BGH Urteil vom 15.02.2005 – XI ZR 396/03
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNIS- URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 15. Februar 2005 Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 15. Februar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe
und
die Richter Dr. Müller, Dr. Wassermann, Dr. Appl
und
Dr. Ellenberger
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des
5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 21. Oktober
2003 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als
zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Zivil-
kammer 23 des Landgerichts Berlin vom 22. Mai 2002
wird in vollem Umfang zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger, ein selbständiger Zahnarzt, wendet sich gegen die
Zwangsvollstreckung der beklagten Bank aus einer vollstreckbaren nota-
riellen Urkunde. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Am 16. April 1991 erwarben die Eheleute G. die aus mehreren
bebauten Grundstücken bestehende
Immobilie Br.
/J.straße in B.. Mit notariellem Vertrag vom 24. Juni 1992
gründeten sie die
"Grundstücksgesellschaft Br. /J.straße
GbR" (nachfolgend: GbR), deren Gegenstand der Erwerb sowie die In-
standsetzung, der Ausbau, die Modernisierung und die Vermietung bzw.
Verpachtung von Grundstücken ist. Diese Maßnahmen sollten mit Einla-
gen der noch zu werbenden Gesellschafter in Höhe von 30% des Ge-
samtaufwands und im übrigen mit Bankkrediten finanziert werden. Da die
voraussichtlichen Mieteinnahmen die Kosten jedenfalls in der Anfangs-
zeit nicht vollständig würden decken können, waren jährliche Zuzahlun-
gen der Gesellschafter vorgesehen. Zweck der Beteiligung an der GbR
war die Wahrnehmung von Steuervorteilen durch Verlustzuweisungen
und Sonderabschreibungen gemäß § 4 Fördergebietgesetz.
Am 17. Dezember 1992 gab der Kläger eine privatschriftliche Bei-
trittserklärung ab, die vier Tage später von der GbR angenommen wurde.
In der Beitrittserklärung wurde die Notwendigkeit eines vollstreckbaren
Anerkenntnisses des Klägers für die Schulden der GbR in einer seiner
Gesellschaftsbeteiligung entsprechenden Höhe festgelegt. Ferner bot der
Kläger in notarieller Urkunde vom 26. Januar 1993 der auch die GbR ver-
tretenden R. GmbH (nachfolgend:
Geschäftsbesorgerin) den Abschluß eines Geschäftsbesorgungsver-
trages an, verbunden mit der umfassenden Vollmacht, für sie u.a. den
Gesellschaftsbeitritt in notarieller Form zu wiederholen, alle für die Errei-
chung des Gesellschaftszwecks erforderlichen oder zweckmäßigen Ver-
träge zu schließen sowie gegenüber der kreditgebenden Bank Schuldan-
erkenntnisse und Zwangsvollstreckungsunterwerfungserklärungen abzu-
geben.
Am 28. Dezember 1992 schloß die Geschäftsbesorgerin im Rah-
men der ihr von der GbR übertragenen Geschäftsführung mit der Beklag-
ten einen Realkreditvertrag über insgesamt 11.365.025 DM zur Baufi-
nanzierung ab. Nach dessen Inhalt sind die Gesellschafter gegenüber
der Beklagten verpflichtet, die Darlehensverbindlichkeit der GbR in einer
ihrer jeweiligen Beteiligung an dem Gesellschaftsvermögen entspre-
chenden Höhe anzuerkennen und sich insoweit der sofortigen Vollstrek-
kung in das gesamte Privatvermögen zu unterwerfen.
Die Geschäftsbesorgerin nahm das Angebot des Klägers auf Ab-
schluß des Geschäftsbesorgungsvertrages an und wiederholte am
1. April 1993 in notarieller Form dessen Beitrittserklärung zur GbR. In
notarieller Urkunde vom 4. August 1993 erkannte der Kläger, vertreten
durch die Geschäftsbesorgerin, die Darlehensschuld der GbR in Höhe
eines seiner Beteiligung am Gesellschaftsvermögen entsprechenden
Teilbetrages von 139.408 DM zuzüglich 18% Zinsen unter Vorlage der
notariellen Vollmachtsurkunde an und unterwarf sich insoweit der sofor-
tigen Zwangsvollstreckung in sein Privatvermögen.
