Rechtsprechung / BGH

BGH Versäumnisurteil vom 29.07.2009 – I ZR 166/06

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VERSÄUMNISURTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

ja nein ja

Verkündet am: 29. Juli 2009 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Finanz-Sanierung

RDG §§ 3, 5

Eine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, die ohne entsprechende Er- laubnis erbracht wird, ist auch unter der Geltung des Rechtsdienstleistungsge- setzes nicht deswegen gerechtfertigt, weil sich der Handelnde dabei der Hilfe eines Rechtsanwalts bedient.

BGH, Versäumnisurteil vom 29. Juli 2009 - I ZR 166/06 - OLG Brandenburg

LG Frankfurt (Oder)

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 28. Mai 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm

und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Koch und Gröning

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 8. August 2006 auf- gehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 17. Oktober 2005 wird zu- rückgewiesen.

Auf die Berufung des Klägers wird das genannte Urteil des Landge- richts Frankfurt (Oder) abgeändert:

Die Beklagte wird unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, weiterhin verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbe- werbs

1. wie folgt zu werben bzw. werben zu lassen:

„… Erfolgreich vermittelt unsere renommierte Gesellschaft Lösungen für Ihre finanziellen Probleme … dass Ihnen die Finanzsanierung ab sofort zur Verfü- gung steht … Finanzsanierungsvertrag“,

ohne darauf hinzuweisen, dass die Verbraucher an ein Unternehmen vermit- telt werden, das nicht zur Rechtsberatung zugelassen ist und für die notwen- digen rechtsberatenden und -besorgenden Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Entschuldungsbemühungen noch ein Rechtsanwalt zu beauftragen ist;

und/oder

2. Verbrauchern in Deutschland die Vermittlung einer Finanzsanierung gegen- über Gläubigern in Deutschland wie nachstehend im Klageantrag zu 3 wie- dergegeben anzubieten bzw. anbieten zu lassen, ohne darauf hinzuweisen, dass an ein Unternehmen vermittelt wird, das nicht zur Rechtsberatung zuge- lassen ist und für die notwendigen rechtsberatenden und -besorgenden Tätig- keiten im Zusammenhang mit den Entschuldungsbemühungen noch ein Rechtsanwalt zu beauftragen ist.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Ver-

braucherverbände. Er nimmt die Beklagte, eine in Kufstein ansässige österrei-

chische Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die in Deutschland weder zur

Rechtsberatung zugelassen noch eine geeignete Stelle i.S. des § 305 InsO ist,

wegen irreführender Werbung und Verstoßes gegen das Rechtsberatungsge-

setz auf Unterlassung in Anspruch.

2

In einem von der Beklagten unter dem 20. Juli 2004 versandten Schrei-

ben an eine Verbraucherin im Bundesland Brandenburg war unter der Über-

schrift „Genehmigung in Höhe von 5.000,00 €“ Folgendes ausgeführt:

Sehr geehrte Frau … sehr erfolgreich vermittelt unsere renommierte Gesellschaft Lösungen für Ihre finanziellen Probleme und wir möchten Ihnen unsere Dienste anbieten. Wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass Ihnen die Finanzsanie- rung ab sofort zur Verfügung steht. Wir möchten Ihnen, lieber Kunde, hiermit eine verbindliche Zusage für Ihren genehmigten Finanzsanie- rungsvertrag wie folgt erteilen: Vertragsvolumen: monatliche Rate: ca. Laufzeit: …

5.000,00 € 121,52 € 48 Mon.

4

Dem Schreiben lag das nachstehend im Klageantrag zu 3 wiedergege-

bene Vertragsformular „VERMITTLERVERTRAG“ bei.

Die Beklagte verweist die Verbraucher, die mit ihr einen entsprechenden

„Vermittlervertrag“ schließen, an die auch in K. ansässige C.

