Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I

S. 3138; Mansel, in: AnwKomm/BGB, EGBGB Art. 229 § 5 Rdn. 63; Pa-

landt/Heinrichs, BGB 65. Aufl. EGBGB Art. 229 § 9 Rdn. 2). Dies folgt

bereits aus dem allgemeinen Grundsatz, dass späteres Recht früherem

vorgeht. Darüber hinaus enthält Art. 229 § 9 Abs. 1 Satz 1 EGBGB die

ausdrückliche Bestimmung, dass die Neuregelungen nur für nach dem

1. August 2002 geschlossene Haustürgeschäfte und

für nach dem

1. November 2002 entstandene andere Schuldverhältnisse gelten. Der

Gesetzgeber ist ausdrücklich davon ausgegangen, dass die inhaltlichen

Änderungen für Verbraucherverträge auf vor Inkrafttreten des OLG-

Vertretungsänderungsgesetzes entstandene Schuldverhältnisse keine

Anwendung finden sollen (vgl. BT-Drucks. 14/9266 S. 50).

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Entgegen der Ansicht der Revision findet sich in Art. 229 § 9

Abs. 1 Satz 1 EGBGB kein Hinweis, dass früher erlassene Übergangs-

vorschriften vorgehen sollen. Insbesondere lässt sich ein Vorrang des

Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB nicht einer anderweitigen Bestimmung im

Sinne des Art. 229 § 9 Abs. 1 Satz 1 EGBGB entnehmen. Mit diesem

Vorbehalt nimmt Art. 229 § 9 Abs. 1 Satz 1 EGBGB nicht auf Art. 229 § 5

Satz 2 EGBGB, sondern auf die Stufung des Inkrafttretens einiger Ände-

rungen des OLG-Vertretungsänderungsgesetzes gemäß § 506 Abs. 2

und 3 BGB in der bis zum 30. Juni 2005 geltenden Fassung Bezug (Lö-

wisch, in: Staudinger, BGB Neubearb. 2003 EGBGB Art. 229 § 9 Rdn. 3).

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b) Entgegen der Auffassung der Revision hat Art. 229 § 5 Satz 2

EGBGB auch nicht als Sonderregelung für Dauerschuldverhältnisse, die

vom 1. Januar 2003 an einheitliches Recht gewährleisten soll, Vorrang

vor Art. 229 § 9 Abs. 1 EGBGB. Bei der Frage der Widerruflichkeit von

Darlehensverträgen handelt es sich um eine Frage des Vertragsschlus-

ses. Zutreffend weist das Berufungsgericht darauf hin, dass eine Anwen-

dung des neuen Rechts auf alte Verträge einer Vertragspartei ein Wider-

rufsrecht zusprechen würde, das sie nach der alten Rechtslage nicht hat-

te. Neue Widerrufsrechte sollten indes durch das Überleitungsrecht nicht

geschaffen werden und sind mit der insoweit eindeutigen Regelung in

Art. 229 § 9 EGBGB nicht vereinbar. Danach sind die neuen Widerrufs-

regelungen der § 495 Abs. 1 BGB, § 312, § 355 BGB in der seit dem

1. August 2002 geltenden Fassung nur auf Haustürgeschäfte, die nach

dem 1. August 2002 abgeschlossen worden sind, und auf andere Schuld-

verhältnisse, die nach dem 1. November 2002 entstanden sind, anwend-

bar.

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c) Auch die von der Revision unter Berufung auf Löwisch (in: Stau-

dinger BGB Neubearb. 2003 EGBGB Art. 229 § 9 Rdn. 7) und Schmidt-

Kessel (ZGS 2002, 311, 318 f.) gegen eine Anwendung des Art. 229 § 9

Abs. 1 EGBGB angeführten Argumente tragen nicht.

