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BGH Urteil vom 22.03.2002 – V ZR 405/00

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 22. März 2002 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

BGHR: ja

AGBG § 5

§ 5 AGBG kommt nicht zur Anwendung, wenn die fragliche Klausel von den Parteien

übereinstimmend in einem bestimmten Sinn verstanden worden ist.

BGH, Urt. v. 22. März 2002 - V ZR 405/00 - OLG Dresden

LG Leipzig

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 22. März 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter

Schneider, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Gaier

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 18. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Dresden vom 3. November 2000 aufge-

hoben.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Leipzig - 13. Zivilkammer - vom 3. Dezember 1999 wird zurück-

gewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Mit notariellem Vertrag vom 20. Oktober 1992 verkaufte die L.

R. GmbH, gesetzlich vertreten durch die Namensvorgängerin

der Klägerin, an den Beklagten ein Grundstück in R. für investive Zwek-

ke. Der Beklagte verpflichtete sich in dem Vertrag, ein näher bezeichnetes

Vorhaben bis zum 31. Dezember 1995 fertigzustellen und "dabei etwa

DM 3.500.000 zu marktüblichen Konditionen in den Kaufgegenstand und in den

auf dem Kaufgegenstand geführten Gewerbebetrieb zu investieren". Für den

Fall der nicht fristgerechten Durchführung der versprochenen Maßnahme, bei

einem erheblichen Abweichen davon oder im Falle des Widerrufs des Investiti-

onsvorrangbescheids ist eine Vertragsstrafe von 25 % des bei Fristablauf nicht

investierten Teils der geschuldeten Investitionssumme vereinbart. Die Klägerin

ist aus diesem Vertragsstrafenversprechen unmittelbar berechtigt.

Der Vertrag enthält ferner die Klausel, daß etwaige im Investitionsvor-

rangbescheid erteilte Auflagen oder Bestimmungen, die von den Vertragsver-

einbarungen abweichen, an deren Stelle treten sollen. Für diesen Fall wurde

dem Beklagten ein Rücktrittsrecht zugebilligt.

Am 30. November 1993 erließ die Klägerin einen Investitionsvorrangbe-

scheid mit der Auflage, daß sich der Beklagte verpflichtete,

"a) im Falle des Widerrufs des Investitionsvorrangbescheides

aa) den Vermögensgegenstand zurückzuübertragen und

bb) für den Fall der Nichtdurchführung der vertraglich zugesagten In-

vestitionen innerhalb der vorgegebenen Frist eine Vertragsstrafe

in Höhe von 25 % der vertraglich zugesagten und bei Fristablauf

noch nicht investierten Investitionssumme zu zahlen."

Der Beklagte wurde als Eigentümer des gekauften Grundstücks in das

Grundbuch eingetragen. In den Kaufgegenstand investierte er innerhalb der

Frist lediglich 62.368,50 DM netto (= 71.723,28 DM brutto). Die Klägerin macht

die Vertragsstrafe geltend. Ihrer auf Zahlung von 859.407,87 DM nebst Zinsen

(ausgehend von der Nettoinvestition des Beklagten) gerichteten Klage hat das

Landgericht in Höhe von 857.069,05 DM nebst Zinsen (berechnet nach der

Bruttoinvestition des Beklagten) stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die

Klage abgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstel-

lung des landgerichtlichen Urteils. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung

des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht meint, die Vertragsstrafe sei nach den durch die

Auflagen des Investitionsvorrangbescheids modifizierten Vertragsbestimmun-

gen nur dann verwirkt, wenn der Beklagte nicht nur die zugesagten Investitio-

nen nicht fristgerecht vorgenommen habe, sondern wenn außerdem der Inve-

stitionsvorrangbescheid widerrufen worden sei. Dies ergebe sich zwar nicht

zwingend aus den Bestimmungen. Da diese jedoch unklar seien, müsse sich

die Klägerin nach § 5 AGBG diese für den Beklagten günstigste Auslegungs-

möglichkeit entgegenhalten lassen. Mangels Widerrufs des Investitionsvor-

rangbescheids sei eine Vertragsstrafe folglich nicht geschuldet.

II.

Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand.

