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BGH Urteil vom 22.06.2004 – VI ZR 272/03

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Verkündet am: 22. Juni 2004 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

RBerG Art. 1 § 1, BGB § 134

a) Für die Beurteilung der Frage, ob sich ein Geschäft als Teil einer nach dem

Rechtsberatungsgesetz erlaubnispflichtigen Tätigkeit darstellt, kommt es nicht auf

die äußere, formale Gestaltung der Rechtsbeziehung der Beteiligten an, sondern

auf die Gesamtumstände unter Berücksichtigung der von den Beteiligten dabei

verfolgten Ziele.

b) Zur Wirksamkeit der auf Veranlassung eines Mietwagenunternehmens erfolgten

Abtretung eines Schadensersatzanspruchs an ein zur Rechtsberatung zugelasse-

nes Inkassobüro.

BGH, Urteil vom 22. Juni 2004 - VI ZR 272/03 - LG Düsseldorf AG Düsseldorf

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 22. Juni 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter

Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

für Recht erkannt:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 20. Zivilkammer

des Landgerichts Düsseldorf vom 18. Juli 2003 wird zurückgewie-

sen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin, ein zur Rechtsberatung zugelassenes Inkassobüro, macht

gegen die Beklagte, einen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer, Ansprüche auf

Ersatz restlicher Mietwagenkosten geltend, die Unfallgeschädigte an sie zur

Einziehung auf eigene Rechnung abgetreten haben. Die Haftung der Beklagten

steht dem Grunde nach außer Streit.

Die unfallgeschädigten Zedenten hatten bei der Q.-Autovermietung je-

weils ein Fahrzeug zum sogenannten Unfallersatztarif angemietet. Zur Sicher-

heit hatten sie ihre Ansprüche auf Ersatz der Mietwagenkosten an Q. abgetre-

ten. Q. forderte die Beklagte zur Zahlung auf. Diese rechnete nach dem (niedri-

geren) Normaltarif ab und erstattete deshalb jeweils nur einen Teil der Mietwa-

genkosten. Daraufhin schlug Q. den Zedenten vor, die Klägerin einzuschalten.

Für diesen Fall erklärte sie die Rückabtretung der ihr zur Sicherheit abgetrete-

nen Ansprüche. Den an die Zedenten gerichteten Schreiben waren jeweils eine

vorformulierte Abtretungserklärung zugunsten der Klägerin und ein an diese

adressierter Freiumschlag beigefügt. Die Zedenten unterschrieben die Erklä-

rung und sandten sie an die Klägerin.

Die Beklagte ist der Auffassung, die Abtretungen zugunsten der Klägerin

verstießen gegen das Rechtsberatungsgesetz und seien deshalb unwirksam.

Den Unfallersatztarif hält sie für überhöht.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin

hatte keinen Erfolg. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die

Klägerin ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Abtretungen an die Klägerin

seien wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG gemäß § 134 BGB nichtig. Die

Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen sei

erlaubnispflichtig. Zwar verfüge die Klägerin über die hiernach erforderliche Er-

laubnis, doch stelle sich die im Streitfall gewählte Vertragskonstruktion, deren

Bestandteil die Abtretungen an die Klägerin seien, als eine Umgehung des

Rechtsberatungsgesetzes dar; sie diene nämlich dazu, der Q.-Autovermietung

unter Ausschluß der Geschädigten maßgeblichen Einfluß auf die Durchsetzung

der Schadensersatzansprüche einzuräumen. Über die Abtretung an die Kläge-

rin und deren Beauftragung hinaus sei eine Mitwirkung der Geschädigten nicht

mehr beabsichtigt gewesen. Diese hätten die Schadensregulierung aus der

Hand gegeben. Wie die Vielzahl der Abtretungen zeige, arbeite die Klägerin

ständig mit Q. zusammen. Sie befinde sich in einem Interessenwiderstreit. Da

ersichtlich das Interesse von Q. an der Durchsetzung der von ihr verlangten

Unfallersatztarife im Vordergrund stehe, sei es nicht gewährleistet, daß die Klä-