Schuldnerhilfe GmbH (im Weiteren: C. GmbH), die ebenfalls keine Erlaubnis

nach dem deutschen Rechtsberatungsgesetz besitzt. Diese bietet den Verbrau-

chern den Abschluss eines als „Dienstleistungsvertrag und Entgeltliche Bevoll-

mächtigung zur Schuldnerhilfe“ bezeichneten Vertrags gemäß dem nachste-

hend im Klageantrag zu 3 wiedergegebenen Formular an. Nach § 1 Nr. 3 die-

ses Vertrags ist die C. GmbH dem jeweiligen Auftraggeber „bei der Bewälti-

gung verschiedenster verwaltungstechnischer Aufgaben und Probleme im Zu-

sammenhang mit dessen Verschuldung behilflich“; insbesondere erfasst sie die

Schulden und Gläubiger, sichtet das Vermögen des Schuldners, erteilt Rat-

schläge zur Ausgabenreduzierung, berät den Schuldner bei der Schuldenrück-

führung, nimmt Sanierungsraten des Schuldners in Empfang und leitet diese

anteilig an die Gläubiger weiter. Des Weiteren umfasst ihre Tätigkeit danach

auch die „Empfehlung eines in Schuldenangelegenheiten versierten Rechtsan-

walts“, der die aufbereiteten Unterlagen und Daten des Auftraggebers erhält,

zusammen mit diesem und der C. GmbH ein Sanierungskonzept entwirft

und mit den Gläubigern möglichst günstige Stundungs-, Ratenzahlungs- und

Teilverzichtsvereinbarungen auszuhandeln versucht. Die C. GmbH selbst

erbringt gemäß § 1 Nr. 4 des Dienstleistungsvertrags keine rechtsbesorgenden

Tätigkeiten. Nach § 5 Nr. 4 des Vertrags trägt sie, wenn der Auftraggeber einen

von ihr empfohlenen Anwalt bevollmächtigt, dessen Kosten; bei einem vom Auf-

traggeber selbst gewählten Rechtsanwalt leistet sie lediglich einen pauschalen

Honorarzuschuss in Höhe von 50 € netto.

5

Nach Ansicht des Klägers erweckt die Beklagte beim verschuldeten

Verbraucher den unzutreffenden Eindruck, dass sie für ihn ein Konzept zu sei-

ner wirtschaftlichen Sanierung anbiete und durchführe, obwohl sie ihn tatsäch-

lich nur weitervermittle. Auch die C. GmbH sei nicht zur Rechtsberatung

zugelassen und könne daher keine Schuldenregulierung betreiben. Zwischen

der Leistung der Beklagten und der Gegenleistung des Auftraggebers, der an

die Beklagte, die C. GmbH und den Rechtsanwalt Zahlungen leisten müs-

se, bestehe daher ein krasses Missverhältnis. Die C. GmbH verstoße ge-

gen das Rechtsberatungsgesetz, weil sie den Rechtsanwalt, der seinen Auftrag

und seine Informationen von ihr erhalte, vermittle.

6

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

es der Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu untersagen,

1. im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs wie folgt zu

werben bzw. werben zu lassen:

„… Erfolgreich vermittelt unsere renommierte Gesellschaft Lösungen für Ihre finanziellen Probleme … dass Ihnen die Finanzsanierung ab sofort zur Verfügung steht … Finanzsanierungsvertrag“,

ohne darauf hinzuweisen, dass die Verbraucher an ein Unternehmen vermittelt werden, das nicht zur Rechtsberatung zugelassen ist und für die notwendigen rechtsberatenden und -besorgenden Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Entschuldungsbemühungen noch ein Rechtsanwalt zu beauftragen ist;

und/oder

2. im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Verbrau- chern in Deutschland die Vermittlung einer Finanzsanierung gegen- über Gläubigern in Deutschland wie nachfolgend abgebildet anzubie- ten bzw. anbieten zu lassen, ohne darauf hinzuweisen, dass an ein Unternehmen vermittelt wird, das nicht zur Rechtsberatung zugelas- sen ist und für die notwendigen rechtsberatenden und -besorgenden Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Entschuldungsbemühungen noch ein Rechtsanwalt zu beauftragen ist:

