BGH Urteil vom 23.11.2006 – IX ZR 126/03
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 23. November 2006 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Zur Gläubigerbenachteiligung in Fällen, in denen die Darlehensrückzahlungsansprü-
che einer Bank sowohl durch eine Grundschuld als auch durch die Abtretung der
Auszahlungsansprüche gegen Lebensversicherungen gesichert sind.
BGH, Urteil vom 23. November 2006 - IX ZR 126/03 - OLG Düsseldorf
LG Duisburg
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 23. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die
Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev
Fischer
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. April 2003 aufgeho-
ben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Ehefrau des Beklagten (im Folgenden: Schuldnerin) schuldete der
Klägerin mindestens 90.128,26 DM aus Warenlieferungen. Die Klägerin erwirkte
am 22. September 1999 gegen die Schuldnerin einen Mahnbescheid über
95.513,75 DM nebst Zinsen, wogegen diese Widerspruch einlegte. Am
14. Januar 2000 ging den Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Ausferti-
gung eines notariellen Schuldanerkenntnisses der Schuldnerin vom
28. Dezember 1999 über 90.128,26 DM zu. In der Urkunde wurde die Schuld
als fällig festgestellt. Die Schuldnerin verpflichtete sich zur Bezahlung dieser
Schuld in monatlichen Raten von je 500 DM. Für den Fall, dass die Schuldnerin
mit einer Rate ganz oder teilweise länger als eine Woche in Verzug geriet, sollte
der dann noch verbliebene Restbetrag auf einmal fällig sein, sofern nicht die
Klägerin vorher ausdrücklich einen weiteren Zahlungsaufschub bewilligt hatte.
Wegen der "vorstehend versprochenen Zahlungen" unterwarf sich die Schuld-
nerin der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen. Die mo-
natlichen Raten wurden von der Schuldnerin in der Folge regelmäßig und
pünktlich bezahlt.
Mit notariellem Vertrag vom 2. Dezember 1999 übertrug die Schuldnerin
ihren ½-Miteigentumsanteil an einem Hausgrundstück an den Beklagten. Als
Gegenleistung verpflichtete sich dieser, die Schuldnerin von gemeinsamen Ver-
bindlichkeiten in Höhe von 367.000 DM freizustellen und im Innenverhältnis
hierfür allein zu haften. Die Rechtsänderung wurde am 13. Januar 2000 im
Grundbuch eingetragen.
Das Grundstück ist mit einer Grundschuld über 311.000 DM belastet; es
hat einen Verkehrswert von 306.000 DM. Die Grundschuld valutierte im Zeit-
punkt der Eigentumsübertragung mit 331.993,61 DM. Die Grundschuld war zur
Sicherung von Darlehen bestellt worden. Nur auf eines dieser Darlehen
über etwa 92.000 DM werden Tilgungsleistungen erbracht. Im Übrigen verlangt
die Bank keine Tilgungsleistungen, weil die Darlehen zusätzlich mit drei Le-
bensversicherungen abgesichert sind, hinsichtlich derer alle Ansprüche auf
Auszahlung an die Bank abgetreten sind. Die Rückkaufswerte dieser Le-
bensversicherungen betrugen
im Zeitpunkt der Eigentumsübertragung
47.501,88 DM.
Die Klägerin begehrt nach den Vorschriften des Anfechtungsgesetzes
wegen ihrer Forderung in Höhe von 90.128,76 DM vom Beklagten die Duldung
der Zwangsvollstreckung in das Grundstück zur Befriedigung aus dem Teil des
Ersteigerungserlöses, der der Schuldnerin als Miteigentümerin zugestanden
hätte.
Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Seine Beru-
fung ist ohne Erfolg geblieben. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelas-
sene Revision des Beklagten.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-
teils und zur Zurückverweisung.
I.
Das Berufungsgericht meint, teilweise unter umfassender Bezugnahme
auf das Landgericht, die Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils der
Schuldnerin an dem Hausgrundstück auf den Beklagten sei anfechtbar gemäß
§§ 1, 3 Abs. 2, § 11 AnfG. Soweit das notarielle Schuldanerkenntnis zugunsten
der Schuldnerin eine Stundung der grundsätzlich in voller Höhe fälligen und titu-
lierten Forderung enthalte, habe die Klägerin diese im Hinblick auf die anfecht-
bare Übertragung des Miteigentumsanteils an dem Hausgrundstück widerrufen
dürfen.
