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BGH Urteil vom 13.06.2006 – XI ZR 94/05
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 13. Juni 2006 Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja _____________________
EGBGB Art. 229 § 5 Satz 2, § 9 BGB §§ 312, 355, § 495 Abs. 1 (in der seit dem 1. August 2002 geltenden Fassung)
Die durch das OLG-Vertretungsänderungsgesetz vom 23. Juli 2002 einge- führten Widerrufsregelungen für Verbraucherverträge sind nur anwendbar auf Haustürgeschäfte, die nach dem 1. August 2002 abgeschlossen worden sind, und auf andere Schuldverhältnisse, die nach dem 1. November 2002 entstanden sind. Art. 229 § 9 EGBGB (Überleitungsvorschrift zum OLG- Vertretungsänderungsgesetz vom 23. Juli 2002) ist lex specialis zu Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB (Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001).
BGH, Urteil vom 13. Juni 2006 - XI ZR 94/05 - OLG München LG München I
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 13. Juni 2006 durch den Richter Dr. Joeres als Vorsitzen-
den, den Richter Dr. Müller, die Richterin Mayen und die Richter
Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts München vom 3. Februar 2005
wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
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Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des Widerrufs eines
Darlehensvertrages.
Die Kläger unterschrieben am 26. April 1996 nach Vermittlung
durch einen "Finanz-Coach", der sie ihrem Vortrag zufolge in ihrer Woh-
nung aufgesucht hatte, eine an die Rechtsvorgängerin der beklagten
Bank (im Folgenden: Beklagte) gerichtete formularmäßige Erklärung, in
der sie den Wunsch nach einer Immobilien-Finanzierung zu im Einzelnen
bezeichneten Konditionen äußerten. Am 17. Mai 1996 schlossen sie ei-
nen notariellen Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung. Zur teilweisen
Finanzierung dieses Kaufs gewährte die Beklagte den Klägern durch
Vertrag vom 30. Mai/10. Juni 1996 im Wesentlichen zu den in der Erklä-
rung vom 26. April 1996 genannten Konditionen ein Darlehen über
186.500 DM, das durch eine Grundschuld gesichert wurde. Die Tilgung
des Darlehens war gegen Abtretung der Ansprüche aus mehreren Le-
bensversicherungen bis zum 30. Juni 2025 ausgesetzt. Am 30. Mai 2003
widerriefen die Kläger den Darlehensvertrag, der keine Belehrung über
ein Widerrufsrecht enthielt, nach dem Haustürwiderrufsgesetz.
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Die Klage auf Abtretung eines Teilbetrages der Grundschuld Zug-
um-Zug gegen Rückzahlung des Darlehens ist in den Vorinstanzen er-
folglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision
verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter.
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Entscheidungsgründe:
Die unbeschränkt zulässige Revision ist unbegründet.
I.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie
folgt begründet: Die Kläger seien an den mit der Beklagten geschlosse-
nen Darlehensvertrag gebunden. Ein Widerruf des Vertrages gemäß
§ 495 Abs. 1 BGB n.F. oder gemäß §§ 312, 355 BGB n.F. sei nicht mög-
lich, da diese Widerrufsrechte auf einen Vertrag aus dem Jahr 1996 nicht
anwendbar seien. Die Kläger könnten den Darlehensvertrag auch nicht
nach § 1 HWiG widerrufen, weil die Haustürsituation am 26. April 1996,
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insbesondere wegen der Zäsur der notariellen Beurkundung am 17. Mai
1996, für die Unterzeichnung des Darlehensvertrages am 30. Mai 1996
nicht ursächlich gewesen sei. Das Verhalten des "Finanz-Coach" sei der
Beklagten auch nicht zurechenbar.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand.
1. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen,
dass den Klägern gemäß Art. 229 § 9 Abs. 1 Satz 1 EGBGB kein Wider-
rufsrecht nach § 495 Abs. 1 BGB n.F. oder nach §§ 312, 355 BGB n.F.
zusteht.
a) Entgegen der Ansicht der Revision ist Art. 229 § 9 EGBGB, die
Überleitungsvorschrift
zum OLG-Vertretungsänderungsgesetz
vom
23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850) eine Spezialregelung im Verhältnis zu
Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB, einer Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur
Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I
S. 3138; Mansel, in: AnwKomm/BGB, EGBGB Art. 229 § 5 Rdn. 63; Pa-
landt/Heinrichs, BGB 65. Aufl. EGBGB Art. 229 § 9 Rdn. 2). Dies folgt
bereits aus dem allgemeinen Grundsatz, dass späteres Recht früherem
vorgeht. Darüber hinaus enthält Art. 229 § 9 Abs. 1 Satz 1 EGBGB die
ausdrückliche Bestimmung, dass die Neuregelungen nur für nach dem
1. August 2002 geschlossene Haustürgeschäfte und
für nach dem
1. November 2002 entstandene andere Schuldverhältnisse gelten. Der
Gesetzgeber ist ausdrücklich davon ausgegangen, dass die inhaltlichen
Änderungen für Verbraucherverträge auf vor Inkrafttreten des OLG-
Vertretungsänderungsgesetzes entstandene Schuldverhältnisse keine
Anwendung finden sollen (vgl. BT-Drucks. 14/9266 S. 50).
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Entgegen der Ansicht der Revision findet sich in Art. 229 § 9
Abs. 1 Satz 1 EGBGB kein Hinweis, dass früher erlassene Übergangs-
vorschriften vorgehen sollen. Insbesondere lässt sich ein Vorrang des
Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB nicht einer anderweitigen Bestimmung im
Sinne des Art. 229 § 9 Abs. 1 Satz 1 EGBGB entnehmen. Mit diesem
Vorbehalt nimmt Art. 229 § 9 Abs. 1 Satz 1 EGBGB nicht auf Art. 229 § 5
Satz 2 EGBGB, sondern auf die Stufung des Inkrafttretens einiger Ände-
rungen des OLG-Vertretungsänderungsgesetzes gemäß § 506 Abs. 2
und 3 BGB in der bis zum 30. Juni 2005 geltenden Fassung Bezug (Lö-
wisch, in: Staudinger, BGB Neubearb. 2003 EGBGB Art. 229 § 9 Rdn. 3).
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b) Entgegen der Auffassung der Revision hat Art. 229 § 5 Satz 2
EGBGB auch nicht als Sonderregelung für Dauerschuldverhältnisse, die
vom 1. Januar 2003 an einheitliches Recht gewährleisten soll, Vorrang
vor Art. 229 § 9 Abs. 1 EGBGB. Bei der Frage der Widerruflichkeit von
Darlehensverträgen handelt es sich um eine Frage des Vertragsschlus-
ses. Zutreffend weist das Berufungsgericht darauf hin, dass eine Anwen-
dung des neuen Rechts auf alte Verträge einer Vertragspartei ein Wider-
rufsrecht zusprechen würde, das sie nach der alten Rechtslage nicht hat-
te. Neue Widerrufsrechte sollten indes durch das Überleitungsrecht nicht
geschaffen werden und sind mit der insoweit eindeutigen Regelung in
Art. 229 § 9 EGBGB nicht vereinbar. Danach sind die neuen Widerrufs-
regelungen der § 495 Abs. 1 BGB, § 312, § 355 BGB in der seit dem
1. August 2002 geltenden Fassung nur auf Haustürgeschäfte, die nach
dem 1. August 2002 abgeschlossen worden sind, und auf andere Schuld-
verhältnisse, die nach dem 1. November 2002 entstanden sind, anwend-
bar.
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c) Auch die von der Revision unter Berufung auf Löwisch (in: Stau-
dinger BGB Neubearb. 2003 EGBGB Art. 229 § 9 Rdn. 7) und Schmidt-
Kessel (ZGS 2002, 311, 318 f.) gegen eine Anwendung des Art. 229 § 9
Abs. 1 EGBGB angeführten Argumente tragen nicht.
