BGH Beschluss vom 16.04.2009 – VII ZB 67/08
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. April 2009
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
ja nein ja
ZPO §§ 233 C, 234 Abs. 1 A, 236 Abs. 2 D
Hat eine Partei die Berufungsbegründungsfrist versäumt, weil ihr rechtzeitig gestellter Verlängerungsantrag ohne ihr Verschulden dem Gericht nicht zur Kenntnis gelangt ist, und hat das Gericht auf die Nichteinhaltung der gesetzlichen Begründungsfrist hingewiesen, bevor die in dem Verlängerungsantrag genannte Frist abgelaufen war, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht mit der Begründung versagt wer- den, die Partei habe die von ihr selbst gesetzte Frist nicht eingehalten.
In diesem Fall steht ihr dann für die Begründung der Berufung die Monatsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO zur Verfügung.
(Im Anschluss an BGH, Beschluss vom 21. Dezember 1995 - VII ZB 17/95, NJW 1996, 1350).
BGH, Beschluss vom 16. April 2009 - VII ZB 66/08 und VII ZB 67/08 - OLG Köln LG Bonn
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. April 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Bauner, Dr. Eick, Half-
meier und Leupertz
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des
24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 20. Mai 2008
aufgehoben.
Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen
der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 40.578,79 €
Gründe
I.
Der Kläger hat gegen das klageabweisende, am 17. Januar 2008 zuge-
stellte Urteil des Landgerichts rechtzeitig Berufung eingelegt. Eine Berufungs-
begründung ist innerhalb der am 17. März 2008 ablaufenden Berufungsbegrün-
dungsfrist nicht eingegangen. Hierauf ist die Prozessbevollmächtigte des Klä-
gers durch richterliche Verfügung vom 20. März 2008, zugestellt am 3. April
2008, hingewiesen worden. Sie hat mit Schriftsatz vom 18. April 2008, beim
Berufungsgericht eingegangen am 21. April 2008, die Berufung begründet und
wegen der Versäumung der Frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bean-
tragt. Sie hat dazu vorgetragen, sie habe am 7. März 2008 einen Schriftsatz
gefertigt, mit dem die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum
17. April 2008 beantragt worden sei. In Absprache mit ihr habe ein anderes Mit-
glied der Anwaltssozietät diesen Schriftsatz am 10. März 2008 auf der Poststel-
le des Gerichtsgebäudes in das Fach für das Oberlandesgericht gelegt. Da sie
stichhaltige Gründe für die Verlängerung der Frist habe anführen können, sei
sie ohne weiteres davon ausgegangen, dass dem Antrag stattgegeben werde,
und habe insoweit auch beim Oberlandesgericht nicht nachgefragt. Zur Glaub-
haftmachung hat sie eine eidesstattliche Versicherung ihrer Anwaltskollegin
vorgelegt.
Das Berufungsgericht hat mit Beschluss vom 20. Mai 2008 Wiederein-
setzung in den vorigen Stand versagt und mit Beschluss vom 20. Juni 2008 die
Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich der Klä-
ger mit der Rechtsbeschwerde.
II.
1. Die gemäß § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig, da zur Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerde-
gerichts erforderlich ist (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Indem das Berufungsgericht
dem Kläger zu Unrecht (siehe hierzu unter 2. b) Wiedereinsetzung in den vori-
gen Stand wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist verweigert
hat, hat es das Verfahrensgrundrecht des Klägers auf Gewährung wirkungsvol-
len Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt.
Es hat dem Kläger den Zugang zur Berufungsinstanz ungerechtfertigt versagt.
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.
a) Das Berufungsgericht führt aus, der Kläger sei an der Einhaltung der
Berufungsbegründungsfrist nicht ohne sein Verschulden verhindert gewesen. Er
habe zwar glaubhaft gemacht, dass der erstmalige und ausreichend begründete
Fristverlängerungsantrag am 10. März 2008 in das OLG-Fach des Gerichtsge-
bäudes eingelegt worden sei. Er hätte aber den von ihm selbst beantragten
Verlängerungszeitraum einhalten oder rechtzeitig einen neuen Verlängerungs-
antrag stellen müssen. Allerdings habe der Bundesgerichtshof die Überschrei-
tung des vom Berufungskläger beantragten Verlängerungszeitraums mit der
Begründung für unschädlich gehalten, dem Berufungskläger habe für die Beru-
fungsbegründung als Mindestfrist diejenige des § 234 Abs. 1 ZPO a.F. zur Ver-
fügung gestanden (Beschluss vom 21. Dezember 1995 - VII ZB 17/95, NJW
1996, 1350). Dies könne jedoch seit dem Inkrafttreten des Zivilprozessreform-
gesetzes jedenfalls insoweit nicht mehr gelten, als der erste, nicht beschiedene
Verlängerungsantrag des Berufungsklägers die in § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO be-
stimmte Höchstfrist von einem Monat ausschöpfe. Dieser Regelung widersprä-
che es, wenn dem Berufungskläger ohne rechtzeitige Einholung einer Zustim-
mung des Berufungsbeklagten nur deshalb gestattet würde, die erste Verlänge-
rungsfrist von einem Monat zu überschreiten, weil der Verlängerungsantrag
entweder ohne sein Verschulden nicht bei Gericht eingegangen oder nicht be-
schieden worden sei. Eine über die Monatsfrist hinausgehende Verlängerung
könne der Berufungskläger nicht erwarten.
b) Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsge-
richt hat dem Kläger zu Unrecht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen
der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist versagt.
