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BGH Urteile vom 24.04.2007 – XI ZR 17/06

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

XI ZR 17/06

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: ja

BGHR: ja _____________________

Verkündet am: 24. April 2007 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

HWiG § 3, VerbrKrG § 9 (jeweils in der bis zum 30. September 2000 gel- tenden Fassung)

Bei der umfassenden Rückabwicklung eines nach § 1 HWiG widerrufenen Darlehensvertrages, der mit einem finanzierten Fondsanteilserwerb ein verbundenes Geschäft im Sinne von § 9 VerbrKrG bildet (vgl. Senatsurteil vom 25. April 2006 - XI ZR 193/04, WM 2006, 1003, 1005 Tz. 12, zur Veröf- fentlichung in BGHZ 167, 252 vorgesehen), ist es mit dem Sinn und Zweck des § 3 HWiG nicht zu vereinbaren, wenn der Anleger nach Rückabwick- lung der kreditfinanzierten Fondsbeteiligung besser stünde als er ohne die- se Beteiligung gestanden hätte. Es entspricht daher der Billigkeit, dass un- verfallbare und nicht anderweitig erzielbare Steuervorteile den Rückforde- rungsanspruch des Darlehensnehmers gegen die finanzierende Bank in entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens der Vorteilsausglei- chung mindern (Abweichung von BGH, Urteile vom 14. Juni 2004 - II ZR 385/02, WM 2004, 1527, 1529, vom 18. Oktober 2004 - II ZR 352/02, WM 2004, 2491, 2494 und vom 31. Januar 2005 - II ZR 200/03, WM 2005, 547, 548).

BGH, Urteil vom 24. April 2007 - XI ZR 17/06 - OLG Bamberg LG Schweinfurt

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 13. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe

und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Prof. Dr. Schmitt und

Dr. Grüneberg

für Recht erkannt:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des

3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom

21. Dezember 2005 wird als unzulässig verworfen.

Die Revision der Klägerin wird mit der Maßgabe zu-

rückgewiesen, dass die Beklagte über die Hauptsum-

me von 10.833,88 € und die ausgeurteilten Zinsen aus

2.002,27 € hinaus Zinsen in Höhe von 5%-Punkten

über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen hat seit

dem 31. Dezember 2001 aus 5.246,01 €, aus weiteren

1.923,58 € seit dem 31. Dezember 2002, aus weiteren

1.037,12 € seit dem 31. Dezember 2003 und aus wei-

teren 624,80 € seit dem 31. Dezember 2004.

Von den Kosten des Revisionsverfahrens trägt die

Klägerin 12% und die Beklagte 88%.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Klägerin begehrt - teilweise aus abgetretenem Recht ihres

Ehemannes, des Drittwiderbeklagten - Rückzahlung von Leistungen, die

sie und der Drittwiderbeklagte aufgrund eines Darlehens der Beklagten

an diese erbracht haben. Die Beklagte macht nach außerordentlicher

Kündigung des Darlehens widerklagend einen Teilbetrag der offenen

Darlehensforderung geltend.

2

Nach vorangegangenem Besuch des Zeugen H. in ihrer

Wohnung unterzeichneten die Klägerin und der Drittwiderbeklagte am

15. Juni 1994 einen als "Vermittlungsauftrag Immobilienfonds S.

" (nachfolgend: Fonds) bezeichneten Vertrag, mit dem sie den

Zeugen H. mit der Vermittlung des Erwerbs von 1,5 Anteilen an

dem Fonds mit einer Einlage von 75.000 DM beauftragten, sowie eine als

Grundlage für die Finanzierung des Fondsbeitritts dienende Selbstaus-

kunft. Am selben Tag wurde das Angebot der Klägerin und des Drittwi-

derbeklagten zum Eintritt in den Fonds notariell beurkundet.

3

Zur Finanzierung des Fondsbeitritts schlossen die Klägerin und der

Drittwiderbeklagte am 6. September 1994 einen Darlehensvertrag über

83.333 DM mit der Beklagten, ohne über ihr Widerrufsrecht nach dem

Haustürwiderrufsgesetz belehrt worden zu sein. Zur Sicherung des Dar-

lehens wurden die Fondsanteile verpfändet und zwei Lebensversiche-

rungen an die Beklagte abgetreten. Die Darlehensvaluta wurde von der

Beklagten, wie im Darlehensvertrag vereinbart, direkt auf ein bei ihr ge-

führtes Konto des Fonds-Treuhänders ausgezahlt.

