BGH Beschluss vom 19.09.2006 – X ZB 31/05
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. September 2006
in der Rechtsbeschwerdesache
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. September 2006
durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richterinnen Ambrosius und
Mühlens und die Richter Asendorf und Dr. Kirchhoff
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des
1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 31. August
2005 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Streitwert: 3.325,-- €.
Gründe
I. Der Kläger verlangt von der Beklagten die teilweise Erstattung eines
bezahlten Reisepreises, hilfsweise die Erteilung eines Reisegutscheins.
In der Klageschrift hat der Kläger die Beklagte, eine ausländische Gesell-
schaft, wie folgt bezeichnet:
"Firma
S. ,
Inter-
national Ltd., vertreten durch den Vorsitzenden der Geschäftslei-
tung L. M. C. ".
Das Amtsgericht hat seine Klage abgewiesen. Das Urteil ist dem Kläger
am 3. Januar 2005 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 31. Januar 2005, ein-
gegangen am 1. Februar 2005, hat der Kläger Berufung beim Landgericht ein-
gelegt. In der Folgezeit wurde die Berufungsbegründungsfrist verlängert. Inner-
halb der laufenden Frist zur Berufungsbegründung teilte der Berichterstatter der
Prozessbevollmächtigten des Klägers telefonisch mit, dass Bedenken hinsicht-
lich der Zuständigkeit des Landgerichts für die Berufung gegen das amtsge-
richtliche Urteil bestünden. Auf weiteren telefonischen Hinweis, dass eine Be-
endigung des vor dem Landgericht betriebenen Berufungsverfahrens durch Ab-
gabe an das Oberlandesgericht nicht möglich sei, nahm der Kläger mit Schrift-
satz seiner Prozessbevollmächtigten vom 17. März 2005 die Berufung beim
Landgericht zurück.
Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 8. März 2005, einge-
gangen beim Oberlandesgericht am 10. März 2005, hatte der Kläger zuvor Be-
rufung beim Oberlandesgericht eingelegt und zugleich einen Antrag auf Wie-
dereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungs- und Berufungsbegrün-
dungsfrist gestellt.
Diesen Antrag hat das Oberlandesgericht durch den angefochtenen Be-
schluss zurückgewiesen und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des
Amtsgerichts Rostock vom 30. Dezember 2004 als unzulässig verworfen. Hier-
gegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde.
II. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft
und nach § 574 ZPO auch zulässig.
2. Die Rechtsbeschwerde macht geltend, der Beschluss des Oberlan-
desgerichts sei schon deshalb aufzuheben, weil er keine Darstellung des für die
Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts enthalte.
Insoweit hat die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg. Der Beschluss ver-
weist auf den Hinweis des Berichterstatters, der den Parteien übermittelt wor-
den ist. Diesem Hinweis ist mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass
die Berufungsfrist am 3. Februar 2005 abgelaufen ist und einen Tag zuvor, am
2. Februar 2005, Berufung beim Landgericht eingelegt worden ist. Ferner ist
dem Hinweis zu entnehmen, dass die Akten sodann angefordert und am
4. Februar 2005 beim Landgericht eingegangen sind. Außerdem ergibt sich aus
der angefochtenen Entscheidung selbst, dass sodann die Berufung beim Ober-
landesgericht eingelegt worden ist. Danach ergibt sich mit hinreichender Deut-
lichkeit, dass die Berufungsfrist versäumt worden ist. Damit ist der zu beurtei-
lende Sachverhalt hinreichend erkennbar.
3. Auch soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, es sei im Rechts-
mittelverfahren auch dann von einem inländischen allgemeinen Gerichtsstand
des Beklagten auszugehen, wenn in erster Instanz die tatsächlichen Vorausset-
zungen für das Bestehen eines besonderen Gerichtsstands von keiner Partei
vorgetragen und auch nicht vom Gericht festgestellt worden seien, ist das
Rechtsmittel nicht begründet.
Das Oberlandesgericht hat zutreffend angenommen, dass der Kläger als
Berufungsführer die funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Berufungsge-
richts darzulegen hat (BGH, Beschl. v. 28.01.2004 - VIII ZB 66/03, MDR 2004,
828; Beschl. v. 28.03.2006 - VIII ZB 100/04, BGH-Rep. 2006, 925). Hiervon
geht auch die Rechtsbeschwerde aus.