Der Kläger kam seinen gesellschaftsvertraglichen Zahlungsver-
pflichtungen gegenüber der GbR zunächst nach. Nachdem diese in eine
wirtschaftliche Krise geraten war und Sanierungsversuche gescheitert
waren, kündigte der Kläger mit Schreiben vom 14. Mai 2001 den Gesell-
schaftsvertrag aus wichtigem Grund und widerrief mit Schriftsatz vom
25. April 2002 außerdem die Beitrittserklärung einschließlich der erteilten
Vollmachten nach dem Haustürwiderrufsgesetz. Die Beklagte kündigte
ihrerseits am 18. Mai 2001 den mit der GbR geschlossenen Darlehens-
vertrag fristlos und stellte die offenen Beträge fällig. Zuvor hatte sie dem
Kläger die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde vom
4. August 1993 angedroht.
Der Kläger macht seit dem Berufungsverfahren vor allem geltend,
es fehle an einem wirksamen Titel, da die von der Geschäftsbesorgerin
in seinem Namen abgegebene notarielle Vollstreckungsunterwerfungser-
klärung mangels wirksamer Vollmacht nichtig und überdies nach dem
Haustürwiderrufs- sowie Verbraucherkreditgesetz wirksam widerrufen
worden sei. Zudem hafte die Beklagte wegen unterlassener Aufklärung
auf Schadensersatz, so daß eine Zwangsvollstreckung rechtsmißbräuch-
lich sei.
Das Landgericht hat die Vollstreckungsabwehrklage des Klägers
abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Abweisung bestätigt, aber die
Unterwerfungserklärung in der notariellen Urkunde vom 4. August 1993
als unwirksam angesehen, die Zwangsvollstreckung daraus deshalb für
unzulässig erklärt und den Kläger auf die Hilfswiderklage der Beklagten
hin zur Zahlung von 71.278,18 € zuzüglich Zinsen ve rurteilt. Mit der vom
Berufungsgericht nur für die Beklagte zugelassenen Revision verfolgt sie
ihren Klageabweisungsantrag in vollem Umfang weiter.
Entscheidungsgründe
Da der Kläger in der mündlichen Verhandlung trotz rechtzeitiger
Ladung zum Termin nicht vertreten war, war über die Revision der Be-
klagten durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Das Urteil ist jedoch kei-
ne Folge der Säumnis, sondern beruht auf einer Sachprüfung (vgl.
BGHZ 37, 79, 81).
Die Revision ist begründet; sie führt zur Zurückweisung der Beru-
fung des Klägers in vollem Umfang.
I.
Das Berufungsgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren be-
deutsam - im wesentlichen ausgeführt:
Die vom Kläger erst in der Berufungsinstanz gegen die Wirksam-
keit der Vollstreckungsunterwerfungserklärung gerichtete prozessuale
Gestaltungsklage im Sinne des § 767 ZPO (analog) sei begründet. Die
streitige Unterwerfungserklärung vom 4. August 1993 sei nichtig. Bei Ab-
gabe der Erklärung sei der Kläger von der Geschäftsbesorgerin nicht
wirksam vertreten worden, da der Geschäftsbesorgungsvertrag und die
umfassende Vollmacht wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG i.V. mit
§ 134 BGB nichtig seien. Nach der neueren Rechtsprechung des
IV. Zivilsenats des Bundesgerichthofs richte sich die Wirksamkeit der zur
Abgabe der Vollstreckungsunterwerfungserklärung erteilten Vollmacht
ausschließlich nach den §§ 78 ff. ZPO, so daß die allgemeinen Vertre-
tungsregeln der §§ 164 ff. BGB und damit auch die auf dem allgemeinen
Anwendung fänden. Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs habe
zwar in einer älteren Entscheidung die Rechtsscheingrundsätze ohne
weiteres auch im Bereich des Prozeßrechts zum Schutz des auf die
Wirksamkeit der Vollmacht vertrauenden anderen Teils eingreifen lassen.
Es sei aber der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu folgen,
weil andernfalls der Zweck des Art. 1 § 1 RBerG, den Rechtssuchenden
vor einer unsachgemäßen Erledigung seiner rechtlichen Angelegenhei-
ten wirkungsvoll zu schützen, nicht zu erreichen sei.