4

Mit Anwaltsschreiben vom 27. Dezember 2000 widerriefen die Klä-

gerin und der Drittwiderbeklagte den Darlehensvertrag nach den Vor-

schriften des Haustürwiderrufsgesetzes, erbrachten die vertraglich ver-

einbarten Leistungen aber zunächst weiter und stellten diese erst im No-

vember 2003 ein. Mit Anwaltsschreiben vom 11. Februar 2004 widerrie-

fen sie auch ihre Beitrittserklärung zu dem Fonds unter Berufung auf das

Haustürwiderrufsgesetz und wegen arglistiger Täuschung. Durch Schrei-

ben vom 8. April 2004 kündigte die Beklagte das gesamte noch offene

Darlehen in Höhe von 40.117,05 € außerordentlich und stellte es zur

Rückzahlung fällig.

5

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage nur

zu einem geringen Teil stattgegeben. Auf die Berufung der Klägerin und

des Drittwiderbeklagten hat das Berufungsgericht festgestellt, dass der

Darlehensvertrag vom 6. September 1994 unwirksam ist und Zahlungs-

ansprüche der Beklagten hieraus nicht bestehen. Außerdem hat es die

Beklagte zur Zahlung von 10.833,88 € zuzüglich Zinsen seit dem

29. Januar 2001 Zug um Zug gegen Abtretung von 1,5 Fondsanteilen

sowie zur Rückabtretung der beiden Lebensversicherungen verurteilt. In

Höhe der erzielten Steuervorteile von 6.913,64 € hat es die Klage abge-

wiesen. Überdies hat es die Widerklage insgesamt abgewiesen.

6

Die Klägerin begehrt mit ihrer - vom Berufungsgericht - zugelasse-

nen Revision auch Zahlung, soweit das Berufungsgericht die Klageforde-

rung um ihr zugeflossene Steuervorteile gekürzt hat, sowie Zinsen be-

reits seit dem 1. Januar 2000. Die Beklagte verfolgt mit ihrer Revision

ihren Klageabweisungsantrag sowie ihren Widerklageantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

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Die Revision der Klägerin ist nur zu einem geringen Teil begrün-

det, die der Beklagten ist unzulässig.

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I.

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, soweit das für das

Revisionsverfahren von Bedeutung ist, wie folgt begründet:

Die Klägerin und der Drittwiderbeklagte seien zum Widerruf ihrer

Darlehensvertragserklärung nach § 1 HWiG berechtigt gewesen, weil der

Darlehensvertragsschluss auf einer Haustürsituation beruhe, die sich die

Beklagte zurechnen lassen müsse. Als Rechtsfolge des Widerrufs seien

die Parteien nach § 3 HWiG grundsätzlich verpflichtet, die empfangenen

Leistungen der

jeweils anderen Partei zurückzugewähren. Da der

Fondsbeitritt und das Finanzierungsdarlehen ein verbundenes Geschäft

im Sinne von § 9 Abs. 1 VerbrKrG darstellten, seien die Klägerin und ihr

Ehemann allerdings nicht zur Rückzahlung der Darlehensvaluta ver-

pflichtet, sondern nur zur Abtretung der finanzierten Fondsbeteiligung.

Die Klägerin könne alle auf das Darlehen geleisteten Zahlungen zurück-

verlangen, müsse sich aber sowohl die Leistungen des Fonds als auch

die in den Jahren 1994 bis 1997, 1999 und 2000 erzielten Steuervorteile

in Höhe von 6.913,64 € anrechnen lassen. In den Jahren 1998 und seit

2001 entfalle eine Anrechung, weil Steuervorteile nicht angefallen seien.

Auf die bis zum Widerruf des Darlehensvertrages am 27. Dezember 2000

erbrachten rückforderbaren Leistungen von 2.002,27 € könne die Kläge-

rin Verzugszinsen seit dem 29. Januar 2001, auf die später erbrachten

und nach Gegenrechung von Fondserträgen rückforderbaren 8.831,61 €

mangels verzugsbegründender Mahnung erst ab Rechtshängigkeit am

8. März 2004 in gesetzlicher Höhe nach §§ 291, 288 Abs. 1 BGB verlan-

gen, da die Voraussetzungen des § 819 Abs. 1 BGB nicht vorlägen.