und/oder

3. Verbrauchern in Deutschland die Vermittlung von Finanzsanierungen gegenüber Gläubigern in Deutschland anzubieten, wenn der Finanz- sanierungsfirma keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz erteilt wurde, insbesondere die Vermittlung sogenannter Dienstleis- tungsverträge und entgeltliche Bevollmächtigung zur Schuldnerhilfe wie nachfolgend abgebildet anzubieten, wenn es darin heißt, dass der Verbraucher bei Beauftragung eines vom Finanzsanierer emp- fohlenen Rechtsanwalts keine zusätzlichen Rechtsanwaltskosten zu tragen hat, aber bei einer Beauftragung eines nicht empfohlenen Rechtsanwalts nur ein Zuschuss in Höhe von 50 € gewährt wird:

7

Die Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, die Klageanträge sei-

en nicht hinreichend bestimmt; zumindest aber reichten sie zu weit. Die Wer-

bung lasse zweifelsfrei erkennen, dass die Beklagte als Maklerin und Vermittle-

rin auftrete. Die C. GmbH gewähre ihren Kunden umfassende Hilfestellung

bei der Bewältigung ihrer wirtschaftlichen Probleme. Die eigentliche Schulden-

regulierung erfolge durch den vom Kunden selbst beauftragten Rechtsanwalt.

Das deutsche Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und das deutsche

Rechtsberatungsgesetz seien auf die Beklagte und die C. GmbH nicht an-

wendbar.

8

Das Landgericht hat dem Klageantrag zu 3 stattgegeben und die Klage

im Übrigen abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers ist oh-

ne Erfolg geblieben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht

die Klage auch mit dem Klageantrag zu 3 abgewiesen (OLG Brandenburg, Urt.

v. 8.8.2006 – 6 U 122/05, juris).

9

Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Klä-

ger seine Klageanträge weiter. Die Beklagte war in der Revisionsverhandlung

trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht vertreten. Der Kläger beantragt, über die

Revision durch Versäumnisurteil zu entscheiden.

Entscheidungsgründe

10

I. Über die Revision ist, da die Beklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung

in der Revisionsverhandlung nicht vertreten war, auf Antrag des Klägers durch

Versäumnisurteil zu entscheiden. Das Urteil ist jedoch keine Folge der Säum-

nis, sondern beruht auf einer Sachprüfung (vgl. BGHZ 37, 79, 81).

11

II. Das Berufungsgericht hat in dem beanstandeten Verhalten weder eine

irreführende Werbung noch einen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz

gesehen. Zur Begründung hat es ausgeführt:

12

Die Berufung des Klägers habe keinen Erfolg, weil weder das Schreiben

vom 20. Juli 2004 noch der von der Beklagten verwendete Vermittlungsvertrag

beim durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Angehöri-

gen der angesprochenen Zielgruppe der verschuldeten Verbraucher den unzu-

treffenden Eindruck erweckten, dass die Beklagte selbst ein Konzept zur Schul-

den-/Finanzsanierung anbiete und durchführe. Zwar lasse die Formulierung, die

Beklagte erteile eine „verbindliche Zusage“ für einen „Finanzsanierungsvertrag“,

darauf schließen, diese biete selbst eine Lösung der finanziellen Probleme der

verschuldeten Verbraucher an. Die Wendung, die Beklagte „vermittle“ Lösun-

gen und der Finanzsanierungsvertrag sei „genehmigt“, weise aber darauf hin,

dass die Beklagte noch ein weiteres Unternehmen beteilige. Die Zusammen-

schau von Anschreiben und Vermittlervertrag mache dem Verbraucher deutlich,

dass die Beklagte lediglich die Sanierung seiner Finanzen vermittle.

