BGH Urteil vom 15.12.2009 – VIII ZR 296/08
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. Dezember 2009
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 2009 durch
den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Milger, den Richter Dr. Achilles,
die Richterin Dr. Fetzer und den Richter Dr. Bünger
beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die zugelassene Revision des
Klägers gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.
Gründe
1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 552a Satz
1, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Insbesondere hat die Rechtssache keine grund-
sätzliche Bedeutung. Die sich hier stellende Frage, wann in den Fällen der Be-
ratung von Schuldnern durch Schuldnerhilfe-Einrichtungen unter Einbeziehung
von Rechtsanwälten die Grenze der erlaubnispflichtigen Besorgung fremder
Rechtsangelegenheiten im Sinne des mit Wirkung zum 1. Juli 2008 außer Kraft
getretenen, auf den vorliegenden Fall noch anzuwendenden Art. 1 § 1 Abs. 1
RBerG überschritten wird, ist durch die Rechtsprechung des Bundesgerichts-
hofs hinreichend geklärt.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt eine erlaubnis-
pflichtige geschäftsmäßige Rechtsbesorgung im Sinne des Art. 1 § 1 RBerG
vor, wenn eine geschäftsmäßige Tätigkeit darauf gerichtet und geeignet ist,
konkrete fremde Rechtsangelegenheiten zu verwirklichen oder konkrete fremde
Rechtsverhältnisse zu gestalten (st. Rspr.; vgl. BGHZ 38, 71, 75; BGHZ 48, 12,
18 f.; BGH, Urteil vom 18. Mai 1995 - III ZR 109/94, NJW 1995, 3122, unter II 2
a; Urteil vom 6. Dezember 2001 - I ZR 14/99, WM 2002, 2022, unter II 2 b; Ur-
teil vom 5. Oktober 2006 - I ZR 7/04, NJW 2007, 596, Tz. 16). Bei der Abgren-
zung erlaubnisfreier Geschäftsbesorgung von erlaubnispflichtiger Rechtsbesor-
gung ist auf den Kern und den Schwerpunkt der Tätigkeit abzustellen, weil eine
Besorgung wirtschaftlicher Belange vielfach auch mit rechtlichen Vorgängen
verknüpft ist. Daher ist zu fragen, ob die Tätigkeit überwiegend auf wirtschaftli-
chem Gebiet liegt und die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange bezweckt
oder ob die rechtliche Seite der Angelegenheit im Vordergrund steht und es
wesentlich um die Klärung rechtlicher Verhältnisse geht (BGH, Urteil vom
5. Oktober 2006, aaO; Urteil vom 6. Dezember 2001, aaO). Diese Definition
begegnet auch aus verfassungsrechtlicher Sicht keinen Bedenken (BVerfG,
NJW 2002, 3531, 3532). Insgesamt hält das Bundesverfassungsgericht mit
Blick auf Art. 12 GG eine zurückhaltende Anwendung des Rechtsberatungsge-
setzes für geboten (BVerfG, aaO; BVerfGE 97, 12, 27; vgl. auch BGH, Urteil
vom 22. Juni 2004 - VI ZR 272/03, NJW 2004, 2516, unter II 2).
Über diese Grundsätze hinaus hat der Bundesgerichtshof auch bereits
Maßstäbe für die Beurteilung der Frage entwickelt, ab wann eine Dienstleistung
für verschuldete Personen die Grenze der erlaubnispflichtigen Besorgung frem-
der Rechtsangelegenheiten überschreitet. Gleiches gilt für die Fallkonstellation,
dass im Zusammenhang mit einer solchen Dienstleistung die Beteiligung eines
Rechtsanwalts erfolgt. Damit sind auch diese Rechtsfragen hinreichend geklärt.
Die Regulierung fremder Schulden stellt grundsätzlich eine erlaubnis-
pflichtige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten dar, da eine solche Tätig-
keit ihrer Natur nach darauf gerichtet und geeignet ist, konkrete fremde Rechts-
verhältnisse zu gestalten und zu verändern. Darauf, ob es sich um rechtliche
Tätigkeiten schwieriger oder einfacher Art handelt, kommt es für die Anwen-
dung des Art. 1 § 1 RBerG nicht an (BGH, Urteil vom 24. Juni 1987 - I ZR
74/85, NJW 1987, 3003, unter II 1). Von einer Schuldenregulierung in dem vor-
genannten Sinne ist etwa auszugehen im Falle einer inhaltlichen Prüfung der
gegen den Schuldner gerichteten Forderungen, der Vorbereitung eines
Verbraucherinsolvenzverfahrens nach den §§ 305 ff. InsO sowie der Geltend-
machung eigener Forderungen des Schuldners gegen seine Gläubiger (BGH,
Urteil vom 5. Oktober 2006, aaO).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es
für den Erlaubnisvorbehalt nach dem RBerG nicht darauf an, ob der Vertrags-
partner des Rechtsuchenden sich zur Erfüllung seiner Beratungspflichten eines
zugelassenen Rechtsberaters bedient (BGH, Urteil vom 24. Juni 1987, aaO,
unter II 4; Urteil vom 3. Juli 2008 - III ZR 260/07, NJW 2008, 3069, Tz. 19; Urteil
vom 29. Juli 2009 - I ZR 166/06, WM 2009, 1953, Tz. 23). Wer fremde Rechts-
angelegenheiten besorgt, muss hierzu in eigener Person befugt sein; die Ein-
beziehung eines Rechtsanwalts als Erfüllungsgehilfe des nicht zur Rechtsbera-
tung berechtigten Auftragnehmers reicht nicht aus (BGH, Urteil vom 24. Juni
1987, aaO, unter II 3, 4). Der Gesetzgeber hat erst kürzlich im Zusammenhang
mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts
eine Abkehr hiervon erwogen, soweit die Dienstleistung ausschließlich im Inte-
resse des Rechtsuchenden und frei von Weisungen des Dienstherrn erfolge
(BT-Drs. 16/3655, S. 38, 56 f.). Der Gesetzgeber hat letztlich davon jedoch Ab-
stand genommen und eine Tätigkeit des zugelassenen Rechtsberaters als Er-
füllungsgehilfe eines nicht anwaltlichen Unternehmens weiter nicht zugelassen.