10

Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen und dazu aus-

geführt, es bestehe möglicherweise eine Divergenz zur Rechtsprechung

des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 14. Juni 2004 - II ZR 385/02,

WM 2004, 1527, 1529) zur Anrechnung von Steuervorteilen bei der

Rückabwicklung nach § 3 HWiG.

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12

13

14

II.

A. Revision der Beklagten

Die Revision der Beklagten ist unzulässig.

1. Das Berufungsgericht hat die Revision in zulässiger Weise nur

beschränkt auf die Höhe des Anspruchs der Klägerin zugelassen.

a) Die Zulassung ist im Tenor der angefochtenen Entscheidung

zwar ohne Beschränkung ausgesprochen worden. Die Beschränkung der

Zulassung der Revision muss aber nicht in der Entscheidungsformel ent-

halten sein, sondern kann sich auch aus den Entscheidungsgründen er-

geben (BGHZ 48, 134, 136; 153, 358, 360 f. m.w.Nachw.). Das ist hier

der Fall. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, wegen der Anrechnung

von Steuervorteilen bei der Rückabwicklung nach § 3 HWiG die Revision

zulassen zu wollen. Es ist zwar nicht möglich, die Revision auf einzelne

Rechtsfragen zu beschränken (BGH, Urteil vom 5. November 2003

- VIII ZR 320/02, WM 2004, 853 m.w.Nachw.). Jedoch lässt sich den

- auslegungsfähigen - Entscheidungsgründen entnehmen, dass das Be-

rufungsgericht die Revision nur wegen der Höhe des Anspruchs der Klä-

gerin zulassen wollte, wohingegen es die Frage des Grundes des An-

spruchs als geklärt angesehen hat.

15

b) Diese Beschränkung der Revisionszulassung ist zulässig. Die

Zulassung der Revision kann nach ständiger Rechtsprechung des Bun-

desgerichtshofs

(vgl. Senat BGHZ 161, 15, 18 und Urteil vom

26. September 2006 - XI ZR 156/05, WM 2006, 2351 m.w.Nachw.) auf

einen tatsächlichen oder rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreit-

stoffs beschränkt werden, der Gegenstand eines Teilurteils sein kann.

Zulässig ist auch die Beschränkung auf einen Teil des Streitstoffs, über

den durch ein Zwischenurteil gemäß § 280 ZPO bzw. § 304 ZPO oder

durch einen Beschluss gemäß § 17a Abs. 3 GVG entschieden werden

könnte (BGH, Urteile vom 13. Dezember 1989 - IVb ZR 19/89, WM 1990,

784, 786, vom 25. Februar 1993 - III ZR 9/92, WM 1993, 1015, 1016, in-

soweit in BGHZ 121, 367 ff. nicht abgedruckt, und vom 10. Mai 2001

- III ZR 262/00, WM 2001, 1633, 1634 f., insoweit in BGHZ 147, 394 ff.

nicht abgedruckt). Hier hätte das Berufungsgericht über den Grund des

Anspruchs nach § 304 ZPO ein Grundurteil erlassen können, da der An-

spruch nach Grund und Betrag streitig war und bei Bejahung des Grun-

des auch feststand, dass ein Zahlungsanspruch der Beklagten gegeben

und nur dessen Höhe wegen der Frage der Anrechnung der Steuervortei-

le noch zweifelhaft ist.

16

2. Mit ihrer Revision wendet sich die Beklagte dagegen, dass das

Berufungsgericht den Darlehensvertrag wegen des Widerrufs der Kläge-

rin und des Drittwiderbeklagten nach § 1 HWiG als unwirksam angese-

hen hat. Sie richtet sich damit gegen den Grund des Anspruchs und ist

damit unzulässig, weil dieses Begehren von der beschränkten Revisions-

zulassung nicht gedeckt ist.

