BGH Urteil vom 22.06.2004 – VI ZR 272/03
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Verkündet am: 22. Juni 2004 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
RBerG Art. 1 § 1, BGB § 134
a) Für die Beurteilung der Frage, ob sich ein Geschäft als Teil einer nach dem
Rechtsberatungsgesetz erlaubnispflichtigen Tätigkeit darstellt, kommt es nicht auf
die äußere, formale Gestaltung der Rechtsbeziehung der Beteiligten an, sondern
auf die Gesamtumstände unter Berücksichtigung der von den Beteiligten dabei
verfolgten Ziele.
b) Zur Wirksamkeit der auf Veranlassung eines Mietwagenunternehmens erfolgten
Abtretung eines Schadensersatzanspruchs an ein zur Rechtsberatung zugelasse-
nes Inkassobüro.
BGH, Urteil vom 22. Juni 2004 - VI ZR 272/03 - LG Düsseldorf AG Düsseldorf
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. Juni 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter
Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 20. Zivilkammer
des Landgerichts Düsseldorf vom 18. Juli 2003 wird zurückgewie-
sen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin, ein zur Rechtsberatung zugelassenes Inkassobüro, macht
gegen die Beklagte, einen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer, Ansprüche auf
Ersatz restlicher Mietwagenkosten geltend, die Unfallgeschädigte an sie zur
Einziehung auf eigene Rechnung abgetreten haben. Die Haftung der Beklagten
steht dem Grunde nach außer Streit.
Die unfallgeschädigten Zedenten hatten bei der Q.-Autovermietung je-
weils ein Fahrzeug zum sogenannten Unfallersatztarif angemietet. Zur Sicher-
heit hatten sie ihre Ansprüche auf Ersatz der Mietwagenkosten an Q. abgetre-
ten. Q. forderte die Beklagte zur Zahlung auf. Diese rechnete nach dem (niedri-
geren) Normaltarif ab und erstattete deshalb jeweils nur einen Teil der Mietwa-
genkosten. Daraufhin schlug Q. den Zedenten vor, die Klägerin einzuschalten.
Für diesen Fall erklärte sie die Rückabtretung der ihr zur Sicherheit abgetrete-
nen Ansprüche. Den an die Zedenten gerichteten Schreiben waren jeweils eine
vorformulierte Abtretungserklärung zugunsten der Klägerin und ein an diese
adressierter Freiumschlag beigefügt. Die Zedenten unterschrieben die Erklä-
rung und sandten sie an die Klägerin.
Die Beklagte ist der Auffassung, die Abtretungen zugunsten der Klägerin
verstießen gegen das Rechtsberatungsgesetz und seien deshalb unwirksam.
Den Unfallersatztarif hält sie für überhöht.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin
hatte keinen Erfolg. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die
Klägerin ihr Begehren weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Abtretungen an die Klägerin
seien wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG gemäß § 134 BGB nichtig. Die
Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen sei
erlaubnispflichtig. Zwar verfüge die Klägerin über die hiernach erforderliche Er-
laubnis, doch stelle sich die im Streitfall gewählte Vertragskonstruktion, deren
Bestandteil die Abtretungen an die Klägerin seien, als eine Umgehung des
Rechtsberatungsgesetzes dar; sie diene nämlich dazu, der Q.-Autovermietung
unter Ausschluß der Geschädigten maßgeblichen Einfluß auf die Durchsetzung
der Schadensersatzansprüche einzuräumen. Über die Abtretung an die Kläge-
rin und deren Beauftragung hinaus sei eine Mitwirkung der Geschädigten nicht
mehr beabsichtigt gewesen. Diese hätten die Schadensregulierung aus der
Hand gegeben. Wie die Vielzahl der Abtretungen zeige, arbeite die Klägerin
ständig mit Q. zusammen. Sie befinde sich in einem Interessenwiderstreit. Da
ersichtlich das Interesse von Q. an der Durchsetzung der von ihr verlangten