Der Kläger habe die schwebend unwirksame Unterwerfungserklä-
rung nicht ausdrücklich oder konkludent gemäß § 89 Abs. 2 ZPO geneh-
migt. Die Berufung des Klägers auf die Nichtigkeit der Vollmacht sei
auch nicht treuwidrig. Bei einem Verstoß gegen das Rechtsberatungsge-
setz sei wegen der schwerwiegenden Folgen einer Zwangsvollstrek-
kungsunterwerfung
treuwidriges Verhalten des Geschützten
tatbe-
standsmäßig ausgeschlossen.
II.
Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Überprüfung in einem
entscheidenden Punkt nicht stand.
1. Zutreffend ist allerdings die Auffassung des Berufungsgerichts,
der Kläger habe im zweiten Rechtszug wirksam eine prozessuale Gestal-
tungsklage gemäß § 767 ZPO (analog) erhoben. Mit Angriffen gegen die
Wirksamkeit des Vollstreckungstitels läßt sich eine Vollstreckungsab-
wehrklage nach § 767 ZPO nicht begründen. Sie können aber zum Ge-
genstand einer prozessualen Gestaltungsklage in entsprechender An-
wendung des § 767 Abs. 1 ZPO gemacht werden (st.Rspr., siehe z.B.
BGH, Urteil vom 22. Oktober 2003 - IV ZR 398/02, WM 2003, 2372,
2373; Senatsurteile vom 18. November 2003 - XI ZR 332/02, WM 2004,
27, 29 und vom 2. Dezember 2003 - XI ZR 421/02, WM 2004, 372, 374
und XI ZR 429/02, Umdruck S. 8), die mit der Vollstreckungsgegenklage
verbunden werden kann (BGHZ 118, 229, 236; BGH, Urteil vom
22. Oktober 2003 - IV ZR 398/02, aaO; Senatsurteil vom 18. November
2003 - XI ZR 332/02, WM 2004, 27, 29). Das ist hier in der Berufungsin-
stanz geschehen.
2. Rechtsfehlerfrei ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts,
daß der Kläger bei Abgabe der Vollstreckungsunterwerfungserklärung
von der Geschäftsbesorgerin nicht wirksam vertreten worden und somit
ein wirksamer Titel nicht entstanden ist.
a) Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs be-
darf derjenige, der ausschließlich oder hauptsächlich die rechtliche Ab-
wicklung eines Grundstückserwerbs oder Fondsbeitritts im Rahmen ei-
nes Steuersparmodells für den Erwerber besorgt, der Erlaubnis nach
Art. 1 § 1 RBerG. Ein ohne diese Erlaubnis abgeschlossener Geschäfts-
besorgungsvertrag, der so umfassende Befugnisse wie hier enthält, ist
nichtig. Die Nichtigkeit erfaßt nach dem Schutzgedanken des Art. 1 § 1
RBerG auch die der Geschäftsbesorgerin erteilte umfassende Abschluß-
vollmacht (st.Rspr., BGHZ 153, 214, 220 f.; siehe Senatsurteile vom
16. März 2004 - XI ZR 60/03, WM 2004, 1127, vom 23. März 2004
- XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1223, vom 20. April 2004 - XI ZR
164/03, WM 2004, 1227, 1228 und XI ZR 171/03, WM 2004, 1230, 1231,
vom 26. Oktober 2004
- XI ZR 255/03, ZIP 2005, 69, 72, vom
9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 73; BGH, Urteil vom
8. Oktober 2004 - V ZR 18/04, WM 2004, 2349, 2352; sowie Senatsurteil
vom 11. Januar 2005 - XI ZR 272/03, Umdruck S. 5). Dies zieht auch die
Revision nicht in Zweifel.