17

3. Der Senat hat erwogen, die unzulässige Revision der Beklagten

in eine Nichtzulassungsbeschwerde umzudeuten. Ob dies möglich ist,

bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Eine Nichtzulassungsbe-

schwerde wäre jedenfalls unbegründet. Was die in der Revisionsbegrün-

dung der Beklagten angesprochene Frage angeht, ob der geschlossene

Darlehensvertrag auf einer Haustürsituation beruht, hat die Rechtssache

ersichtlich keine grundsätzliche Bedeutung und ist auch der Zulassungs-

grund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht gegeben.

Das Berufungsurteil ist insoweit entgegen der Ansicht der Beklagten

rechtsfehlerfrei. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4

Satz 2 ZPO abgesehen.

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B. Revision der Klägerin

Die Revision der Klägerin ist zulässig, aber nur hinsichtlich eines

Teils der Zinsforderung begründet.

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1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Anrechung der

bis zum Jahr 2000 erzielten Steuervorteile auf den Rückzahlungsan-

spruch der Klägerin aus § 3 Abs. 1 Satz 1 HWiG. Das Berufungsgericht

hat zu Recht ausgeführt, dass nach einem Widerruf aufgrund des Haus-

türwiderrufsgesetzes bei Vorliegen eines verbundenen Geschäftes die

kreditgebende Bank nicht die Darlehensvaluta vom Darlehensnehmer

zurückfordern kann, sondern ihrerseits verpflichtet ist, an die Darlehens-

nehmer auf das Darlehen geleistete Zahlungen abzüglich aus der

Fondsbeteiligung erlangter Erträge und Steuervorteile gegen Abtretung

der Immobilienfondsbeteiligung zurückzuerstatten und die zur Sicherheit

für das Darlehen abgetretenen Lebensversicherungen rückabzutreten.

21

a) Nach dem Zweck der gesetzlichen Widerrufsregelung (§ 1

HWiG) soll der Verbraucher innerhalb einer angemessenen Überlegungs-

frist frei und ohne Furcht vor finanziellen Nachteilen entscheiden können,

ob er an seiner aufgrund einer Haustürsituation eingegangenen Ver-

pflichtung festhalten will oder nicht. Dieser Schutzzweck würde gefähr-

det, wenn der Verbraucher das wirtschaftliche Risiko des Fondsbeitritts

zu tragen hätte. Es ist deshalb bei einem verbundenen Geschäft erfor-

derlich, § 3 HWiG dahin auszulegen, dass dem Darlehensgeber nach

dem Widerruf kein Zahlungsanspruch gegen den Verbraucher in Höhe

des Darlehenskapitals zusteht. Die Rückabwicklung hat in diesen Fällen

vielmehr unmittelbar zwischen dem Kreditgeber und dem Partner des

finanzierten Geschäfts zu erfolgen (vgl. BGHZ 133, 254, 259 f.; 152, 331,

337; 159, 280, 288; Senatsurteile vom 25. April 2006 - XI ZR 193/04,

WM 2006, 1003, 1005 Tz. 12, zur Veröffentlichung in BGHZ 167, 252

vorgesehen, m.w.Nachw., und vom 13. Juni 2006 - XI ZR 432/04,

WM 2006, 1669, 1671 Tz. 22).

22

b) Der Darlehensnehmer kann nach Widerruf der Darlehensver-

tragserklärung vom Darlehensgeber die aus seinem eigenen Vermögen

erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen zurückfordern sowie die Rück-

abtretung gewährter Sicherheiten, etwa der Rechte aus einer Kapitalle-

bensversicherung verlangen. An ihn oder direkt an die kreditgebende

Bank geflossene Fondsausschüttungen verbleiben der Bank bzw. sind an

sie nach den Regeln des Vorteilsausgleichs herauszugeben, da der

Verbraucher sonst besser stünde, als er ohne die Beteiligung am Fonds

gestanden hätte (vgl. BGHZ 159, 280, 287; Senatsurteil vom 25. April

2006 - XI ZR 193/04, WM 2006, 1003, 1008 Tz. 41, zur Veröffentlichung

in BGHZ 167, 252 vorgesehen).

23

c) Wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, sind auch

die Steuervorteile der Klägerin und ihres Ehemannes, denen kein Nach-

zahlungsanspruch der Finanzbehörden gegenübersteht, auf ihren Rück-

forderungsanspruch aus § 3 Abs. 1 Satz 1 HWiG anspruchsmindernd an-

zurechnen.