Unfallersatztarife im Vordergrund stehe, sei es nicht gewährleistet, daß die Klä-
gerin allein die Interessen der Geschädigten wahrnehme. Daß die Einschaltung
der Klägerin allein den Interessen von Q. diene, ergebe sich auch aus den An-
schreiben, mit denen Q. die Geschädigten zur Abtretung ihrer Forderungen an
die Klägerin bewogen habe. Q. habe die Geschädigten darin nämlich vor die
Wahl gestellt, entweder ihre Ansprüche an die Klägerin abzutreten oder den
noch ausstehenden Mietzins zu zahlen und selbst von dem jeweiligen Unfall-
gegner Ersatz zu verlangen. Hierdurch habe Q. zum Ausdruck gebracht, daß
sie sich durch eine Abtretung der Forderung an die Klägerin in gleichem Maße
gesichert fühle wie durch eine Zahlung des Mietzinses. Daraus werde deutlich,
daß die Klägerin in erster Linie nicht die Interessen der Unfallgeschädigten,
sondern diejenigen von Q. wahrnehmen solle. Dafür spreche auch, daß ihre
Tätigkeit für die Zedenten mit keinerlei Kosten verbunden sein sollte.
II.
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand.
1. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. zuletzt:
Senatsurteil vom 18. März 2003 - VI ZR 152/02 - VersR 2003, 656) bedarf der
Inhaber eines Mietwagenunternehmens, der es geschäftsmäßig übernimmt, für
unfallgeschädigte Kunden die Schadensregulierung durchzuführen, der Erlaub-
nis nach Art. 1 § 1 RBerG, und zwar auch dann, wenn er sich die Schadenser-
satzforderungen erfüllungshalber abtreten läßt und die eingezogenen Beträge
auf seine Forderungen an die Kunden verrechnet (Senatsurteile BGHZ 47, 364,
366; 61, 317, 319 und vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93 - VersR 1994, 950);
die Ausnahmevorschrift des Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG kommt ihm nicht zugute
(Senatsurteile BGHZ 47, 364, 368 und vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93 -
aaO, S. 952). Bei der Beurteilung, ob die Abtretung einer solchen Kundenforde-
rung den Weg zu einer erlaubnispflichtigen Besorgung von Rechtsangelegen-
heiten eröffnen sollte, ist nicht allein auf den Wortlaut der vertraglichen Verein-
barungen, sondern die gesamten diesen zugrunde liegenden Umstände und
ihren wirtschaftlichen Zusammenhang abzustellen, also auf eine wirtschaftliche
Betrachtung, die es vermeidet, daß Art. 1 § 1 RBerG durch formale Anpassung
der geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung an den Gesetzeswortlaut und die hier-
zu entwickelten Rechtsgrundsätze umgangen wird (Senatsurteile BGHZ 61,
317, 320 f. und vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93 - aaO). Deshalb kommt es
darauf an, wie sämtliche Teilstücke der getroffenen Vereinbarungen wirtschaft-
lich ineinandergreifen, ob sie sich also wirtschaftlich als Teilstücke eines Ver-
fahrens zur Entlastung des Geschädigten von der Schadensabwicklung ein-
schließlich der Besorgung damit verbundener rechtlicher Angelegenheiten dar-
stellen; insbesondere ist von maßgebender Bedeutung, in welcher Eigenschaft
und in welchem Verhältnis zueinander die Beteiligten an der Geltendmachung
der Schadensersatzansprüche mitwirken sollen (Senatsurteil BGHZ 61, 317,
321).
2. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat das Berufungsgericht im
Streitfall einen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz in revisionsrechtlich
nicht zu beanstandener Weise bejaht. Danach hat die Q.-Autovermietung vor-
nehmlich zur Durchsetzung ihrer eigenen Interessen den Weg gewählt, die Klä-
gerin als Inkassobüro einzuschalten und den Geschädigten auf diese Weise die
Geltendmachung ihrer (restlichen) Schadensersatzansprüche abgenommen.
