Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 06.12.2006 – XII ZB 99/06

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

6. Dezember 2006

in dem Rechtsstreit

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2006 durch

die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,

Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:

1. Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Be-

schluss des 6. Senats für Familiensachen des Oberlandesge-

richts Hamm vom 10. April 2006 aufgehoben.

2. Dem Antragsteller wird wegen der Versäumung der Berufungs-

frist gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Det-

mold vom 21. September 2005 Wiedereinsetzung in den vori-

gen Stand gewährt.

Beschwerdewert: 6.415 €.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller hat gegen das ihm am 26. September 2005 zugestellte

Urteil des Amtsgerichts mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2005, eingegangen

beim Berufungsgericht am (Donnerstag) 27. Oktober 2005, Berufung eingelegt

und diese zugleich begründet. Am 7. März 2006 wies der Vorsitzende des Beru-

fungssenats den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers telefonisch auf

den verspäteten Eingang der Berufungsschrift hin. Daraufhin beantragte der

Antragsteller mit am 20. März 2006 eingegangenem Schriftsatz Wiedereinset-

zung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist.

2

Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vori-

gen Stand zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Dage-

gen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragstellers.

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II.

1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 238 Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1

Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist auch sonst zulässig, weil die Sicherung einer ein-

heitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts

erfordert (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Entscheidung

des Rechtsbeschwerdegerichts nach ständiger Rechtsprechung außer in Fällen

der Divergenz auch dann geboten, wenn bei der Auslegung oder Anwendung

revisiblen Rechts Fehler über die Einzelfallentscheidung hinaus die Interessen

der Allgemeinheit nachhaltig berühren. Das ist vor allem dann anzunehmen,

wenn das Beschwerdegericht Verfahrensgrundrechte, insbesondere die Grund-

rechte auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG), auf wirkungs-

vollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechtsstaatsprinzip) oder

auf ein objektiv willkürfreies Verfahren (Art. 3 Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechts-

staatsprinzip) verletzt hat (BGHZ 151, 221, 226).

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Das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dient in

besonderer Weise dazu, die Rechtsschutzgarantie und das rechtliche Gehör zu

gewährleisten. Die Verfahrensgrundrechte auf Gewährung wirkungsvollen

Rechtsschutzes und auf rechtliches Gehör gebieten es daher, den Zugang zu

den Gerichten und den weiteren Instanzen nicht in unzumutbarer, sachlich nicht

gerechtfertigter Weise zu erschweren. Deswegen dürfen gerade bei der Ausle-

gung der Vorschriften über die Wiedereinsetzung die Anforderungen an die

Sorgfalt eines Rechtsanwalts nicht überspannt werden (Senatsbeschluss vom

11. Februar 2004 - XII ZB 263/03 - FamRZ 2004, 696 m.w.N.). Das hat das Be-

rufungsgericht hier verkannt.

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2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Dem Antragsteller ist Wie-

dereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist zu

gewähren, weil er diese Frist weder aus eigenem noch aus einem ihm zure-

chenbaren Verschulden seines Prozessbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO)

versäumt hat.

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a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich ein zure-

chenbares Verschulden des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers nicht

schon daraus, dass dieser wegen fehlender Vorlage der Sache zur notierten

Vorfrist am 19. Oktober 2005 an der Zuverlässigkeit seiner Büroangestellten

hätte zweifeln müssen.

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aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Ein-

tragung einer Vorfrist für die Berufungsfrist - im Gegensatz zur Berufungsbe-

gründungsfrist (vgl. insoweit Senatsbeschlüsse vom 25. Juni 1997 - XII ZB

61/97 - NJW-RR 1997, 1289 und vom 20. April 1994 - XII ZB 47/94 - FamRZ

1994, 1519, 1520; BGH Urteil vom 19. November 1976 - IV ZR 36/76 - VersR

1977, 332; Beschlüsse vom 21. Februar 1974 - VII ZB 4/74 - VersR 1974, 756

und vom 30. November 1951 - I ZB 14/51 - NJW 1952, 183) - grundsätzlich

nicht erforderlich (BGH Beschluss vom 24. Mai 1973 - III ZB 5/73 - VersR 1973,

840). Wenn der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers gleichwohl auch

hinsichtlich der Berufungsfrist mit einer doppelten Fristenkontrolle eine über das

gebotene Maß hinausgehende organisatorische Sicherung angeordnet hat,

kann dies jedenfalls nicht zu einer Verschärfung der ihn treffenden Sorgfalts-

pflichten führen (BGH Urteil vom 19. Dezember 1991 - VII ZR 155/91 - NJW

1992, 1047).