gerin allein die Interessen der Geschädigten wahrnehme. Daß die Einschaltung

der Klägerin allein den Interessen von Q. diene, ergebe sich auch aus den An-

schreiben, mit denen Q. die Geschädigten zur Abtretung ihrer Forderungen an

die Klägerin bewogen habe. Q. habe die Geschädigten darin nämlich vor die

Wahl gestellt, entweder ihre Ansprüche an die Klägerin abzutreten oder den

noch ausstehenden Mietzins zu zahlen und selbst von dem jeweiligen Unfall-

gegner Ersatz zu verlangen. Hierdurch habe Q. zum Ausdruck gebracht, daß

sie sich durch eine Abtretung der Forderung an die Klägerin in gleichem Maße

gesichert fühle wie durch eine Zahlung des Mietzinses. Daraus werde deutlich,

daß die Klägerin in erster Linie nicht die Interessen der Unfallgeschädigten,

sondern diejenigen von Q. wahrnehmen solle. Dafür spreche auch, daß ihre

Tätigkeit für die Zedenten mit keinerlei Kosten verbunden sein sollte.

II.

Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand.

1. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. zuletzt:

Senatsurteil vom 18. März 2003 - VI ZR 152/02 - VersR 2003, 656) bedarf der

Inhaber eines Mietwagenunternehmens, der es geschäftsmäßig übernimmt, für

unfallgeschädigte Kunden die Schadensregulierung durchzuführen, der Erlaub-

nis nach Art. 1 § 1 RBerG, und zwar auch dann, wenn er sich die Schadenser-

satzforderungen erfüllungshalber abtreten läßt und die eingezogenen Beträge

auf seine Forderungen an die Kunden verrechnet (Senatsurteile BGHZ 47, 364,

366; 61, 317, 319 und vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93 - VersR 1994, 950);

die Ausnahmevorschrift des Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG kommt ihm nicht zugute

(Senatsurteile BGHZ 47, 364, 368 und vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93 -

aaO, S. 952). Bei der Beurteilung, ob die Abtretung einer solchen Kundenforde-

rung den Weg zu einer erlaubnispflichtigen Besorgung von Rechtsangelegen-

heiten eröffnen sollte, ist nicht allein auf den Wortlaut der vertraglichen Verein-

barungen, sondern die gesamten diesen zugrunde liegenden Umstände und

ihren wirtschaftlichen Zusammenhang abzustellen, also auf eine wirtschaftliche

Betrachtung, die es vermeidet, daß Art. 1 § 1 RBerG durch formale Anpassung

der geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung an den Gesetzeswortlaut und die hier-

zu entwickelten Rechtsgrundsätze umgangen wird (Senatsurteile BGHZ 61,

317, 320 f. und vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93 - aaO). Deshalb kommt es

darauf an, wie sämtliche Teilstücke der getroffenen Vereinbarungen wirtschaft-

lich ineinandergreifen, ob sie sich also wirtschaftlich als Teilstücke eines Ver-

fahrens zur Entlastung des Geschädigten von der Schadensabwicklung ein-

schließlich der Besorgung damit verbundener rechtlicher Angelegenheiten dar-

stellen; insbesondere ist von maßgebender Bedeutung, in welcher Eigenschaft

und in welchem Verhältnis zueinander die Beteiligten an der Geltendmachung

der Schadensersatzansprüche mitwirken sollen (Senatsurteil BGHZ 61, 317,

321).

2. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat das Berufungsgericht im

Streitfall einen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz in revisionsrechtlich

nicht zu beanstandener Weise bejaht. Danach hat die Q.-Autovermietung vor-

nehmlich zur Durchsetzung ihrer eigenen Interessen den Weg gewählt, die Klä-

gerin als Inkassobüro einzuschalten und den Geschädigten auf diese Weise die

Geltendmachung ihrer (restlichen) Schadensersatzansprüche abgenommen.