b) Die auf Abgabe der Vollstreckungsunterwerfungserklärung ge-
richtete Vollmacht der Treuhänderin stellt inhaltlich eine Prozeßvollmacht
werden kann. Nach der neueren Rechtsprechung des IV. Zivilsenats des
Bundesgerichtshofs (siehe BGHZ 154, 283, 286 ff.; bestätigt durch Urtei-
le vom 22. Oktober 2003 - IV ZR 398/02, WM 2003, 2372, 2374 und
IV ZR 33/03, WM 2003, 2375, 2377; siehe auch bereits Nichtannahme-
beschluß vom 30. Oktober 1986 - III ZR 262/85, WM 1987, 307 f. sowie
BGH, Urteil vom 18. Dezember 2002 - VIII ZR 72/02, NJW 2003, 963,
964) finden die auf die materiell-rechtliche Vollmacht zugeschnittenen,
dem Schutz des Geschäftsgegners und des Rechtsverkehrs dienenden
Vorschriften der §§ 171 ff. BGB bei Nichtigkeit des Geschäftsbesor-
gungsvertrages wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG auf die dem
Geschäftsbesorger erteilte prozessuale Vollmacht zur Abgabe eines voll-
streckbaren Schuldanerkenntnisses keine Anwendung. Die Zivilprozeß-
ordnung enthält vielmehr - wie auch das Berufungsgericht angenommen
hat - in ihren §§ 80, 88 und 89 abschließende Spezialregelungen, die
hen. Der erkennende Senat hat sich dieser Ansicht bereits in seinem Ur-
teil vom 18. November 2003 (XI ZR 332/02, WM 2004, 27, 30) ange-
schlossen und sich mit den gegen sie erhobenen Einwendungen in sei-
nen Entscheidungen vom 2. Dezember 2003 (XI ZR 421/02, WM 2004,
372, 375; XI ZR 428/02, Umdruck S. 13 und XI ZR 429/02, Umdruck
S. 13) auseinandergesetzt.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist der IV. Zivilsenat
des Bundesgerichtshofs in den zitierten Entscheidungen nicht von der
Rechtsprechung des VII. Zivilsenats abgewichen. Zwar hat dieser in dem
vom Berufungsgericht herangezogenen Beschluß vom 22. Mai 1975
(VII ZB 2/75, NJW 1975, 1652, 1653) entschieden, daß die allgemeinen
Regeln über die Anscheinsvollmacht bestimmten Prozeßhandlungen ei-
nes insoweit nicht bevollmächtigten Rechtsanwalts Wirksamkeit verlei-
hen können. Dies setzt aber in aller Regel voraus, daß der Vertreter in
der Vergangenheit wiederholt für den Vertretenen aufgetreten war und
dieser das vollmachtlose Handeln bei Beachtung der im Verkehr erfor-
derlichen Sorgfalt hätte erkennen können (zu den Voraussetzungen der
Anscheinsvollmacht siehe etwa BGH, Urteil vom 5. März 1998 - III ZR
183/96, NJW 1998, 1854, 1855 m.w.Nachw.). Dagegen knüpfen die
sen sie unter bestimmten Voraussetzungen zum Schutz des Verhand-
lungspartners und des Rechtsverkehrs "als Bevollmächtigung gelten"
(vgl. Protokolle I, S. 146). Auf einen durch eine gewisse Häufigkeit und
Dauer des vollmachtlosen Vertreterhandelns erzeugten Rechtsschein
sowie auf ein Verschulden der Vertretenen kommt es daher nicht ent-
scheidend an. Die Erscheinungsweisen des Rechtsscheins sind demnach
verschieden und können nur hinsichtlich der Rechtswirkungen miteinan-
der verglichen werden.
3. Indessen ist es dem Kläger entgegen der Auffassung des Beru-
fungsgerichts nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB)
verwehrt, sich gegenüber der Beklagten auf die Nichtigkeit der notariel-
len Vollstreckungsunterwerfung vom 4. August 1993 zu berufen, da er
als Gesellschafter der GbR aufgrund des Realkreditvertrages vom
28. Dezember 1992 verpflichtet ist, deren Darlehensverbindlichkeit in
Höhe des seiner Beteiligung entsprechenden Betrages von 139.408 DM
zuzüglich Zinsen anzuerkennen und sich insoweit der sofortigen Zwangs-
vollstreckung in sein gesamtes Privatvermögen zu unterwerfen.
