Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 12.02.2009 – Xa ZB 22/08

Xa. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. Februar 2009

in dem Rechtsstreit

Der Xa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Februar 2009

durch die Richter Prof. Dr. Meier-Beck, Scharen und Keukenschrijver, die Rich-

terin Mühlens und den Richter Dr. Achilles

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss der

16. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. Mai

2008 aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über

die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Gründe

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I. Der Kläger hat im Mai 2007 vor dem Amtsgericht Hannover Zahlungs-

klage gegen die Beklagte erhoben. Vor dem Amtsgericht Hannover hat die Be-

klagte die örtliche Unzuständigkeit gerügt und vorgetragen, sie habe ihren Sitz

in Frankfurt am Main. Daraufhin hat der Kläger Verweisung an das Amtsgericht

Frankfurt am Main beantragt. Das Amtsgericht Hannover hat diesem Antrag

entsprochen. Nach Abweisung seiner Klage hat der Kläger Berufung zum

Landgericht Frankfurt am Main eingelegt. Das Landgericht hat die Berufung als

unzulässig verworfen und den Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den

vorigen Stand zurückgewiesen. Es sei gerichtsbekannt, dass der Sitz der Be-

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klagten in den Niederlanden sei; der Kläger habe die Berufung nicht bei dem

deshalb nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG zuständigen Oberlandesgericht einge-

legt.

Mit seiner Rechtsbeschwerde wendet sich der Kläger gegen diese Ent-

scheidung.

II. Die nach § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO eröffnete Rechtsbeschwerde ist zu-

lässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) und begründet. Das Berufungsgericht hat die

Berufung zu Unrecht verworfen. Entgegen seiner Auffassung ist die Berufung

bei dem zuständigen Gericht eingelegt und die Rechtsmittelfrist damit gewahrt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der im Ver-

fahren vor dem Ausgangsgericht unangegriffen gebliebene inländische oder

ausländische Gerichtsstand einer Partei zugrunde zu legen und einer Nachprü-

fung durch das Rechtsmittelgericht entzogen (BGH Beschl. v. 19.9.2006

- X ZB 31/05, JurBüro 2007, 55; Beschl. v. 08.01.2008 - X ZB 26/07 GuT 2008,

46 f.; Beschl. v. 10.07.2007 - VIII ZB 73/06, NJW-RR 2008, 144; Beschl. v.

03.05.2006

- VIII ZB 88/05, NJW 2006, 2782 f.; Beschl. v. 28.01.2004

- VIII ZB 66/03, BGHRep. 2004, 983, 984). In der ersten Instanz war zwischen

den Parteien unstreitig, dass die Beklagte ihren allgemeinen Gerichtsstand in

Frankfurt am Main hat. Dies ergab sich aus dem Vortrag der Beklagten, die un-

ter Hinweis auf ihren Sitz in Frankfurt am Main die örtliche Unzuständigkeit des

Amtsgerichts Hannover gerügt hat. Der Kläger hat sich diesen Vortrag zu eigen

gemacht, indem er daraufhin die Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsge-

richt Frankfurt am Main beantragt hat.

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Bei dieser Sachlage ist es auch mit dem Gebot der Rechtsmittelklarheit

nicht in Einklang zu bringen, wenn das Berufungsgericht den inländischen Ge-

richtsstand deshalb in Frage gestellt hat, weil es gerichtsbekannt sei, dass der

Sitz der Beklagten sich in den Niederlanden befinde. Denn für die betroffene

Partei war damit nicht erkennbar, bei welchem Gericht ein Rechtsmittel einzule-

gen war; dies hing vielmehr davon ab, ob das Berufungsgericht von dem un-

streitig gebliebenen Parteivortrag ausging, oder einen anderen Sachverhalt als

gerichtsbekannt zugrunde legte.

Meier-Beck

Scharen

Keukenschrijver

Mühlens

Achilles

Vorinstanzen:

AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 18.02.2008 - 31 C 2140/07 - 23 - LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 02.05.2008 - 2/16 S 61/08 -