13

Die Werbung der Beklagten sei auch nicht deshalb irreführend, weil der

Verbraucher erwarte, an ein Unternehmen vermittelt zu werden, das die erwar-

tete Hilfe erbringen könne, die C. GmbH hierzu aber mangels Zulassung

zur Rechtsberatung nicht in der Lage sei und ihn daher an einen Rechtsanwalt

weitervermittle, der ebenfalls bezahlt werden müsse. Die durch die Werbung

der Beklagten begründete Erwartung, nach der erfolgten Vermittlung nur noch

eine Zahlung an das Finanzsanierungsunternehmen erfolgen müsse, werde

erfüllt. Der Verbraucher müsse zwar, da die gewerbliche Schuldenregulierung

dem Rechtsberatungsgesetz unterfalle, neben dem Finanzsanierer auch noch

einen Rechtsanwalt beauftragen, müsse aber bei Beauftragung des von der

C. GmbH empfohlenen Anwalts keine weiteren Kosten tragen. Er werde

auch nicht darüber getäuscht, dass er die Kosten eines selbst gewählten An-

walts im Wesentlichen tragen müsse.

14

Die Verurteilung der Beklagten nach dem Klageantrag zu 3 sei schon

deshalb zu Unrecht erfolgt, weil der Kläger gar nicht geltend gemacht habe,

dass aufgrund der Verträge der unrichtige Eindruck erweckt werde, die C.

GmbH übernehme sämtliche mit der Schuldnerhilfe verbundenen Aufgaben.

Das Landgericht habe zudem nicht berücksichtigt, dass die C. GmbH ge-

mäß § 1 ihres Dienstleistungsvertrags lediglich die aufbereiteten Unterlagen an

einen Rechtsanwalt weitergebe, der dann Kontakt mit den Gläubigern aufneh-

me.

15

Der Klageantrag zu 3 habe aber auch mit der vom Kläger vorgetragenen

Begründung keinen Erfolg. Es sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die

C. GmbH fremde Rechtsangelegenheiten besorge. Der Teil der Schuldner-

hilfe, den sie gemäß § 1 ihres Dienstleistungsvertrags selbst leiste, stelle eine

Besorgung wirtschaftlicher Belange dar, die im Wesentlichen der Ermittlung des

Sachverhalts diene und die Grundlage für eine Bewertung der wirtschaftlichen

Lage des Verbrauchers liefere. Ebensowenig handele es sich bei der Vermitt-

lung eines spezialisierten Rechtsanwalts und dessen Bezahlung um eine nach

dem Rechtsberatungsgesetz erlaubnispflichtige Tätigkeit.

16

III. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht

stand. Das Berufungsgericht hat zwar mit Recht angenommen, dass die Klage-

anträge nicht unbestimmt sind, weil sie allein auf das Verbot der konkreten Ver-

haltensweisen der Beklagten gerichtet sind, der Kläger die erhobenen Unterlas-

sungsansprüche gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG i.V. mit § 4 UKlaG geltend ma-

chen kann und auf die beanstandete Verhaltensweise der Beklagten deutsches

Wettbewerbsrecht anzuwenden ist (vgl. BGH, Urt. v. 5.10.2006 – I ZR 7/04,

GRUR 2007, 245 Tz. 11 = WRP 2007, 174 – Schulden Hulp). Zu Recht ist es

auch davon ausgegangen, dass das beanstandete Verhalten der Beklagten

ungeachtet dessen, dass diese von Österreich aus tätig wird, dem Anwen-

dungsbereich des Rechtsberatungsgesetzes unterfällt (vgl. BGH GRUR 2007,

245 Tz. 18 ff. – Schulden Hulp). Nicht zugestimmt werden kann aber der Auf-

fassung des Berufungsgerichts, die von der Beklagten zusammen mit ihrer ei-

genen (Vermittlungs-)Leistung angebotenen Dienstleistungen der C. GmbH

stellten keine nach dem Rechtsberatungsgesetz bzw. – nach der Neuregelung

des Rechtsdienstleistungsrechts – nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz er-

laubnispflichtige und daher, wenn sie ohne die erforderliche Erlaubnis erbracht

wird, rechts- und wettbewerbswidrige Tätigkeit dar (dazu unten unter III 1). Die

Klageanträge zu 1 und 2 erweisen sich unter dem Gesichtspunkt einer irrefüh-

renden Werbung als begründet (dazu unten unter III 2).