Insofern ist unerheblich, daß die Beauftragung der Klägerin nicht von Q., son-
dern von den Geschädigten vorgenommen wurde und auch die Abtretung der
Schadensersatzansprüche an die Klägerin nicht unmittelbar durch Q., sondern
über den Weg einer Rückabtretung von Q. an die Geschädigten durch diese
selbst erfolgte. Für die Beurteilung der Frage, ob sich ein Geschäft als Teil einer
nach dem Rechtsberatungsgesetz erlaubnispflichtigen Tätigkeit darstellt, kommt
es nicht auf die äußere, formale Gestaltung der Rechtsbeziehungen der Betei-
ligten an, sondern auf die Gesamtumstände unter Berücksichtigung der von den
Beteiligten dabei verfolgten Ziele. So kann die Abtretung der Forderung eines
Unfallgeschädigten an ein Inkassounternehmen als Umgehung einer an sich
gem. Art. 1 § 1 RBerG erlaubnispflichtigen Tätigkeit gemäß § 134 BGB nichtig
sein, wenn sie auf Veranlassung eines Mietwagenunternehmers erfolgt und das
Vorgehen wirtschaftlich betrachtet die Schadensregulierung durch diesen be-
zweckt (Senatsurteil vom 18. März 2003 - VI ZR 152/02 - aaO). Diese Voraus-
setzung hat das Berufungsgericht im Streitfall unter tatrichterlicher Würdigung
seiner vefahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen zu Recht bejaht.
Entgegen der Auffassung der Revision ist es aus Rechtsgründen nicht zu
beanstanden, daß das Berufungsgericht aufgrund der von ihm vorzunehmen-
den Bewertung der Geschäftsabläufe vorliegend die Überzeugung gewonnen
hat, daß die Abtretung der Forderungen an die Klägerin dazu diente, der Q.-
Autovermietung maßgeblichen Einfluß auf die Geltendmachung der Schadens-
ersatzansprüche gegenüber der Beklagten zu verschaffen. Dafür spricht zum
einen, daß die Vorgehensweise von Q. vorgeschlagen und den Unfallgeschä-
digten durch Zurverfügungstellung dafür geeigneter Unterlagen (vorformulierte
Abtretungserklärung sowie ein an die Klägerin adressierter Freiumschlag) na-
hegebracht wurde. Zum anderen wurden die Geschädigten in dem Anschreiben
vor die Wahl gestellt, entweder den jeweiligen Restbetrag an Q. zu zahlen (und
einen etwaigen Ersatzanspruch selbst gegenüber dem betreffenden Schädiger
bzw. dessen Haftpflichtversicherer durchzusetzen) oder aber - für sie kosten-
frei - die Klägerin zu beauftragen. Diese wahlweise Gestaltung legte es nahe,
daß die Geschädigten den für sie bequemeren Weg bevorzugten und sich je-
weils für eine Beauftragung der Klägerin entschieden. Auf diese Weise haben
sie die Schadensabwicklung, also eine Rechtsbesorgung, um die sie sich ei-
gentlich selbst kümmern müßten, aus der Hand gegeben. Daß dies aus ihrer
Sicht (auch) im eigenen Interesse erfolgte, schließt nicht aus, daß dieser Ge-
schäftsablauf bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise in erster Linie im Interesse
von Q. geschah und der Durchsetzung von deren Interessen diente. So wären
etwaige von der Klägerin eingezogene Beträge der Q.-Autovermietung zugute
gekommen. Für deren maßgebliches Interesse spricht auch, daß ausweislich
ihres Anschreibens die mit der Einschaltung der Klägerin verbundenen Inkas-
sokosten für den Fall, daß die Geltendmachung der jeweiligen Forderung ohne
Erfolg bleiben würde, von Q. getragen werden sollten. Hinzu kommt, daß es in
der Sache jeweils nur noch um die Geltendmachung der Differenzbeträge zu
den von Q. verlangten, von der Beklagten aber als unberechtigt angesehenen
höheren Unfallersatztarifen ging. Aus revisionsrechtlicher Sicht ist es nicht zu
beanstanden, daß das Berufungsgericht auch diesen Umstand maßgeblich in
seine Erwägungen einbezogen hat (vgl. Senatsurteil vom 18. März 2003
- VI ZR 152/02 - aaO, S. 657).
