BGH Beschluss vom 22.11.2005 – XI ZB 43/04
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. November 2005
in dem Rechtsstreit
XI ZB 43/04
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja _____________________
Zur eindeutigen Bezeichnung des Rechtsmittelführers.
BGH, Beschluss vom 22. November 2005 - XI ZB 43/04 - OLG Karlsruhe in Freiburg LG Waldshut-Tiengen
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Nobbe, den die Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die
Richter Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt
am 22. November 2005
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Drittwiderbeklagten gegen
den Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesge-
richts Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg - vom 9. De-
zember 2004 wird auf ihre Kosten als unzulässig ver-
worfen.
Der Gegenstandswert beträgt 631.189,32 €.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt die beklagte Volksbank im Zusammenhang mit
einem bei dieser geführten Wertpapierdepot aus eigenem und aus abge-
tretenem Recht seiner Ehefrau, der Drittwiderbeklagten, auf Schadens-
ersatz und Auskunft in Anspruch, die Beklagte verlangt mit der Widerkla-
ge vom Kläger und der Drittwiderbeklagten Rückzahlung von Darlehens-
schulden und die Duldung der Zwangsvollstreckung. Das Landgericht hat
die Klage bis auf einen Teil des Auskunftsbegehrens abgewiesen und
der Widerklage überwiegend stattgegeben.
Gegen das Urteil, das dem Kläger und der Drittwiderbeklagten am
25. Juni 2004 zugestellt worden war, hat deren erstinstanzlicher Pro-
zessbevollmächtigter am 16. Juli 2004 unter Vorlage des angefochtenen
Urteils Berufung eingelegt. In der Berufungsschrift, die im Eingang den
Kläger als Berufungskläger und die Beklagte als Berufungsbeklagte be-
zeichnet, heißt es auf Seite 2, "namens und im Auftrag des Berufungs-
klägers" werde Berufung eingelegt, die zunächst nur zur Fristwahrung
diene. Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten und Widerklägerin
würden aufgefordert, sich noch nicht zu legitimieren, bis "der Kläger und
Widerbeklagte und die Drittwiderbeklagte entschieden" hätten, ob sie die
Berufung durchführten oder nicht. In dem am 25. Oktober 2004 bei Ge-
richt eingegangenen Berufungsbegründungsschriftsatz ist ausgeführt, die
Berufung sei auch für die Drittwiderbeklagte eingelegt worden.
Mit Beschluss vom 9. Dezember 2004 hat das Oberlandesgericht
die Berufung der Drittwiderbeklagten als unzulässig verworfen. Zur Be-
gründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die Auslegung der Beru-
fungsschrift ergebe angesichts des Fehlens der Drittwiderbeklagten im
Rubrum auch unter Einbeziehung des angefochtenen Urteils und unter
Berücksichtigung des auf Seite 2 der Berufungsschrift enthaltenen Tex-
tes nicht, dass die Berufung auch für die Drittwiderbeklagte eingelegt
worden sei. Die Erwähnung der Drittwiderbeklagten im Zusammenhang
mit der Frage, ob die Berufung tatsächlich durchgeführt werden solle,
belege eine Berufungseinlegung der Drittwiderbeklagten im Rahmen der
ausdrücklich allein namens des Berufungsklägers erhobenen Berufung
schon deshalb nicht, weil die Frist zur Einlegung der Berufung seinerzeit
noch nicht abgelaufen gewesen sei. Gegen diesen Beschluss richtet sich
die Rechtsbeschwerde der Drittwiderbeklagten.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V. mit
§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO), aber unzulässig. Die Voraussetzungen des
§ 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen
die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müs-
sen (BGHZ 151, 42, 43; 151, 221, 223; 155, 21, 22; BGH, Beschluss vom
24. Juni 2003 - VI ZB 10/03, NJW 2003, 2991), sind nicht erfüllt.
1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist eine Ent-
scheidung des Bundesgerichtshofs zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) nicht erforderlich.
a) Allerdings ist der Rechtsbeschwerde darin zuzustimmen, dass
die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ein Eingreifen des
Bundesgerichtshofs erfordert, wenn die angefochtene Entscheidung Ver-
fahrensgrundrechte einer Partei - etwa auf Gewährung rechtlichen Ge-
hörs (Art. 103 GG) oder wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1
GG i.V. mit dem Rechtsstaatsprinzip) - verletzt und darauf beruht
(BGHZ 154, 288, 296 und BGHZ 159, 135, 139 f. zu § 543 Abs. 2 Satz 1
Nr. 2 Alt. 2 ZPO).
b) Ein solcher Zulassungsgrund liegt hier nicht vor. Entgegen der
Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Berufungsgericht der Drittwi-
derbeklagten den Zugang zur Berufungsinstanz nicht auf Grund von
überspannten Anforderungen versagt (vgl. hierzu BVerfGE 41, 323,
326 ff.; 41, 332, 334 ff.; 69, 381, 385; BVerfG NJW 2001, 2161, 2162;
BGHZ 151, 221, 227).