1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings gegen die Annahme

des Berufungsgerichts, bei der Vertragsstrafenregelung handele es sich um

einen Teil Allgemeiner Geschäftsbedingungen, die die Klägerin bzw. die Ver-

käuferin dem Vertrag zugrunde gelegt habe. Hiervon durfte das Berufungsge-

richt auch ohne ausdrücklichen Vortrag des Beklagten ausgehen, da ihm auf-

grund einer Vielzahl von Verfahren bekannt war, daß die Klägerin sich in

Grundstückskaufverträgen, die investiven Zwecken dienen, zur Sicherung der

versprochenen Investitionen inhaltlich gleichartiger Vertragsstrafenregelungen

bedient. Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 3. April 1998,

V ZR 6/97, NJW 1998, 2600). Zwar mag es vorkommen, daß einzelne Klauseln

in solchen Verträgen nicht vorformuliert sind. Dann aber wäre es Sache der

Klägerin gewesen, darzulegen und im Bestreitensfalle zu beweisen, daß das

bei den hier maßgeblichen Klauseln der Fall ist (Senat aaO; BGHZ 83, 54, 58).

Daran fehlt es.

2. Zu Recht rügt die Revision jedoch die Anwendung des § 5 AGBG.

a) Zweifelhaft ist schon, ob überhaupt Raum für eine Auslegung ist, was

indes Voraussetzung für die Anwendung der Unklarheitenregelung (§ 5 AGBG)

ist. Denn diese Regelung greift nur ein, wenn man mit Mitteln der Auslegung

nicht zu einem eindeutigen Ergebnis gelangt. Einer Auslegung vorgeschaltet ist

jedoch die Prüfung, ob die fragliche Klausel von den Parteien übereinstimmend

in einem bestimmten Sinn verstanden worden ist. Ist das der Fall, so geht die-

ser übereinstimmende Wille nicht nur der Auslegung einer Individualvereinba-

rung vor, sondern auch der Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingun-

gen (BGHZ 113, 251, 259; BGH, Urt. v. 9. März 1995, III ZR 55/94, NJW 1995,

1494, 1496). Das Verständnis der Parteien ist dann wie eine Individualverein-

barung zu behandeln, die nach § 4 AGBG Vorrang vor Allgemeinen Geschäfts-

bedingungen hat.

Hier spricht viel dafür, daß die Parteien die Vertragsstrafenregelung

übereinstimmend in dem Sinn verstanden haben, daß sie schon dann eingreift,

wenn der Beklagte innerhalb der Frist nicht vertragsgemäß investierte. Daß

zusätzlich der Widerruf des Investitionsvorrangbescheids ergehen mußte, hat

vorprozessual niemand auch nur in Erwägung gezogen. Gestritten wurde viel-

mehr darum, ob der Beklagte Investitionen vorgenommen hat, die den vertrag-

lich geschuldeten gleichzustellen sind, und ob eine Befreiung von der Ver-

tragsstrafenverpflichtung wegen nicht voraussehbarer dringender betrieblicher

Erfordernisse (§ 9 Abs. 3 des Vertrages) anzunehmen ist.

b) Jedenfalls bestehen aber auch keine Zweifel bei der Auslegung, die

es rechtfertigen, ein für die Klägerin ungünstiges Verständnis der Vertrags-

strafenregelung zugrunde zu legen.

Das Berufungsgericht verkennt nicht, daß § 5 AGBG nur eingreift, wenn

nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmöglichkeiten ein

nicht behebbarer Zweifel bleibt und mindestens zwei Auslegungen rechtlich

vertretbar sind (BGHZ 91, 98; BGH, Urt. v. 11. März 1997, X ZR 146/94, NJW

1997, 3434, 3435). Zu Unrecht bejaht es diese Voraussetzungen aber im vor-

liegenden Fall. Daß die Vertragsstrafe nur dann verwirkt ist, wenn neben dem

Ausbleiben der versprochenen Investitionen innerhalb der vereinbarten Frist

auch der Investitionsvorrangbescheid widerrufen worden ist, kann nicht ernst-

haft in Betracht gezogen werden.

aa) Allerdings scheint der Wortlaut der Nr. 5 a des Investitionsvorrang-

bescheids für diese Deutung zu sprechen. Von ihm wäre aber nur auszugehen,

wenn er an die Stelle der vertraglichen Regelung getreten wäre, die - wie das

Berufungsgericht nicht verkennt - den Widerruf des Investitionsvorrangbe-

scheids nur als alternative Möglichkeit, die Vertragsstrafe zu verlangen, be-

handelt. Unabhängig von einem Widerruf wird die Vertragsstrafe nach dem

Vertrag auch dann fällig, wenn der Beklagte nicht vertragsgemäß investiert hat.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann aber nicht ange-