17

1. Der Klageantrag zu 3 ist gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG

2004 i.V. mit Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG, § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 und

2, § 4 Nr. 11 UWG 2008 i.V. mit § 3 RDG begründet.

18

a) Der Kläger hat sein Unterlassungsbegehren auf Wiederholungsgefahr

nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG gestützt und dazu eine von der Beklagten am

20. Juli 2004, also nach dem Inkrafttreten des Gesetzes gegen den unlauteren

Wettbewerb vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414; im Folgenden: UWG 2004) am

8. Juli 2004 begangene Zuwiderhandlung vorgetragen. Das UWG 2004 ist nach

der Verkündung des Berufungsurteils durch das Erste Gesetz zur Änderung des

Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I

S. 2949), in Kraft getreten am 30. Dezember 2008 (im Folgenden: UWG 2008),

geändert worden. Auf das in die Zukunft gerichtete Unterlassungsbegehren des

Klägers sind die Bestimmungen des UWG 2008 anzuwenden. Der Unterlas-

sungsanspruch besteht aber nur, wenn das beanstandete Verhalten auch

schon zur Zeit der Begehung am 20. Juli 2004, also nach der Beurteilung auf

der Grundlage des UWG 2004 wettbewerbswidrig war.

19

b) Das Vermitteln der von der C. GmbH angebotenen Dienste erfüllt

sowohl die Voraussetzungen einer Wettbewerbshandlung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1

UWG 2004 als auch diejenigen einer geschäftlichen Handlung nach § 2 Abs. 1

Nr. 1 UWG 2008.

20

c) Die Bestimmung des Art. 1 § 1 RBerG zählt zu den Vorschriften, die

dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer, insbesondere der Ver-

braucher, das Marktverhalten zu regeln (BGH GRUR 2007, 245 Tz. 15 – Schul-

den Hulp; BGH, Urt. v. 3.5.2007 – I ZR 19/05, GRUR 2007, 978 Tz. 19 = WRP

2007, 1334 – Rechtsberatung durch Haftpflichtversicherer, jeweils m.w.N.).

Dasselbe gilt für die am 1. Juli 2008 in Kraft getretene Bestimmung des § 3

RDG. Diese stellt klar, dass Rechtsdienstleistungen angesichts des fortbeste-

henden Verbotscharakters des neuen Gesetzes, das gemäß seinem § 1 Abs. 1

Satz 2 dazu dient, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsord-

nung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen, nur aufgrund ge-

setzlicher Erlaubnis erbracht werden dürfen und im Übrigen verboten sind (vgl.

Römermann in Grunewald/Römermann, RDG, § 3 Rdn. 1 und 10 f.; Kleine-

Cosack, RDG, 2. Aufl., Allg. Teil Rdn. 147; Franz, Das neue Rechtsdienstleis-

tungsgesetz, S. 29 f.).

21

Der Anwendung des § 4 Nr. 11 UWG steht nicht entgegen, dass nach Ar-

tikel 4 der mit der UWG-Novelle 2008 in das deutsche Recht umgesetzten

Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken diejenigen Vorschrif-

ten der Mitgliedstaaten über unlautere Geschäftspraktiken vollständig harmoni-

siert werden sollen, die die wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher beein-

trächtigen. Denn nach Art. 3 Abs. 8 der Richtlinie 2005/29/EG bleiben alle spe-

zifischen Regeln für reglementierte Berufe unberührt, damit die strengen Integri-

tätsstandards gewährleistet bleiben, die die Mitgliedstaaten den in dem Beruf

tätigen Personen nach Maßgabe des Gemeinschaftsrechts auferlegen können.