aa) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass an die
eindeutige Bezeichnung des Rechtsmittelführers strenge Anforderungen
zu stellen sind. Nach ständiger Rechtsprechung ist der Formvorschrift
des § 519 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (früher: § 518 Abs. 2 ZPO a.F.) nur entspro-
chen, wenn bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist zweifelsfrei angegeben
wird, für wen und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt werden soll
(BGH, Beschluss vom 13. Januar 2004 - VI ZB 53/03, NJW-RR 2004,
572, 573 m.w.Nachw.). Richtig ist auch, dass die erforderliche Klarheit
über den Rechtsmittelführer nicht allein aus dessen ausdrücklicher Be-
zeichnung zu erzielen ist. Sie kann vielmehr - wie das Berufungsgericht
zu Recht angenommen hat - auch im Wege der Auslegung der Beru-
fungsschrift und der etwa sonst im Zeitpunkt des Ablaufs der Berufungs-
frist vorliegenden Unterlagen gewonnen werden (BGH, Beschluss vom
13. Januar 2004 aaO m.w.Nachw.).
bb) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist das Beru-
fungsgericht hier ohne Verletzung von Verfahrensgrundrechten der Dritt-
widerbeklagten zu dem Ergebnis gelangt, dass die entscheidende Frage,
ob die Drittwiderbeklagte mit der Berufungsschrift vom 15. Juli 2004 Be-
rufung eingelegt hat, anhand dieses Schriftsatzes und der sonstigen Um-
stände nicht zuverlässig zu beantworten ist. Entscheidend ist, dass die
Berufung ausdrücklich namens und im Auftrag "des Berufungsklägers"
eingelegt worden ist, dass dort als solcher ausdrücklich nur der Kläger
bezeichnet wird und dass die ausschließlich im Zusammenhang mit der
Frage, ob die Berufung durchgeführt werden soll, erfolgte Erwähnung der
Drittwiderbeklagten kein anderes Ergebnis rechtfertigt. Wie das Beru-
fungsgericht zu Recht ausgeführt hat, machte dieser Zusatz angesichts
der noch laufenden Berufungsfrist auch für den Fall Sinn, dass die Dritt-
widerbeklagte ihrerseits mit der Berufung des Klägers noch keine Beru-
fung hatte einlegen wollen.
cc) Das Berufungsgericht hat bei seiner Auslegung entgegen den
Rügen der Rechtsbeschwerde auch nicht etwa den Anspruch der Drittwi-
derbeklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 GG ver-
letzt. Die Rechtsbeschwerde zeigt keine besonderen Umstände auf, die
zweifelsfrei darauf schließen ließen, dass das Berufungsgericht tatsäch-
liches Vorbringen der Drittwiderbeklagten entweder überhaupt nicht zur
Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat (vgl.
BGHZ 154, 288, 300 m.w.Nachw.).
Schon aus tatsächlichen Gründen hatte das Berufungsgericht kei-
nen Anlass, auf den Vortrag einzugehen, die Beklagte habe durch die
Stellung einer Bankbürgschaft für die Drittwiderbeklagte ihre Auffassung
zum Ausdruck gebracht, das Urteil sei insgesamt nicht rechtskräftig. Wie
der Schriftwechsel zwischen den Parteien belegt, ging die Beklagte, die
insoweit die Erteilung eines Rechtskraftvermerks beantragt hatte, stets
von der Rechtskraft der Entscheidung hinsichtlich der Drittwiderbeklag-
ten aus. Dass zwischen Kläger und Drittwiderbeklagter entgegen der
Auffassung der Rechtsbeschwerde keine notwendige Streitgenossen-
schaft bestand, belegt schon die eigenständige Klage des Klägers. Er-
folglos macht die Rechtsbeschwerde auch geltend, das Berufungsgericht
habe unter Verstoß gegen Art. 103 GG und das Gebot willkürfreien Ver-
fahrens übergangen, dass eine Berufung allein des Klägers, nicht aber
der Drittwiderbeklagten - zumal angesichts der existentiellen Bedeutung
des Rechtsstreits für beide - keinen "Sinn" gemacht hätte. Dies vermag
einen Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte der Drittwiderbeklagten
schon deshalb nicht zu begründen, weil die Frage nach dem Sinn einer
isolierten oder einer gemeinsamen Berufung von Kläger und Drittwider-
beklagter nichts daran ändert, dass - aus welchen Gründen auch immer -
einer von beiden von der Berufung absehen konnte. Es war keinesfalls
unzweifelbar erkennbar, dass das Rechtsmittel entgegen dem äußeren
Anschein der Berufungsschrift für beide gleichzeitig eingelegt werden
sollte. Dies gilt hier in besonderer Weise angesichts der Tatsache, dass
Kläger und Drittwiderbeklagte unterschiedliche Adressen haben, letztere
unter einer Adresse im Ausland wohnt. Angesichts dessen kann auch
keine Rede von einer willkürlichen Entscheidung des Berufungsgerichts
sein.
2. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 574
Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die von der Rechtsbeschwerde für grundsätzlich er-
achtete Frage, ob "EDV-Fehler" zu Lasten der durch das erstinstanzliche
Urteil beschwerten Partei gelöst werden dürften, wenn die Parteirollen
hinreichend erkennbar und bei interessengerechter Auslegung unzwei-
felhaft seien, stellt sich nach den vorangegangenen Ausführungen nicht.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Nobbe Joeres Mayen
Ellenberger Schmitt
Vorinstanzen:
LG Waldshut-Tiengen, Entscheidung vom 24.06.2004 - 2 O 25/04 -
OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 09.12.2004 - 4 U 78/04 -