24

aa) Die Anrechnung von Steuervorteilen im Wege der Vorteilsaus-

gleichung ist allerdings grundsätzlich ein Institut des Schadensersatz-

rechts (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB 66. Aufl. Vorb. v. § 249 Rdn. 124,

144 m.w.Nachw.), nach dem Verlust und Vorteil, die beide auf ein und

demselben schädigenden Ereignis beruhen, gleichermaßen bei der Be-

rechnung des Anspruchs zu berücksichtigen sind. Der diesem Institut

zugrunde liegende Rechtsgedanke, dass ein Geschädigter für erlittene

Nachteile zu entschädigen ist, aber aus einem schädigenden Ereignis

keinen Gewinn erzielen soll, ist aber auch in der vorliegenden Fallkon-

stellation beim Rückforderungsanspruch nach § 3 HWiG entsprechend

anzuwenden.

25

(1) Zu Recht hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass die Steu-

ervorteile der Anleger zum Gesamtkonzept einer Steuer sparenden Im-

mobilienkapitalanlage gehören. Sie spielen bei der Entwicklung, der Wer-

bung und dem Vertrieb dieser Kapitalanlagen eine entscheidende Rolle.

Die vom Anleger erzielten Steuervorteile sind eine von beiden Vertrags-

parteien gewollte, planmäßig eintretende Folge seiner Anlageentschei-

dung. Aus der Sicht des Anlegers sind die Steuervorteile fest mit der

Immobilienkapitalanlage verbunden, ohne die er sie in der Regel nicht

erworben hätte, weil sie sich wirtschaftlich wie ein aus der Anlage selbst

fließender Gewinn darstellen.

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So war es auch hier. Nach ihrem eigenen Vorbringen sind die Klä-

gerin und der Drittwiderbeklagte damit geworben worden, die kreditfinan-

zierte Beteiligung an dem Fonds trage sich aufgrund der Einnahmen aus

der Vermietung des Fondsobjekts und aus den Steuerersparnissen fast

von selbst. Ansonsten hätten sie die Anlage nach ihren eigenen Angaben

nicht gezeichnet. Aus der Sicht der Klägerin und ihres Ehemannes stel-

len sich die Ausschüttungen des Fonds und die Steuerersparnisse da-

nach wirtschaftlich gleichermaßen als Nutzungen der Fondsbeteiligung

und daraus fließende Gewinne dar. Es liegt deshalb nicht fern, auf beide

§ 3 Abs. 3 HWiG entsprechend anzuwenden und bei der Rückabwicklung

einer kreditfinanzierten Immobilienfondsbeteiligung gleichermaßen zu

berücksichtigen. Dass die Fondsausschüttungen aus der Fondsbeteili-

gung unmittelbar resultieren, die Steuervorteile aber erst aus der damit

verbundenen steuerlichen Verlustzuweisung ist für Anleger wie die Klä-

gerin und den Drittwiderbeklagten nicht von wesentlicher Bedeutung. Da

es dem Anleger bei kreditfinanzierten Immobilienfondsbeteiligungen in

aller Regel gerade auch auf die Steuervorteile ankommt, ist es bei Rück-

gängigmachung der Anlageentscheidung nach dem Rechtsgedanken der

Vorteilsausgleichung nicht nur konsequent, sondern geboten, bei der Be-

rechnung des Rückzahlungsanspruchs des Anlegers auch die ihm end-

gültig verbleibenden Steuervorteile anspruchsmindernd zu berücksichti-

gen.