Insofern ist unerheblich, daß die Beauftragung der Klägerin nicht von Q., son-

dern von den Geschädigten vorgenommen wurde und auch die Abtretung der

Schadensersatzansprüche an die Klägerin nicht unmittelbar durch Q., sondern

über den Weg einer Rückabtretung von Q. an die Geschädigten durch diese

selbst erfolgte. Für die Beurteilung der Frage, ob sich ein Geschäft als Teil einer

nach dem Rechtsberatungsgesetz erlaubnispflichtigen Tätigkeit darstellt, kommt

es nicht auf die äußere, formale Gestaltung der Rechtsbeziehungen der Betei-

ligten an, sondern auf die Gesamtumstände unter Berücksichtigung der von den

Beteiligten dabei verfolgten Ziele. So kann die Abtretung der Forderung eines

Unfallgeschädigten an ein Inkassounternehmen als Umgehung einer an sich

gem. Art. 1 § 1 RBerG erlaubnispflichtigen Tätigkeit gemäß § 134 BGB nichtig

sein, wenn sie auf Veranlassung eines Mietwagenunternehmers erfolgt und das

Vorgehen wirtschaftlich betrachtet die Schadensregulierung durch diesen be-

zweckt (Senatsurteil vom 18. März 2003 - VI ZR 152/02 - aaO). Diese Voraus-

setzung hat das Berufungsgericht im Streitfall unter tatrichterlicher Würdigung

seiner vefahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen zu Recht bejaht.

Entgegen der Auffassung der Revision ist es aus Rechtsgründen nicht zu

beanstanden, daß das Berufungsgericht aufgrund der von ihm vorzunehmen-

den Bewertung der Geschäftsabläufe vorliegend die Überzeugung gewonnen

hat, daß die Abtretung der Forderungen an die Klägerin dazu diente, der Q.-

Autovermietung maßgeblichen Einfluß auf die Geltendmachung der Schadens-

ersatzansprüche gegenüber der Beklagten zu verschaffen. Dafür spricht zum

einen, daß die Vorgehensweise von Q. vorgeschlagen und den Unfallgeschä-

digten durch Zurverfügungstellung dafür geeigneter Unterlagen (vorformulierte

Abtretungserklärung sowie ein an die Klägerin adressierter Freiumschlag) na-

hegebracht wurde. Zum anderen wurden die Geschädigten in dem Anschreiben

vor die Wahl gestellt, entweder den jeweiligen Restbetrag an Q. zu zahlen (und

einen etwaigen Ersatzanspruch selbst gegenüber dem betreffenden Schädiger

bzw. dessen Haftpflichtversicherer durchzusetzen) oder aber - für sie kosten-

frei - die Klägerin zu beauftragen. Diese wahlweise Gestaltung legte es nahe,

daß die Geschädigten den für sie bequemeren Weg bevorzugten und sich je-

weils für eine Beauftragung der Klägerin entschieden. Auf diese Weise haben

sie die Schadensabwicklung, also eine Rechtsbesorgung, um die sie sich ei-

gentlich selbst kümmern müßten, aus der Hand gegeben. Daß dies aus ihrer

Sicht (auch) im eigenen Interesse erfolgte, schließt nicht aus, daß dieser Ge-

schäftsablauf bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise in erster Linie im Interesse

von Q. geschah und der Durchsetzung von deren Interessen diente. So wären

etwaige von der Klägerin eingezogene Beträge der Q.-Autovermietung zugute

gekommen. Für deren maßgebliches Interesse spricht auch, daß ausweislich

ihres Anschreibens die mit der Einschaltung der Klägerin verbundenen Inkas-

sokosten für den Fall, daß die Geltendmachung der jeweiligen Forderung ohne

Erfolg bleiben würde, von Q. getragen werden sollten. Hinzu kommt, daß es in

der Sache jeweils nur noch um die Geltendmachung der Differenzbeträge zu

den von Q. verlangten, von der Beklagten aber als unberechtigt angesehenen

höheren Unfallersatztarifen ging. Aus revisionsrechtlicher Sicht ist es nicht zu

beanstanden, daß das Berufungsgericht auch diesen Umstand maßgeblich in

seine Erwägungen einbezogen hat (vgl. Senatsurteil vom 18. März 2003

- VI ZR 152/02 - aaO, S. 657).