Dementsprechend ist die Anwendung des § 4 Nr. 11 UWG auf berufsrechtliche

Bestimmungen, die – wie die Regelung des § 3 RDG – das Marktverhalten in

gemeinschaftsrechtskonformer Weise regeln, auch nach dem UWG 2008 zu-

lässig (vgl. Köhler

in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl., § 4

Rdn. 11.6a).

22

d) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts verstößt das von der

C. GmbH mit ihrem Dienstleistungsvertrag angebotene und von der Be-

klagten vermittelte Geschäftsmodell gegen das in Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1

RBerG, § 3 RDG geregelte Verbot der Erbringung von Rechtsdienstleistungen

ohne entsprechende Erlaubnis.

23

aa) Der Senat hat bereits in der Entscheidung „Schuldenregulierung“

ausgesprochen, dass eine ohne entsprechende Erlaubnis vorgenommene Be-

sorgung fremder Rechtsangelegenheiten nicht dadurch gerechtfertigt wird, dass

der Handelnde sich dabei der Hilfe eines Rechtsberaters bedient (BGH, Urt. v.

24.6.1987 – I ZR 74/85, GRUR 1987, 714, 715 = WRP 1987, 726). Denn auch

dann, wenn er sich insofern eines Rechtsanwalts bedient, verpflichtet er sich

gegenüber dem Vertragspartner, die Rechtsbesorgung zu übernehmen. Entge-

gen der Annahme des Berufungsgerichts ist diese Entscheidung des Senats

nicht vereinzelt geblieben (vgl. etwa BGH, Urt. v. 16.3.1989 – I ZR 30/87,

GRUR 1989, 437, 440 = WRP 1989, 508 – Erbensucher), sondern auch von

anderen Senaten des Bundesgerichtshofs übernommen worden (BGH, Urt. v.

18.5.1995 – III ZR 109/94, NJW 1995, 3122, 3123; Urt. v. 8.10.2004 –

V ZR 18/04, NJW 2005, 820, 823; Urt. v. 22.2.2005 – XI ZR 41/04, NJW 2005,

1488; Urt. v. 10.10.2006 – XI ZR 265/05, NJW 2007, 1131 Tz. 14; BGHZ 167,

223 Tz. 12; BGH, Urt. v. 3.7.2008 – III ZR 260/07, NJW 2008, 3069 Tz. 19; zur

steuerlichen Beratung BGHZ 98, 330, 335 – Unternehmensberatungsgesell-

schaft I; 132, 229, 232).

24

Der Senat sieht auch unter der Geltung des Rechtsdienstleistungsgeset-

zes keinen Anlass, von dieser Auffassung abzurücken. Sie stellt im Interesse

der rechtsuchenden Bürger sicher, dass die gesetzliche Regelung nicht um-

gangen wird und nur Rechtsberater tätig werden, die selbst die erforderliche

persönliche und sachliche Zuverlässigkeit besitzen, und gewährleistet, dass im

Falle einer fehlerhaften Beratung Schadensersatzansprüche erfolgreich geltend

gemacht werden können (vgl. BGH NJW 2008, 3069 Tz. 20). Außerdem hat der

Rechtsberater, der vom ohne Erlaubnis handelnden Geschäftsbesorger zuge-

zogen wird, nach seinen vertraglichen Verpflichtungen in erster Linie die Inte-

ressen seines Auftraggebers und nicht die des zu beratenden Rechtsuchenden

wahrzunehmen, so dass die Gefahr von Interessenkollisionen besteht, die die

Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit des hinzugezogenen Rechtsbera-