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bb) Zweifel an der Zuverlässigkeit seiner Büroangestellten musste der

Prozessbevollmächtigte des Antragstellers aber auch deswegen nicht haben,

weil sich - entgegen der Annahme des Berufungsgerichts - aus dem Sach- und

Streitstand keineswegs ergibt, dass die Akten dem Prozessbevollmächtigten

nicht zur Vorfrist am 19. Oktober 2005 vorgelegt wurden. Zur Begründung sei-

nes Wiedereinsetzungsantrags hatte der Beklagte nämlich ausdrücklich vorge-

tragen, dass die Akte seinem Prozessbevollmächtigten zu den Fristterminen zur

Bearbeitung vorgelegt worden sei. Diese Formulierung ist nur so zu verstehen,

dass die Büroangestellte die Akten sowohl zur Vorfrist als auch zur Hauptfrist

vorgelegt hatte.

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Wenn dem Berufungsgericht - trotz dieses eindeutigen Wortlauts -

gleichwohl Zweifel an der Zuverlässigkeit der Büroangestellten verblieben wa-

ren, hätte es den Antragsteller jedenfalls darauf hinweisen müssen. Denn ein

Gericht, das ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt,

mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbevollmächtigter nach

dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte, verletzt den An-

spruch auf rechtliches Gehör dieser Prozesspartei (BVerfG NJW 1994, 1274).

Für die Versagung der Wiedereinsetzung ist diese Verletzung des rechtlichen

Gehörs - wie die Rechtsbeschwerde zu Recht rügt - auch erheblich geworden.

Denn der Antragsteller hätte - was im Verfahren der Rechtsbeschwerde zu un-

terstellen ist - nach dem Inhalt seiner Rechtsbeschwerdebegründung ausdrück-

lich vorgetragen, dass die Akte seinem Prozessbevollmächtigten auch zur Vor-

frist vorgelegt worden war und er diese zur Hauptfrist zurückgegeben hatte. Für

Zweifel an der Zuverlässigkeit seiner Büroangestellten bestand dann aber kein

Anlass.

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b) Soweit das Berufungsgericht seine Entscheidung alternativ auf Zweifel

an der Glaubhaftigkeit des dargestellten Geschehensablaufs stützt, beruht auch

dies auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs des Antragstellers (Art. 103

Abs. 1 GG).

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aa) Der Antragsteller hat als Ursache für die Versäumung der Berufungs-

frist einen Fehler der Bürokraft seines Prozessbevollmächtigten angeführt.

Zugleich hat er dargelegt und glaubhaft gemacht, dass aufgrund einer Organi-

sationsanweisung in der Sozietät seines Prozessbevollmächtigten bei Eingang

erstinstanzlicher Urteile der Tag des Ablaufs der Berufungsfrist auf dem Urteil

selbst notiert wird. Weiter hat er dargelegt und glaubhaft gemacht, dass zusätz-

lich als Vorfrist der siebte Kalendertag vor Fristablauf auf dem Urteil vermerkt

wird, und dass deswegen hier für den Ablauf der Berufungsfrist der 26. Oktober

2005 und als Vorfrist der 19. Oktober 2005 vermerkt worden sind. Nach der Or-

ganisationsanweisung in der Sozietät seines Prozessbevollmächtigten werden

Fristsachen, die nicht unverzüglich per Büroboten bedient werden, ausnahms-

los per Telefax übermittelt. Im EDV-System werden sie erst dann als erledigt

markiert, wenn nach Abschluss des Übertragungsvorgangs anhand des

Fax-Protokolls festgestellt wurde, dass die Übertragung erfolgreich, fehlerfrei

und an die richtige Telefaxnummer durchgeführt worden ist. Diese Anweisung

des Prozessbevollmächtigten wird zudem stichprobenartig kontrolliert.