Die gesonderte Einschaltung eines Rechtsanwalts oder eines zugelassenen
Rechtsberaters bleibt daher erforderlich (vgl. BT-Drs. 16/6634, S. 6, 51 f.; BGH,
Urteil vom 3. Juli 2008, aaO, Tz. 20). Der Bundesgerichtshof hat deshalb auch
unter der Geltung des am 1. Juli 2008 in Kraft getretenen Rechtsdienstleis-
tungsgesetzes an seiner oben genannten Rechtsprechung festgehalten (BGH,
Urteil vom 29. Juli 2009, aaO, Tz. 24).
Der Bundesgerichtshof hat auch bereits die Frage entschieden, wie bei
der Auslegung vertraglicher Vereinbarungen, bei denen ein Verstoß gegen das
Rechtsberatungsgesetz jedenfalls bei einer bestimmten Auslegung anzuneh-
men wäre, zu verfahren ist. Da die Vertragschließenden in aller Regel eine von
ihrem Willen unabhängige Gefährdung des Vertragszwecks nicht in Kauf neh-
men wollen, ist nur die Auslegung nach beiden Seiten interessengerecht, die
die Nichtigkeit des angestrebten Vertrages vermeidet (BGHZ 152, 153, 159).
Weitergehende, durch die hier entwickelten Grundsätze nicht abgedeckte
Rechtsfragen wirft die Sache nicht auf.
2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht
hat die oben aufgezeigten Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesge-
richtshofs bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Es hat eine umfassende, an
den vorgenannten Grundsätzen ausgerichtete Würdigung des Vertragsinhalts
und des übrigen Parteivorbringens vorgenommen und hierbei auch die aus
Sicht der Revision für eine unerlaubte Rechtsberatung und damit für einen mög-
lichen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz sprechenden Gesichtspunkte
einbezogen. Wenn das Berufungsgericht aufgrund dieser Würdigung zu dem
Ergebnis gelangt, die zu erbringende Dienstleistung habe lediglich eine vorbe-
reitende Funktion, ihr Kern und Schwerpunkt liege daher in der Wahrnehmung
wirtschaftlicher Belange, während die eine Besorgung fremder Rechtsangele-
genheiten beinhaltenden Schritte von einem durch den Kunden gesondert zu
beauftragenden, unter den gegebenen Voraussetzungen nicht als Erfüllungs-
gehilfe der Lizenzgeberin anzusehenden Rechtsanwalt vorzunehmen gewesen
seien, so ist hiergegen aus revisionsrechtlicher Sicht nichts zu erinnern. Das
Berufungsgericht hat angesichts des Ergebnisses seiner Würdigung folgerichtig
einen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz und damit auch eine Nichtig-
keit des Lizenzvertrags verneint.
Ohne Aussicht auf Erfolg ist die Revision auch, soweit sie eine Nichtig-
keit des „Kooperations- und Lizenzvertrages“ daraus ableiten will, dass ein zwi-
schen dem Kläger und einer Kundin geschlossener Vertrag über die Durchfüh-
rung einer Finanzanalyse wegen Vereinbarung einer sittenwidrig überhöhten
Vergütung nichtig sei (§ 138 BGB). Die Annahme des Berufungsgerichts, wo-
nach der mit der Klage geltend gemachte Anspruch, der das Verhältnis von Li-
zenzgeber und Lizenznehmer betrifft, hierauf nicht gestützt werden könne, be-
gegnet revisionsrechtlich keinen Bedenken.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach
Zustellung dieses Beschlusses.
Ball
Dr. Milger
Dr. Achilles
Dr. Fetzer
Dr. Bünger
Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.
Vorinstanzen: AG Kassel, Entscheidung vom 11.04.2008 - 412 C 148/08 - LG Kassel, Entscheidung vom 09.10.2008 - 1 S 132/08 -