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aa) Unzutreffend ist zunächst der Einwand, durch eine Anwendung

des Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB werde vermieden, dass § 355 Abs. 3

BGB in seiner alten, gemeinschaftsrechtswidrigen Fassung auf Altverträ-

ge zur Anwendung gelange. Der Vorrang des Art. 229 § 9 EGBGB hat

nicht die Geltung des § 355 Abs. 3 BGB a.F. zur Folge. Nach Art. 229

§ 9 Abs. 1 Satz 2 EGBGB ist § 355 Abs. 3 BGB in seiner europarechts-

konformen Neufassung auf alle nach dem 31. Dezember 2001 geschlos-

senen Haustürgeschäfte anzuwenden. Für die vor diesem Zeitpunkt ge-

schlossenen Haustürgeschäfte gilt nicht § 355 Abs. 3 BGB a.F., sondern

gemäß Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB das Haustürwiderrufsgesetz.

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bb) Aus der durch Änderung des § 355 Abs. 2 BGB eröffneten

Nachbelehrungsmöglichkeit, die unter den Voraussetzungen des Art. 229

§ 9 Abs. 2 EGBGB auch für Altverträge gilt, lässt sich eine Geltung der

neuen Widerrufsrechte für Altverträge ebenfalls nicht herleiten. Diese

Nachbelehrungsmöglichkeit hat gerade unter der Geltung des durch den

Senat (BGHZ 150, 248, 253 ff.) europarechtskonform ausgelegten alten

Rechts Bedeutung, da Altverträge bei unterlassener Widerrufsbelehrung

unbegrenzt widerruflich sein können.

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2. Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch, dass das Berufungsge-

richt einen Widerruf des Darlehensvertrages gemäß § 1 Abs. 1 HWiG

verneint hat, weil die Verhandlungen in der Haustürsituation am 26. April

1996 für die auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Wil-

lenserklärung vom 30. Mai 1996 nicht kausal geworden seien.

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Zwar setzt § 1 Abs. 1 HWiG nicht den Abschluss eines Vertrages

in einer Haustürsituation voraus. Es genügt eine Haustürsituation bei der

Vertragsanbahnung, die für den späteren Vertragsschluss ursächlich

war. Auch wird ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der münd-

lichen Verhandlung gemäß § 1 Abs. 1 HWiG und der Vertragserklärung

nicht gefordert. Bei zunehmendem zeitlichen Abstand wird aber die In-

dizwirkung für die Kausalität entfallen (Senat BGHZ 131, 385, 392

m.w.Nachw.). Ob sich der Darlehensnehmer auch bei einem größeren

zeitlichen Abstand zwischen der mündlichen Verhandlung und dem Ver-

tragsschluss durch einen Verstoß gegen § 1 HWiG in einer Lage befin-

det, in der er in seiner Entschließungsfreiheit beeinträchtigt ist (Senat

BGHZ 123, 380, 393 m.w.Nachw.), ist eine Frage der Würdigung des

Einzelfalls

(Senat, Urteile vom 21. Januar 2003

- XI ZR 125/02,

WM 2003, 483, 484, vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, 918,

921 und vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02, WM 2003, 1370, 1372). Dass

das Berufungsgericht bei seiner Würdigung die zwischen der Haustürsi-

tuation und dem Abschluss des Darlehensvertrages erfolgte notarielle

Beurkundung des Kaufvertrages berücksichtigt hat, ist revisionsrechtlich

nicht zu beanstanden (vgl. Senat, Urteil vom 20. Mai 2003 - XI ZR

248/02, WM 2003, 1370, 1372). Hingegen musste das Berufungsgericht

dem Umstand, dass die Erklärung, die die Kläger am 26. April 1996 un-

terschrieben haben, im Wesentlichen dieselben Kreditkonditionen ent-

hielt wie der spätere Darlehensvertrag, keine entscheidende Bedeutung

beimessen, weil die Erklärung vom 26. April 1996 noch nicht die auf den

Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung darstellte

(vgl. hierzu Senat BGHZ 123, 380, 392 f.).

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Mangels Kausalität der Haustürsituation kommt es auf die Zure-

chenbarkeit des Verhaltens des "Finanz-Coach" nicht an.

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Die Revision war demnach als unbegründet zurückzuweisen.

III.

Joeres

Müller

Mayen

Ellenberger

Schmitt

Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 22.07.2004 - 28 O 1761/04 - OLG München, Entscheidung vom 03.02.2005 - 19 U 4873/04 -