Der Anfechtungstatbestand des § 3 Abs. 2 AnfG liege vor, weil der Be-
klagte als Ehemann der Schuldnerin eine nahe stehende Person und die Kläge-
rin durch den Übertragungsvertrag unmittelbar benachteiligt worden sei.
Daneben sei § 4 AnfG erfüllt, weil die Übertragung jedenfalls teilweise unent-
geltlich gewesen sei. Bei der hier vorliegenden Abtretung von Lebensversiche-
rungen sei die Verrechnung und letztlich vertragsgemäße Tilgung der Darlehen
über den Erlös der Lebensversicherungen die Regel. Der so entstehende freie
Wert des Miteigentumsanteils, auf den die Gläubiger hätten Zugriff nehmen
können, sei dem Beklagten ohne Gegenleistung übertragen worden. Die im
Rahmen des § 4 AnfG ausreichende mittelbare Gläubigerbenachteiligung liege
vor, weil zugunsten der Klägerin davon auszugehen sei, dass eine Zwangsvoll-
streckung in das Grundstück derzeit nicht aussichtslos erscheine. Nach dem
eigenen Vorbringen des Beklagten könne eine objektive Gläubigerbenachteili-
gung nicht ausgeschlossen werden, weil unter Berücksichtigung der Rück-
kaufswerte der Lebensversicherungen in Höhe von 47.501,88 DM gegenüber
valutierenden Darlehen von 331.993,61 DM nur noch ein Sicherungsinteresse
der Bank in Höhe von 284.491,73 DM bestehe, was unter dem Verkehrswert
des Grundstücks von 304.000 DM liege. Für die Berücksichtigung einer Pau-
schale von 10 % des Grundstückswertes für die Kosten des Zwangsversteige-
rungsverfahrens bestehe kein Anlass, weil vorrangig von dem Wert des Grund-
stücks zum Zeitpunkt des anfechtbaren Rechtsgeschäfts auszugehen sei. Im
Übrigen seien nur Kosten von ca. 10.300 DM zu erwarten.
II.
Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Überprüfung in wesentlichen
Punkten nicht stand.
1. Die Revision rügt allerdings ohne Erfolg, die Vordergerichte hätten die
Anfechtungsberechtigung gemäß § 2 AnfG zu Unrecht bejaht. Sie macht gel-
tend, die Schuldnerin habe das Schuldanerkenntnis zwar abgegeben. Die Klä-
gerin habe aber stets bestritten, dass eine Stundungsvereinbarung zustande
gekommen sei, und habe die Erklärung der Schuldnerin nicht akzeptiert, weil
sie zur Höhe des anerkannten Betrages und zur Verzinsung nicht einverstan-
den gewesen sei. Damit sei ein wirksames Anerkenntnis, das einen Vertrags-
abschluss voraussetze, nicht zustande gekommen, selbst wenn man davon
ausgehe, dass die Schuldnerin jedenfalls den anerkannten Betrag schulde.
Folglich könne auch der Unterwerfungserklärung keine Bedeutung zukommen.
Dieser Einwand greift nicht durch.
Die Anfechtungsberechtigung gemäß § 2 AnfG setzt einen vollstreckba-
ren Schuldtitel, die Fälligkeit der zu vollstreckenden Forderung und die Unzu-
länglichkeit des Schuldnervermögens voraus. Letzteres war unstreitig gegeben.