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aa) Unzutreffend ist zunächst der Einwand, durch eine Anwendung
des Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB werde vermieden, dass § 355 Abs. 3
BGB in seiner alten, gemeinschaftsrechtswidrigen Fassung auf Altverträ-
ge zur Anwendung gelange. Der Vorrang des Art. 229 § 9 EGBGB hat
nicht die Geltung des § 355 Abs. 3 BGB a.F. zur Folge. Nach Art. 229
§ 9 Abs. 1 Satz 2 EGBGB ist § 355 Abs. 3 BGB in seiner europarechts-
konformen Neufassung auf alle nach dem 31. Dezember 2001 geschlos-
senen Haustürgeschäfte anzuwenden. Für die vor diesem Zeitpunkt ge-
schlossenen Haustürgeschäfte gilt nicht § 355 Abs. 3 BGB a.F., sondern
gemäß Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB das Haustürwiderrufsgesetz.
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bb) Aus der durch Änderung des § 355 Abs. 2 BGB eröffneten
Nachbelehrungsmöglichkeit, die unter den Voraussetzungen des Art. 229
§ 9 Abs. 2 EGBGB auch für Altverträge gilt, lässt sich eine Geltung der
neuen Widerrufsrechte für Altverträge ebenfalls nicht herleiten. Diese
Nachbelehrungsmöglichkeit hat gerade unter der Geltung des durch den
Senat (BGHZ 150, 248, 253 ff.) europarechtskonform ausgelegten alten
Rechts Bedeutung, da Altverträge bei unterlassener Widerrufsbelehrung
unbegrenzt widerruflich sein können.
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2. Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch, dass das Berufungsge-
richt einen Widerruf des Darlehensvertrages gemäß § 1 Abs. 1 HWiG
verneint hat, weil die Verhandlungen in der Haustürsituation am 26. April
1996 für die auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Wil-
lenserklärung vom 30. Mai 1996 nicht kausal geworden seien.
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Zwar setzt § 1 Abs. 1 HWiG nicht den Abschluss eines Vertrages
in einer Haustürsituation voraus. Es genügt eine Haustürsituation bei der
Vertragsanbahnung, die für den späteren Vertragsschluss ursächlich
war. Auch wird ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der münd-
lichen Verhandlung gemäß § 1 Abs. 1 HWiG und der Vertragserklärung
nicht gefordert. Bei zunehmendem zeitlichen Abstand wird aber die In-
dizwirkung für die Kausalität entfallen (Senat BGHZ 131, 385, 392
m.w.Nachw.). Ob sich der Darlehensnehmer auch bei einem größeren
zeitlichen Abstand zwischen der mündlichen Verhandlung und dem Ver-
tragsschluss durch einen Verstoß gegen § 1 HWiG in einer Lage befin-
det, in der er in seiner Entschließungsfreiheit beeinträchtigt ist (Senat
BGHZ 123, 380, 393 m.w.Nachw.), ist eine Frage der Würdigung des
Einzelfalls
(Senat, Urteile vom 21. Januar 2003
- XI ZR 125/02,
WM 2003, 483, 484, vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, 918,
921 und vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02, WM 2003, 1370, 1372). Dass
das Berufungsgericht bei seiner Würdigung die zwischen der Haustürsi-
tuation und dem Abschluss des Darlehensvertrages erfolgte notarielle
Beurkundung des Kaufvertrages berücksichtigt hat, ist revisionsrechtlich
nicht zu beanstanden (vgl. Senat, Urteil vom 20. Mai 2003 - XI ZR
248/02, WM 2003, 1370, 1372). Hingegen musste das Berufungsgericht
dem Umstand, dass die Erklärung, die die Kläger am 26. April 1996 un-
terschrieben haben, im Wesentlichen dieselben Kreditkonditionen ent-
hielt wie der spätere Darlehensvertrag, keine entscheidende Bedeutung
beimessen, weil die Erklärung vom 26. April 1996 noch nicht die auf den
Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung darstellte
(vgl. hierzu Senat BGHZ 123, 380, 392 f.).
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Mangels Kausalität der Haustürsituation kommt es auf die Zure-
chenbarkeit des Verhaltens des "Finanz-Coach" nicht an.
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Die Revision war demnach als unbegründet zurückzuweisen.
III.
Joeres
Müller
Mayen
Ellenberger
Schmitt
Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 22.07.2004 - 28 O 1761/04 - OLG München, Entscheidung vom 03.02.2005 - 19 U 4873/04 -