aa) Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen,
dass der Kläger ohne sein Verschulden verhindert war, die am 17. März 2008
endende ursprüngliche Berufungsbegründungsfrist einzuhalten. Er hat glaub-
haft gemacht, rechtzeitig einen Antrag auf Fristverlängerung um einen Monat
eingereicht zu haben. Da es sich um den ersten Antrag handelte und er auf er-
hebliche Gründe gestützt war, konnte der Kläger auf die Bewilligung vertrauen
und musste insoweit auch nicht bei Gericht nachfragen (vgl. BGH, Beschluss
vom 15. August 2007 - XII ZB 82/07, NJW-RR 2008, 76 m.w.N.; st. Rspr.).
bb) Der Wiedereinsetzungsantrag und die Berufungsbegründung sind
aber entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts rechtzeitig eingegangen. Das
Hindernis zur Einhaltung der Frist entfiel am 3. April 2008, als die Prozessbe-
vollmächtigte des Klägers die gerichtliche Mitteilung erhielt, dass eine Beru-
fungsbegründung nicht eingegangen sei. Von diesem Tag an lief die Frist von
einem Monat, um Wiedereinsetzung zu beantragen und die Berufungsbegrün-
dung einzureichen, § 234 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Die-
se Frist hat der Kläger gewahrt; Wiedereinsetzungsantrag und Berufungsbe-
gründung gingen am 21. April 2008 und damit rechtzeitig beim Berufungsgericht
ein. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Wiedereinset-
zung in den vorigen Stand liegen vor.
cc) Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass der Kläger um Verlänge-
rung der Berufungsbegründungsfrist nur bis zum 17. April 2008 nachgesucht
und diese sich selbst gesetzte Frist überschritten hatte.
Allerdings hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass dem Berufungs-
kläger Wiedereinsetzung nur gewährt werden kann, wenn sein Prozessbevoll-
mächtigter die in einem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegrün-
dungsfrist begehrte Frist eingehalten hat (Beschlüsse vom 14. Oktober 1993
- LwZB 2/93, NJW 1994, 55 und vom 4. März 2004 - IX ZB 121/03, NJW 2004,
1742). Diese Entscheidungen betrafen jedoch Sachverhalte, in denen das Beru-
fungsgericht innerhalb der jeweils beantragten Verlängerungsfrist weder über
die Verlängerung entschieden noch sich sonst geäußert hatte. Dann entspricht
es der Pflicht des Rechtsanwalts zur Wahl des sichersten Weges, die durch den
Antrag sich selbst gesetzte Frist einzuhalten. Dagegen hat hier das Berufungs-
gericht innerhalb der beantragten Verlängerungsfrist mitgeteilt, dass die Beru-
fungsbegründung (und damit auch der Antrag auf Fristverlängerung) nicht ein-
gegangen sei. Damit wurde die Monatsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO in
Gang gesetzt. Diese vom Gesetz vorgegebene Frist ist nicht von der zuvor vom
Kläger beantragten Fristverlängerung abhängig. Sie wird durch den Antrag des
Klägers nicht verkürzt, sondern steht dem Kläger in voller Länge zur Verfügung
(vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 1995 - VII ZB 17/95, NJW 1996, 1350
zu § 234 ZPO a.F.; MünchKommZPO/Gehrlein, 3. Aufl., § 233 Rdn. 62;
Musielak/Grandel, ZPO, 6. Aufl., § 233 Rdn. 29; Wieczorek/Schütze/Uwe
Stichwort Fristverlängerung unter b bb).
dd) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts zwingt der Umstand,
dass nach § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO in der Fassung des Zivilprozessreformge-
setzes die Berufungsbegründungsfrist ohne Einwilligung des Gegners nur um
bis zu einem Monat verlängert werden kann, nicht zu einer anderen Beurtei-
lung.
§ 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO wird von § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO nicht überla-
gert. Beide Vorschriften verfolgen unterschiedliche Zwecke und sind unabhän-
gig voneinander zu betrachten. Durch die Einführung der Monatsfrist in § 234
Abs. 1 Satz 2 ZPO sollte in erster Linie die Rechtsstellung unbemittelter
Rechtsmittelführer bei der Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand verbessert werden (vgl. BT-Drucks. 15/1508, S. 17). Die Vorschrift gilt
darüber hinaus ohne Einschränkung für alle Fälle der Versäumung einer Frist
zur Begründung eines Rechtsmittels (BGH, Beschluss vom 15. Januar 2008
- XI ZB 11/07, NJW 2008, 1164). § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO dient der Beschleu-
nigung des Berufungsverfahrens (vgl. BT-Drucks. 14/4722 S. 95). Er sagt nichts
darüber aus, unter welchen Umständen bei der Versäumung der Berufungsbe-
gründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden soll. Es
ist nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit dieser Norm den Lauf der
Monatsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO begrenzen wollte.
3. Dem Kläger war somit unter Aufhebung des Beschlusses des Beru-
fungsgerichts vom 20. Mai 2008 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen
Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung zu gewähren. Damit sind
der Beschluss des Berufungsgerichts vom 20. Juni 2008, mit dem die Berufung
verworfen wurde, und die dagegen vorsorglich eingelegte Rechtsbeschwerde
des Klägers gegenstandslos (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Dezember 2006
- XII ZB 99/06, NJW 2007, 1455 und vom 15. Januar 2008 - XI ZB 11/07, aaO).
Kniffka
Bauner
Eick
Halfmeier
Leupertz
Vorinstanzen:
LG Bonn, Entscheidung vom 09.01.2008 - 7 O 183/07 -
OLG Köln, Entscheidung vom 20.05.2008 - 24 U 38/08 -