Auch die übrigen Voraussetzungen liegen vor:
a) Ein vollstreckbarer Schuldtitel ist auch eine Urkunde gemäß § 794
Abs. 1 Nr. 5 ZPO (vgl. Huber, Anfechtungsgesetz, 10. Aufl. § 2 Rn. 15). Die
Zwangsvollstreckungsunterwerfung in einer notariellen Urkunde ist unabhängig
von einer materiellen Einigung der Parteien über das zugrunde liegende
Rechtsgeschäft. Sie ist vielmehr eine ausschließlich auf das Zustandekommen
des Vollstreckungstitels gerichtete einseitige prozessuale Erklärung. Für das
Wirksamwerden der Unterwerfungserklärung ist der Bestand einer sachlich-
rechtlichen Einigung nicht erforderlich. Auch § 139 BGB ist nicht anwendbar
(BGHZ 154, 283, 286; BGH, Urt. v. 1. Februar 1985 - V ZR 244/83, WM 1985,
545; v. 24. Juni 1994 - V ZR 19/93, WM 1994, 1886, 1887; v. 22. Oktober 2003
- IV ZR 398/02, NJW 2004, 59, 60; v. 18. November 2003 - XI ZR 332/02,
NJW 2004, 844; Zöller/Stöber, ZPO 26. Aufl. § 794 Rn. 29). Die Zwangvollstre-
ckungsunterwerfung kann nur im Wege der Vollstreckungsabwehrklage gemäß
§ 797 Abs. 4, § 767 Abs. 1 ZPO beseitigt werden (BGH, Urt. v. 1. Februar 1985
aaO; Zöller/Stöber, aaO; Musielak/Lackmann, ZPO 5. Aufl. § 794 Rn. 35). Dies
ist hier nicht erfolgt. Die Vollstreckungsunterwerfung ist deshalb wirksam.
Die Zwangsvollstreckungsunterwerfung muss sich gemäß § 794 Abs. 1
Nr. 5 ZPO auf einen konkret bezeichneten Anspruch beziehen und diesen An-
spruch inhaltlich bestimmt ausweisen. Ein zu zahlender Geldbetrag ist be-
stimmt, wenn der Betrag ziffernmäßig festgelegt ist oder sich ohne weiteres aus
den Angaben der Urkunde berechnen lässt. Eine Bestimmbarkeit genügt nicht
(Zöller/Stöber, aaO § 794 Rn. 26a, 26b; MünchKomm-ZPO/Wolfsteiner, 2. Aufl.
§ 794 Rn. 182, 230 ff).
Nach der Auslegung der notariellen Urkunde durch das Landgericht, der
sich das Berufungsgericht angeschlossen hat, hat sich die Schuldnerin nicht nur
für den Fall der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen, dass sie mit der
Zahlung einer Rate ganz oder teilweise länger als eine Woche in Verzug gerät
und der bis dahin noch verbleibende Restbetrag auf einmal fällig wird. In die-
sem Fall könnten gegen die Bestimmtheit des Titels Bedenken bestehen. Sie
habe sich vielmehr wegen des gesamten anerkannten Betrages der sofortigen
Zwangsvollstreckung unterworfen, wie sich aus dem Regelungszusammenhang
ergebe. Diese Auslegung erscheint möglich. Sie ist jedenfalls revisionsrechtlich
nicht zu beanstanden. Soweit die Revision annimmt, die Schuldnerin habe sich
nur für den Fall des Zahlungsverzugs mit den Raten der sofortigen Zwangsvoll-
streckung unterworfen, setzt sie lediglich die eigene Auslegung an die Stelle
derjenigen des Tatrichters.
b) Die in der notariellen Urkunde versprochene Zahlung war fällig. Das
Landgericht und das hierauf Bezug nehmende Berufungsgericht haben ange-
nommen, die Klägerin habe, eine wirksam vereinbarte Stundungsabrede unter-
stellt, diese jedenfalls aus wichtigem Grund widerrufen dürfen, weil die Schuld-
nerin mit der Übertragung ihres Miteigentumsanteils an dem Hausgrundstück
die Vermögenslage der Klägerin verschlechtert habe, die nun nicht mehr ohne
weiteres in den Miteigentumsanteil der Schuldnerin vollstrecken könne, obwohl
sie sich noch im Dezember 1999 durch Einsicht in das Grundbuch über dieses
Vermögen der Schuldnerin vergewissert gehabt habe.
Auch dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Gläubiger
kann eine Stundungsvereinbarung - deren Bestehen unterstellt - widerrufen,
wenn der Schuldner den Anspruch in erheblicher Weise gefährdet oder sich
seine Verhältnisse erheblich verschlechtern (vgl. BGH, Urt. v. 29. Mai 1974
- IV ZR 65/72, WM 1974, 838, 839; v. 5. März 1981 - III ZR 115/80, ZIP 1981,
594, 595; Palandt/Heinrichs, BGB 65. Aufl. § 271 Rn. 15). Dies konnte hier vom
Tatrichter ohne Rechtsfehler angenommen werden, weil die Schuldnerin ihren
einzigen werthaltigen Vermögensgegenstand dem Zugriff der Gläubigerin ent-
zog. Jedenfalls auf die Gesamtdauer der Zahlungsverpflichtung der Schuldnerin
nach der - unterstellten - Stundungsvereinbarung, die über 15 Jahre laufen soll-
te, war eine Vollstreckung in das Grundstück nicht aussichtslos.