ters gefährden können (BGH NJW 2008, 3069 Tz. 20). Die Bundesregierung

hat zwar im Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsge-

setzes vorgeschlagen, dem Dienstleistenden zu gestatten, die Rechtsdienstleis-

tung als Teil seines eigenen Leistungsangebots zu erbringen, solange er inso-

fern einen Anwalt hinzuzieht, der die Rechtsdienstleistung eigenverantwortlich

erbringt (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungs-

rechts, BT-Drucks. 16/3655, S. 38, 56 f.; § 5 Abs. 3 RDG-E). Der Gesetzgeber

hat jedoch von der Einführung einer solchen Regelung Abstand genommen und

eine Tätigkeit des zugelassenen Rechtsberaters als Erfüllungsgehilfe eines

nichtanwaltlichen Unternehmens weiterhin nicht zugelassen. Danach besteht

das Erfordernis einer gesonderten Einschaltung eines zugelassenen Rechtsbe-

raters nach dem neuen Recht fort (so auch BGH NJW 2008, 3069 Tz. 20 mit

Hinweis auf die Beschlussempfehlung und den Bericht des Rechtsausschusses

zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts, BT-

Drucks. 16/6634, S. 6, 51 f.). Der in diesem Sinne verstandene Erlaubnisvorbe-

halt ist auch durch ausreichende Belange des Gemeinwohls gedeckt und daher

in verfassungsrechtlicher Hinsicht unbedenklich (vgl. BGH NJW 2008, 3069

Tz. 22). Der der Berufsfreiheit Rechnung tragende Zweck der Regelung in Art. 1

§ 5 RBerG, § 5 RDG, Berufe, die ohne gleichzeitige Rechtsberatung nicht aus-

geübt werden können, nicht am Rechtsberatungsgesetz bzw. Rechtsdienstleis-

tungsgesetz scheitern zu lassen, bleibt von dem Erlaubnisvorbehalt unberührt

(vgl. BGH NJW 2008, 3069 Tz. 23).

25

bb) Der Streitfall unterscheidet sich insoweit auch maßgeblich von dem

Sachverhalt, der dem Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom

27. September 2002 (WRP 2002, 1423 = NJW 2002, 3531) zugrunde lag. Das

Bundesverfassungsgericht hatte dort über einen Fall zu entscheiden, in dem ein

Geschäftsbesorger, der sich auf die Durchsetzung von Rückübertragungsan-

sprüchen an in der ehemaligen DDR belegenen Grundstücken spezialisiert hat-

te, möglichen Anspruchsinhabern auf der Grundlage von zivilrechtlichen Verträ-

gen berufsmäßig die Ermittlung von Tatsachen anbot. Die Besonderheit jenes

Falles bestand darin, dass die Geschäftsbesorgung – wie auch im Rahmen der

Erbenermittlung (vgl. dazu BGH, Urt. v. 13.3.2003 – I ZR 143/00, GRUR 2003,

886, 888 = WRP 2003, 1103 – Erbenermittler) – zwingend eine Zusammenar-

beit zwischen dem Geschäftsbesorger, der allein vom maßgeblichen Lebens-

sachverhalt Kenntnis hatte, und dem von ihm zu beauftragenden Rechtsanwalt

erforderte. An einer solchen besonderen Sachverhaltsgestaltung fehlt es im

Streitfall.

26

cc) Nach diesen Grundsätzen verstößt die C. GmbH mit ihrem Ge-

schäftsmodell insoweit gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG und § 3 RDG, als

sie denjenigen ihrer Kunden, die – wie durch die Regelung der Kosten nahege-

legt – darauf verzichten, einen selbst gewählten Rechtsanwalt zu beauftragen,

einen „in Schuldenangelegenheiten versierten Rechtsanwalt“ empfiehlt. Zwar

hat der Kunde den Anwalt gemäß § 5 Nr. 4 des Dienstleistungsvertrags auch in

solchen Fällen selbst zu beauftragen und zu bevollmächtigen. Diese formale

Bestimmung ändert aber nichts daran, dass dem Anwalt der Sache nach – wie

insbesondere die Regelung der Kostentragung zeigt – lediglich die Stellung ei-

nes Erfüllungsgehilfen der C. GmbH zukommt.