nommen werden, daß der Wortlaut des Investitionsvorrangbescheids maßge b-

lich ist. Zwar sieht § 8 Nr. 5 Abs. 2 des notariellen Vertrages vor, daß Bestim-

mungen des Bescheids, die von den vertraglichen Vereinbarungen abweichen,

an deren Stelle treten sollen. Aus dem Gesamtzusammenhang ergibt sich in-

des, daß hiermit nur solche Bestimmungen gemeint sind, die eine für den Be-

klagten im Verhältnis zum Vertrag ungünstigere Regelung enthalten. Das folgt

daraus, daß eine Änderung des Vertrages durch Übernahme von Auflagen

oder Bestimmungen aus dem Investitionsvorrangbescheid für den Beklagten

ein Rücktrittsrecht begründen sollte. Führt die Vertragsänderung zu einer Ver-

schlechterung der Situation des Beklagten, so stellt ein Rücktrittsrecht einen

angemessenen und naheliegenden Ausgleich dar. Verbessert die Vertragsän-

derung hingegen die Stellung des Beklagten, so gibt es für eine Rücktrittsmög-

lichkeit keine Rechtfertigung. Letzteres wäre aber die Folge, legte man den

Wortlaut des Investitionsvorrangbescheides zugrunde und verlangte man ne-

ben der Nichterfüllung der Investitionszusage für die Verwirkung der Vertrags-

strafe auch den Widerruf des Bescheides.

bb) Unabhängig davon läßt aber auch der Wortlaut des Investitionsvor-

rangbescheids bei verständiger Würdigung nicht die Deutung zu, daß entge-

gen der vertraglichen Regelung der Widerruf des Bescheides keine alternative

Möglichkeit für die Verwirkung der Vertragsstrafe darstellen sollte, sondern zu

der Nichterfüllung der Investitionspflicht hinzutreten muß. Darin läge nämlich

keine vernünftige Regelung, und dies entspräche nicht den Interessen der

Parteien.

Die Vereinbarung der Vertragsstrafe dient dem Ziel, der Durchsetzung

des Anspruchs auf Vornahme der Investitionen Nachdruck zu verleihen. Die

Verbindung von Nichterfüllung dieser Pflicht und Verwirkung der Strafe ist au-

genscheinlich. Daß die Strafe auch - alternativ - verwirkt sein sollte, wenn der

Investitionsvorrangbescheid widerrufen wurde, bedeutet inhaltlich nichts we-

sentlich anderes; denn der Widerruf setzt seinerseits die Nichterfüllung der

Investitionszusage voraus (§ 15 Abs. 1 Satz 1 InVorG). Die Alternativität er-

leichtert aber die Durchsetzung. Weist die Klägerin die Nichterfüllung nach,

kann sie die Vertragsstrafe verlangen, ohne den Widerruf abwarten zu müssen;

ist widerrufen worden, kann sie die Strafe allein mit Rücksicht darauf verlan-

gen, ohne die Nichterfüllung darlegen zu müssen. Eine kumulative Verbindung

dieser beiden Voraussetzungen erschwert demgegenüber die Geltendmachung

der Vertragsstrafe, ohne daß dafür ein Grund ersichtlich ist und obwohl inhalt-

lich allein entscheidend bleibt, daß die Investitionszusage nicht erfüllt wurde.

Angesichts dessen kann nicht angenommen werden, daß mit der Formulierung

im Investitionsvorrangbescheid eine sachliche Änderung gegenüber dem Ver-

trag beabsichtigt war. Gemeint war vielmehr dasselbe. Mißlungen ist nur die

sprachliche Fassung.

3. Daß der Beklagte die versprochenen Investitionen nur zu einem ge-

ringen Teil fristgerecht erbracht hat, so daß die Vertragsstrafe im Umfang der

Nichterfüllung verwirkt ist, hat das Landgericht bejaht. Seinen - auch im übrigen

zutreffenden - Erwägungen liegt eine Vertragsauslegung zugrunde, der das

Berufungsgericht beigetreten ist und die keine Rechtsfehler aufweist. Sie ent-

spricht dem Wortlaut und berücksichtigt die Begleitumstände und steht insbe-

sondere - entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffas-

sung der Revisionserwiderung - nicht im Widerspruch zu dem Investitionsvor-

rangbescheid. Der Senat tritt dieser Auslegung bei. Richtig ist auch, daß die

Fiktion des § 13 Abs. 1 Satz 3 InVorG, beruhend darauf, daß ein Widerruf des

Bescheides nicht mehr möglich ist, nur den Verlust des Rückübertragungsan-

spruchs zur Folge hat, nicht aber auch den der Vertragsstrafe (vgl. Rapp, in:

RVI, § 13 InVorG Rdn. 37a, 37b).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

Wenzel

Schneider

Krüger

Klein

Gaier