Nach Lage des Falles ist hier entgegen der Auffassung der Revision ge-
rade nicht gewährleistet, daß die Klägerin als zugelassenes Inkassounterneh-
men die Rechtsbelange der Unfallgeschädigten interessenneutral wahrnimmt
und diese nicht in überflüssige und kostenträchtige Auseinandersetzungen um
einen möglicherweise unangemessen hohen Unfallersatztarif verwickelt (vgl.
dazu Senatsurteil vom 18. März 2003 - VI ZR 152/02 - aaO, S. 657). Es darf
nämlich nicht außer acht gelassen werden, daß die Geschädigten für den Fall,
daß sich die Geltendmachung ihrer Schadensersatzforderungen durch die Klä-
gerin als erfolglos erweisen sollte, selbst doch noch von der Q.-Autovermietung
auf Erfüllung etwaiger restlicher Mietzinsansprüche in Anspruch genommen
werden können (vgl. BGHZ 47, 364, 366). Die Gefahr, der Art. 1 § 1 RBerG vor-
beugen will, nämlich daß die Rechtsbelange der Unfallgeschädigten durch den
ohne Erlaubnis handelnden Rechtsberater nicht mit der nötigen Sachkunde und
Zuverlässigkeit vertreten werden, besteht, weil Q. mit der Einschaltung der Klä-
gerin in erster Linie ihre eigenen Interessen weiterverfolgt, mithin auch im Streit-
fall. Das gilt ungeachtet der Tatsache, daß es vorliegend im Unterschied zu
dem Sachverhalt, der dem Senatsurteil vom 18. März 2003 (VI ZR 152/02 -
aaO, S. 656) zugrunde lag, an einer "Sicherungsabtretung" des Inkassobüros
an die Autovermietung fehlt.
Nach alledem ist es auch bei der gebotenen zurückhaltenden Anwen-
dung des Rechtsberatungsgesetzes (vgl. BVerfGE 97, 12, 27; BVerfG VersR
2002, 1123, 1124; BGH, Urteil vom 30. März 2000 - I ZR 289/97 - VersR 2001,
80) aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht die
im Streitfall von der Q.-Autovermietung gewählte formale Vertragskonstruktion
als Teil des Versuchs gewertet hat, ihr unter Umgehung der Bestimmungen des
Rechtsberatungsgesetzes maßgeblichen Einfluß auf die Durchsetzung der For-
derungen zu geben. Dieser Beurteilung steht auch nicht entgegen, daß § 1
Abs. 1 der 5. AVO RBerG nach einer neueren Entscheidung des Bundesverwal-
tungsgerichts (BVerwG NJW 2003, 2767) nicht mehr anzuwenden ist. Entgegen
der Auffassung der Revision geht es im vorliegenden Fall nämlich nicht um den
- nach dem Wortlaut dieser Bestimmung erlaubnispflichtigen - Erwerb von For-
derungen, sondern vielmehr um die von einem Dritten (dem Mietwagenunter-
nehmer) veranlaßte Abtretung von Kundenforderungen, um diese im vornehm-
lich eigenen Interesse durch ein dazu eingeschaltetes Inkassounternehmen
durchzusetzen. Eben das soll nach Sinn und Zweck des Rechtsberatungsge-
setzes verhindert werden.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Müller
Greiner
Diederichsen
Pauge
Zoll