27

dd) Soweit die Beklagte der auf dieser Grundlage gesetzwidrig und in

wettbewerbsrechtlicher Hinsicht unlauter handelnden C. GmbH Kunden

vermittelt, unterstützt sie deren Verhalten. Dies löst ihre eigene wettbewerbs-

rechtliche Haftung gemäß § 830 Abs. 2 BGB i.V. mit § 27 StGB aus.

28

e) Das nach allem verbotswidrige Verhalten der C. GmbH wie auch

der Beklagten stellt im Hinblick auf die von ihm ausgehenden Gefahren, wie sie

oben unter II 1 c dargestellt wurden, auch keinen Bagatellverstoß i.S. der § 3

UWG 2004, § 3 Abs. 1 und 2 UWG 2008 dar (vgl. BGH, Urt. v. 20.11.2003 –

I ZR 104/01, GRUR 2004, 253, 254 = WRP 2004, 487 – Rechtsberatung durch

Automobilclub [zu § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F.]; Köhler in Hefermehl/Köhler/

Bornkamm aaO § 3 Rdn. 149).

29

2. Im Hinblick auf die Ausführungen zu vorstehend III 1 erweisen sich

auch die Klageanträge zu 1 und 2 als gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 i.V. mit §§ 3, 5

UWG 2004 und 2008 begründet. Die von der Beklagten betriebene Werbung für

das von ihr vermittelte Finanz-Sanierungsmodell erweckt beim angesprochenen

Durchschnittsverbraucher den Eindruck, der vermittelte Sanierer sei berechtigt

und in der Lage, für seine Kunden umfassende Finanz-Sanierungen durchzu-

führen. Dieser Eindruck ist insofern unzutreffend, als der Sanierer nach den

Ausführungen zu vorstehend III 1 nicht berechtigt ist, bei Finanz-Sanierungen,

wenn nicht regelmäßig, so doch zumindest vielfach erforderliche rechtsberaten-

de und/oder rechtsbesorgende Tätigkeiten selbst zu erbringen oder immerhin

durch von ihm in rechtmäßiger Weise beauftragte Dritte erbringen zu lassen.

Der im letzten Satz der Nummer 2 des von der Beklagten angebotenen Vermitt-

lervertrags enthaltene – pauschale – Hinweis darauf, dass „eine Rechtsbera-

tung durch den Auftragnehmer … ausgeschlossen“ sei, führt aus dieser Irrefüh-

rung schon deshalb nicht heraus, weil es sich nicht auf die Leistung des Finanz-

Sanierers, sondern allein auf die von der Beklagten selbst zu erbringende Leis-

tung bezieht.

30

Die gegebene Irreführung über die Befähigung der Person, die die von

der Beklagten vermittelte Dienstleistung ausführen soll, ist auch wettbewerbs-

rechtlich relevant; denn sie bezieht sich auf einen Gesichtspunkt, der für die

vom Werbeadressaten zu treffende Marktentscheidung von zentraler Bedeu-

tung und daher geeignet ist, ihn zu einer Entscheidung zu veranlassen, die er

ohne die Irreführung nicht getroffen hätte (vgl. BGH, Urt. v. 14.5.2009 –

I ZR 179/07 Tz. 29 – Die clevere Alternative; Bornkamm in Hefermehl/Köhler/

Bornkamm aaO § 5 Rdn. 2.179).

32

IV. Nach allem ist der Klage unter Aufhebung des Berufungsurteils und

teilweiser Abänderung des landgerichtlichen Urteils stattzugeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 und § 269

Abs. 3 Satz 2 ZPO i.V. mit § 92 Abs. 2 ZPO analog.

33

Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus

Bornkamm

RiBGH Pokrant ist in Urlaub und kann da- her nicht unterschreiben.

Bornkamm

Schaffert

Koch

Gröning

Vorinstanzen:

LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 17.10.2005 - 12 O 585/04 -

OLG Brandenburg, Entscheidung vom 08.08.2006 - 6 U 122/05 -