27

(2) Für eine Gleichbehandlung von Fondsausschüttungen und

Steuervorteilen spricht auch Sinn und Zweck der Rückabwicklung nach

§ 3 HWiG. Nach den Ausführungen des II. Zivilsenats des Bundesge-

richtshofs in seinem Urteil vom 14. Juni 2004 (BGHZ 159, 280, 287), die

der erkennende Senat teilt, ist es mit dem Sinn der Rückabwicklung nach

§ 3 HWiG nicht zu vereinbaren, wenn der Anleger nach Rückabwicklung

einer kreditfinanzierten Fondsbeteiligung besser stünde als er ohne die-

se Beteiligung gestanden hätte, Fondsausschüttungen seien deshalb zu

berücksichtigen. Folgerichtig muss das auch für Steuervorteile gelten,

die der Anleger aus der mit der Fondsbeteiligung verbundenen steuerli-

chen Verlustzuweisung gezogen hat. Denn wenn er sie behalten dürfte,

stünde er sich nach der Rückabwicklung besser als er ohne die Beteili-

gung stehen würde. Vor diesem Hintergrund überzeugt es nicht und ist

nicht widerspruchsfrei, bleibende Steuervorteile nach den Grundsätzen

des Vorteilsausgleichs nur im Rahmen von Schadensersatzansprüchen

zu berücksichtigen, nicht dagegen bei der Rückabwicklung nach § 3

HWiG (so aber noch BGH, Urteil vom 14. Juni 2004 - II ZR 385/02,

WM 2004, 1527, 1529).

28

(3) Entgegen der Ansicht der Revision ist die Rückabwicklung ei-

ner kreditfinanzierten Immobilienfondsbeteiligung nach § 3 HWiG nicht

auf die Leistungen beschränkt, die im Verhältnis der Beteiligten erbracht

werden. Durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Rück-

abwicklung eines nach § 1 HWiG widerrufenen Darlehensvertrages, der

mit dem Fondsbeitritt ein verbundenes Geschäft bildet, wird ein Darle-

hensnehmer aus Schutzzweckerwägungen zu Lasten der finanzierenden

Bank umfassend vom Risiko der kreditfinanzierten Anlage befreit. Die

Rückabwicklung vollzieht sich in diesen Fällen nicht innerhalb der Leis-

tungsverhältnisse, sondern im Dreiecksverhältnis, so dass der Darle-

hensgeber statt des Darlehensnehmers das Kreditverwendungsrisiko zu

tragen hat (vgl. Senatsurteil vom 25. April 2006 - XI ZR 193/04,

WM 2006, 1003, 1005 Tz. 12, 1006 Tz. 20, zur Veröffentlichung in BGHZ

167, 252 vorgesehen, m.w.Nachw.). Der Schutzzweck der Haustürwider-

rufsvorschriften erfordert es dagegen nicht, dass der Anleger darüber

hinaus einen Gewinn in Form ihm endgültig verbleibender Steuervorteile

erzielt. Es entspricht vielmehr der Billigkeit, dass solche Steuervorteile

den Anspruch des Anlegers und Darlehensnehmers auf Rückzahlung auf

das Darlehen erbrachter Leistungen gegen die finanzierende Bank min-

dern, zumal die Bank auch die Nachteile der Anlageentscheidung zu tra-

gen hat. Der erkennende Senat kann diese Rechtsfrage zugunsten der

Anrechnung von Steuervorteilen entscheiden, ohne den Großen Senat

für Zivilsachen nach § 132 GVG anrufen zu müssen, da der II. Zivilsenat

des Bundesgerichtshofs auf Anfrage mitgeteilt hat, dass er an seiner

entgegenstehenden Rechtsprechung in den Urteilen vom 14. Juni 2004

(II ZR 385/02, WM 2004, 1527, 1529), vom 18. Oktober 2004 (II ZR

352/02, WM 2004, 2491, 2494) und vom 31. Januar 2005 (II ZR 200/03,

WM 2005, 547, 548) nicht mehr festhält.

29

bb) Die Revision kann auch nicht mit Erfolg darauf verweisen,

Rückzahlungen bei der Rückabwicklung eines Geschäfts nach § 3 HWiG

seien steuerpflichtig, so dass die Steuervorteile der Klägerin und des

Drittwiderbeklagten entfielen. Nach den Feststellungen des Berufungsge-

richts stehen den Steuervorteilen der Klägerin und des Drittwiderbeklag-

ten in den Jahren 1994 bis 2000 keine Nachzahlungsansprüche des Fi-

nanzamtes gegenüber. Die Klägerin kann sich mangels substantiierten

Vortrages in den Vorinstanzen auch nicht mit Erfolg darauf berufen, bei

korrektem Verhalten der Beklagten hätte sie sich für ein anderes Steuer-

sparmodell entschieden (§ 559 Abs. 1 ZPO).