2. Das Berufungsgericht hat jedoch sowohl hinsichtlich § 3 Abs. 2 AnfG
wie auch hinsichtlich § 4 AnfG zu Unrecht eine objektive Gläubigerbenachteili-
gung bejaht.
§ 1 AnfG erfordert für jeden Fall der Gläubigeranfechtung das Vorliegen
einer objektiven Gläubigerbenachteiligung. Ein Unterschied zwischen § 3 Abs. 2
AnfG und § 4 AnfG besteht darin, dass nach § 3 Abs. 2 AnfG eine unmittelbare
Benachteiligung erforderlich ist, nach § 4 AnfG dagegen eine mittelbare Be-
nachteiligung ausreicht (Huber, aaO § 3 Rn. 60, § 4 Rn. 10). Für eine mittelbare
Gläubigerbenachteiligung genügt, wenn die Benachteiligung im Zeitpunkt der
letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz des Anfechtungsprozes-
ses gegeben ist (BGH, Urt. v. 12. November 1992 - IX ZR 237/91, ZIP 1993,
271, 273; v. 24. September 1996 - IX ZR 190/95, ZIP 1996, 1907, 1908; Huber,
aaO § 1 Rn. 50).
Im vorliegenden Fall kann anhand des vom Berufungsgericht festgestell-
ten Sachverhalts eine objektive Gläubigerbenachteiligung nicht angenommen
werden.
a) Die Übertragung eines belasteten Grundstücks kann nur dann eine
Benachteiligung des Gläubigers zur Folge haben, wenn der in der Zwangsvoll-
streckung erzielbare Wert des Grundstücks die vorrangigen Belastungen und
die Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens übersteigt (BGH, Urt. v.
20. Oktober 2005 - IX ZR 276/02, ZIP 2006, 387). Eine Gläubigerbenachteili-
gung kommt also nicht in Betracht, wenn das Grundstück wertausschöpfend
belastet ist und eine Zwangsversteigerung nicht zu einer auch nur teilweisen
Befriedigung des Gläubigers geführt hätte. Ob eine wertausschöpfende Belas-
tung vorliegt, hängt vom Wert des Grundstücks sowie von der tatsächlichen
Höhe derjenigen Forderungen ab, welche durch die eingetragenen Grundpfand-
rechte gesichert werden (BGH, Urt. 27. März 1984 - IX ZR 49/83, ZIP 1984,
753, 755; v. 17. Dezember 1998 - IX ZR 196/97, ZIP 1999, 196, 198; v.
20. Oktober 2005, aaO). Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der schuldrechtli-
che Anspruch auf Rückgewähr eines nicht (mehr) valutierten Teiles der Sicher-
heit beim Schuldner verblieben ist (vgl. BGH, Urt. v. 27. März 1984 aaO;
v. 10. Januar 1985 - IX ZR 2/84, ZIP 1985, 372, 374); sie liegt hier nicht vor,
weil die Grundschulden voll valutiert sind.
b) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte das Grundstück
einen Verkehrswert von 306.000 DM, während valutierende Darlehen von ins-
gesamt 331.993,61 DM bestanden, die mit Grundschulden auf dem Grundstück
in Höhe von nominal 311.000 DM abgesichert waren.
aa) Damit steht fest, dass eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung
nicht vorlag. Eine Zwangsversteigerung im Zeitpunkt der Eigentumsumschrei-
bung hätte nicht zu einer auch nur teilweisen Befriedigung der Gläubigerin ge-
führt. Maßgebend ist zwar, wie ausgeführt, der in der Zwangsversteigerung er-
zielbare Wert des Grundstücks, nicht sein Verkehrswert. Dieser Wert ist nicht
festgestellt. In aller Regel kann aber ausgeschlossen werden, dass in der
Zwangsversteigerung ein höherer Wert als der Verkehrswert erzielt wird. Ge-
genteilige Anhaltspunkte sind auch hier nicht ersichtlich.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts wären auch die konkret zu
erwartenden Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens in Abzug zu bringen,
die das Berufungsgericht unangegriffen auf 10.300 DM geschätzt hat. Eine
Pauschale von 10 % hat das Berufungsgericht dagegen zutreffend abgelehnt.