Nach Lage des Falles ist hier entgegen der Auffassung der Revision ge-

rade nicht gewährleistet, daß die Klägerin als zugelassenes Inkassounterneh-

men die Rechtsbelange der Unfallgeschädigten interessenneutral wahrnimmt

und diese nicht in überflüssige und kostenträchtige Auseinandersetzungen um

einen möglicherweise unangemessen hohen Unfallersatztarif verwickelt (vgl.

dazu Senatsurteil vom 18. März 2003 - VI ZR 152/02 - aaO, S. 657). Es darf

nämlich nicht außer acht gelassen werden, daß die Geschädigten für den Fall,

daß sich die Geltendmachung ihrer Schadensersatzforderungen durch die Klä-

gerin als erfolglos erweisen sollte, selbst doch noch von der Q.-Autovermietung

auf Erfüllung etwaiger restlicher Mietzinsansprüche in Anspruch genommen

werden können (vgl. BGHZ 47, 364, 366). Die Gefahr, der Art. 1 § 1 RBerG vor-

beugen will, nämlich daß die Rechtsbelange der Unfallgeschädigten durch den

ohne Erlaubnis handelnden Rechtsberater nicht mit der nötigen Sachkunde und

Zuverlässigkeit vertreten werden, besteht, weil Q. mit der Einschaltung der Klä-

gerin in erster Linie ihre eigenen Interessen weiterverfolgt, mithin auch im Streit-

fall. Das gilt ungeachtet der Tatsache, daß es vorliegend im Unterschied zu

dem Sachverhalt, der dem Senatsurteil vom 18. März 2003 (VI ZR 152/02 -

aaO, S. 656) zugrunde lag, an einer "Sicherungsabtretung" des Inkassobüros

an die Autovermietung fehlt.

Nach alledem ist es auch bei der gebotenen zurückhaltenden Anwen-

dung des Rechtsberatungsgesetzes (vgl. BVerfGE 97, 12, 27; BVerfG VersR

2002, 1123, 1124; BGH, Urteil vom 30. März 2000 - I ZR 289/97 - VersR 2001,

80) aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht die

im Streitfall von der Q.-Autovermietung gewählte formale Vertragskonstruktion

als Teil des Versuchs gewertet hat, ihr unter Umgehung der Bestimmungen des

Rechtsberatungsgesetzes maßgeblichen Einfluß auf die Durchsetzung der For-

derungen zu geben. Dieser Beurteilung steht auch nicht entgegen, daß § 1

Abs. 1 der 5. AVO RBerG nach einer neueren Entscheidung des Bundesverwal-

tungsgerichts (BVerwG NJW 2003, 2767) nicht mehr anzuwenden ist. Entgegen

der Auffassung der Revision geht es im vorliegenden Fall nämlich nicht um den

- nach dem Wortlaut dieser Bestimmung erlaubnispflichtigen - Erwerb von For-

derungen, sondern vielmehr um die von einem Dritten (dem Mietwagenunter-

nehmer) veranlaßte Abtretung von Kundenforderungen, um diese im vornehm-

lich eigenen Interesse durch ein dazu eingeschaltetes Inkassounternehmen

durchzusetzen. Eben das soll nach Sinn und Zweck des Rechtsberatungsge-

setzes verhindert werden.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Müller

Greiner

Diederichsen

Pauge

Zoll