Allerdings haben der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs und ihm fol-
gend der XI. Zivilsenat entschieden, dass bei § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG
im Berufungsverfahren regelmäßig der im Verfahren vor dem erstinstanzlichen
Gericht unangegriffen gebliebene inländische bzw. ausländische Gerichtsstand
einer Partei zugrunde zu legen und einer Nachprüfung durch das Rechtsmittel-
gericht grundsätzlich entzogen ist (BGH, Urt. v. 28.01.2004 - VIII ZB 66/03,
MDR 2004, 828; Urt. v. 15.02.2005 - XI ZR 171/04, NJW-RR 2005, 780; Beschl.
v. 28.03.2006 - VIII ZB 100/04, BGH-Rep. 2006, 925). Dies setzt allerdings vor-
aus, dass in erster Instanz der inländische oder ausländische Gerichtsstand
unstreitig geblieben ist oder dass er zwar streitig war, das Gericht dazu aber
keine Feststellungen getroffen hat. In letzterem Fall kann es dem Gegner ver-
wehrt sein, seinen Vortrag zu ändern (BGH, Beschl. v. 28.03.2006, aaO). Wird
indessen in erster Instanz hierzu nichts vorgetragen und liegt demzufolge ein
unbestrittener Vortrag zur Frage der Zuständigkeit nicht vor, so kann dies nicht
gleichermaßen gelten.
Die Bezeichnung der Beklagten im Rubrum der Klageschrift ist nicht ein-
deutig. Aus ihr ergibt sich nicht, ob damit behauptet werden sollte, die Beklagte
habe ihren Sitz im Inland oder die Beklagte unterhalte im Inland eine Zweignie-
derlassung (§ 21 ZPO). Abgesehen von der Bezeichnung der Beklagten im
Rubrum der Klageschrift hat der Kläger in erster Instanz nichts zur Zuständig-
keit vorgetragen. Er hat weder geltend gemacht, dass die Beklagte ihren Sitz im
Inland habe noch dass sie im Inland eine Zweigniederlassung unterhalte. Der
Einlassung der Beklagten auf die gegen sie erhobene Klage kann daher auch
nichts zu dieser Frage entnommen werden, insbesondere nicht, dass sie damit
nicht habe bestreiten wollen, dass sie ihren Sitz im Inland habe. Ist zu dieser
Frage aber ein unstreitiger Sachverhalt nicht zu ermitteln, so verbleibt es bei
dem oben dargelegten Grundsatz, wonach der Berufungskläger die funktionelle
Zuständigkeit des angerufenen Berufungsgerichts darzulegen hat. Das bedeu-
tet, dass der Berufungskläger die Voraussetzungen für die Zuständigkeit des
angerufenen Berufungsgerichts darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen
hat.
Das Amtsgericht hatte auch nicht, wie die Rechtsbeschwerde meint, Ver-
anlassung den Kläger aufzufordern, hierzu vorzutragen, denn es hatte zu Recht
keine Zweifel an seiner Zuständigkeit.
4. Die Berufung beim Oberlandesgericht war daher unzulässig, weil sie
verspätet eingelegt worden ist. Ein Wiedereinsetzungsgrund liegt nicht vor. Der
Kläger konnte, wie dies im Übrigen nach dem entsprechenden Hinweis des
Landgerichts auch geschehen ist, ohne Schwierigkeiten ermitteln, welches der
Sitz der Beklagten war und damit ohne weiteres erkennen, dass die Berufung
gegen das angegriffene Urteil beim Oberlandesgericht einzulegen war. Diese
Prüfung oblag ihm, weil er die Prozessvoraussetzungen darzulegen hat.
Wiedereinsetzung ist dem Kläger auch nicht deshalb zu bewilligen, weil
das Landgericht erst verspätet auf Bedenken hinsichtlich der Zuständigkeit für
die Berufung hingewiesen hat. Die Berufungsfrist lief am 3. Februar 2005 ab.
Die Berufung zum Landgericht ist dort am 1. Februar 2005 eingegangen; am
2. Februar 2005 hat der Vorsitzende die Akten angefordert, die am 4. Februar
eingegangen sind. Ohne Akten konnte das Landgericht seine Zuständigkeit,
insbesondere die Voraussetzungen des § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG nicht
prüfen. Erst recht war ihm die Prüfung darauf hin, ob nach den von der Recht-
sprechung aufgestellten Grundsätzen hier trotz des Sitzes der Beklagten im
Ausland der Beklagten die Möglichkeit abgeschnitten war, sich hierauf zu beru-
fen, nicht möglich, denn dazu war Voraussetzung, dass dies in erster Instanz
unstreitig geblieben war. Nach dem Akteneingang war die Berufungsfrist jedoch
bereits abgelaufen. Eine rechtzeitige fristwahrende Abgabe an das zuständige
Oberlandesgericht oder ein rechtzeitiger Hinweis, der eine fristwahrende Beru-
fungseinlegung beim Oberlandesgericht ermöglicht hätte, waren danach ausge-
schlossen.
Melullis
Ambrosius
Mühlens
Asendorf
Kirchhoff
Vorinstanzen:
AG Rostock, Entscheidung vom 30.12.2004 - 42 C 124/04 -
OLG Rostock, Entscheidung vom 31.08.2005 - 1 U 21/05 -