30

cc) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht

auch die Höhe der Steuervorteile mit 6.913,64 € rechtsfehlerfrei festge-

stellt. Das Berufungsgericht hat die eingereichten Steuerbescheide der

Klägerin und des Drittwiderbeklagten seiner Entscheidung zu Grunde

gelegt und die Steuervorteile für das Jahr 1997 nach § 287 ZPO ge-

schätzt. Dies ist eine tatrichterliche Würdigung, die im Revisionsverfah-

ren nur eingeschränkt überprüfbar ist. Rechtsfehler des Berufungsge-

richts zeigt die Revision nicht auf. Es hat weder erhebliche Tatsachen

außer Betracht gelassen noch gegen die Denkgesetze verstoßen noch

die Darlegungs- und Beweislast verkannt.

31

2. Mit Erfolg wendet sich die Revision dagegen, dass das Beru-

fungsgericht Verzugszinsen aus einem Betrag von 8.831,61 € in gesetz-

licher Höhe erst ab Rechtshängigkeit zugesprochen hat.

32

a) Im Ergebnis zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon

ausgegangen, dass für den nach dem Widerruf vom 27. Dezember 2000

entstandenen Rückzahlungsanspruch in Höhe von 8.831,61 € Zinsen

nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Nutzungsersatzes nach

den Haustürwiderrufsvorschriften (vgl. dazu Senatsurteil BGHZ 152, 331,

336 m.w.Nachw.) begehrt werden können. Die Zahlungen erfolgten auf

eine nicht mehr bestehende Schuld, da der Darlehensvertrag infolge des

Widerrufs unwirksam war. Die Rückabwicklung dieser Leistungen hat

daher nach den allgemeinen Vorschriften des Bereicherungsrechts zu

erfolgen.

33

b) Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht auch einen An-

spruch auf Verzugszinsen vor Rechtshängigkeit nur unter den Voraus-

setzungen der §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB für möglich gehalten (vgl.

auch Senatsurteile BGHZ 158, 1, 9 und vom 30. März 2004 - XI ZR

145/03, BGHR BGB § 818 Abs. 1 Zinszahlung). Ob eine Bank bei der

Entgegennahme von Zins- und Tilgungsleistungen, die ein Darlehens-

nehmer trotz Widerrufs nach § 1 HWiG weiter gezahlt hat, bösgläubig im

Sinne von § 819 Satz 1 BGB ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung,

weil der Zinsanspruch der Klägerin aus einem anderen Grund berechtigt

ist.

34

35

c) Den von der Revision begehrten Zinsanspruch kann die Klägerin

als Nutzungsersatz nach § 818 Abs. 1 BGB von der Beklagten verlangen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der An-

spruch aus § 818 Abs. 1 BGB zwar grundsätzlich auf die Herausgabe der

vom Leistungsempfänger

tatsächlich gezogenen Zinsen beschränkt

(BGHZ 115, 268, 270; Senatsurteile vom 24. September 1996 - XI ZR

185/94, WM 1996, 2247, 2250, vom 12. Mai 1998 - XI ZR 79/97,

WM 1998, 1325, 1326 f. und vom 12. September 2006 - XI ZR 296/05,

ZIP 2006, 2119 , 2121 Tz. 25). Allerdings besteht bei Zahlungen an eine

Bank eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Bank Nutzungen im

Wert des üblichen Verzugszinses in Höhe von 5%-Punkten über dem Ba-

siszinssatz gezogen hat, die sie als Nutzungsersatz herausgeben muss

(Senatsurteil vom 12. Mai 1998 - XI ZR 79/97, WM 1998, 1325, 1326 f.).

Die Klägerin hat danach einen Zinsanspruch in Höhe von 5%-Punkten

über dem Basiszinssatz nach der beantragten zeitlichen Staffelung, wo-

bei jedoch ab dem 31. Dezember 2001 Zinsen nur aus 5.246,01 €

(= 10.260,30 DM) begehrt werden können.

III.

36

Die Revision der Beklagten war nach alledem als unzulässig zu

verwerfen. Die Revision der Klägerin war mit der Maßgabe zurückzuwei-

sen, dass der Klägerin über den ausgeurteilten Zinsanspruch hinaus wei-

tere Zinsen zuzuerkennen waren.

Nobbe Müller Ellenberger

Schmitt Grüneberg

Vorinstanzen:

LG Schweinfurt, Entscheidung vom 25.11.2004 - 12 O 151/04 -

OLG Bamberg, Entscheidung vom 21.12.2005 - 3 U 235/04 -