Den Betrag des Umfangs der Valutierung der Grundschulden hat das
Berufungsgericht
für den Zeitpunkt der Eigentumsumschreibung mit
331.993,61 DM festgestellt. Eine Befriedigung ihrer Forderung hätte die Kläge-
rin damit nicht erreichen können.
bb) Auch eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung ist nicht feststellbar.
Für den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Beru-
fungsgericht wurde weder der in der Zwangsversteigerung zu erwartende Erlös
für das Grundstück, noch der Umfang der Valutierung festgestellt. Hierauf
kommt es für die mittelbare Gläubigerbenachteiligung an. Für die Revisionsin-
stanz ist davon auszugehen, dass sich der Wert des Grundstücks und die Valu-
tierung im Zeitraum vom 13. Januar 2000 (Eintragung der Rechtsänderung im
Grundbuch) bis 13. März 2003 (letzte mündliche Verhandlung vor dem Beru-
fungsgericht) nicht geändert haben, zumal die Klägerin behauptet, die Schuld-
nerin habe zuletzt nur noch Zinsen, aber keine Tilgung mehr geleistet. Dann ist
auch eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung nicht feststellbar. Sollte der Be-
klagte nach seiner Eintragung im Grundbuch durch eigene Leistung den Um-
fang der Valutierung reduziert haben, käme dies der Klägerin nicht zugute, es
sei denn, diese Leistungen wären aus den Nutzungen der übertragenen Grund-
stückshälfte erbracht worden (BGH, Urt. v. 24. September 1996 - IX ZR 190/95,
ZIP 1996, 1907, 1908; Huber, aaO § 1 Rn. 41).
c) Bei Berücksichtigung der Lebensversicherungen ergibt sich nichts an-
deres:
Die Annahme des Berufungsgerichts, unter Berücksichtigung der Rück-
kaufswerte der Lebensversicherungen in Höhe von 47.501,88 DM sei im Hin-
blick auf die Grundpfandrechte nur noch ein Sicherungsinteresse der Bank in
Höhe von 284.491,73 DM gegeben, weshalb in Höhe der Wertdifferenz zum
Verkehrswert des Grundstücks eine teilweise Befriedigung der Forderung der
Klägerin durch die Zwangsversteigerung des Grundstücks zu erwarten sei, ist
unzutreffend.
Abgesehen davon, dass maßgeblich auch hier nur der in der Zwangsver-
steigerung zu erwartende Erlös abzüglich der Kosten des Zwangsversteige-
rungsverfahrens ist, können die Rückkaufswerte der Lebensversicherungen bei
der Beurteilung der Befriedigungsaussichten der Klägerin bei Durchführung der
Zwangsversteigerung hinsichtlich des Grundstücks nicht einfach in Abzug ge-
bracht werden. Würde die Klägerin das Zwangsversteigerungsverfahren durch-
führen, würde sie keinen Erlös erzielen. Denn die Bank als Grundschuldgläubi-
gerin wäre nicht verpflichtet, auf die ihr zustehenden Rechte zu verzichten.
Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn die Schuldnerin einen
Anspruch gegen die Beklagte auf Teilrückgewähr der noch voll valutierten
Grundschuld hätte. Diesen könnte die Klägerin pfänden und sich zur Einziehung
überweisen lassen. Nach Durchsetzung dieses Anspruchs hätte sich die Belas-
tung des Grundstücks reduziert und die Aussicht, in der Zwangsversteigerung
einen Erlös zu erzielen, erhöht (vgl. BGH, Urt. v. 27. März 1984 aaO;
v. 10. Januar 1995 aaO).
Die Wahl, welche der beiden Sicherheiten anteilig zurückzugeben wäre
- Grundschuld oder Lebensversicherung -, liegt allerdings bei der Bank (Zif-
fer 4.3 der Grundschuldbestellungsurkunde; Ziffer 9 der Abtretungserklärungen
bezüglich der Lebensversicherungen; jeweils in Verbindung mit § 16 Abs. 2 der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank). Dass diese, selbst wenn eine
Übersicherung vorliegt, gerade einen Teil der Grundschuld zurückgibt, steht
nicht fest, solange sich die Klägerin den Anspruch nicht verschafft und durch-
gesetzt hat.
Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen bestand ein
solcher, auf Seiten der Bank nur eine Wahlschuld begründender Anspruch je-
denfalls nicht im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs am Grundstück. Er hätte
nach den genannten vertraglichen Bestimmungen vorausgesetzt, dass der rea-
lisierbare Wert aller Sicherungen die Deckungsgrenze nicht nur vorübergehend
überstieg. Dies kann bei der in diesem Zeitpunkt bestehenden Darlehensschuld
von 331.993,61 DM, einem Rückkaufswert der Lebensversicherungen von
47.501,88 DM und einem Verkehrswert des Grundstücks von 306.000 DM nicht
angenommen werden. Die rechnerische, vom Berufungsgericht ermittelte Wert-
differenz von ca. 21.500 DM genügt hierfür nicht. Denn dabei wird nicht berück-
sichtigt, dass es bei der Höhe der realisierbaren Werte des Grundstücks auf
den zu erzielenden Versteigerungserlös abzüglich der Kosten des Zwangsver-
steigerungsverfahrens ankommt. Nur auf diese Weise kann nämlich die Bank
ihre Grundschuldsicherheit verwerten, § 1192 Abs. 1, § 1147 BGB; ein Recht
auf freihändigen Verkauf besteht nicht. Hierauf kann deshalb nicht abgestellt
werden. Von einem im Wege der Zwangsversteigerung realisierbaren Wert von
mehr als 284.491,73 DM kann entgegen der Meinung des Berufungsgerichts
nicht ausgegangen werden. Vielmehr ist nach der Lebenserfahrung mit einem
erheblichen Mindererlös bezogen auf den Verkehrswert zu rechnen. Aus die-
sem Grund liegen die Beleihungshöchstgrenzen für Grundstücke deutlich unter
dem Verkehrswert. Eine Übersicherung
lag deshalb
im Zeitpunkt der
Übertragung des Grundstücks nicht vor.
Ob sich an dieser Beurteilung etwas ändert, wenn auf den für eine mit-
telbare Gläubigerbenachteiligung gemäß § 4 AnfG maßgebenden Zeitpunkt der
letzten mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts abgestellt wird, ist nicht
festgestellt. Dies ist möglich, wenn sich zu diesem Zeitpunkt etwa der in der
Zwangsversteigerung zu erwartende Erlös für das Grundstück erhöht hat, die
Valutierung des Darlehens reduziert worden ist oder die Rückkaufswerte der
Lebensversicherungen gestiegen sind. Dabei haben allerdings Leistungen des
Beklagten nach der Eigentumsübertragung außer Betracht zu bleiben, da diese
der Klägerin nicht zugute kommen können, es sei denn, diese Leistungen sind
aus den Nutzungen der übertragenen Grundstückshälfte erbracht worden (vgl.
BGH, Urt. v. 24. September 1996 aaO; Huber, aaO § 1 Rn. 41).
Dass die Verpflichtung der Bank zu einer auch nur teilweisen Freigabe
von Sicherheiten erst entsteht, wenn der Sicherungswert aller Sicherheiten die
Deckungsgrenze (Betrag der gesicherten Forderungen zuzüglich der sogenann-
ten Marge) übersteigt, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Die Deckungs-
grenze ist in der Zwangsvollstreckung unerheblich.
d) Ergibt sich für den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des
Berufungsgerichts kein Anspruch der Schuldnerin gegen die Bank auf Rückge-
währ einzelner Sicherheiten, kann sich die Klägerin einen etwaigen Verwer-
tungsmehrerlös bei Verwertung der Sicherheiten durch die Bank dadurch si-
chern, dass sie den Anspruch der Schuldnerin auf dessen Auskehrung pfändet
und sich zur Einziehung überweisen lässt. Sollte die Schuldnerin derartige An-
sprüche an Dritte abtreten, besteht die Möglichkeit der Anfechtung unter den
Voraussetzungen des Anfechtungsgesetzes.
III.
Das Urteil des Berufungsgerichts ist demgemäß aufzuheben (§ 562
Abs. 1 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das
Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Das Beru-
fungsgericht wird erneut zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen des § 4
AnfG vorliegen.
Dr. Gero Fischer
Dr. Ganter
Vill
Lohmann
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
LG Duisburg, Entscheidung vom 01.08.2002 - 5 O 5/02 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.04.2003 - I-12 U 128/02 -