13

Entsprechend hat die Kanzleiangestellte des Prozessbevollmächtigten

glaubhaft gemacht, dass sie den von ihm unterzeichneten Berufungsschriftsatz

auf das Telefaxgerät gelegt und die Nummer des Oberlandesgerichts ange-

wählt hat. Die Berufungsschrift sei nur deswegen nicht rechtzeitig zugegangen,

weil sie vergessen habe, die Starttaste des Telefax zu betätigen. Nach einer

Unterbrechung des Arbeitsvorgangs sei sie irrtümlich davon ausgegangen,

dass der von jemand anderem auf die Akte gelegte Schriftsatz versandt worden

sei; nur deswegen habe sie die Berufungsfrist gestrichen.

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bb) Zweifel an diesem an Eides statt versicherten Geschehensablauf hat

das Berufungsgericht allein damit begründet, dass die Berufung nach dem

Wortlaut der Berufungsschrift gegen das "am 30.09.2005 zugestellte Urteil des

Amtsgerichts" eingelegt worden ist. Soweit das Berufungsgericht diesem unrich-

tigen Zustellungsdatum (30. September 2005 statt 26. September 2005) eine

- für die Fristversäumung ursächliche - Fehlvorstellung des Prozessbevollmäch-

tigten über den Ablauf der Berufungsfrist entnimmt, schöpft auch dies den sich

aus den Akten ergebenden Sach- und Streitstand nicht hinreichend aus:

15

Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Pro-

zessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Geht das

Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer

Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entschei-

dungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vor-

trags schließen (Senatsbeschluss vom 31. August 2005 - XII ZR 63/03 -

NJW-RR 2005, 1603). So liegt der Fall hier.

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Der Antragsteller hat die Diskrepanz zwischen dem zutreffenden Zustell-

datum (26. September 2005) und dem im Berufungsschriftsatz angegebenen

Datum (30. September 2005) plausibel dadurch erklärt, dass das Urteil zwei-

mal, nämlich am 26. und am 30. September 2005, zugestellt worden war. Wei-

ter hat er vorgetragen, dass die für das Berufungsverfahren zutreffenden Fris-

ten nach der Zustellung am 26. September 2005 auf dem Urteil vermerkt und im

Fristenkalender eingetragen worden sind; dies hat er durch Vorlage der Deck-

blätter der beiden zugestellten Urteile mit entsprechenden Eingangsstempeln

und Fristnotierungen belegt. Auf diesen Vortrag ist das Berufungsgericht nicht

eingegangen, obwohl er für die Begründung des angefochtenen Beschlusses

von zentraler Bedeutung ist. Dass im Berufungsschriftsatz - fehlerhaft - von ei-

nem am 30. September 2005 zugestellten Urteil die Rede ist, lässt sich nämlich

allein wegen des zeitlichen Ablaufs eher mit einem Versehen (erst) beim Diktat

dieses Schriftsatzes, als mit einer Fehlvorstellung über den Lauf der Berufungs-

frist schon bei der erstmaligen Zustellung am 26. September 2005 erklären.

Dafür spricht auch, dass nach dem Vortrag des Antragstellers die Fristvorlagen

im Büro seines Prozessbevollmächtigten taggenau erfolgen, was eine Vorlage

am 26. Oktober 2005 nicht erklären könnte, wenn die Bürokraft von einem

Fristablauf am 30. Oktober 2005 ausgegangen wäre.

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Auch insoweit ist die fehlende Berücksichtigung des Sachvortrags, die

hier zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs führt, entscheidungserheblich.

Denn bei hinreichender Würdigung der vom Prozessbevollmächtigten des An-

tragstellers vorgetragenen Gründe hätten dem Prozessgericht Zweifel an der

Glaubhaftigkeit des dargestellten Geschehensablaufs nicht verbleiben können.

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3. Mit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäu-

mung der Berufungsfrist entfällt zugleich die Verwerfung der Berufung des An-

tragstellers als unzulässig. Denn dieser Entscheidung ist mit der Wiedereinset-

zung die Grundlage entzogen, ohne dass es insoweit eines ausdrücklichen

Ausspruchs bedarf (Senatsbeschluss vom 9. Februar 2005 - XII ZB 225/04 -

FamRZ 2005, 791, 792 m.w.N.).

Hahne

Sprick

Weber-Monecke

Wagenitz

Dose

Vorinstanzen:

AG Detmold, Entscheidung vom 21.09.2005 - 16 F 517/03 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 10.04.2006 - 6 UF 198/05 -