a) Der von der Geschäftsbesorgerin namens der GbR mit der Be-
klagten geschlossene Darlehensvertrag ist wirksam. Die Beauftragung
der Geschäftsbesorgerin mit der Vornahme aller zur Erreichung des Ge-
sellschaftszwecks erforderlichen oder zweckmäßigen Rechtsgeschäfte
und die Erteilung der dazu erforderlichen umfassenden Abschlußvoll-
macht begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Eine BGB-Gesellschaft,
deren Geschäfte ein nicht zum Kreis der Gesellschafter zählender Dritter
führt, entspricht zwar nicht dem gesetzlichen Regeltyp, ist aber rechtlich
zulässig (BGH, Urteil vom 22. März 1982 - II ZR 74/81, NJW 1982, 2495
m.w.Nachw.) und bei Publikumsgesellschaften wie der vorliegenden GbR
allgemein üblich (vgl. MünchKommBGB/Ulmer, 4. Aufl. § 709 Rdn. 6
m.w.Nachw.). Die umfassende Vollmacht der Geschäftsbesorgerin ver-
stößt nicht etwa gegen das Rechtsberatungsgesetz. Nichts spricht dafür,
die Wirksamkeit des Geschäftsbesorgungsvertrages und der Vollmachts-
erteilung insoweit von der Gesellschafterstellung des Vertreters der
BGB-Gesellschaft abhängig zu machen.
b) Der Kläger ist aufgrund seines privatschriftlichen Antrags vom
17. Dezember 1992 und der vier Tage später erklärten Annahmeerklä-
rung der GbR deren Gesellschafter geworden.
aa) Daß es nach dem Inhalt des Gesellschaftsvertrages einer Be-
stätigung der Beitrittserklärung des einzelnen Anlegers in notarieller
Form bedurfte, stellt kein Wirksamkeitshindernis dar. Da diese Regelung
nach dem erkennbaren Willen der Vertragsparteien lediglich der Rechts-
sicherheit und Rechtsklarheit, also reinen Beweiszwecken dienen sollte,
kommt die Auslegungsregel des § 154 Abs. 2 BGB nicht zum Tragen.
Davon abgesehen würden die Grundsätze über die fehlerhafte Gesell-
schaft eine Unwirksamkeit des Beitritts verhindern. Der Gesellschafter-
beitritt des Klägers vom 17./21. Dezember 1992 ist vollzogen und damit
jedenfalls zunächst wirksam. Aus Gründen des Gläubigerschutzes
kommt lediglich eine außerordentliche Kündigung der Beteiligung an der
GbR für die Zukunft (st.Rspr., siehe z.B. BGHZ 156, 46, 52 f.) in Be-
tracht.
bb) Ob die Beitrittserklärung des Klägers nach dem Haustürwider-
rufsgesetz widerruflich ist, kann offenbleiben, weil auch insoweit jeden-
falls die Regeln über die fehlerhafte Gesellschaft zur Anwendung kom-
men (BGHZ 148, 201, 207; BGH, Urteil vom 29. November 2004 - II ZR
6/03, Umdruck S. 6, 7 m.w.Nachw.; siehe auch Senatsurteil vom
2. Dezember 2003 - XI ZR 421/02, aaO S. 376). Die weiteren notariellen
Willenserklärungen des Klägers oder seiner Treuhänderin können schon
nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 HWiG nicht widerrufen werden. Aus der Richtlinie
85/577/EWG betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb
von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen vom 20. Dezember 1985
(ABl. Nr. L 372/31 vom 31. Dezember 1985), die einen Ausschluß des
Widerrufsrechts bei notariell beurkundeten Erklärungen nicht vorsieht,
ergibt sich nichts anderes. Denn auch wenn § 1 Abs. 2 Nr. 3 HWiG hinter
den Vorgaben der Richtlinie zurückbliebe, wäre angesichts des klaren
und eindeutigen Gesetzeswortlauts für eine richtlinienkonforme Ausle-
gung kein Raum (siehe Senatsurteile vom 29. April 2003 - XI ZR 201/02,
WM 2004, 21, 23 und vom 2. Dezember 2003 - XI ZR 421/02, WM 2004,
372, 376).
c) Nach der neueren und inzwischen gefestigten Rechtsprechung
des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs besitzt die den geschlossenen
Immobilienfonds verwaltende GbR eine eigene Rechts- und Parteifähig-
keit und haften ihre Gesellschafter für die mit Vertrag vom 28. Dezember
1992 begründete Darlehensschuld gemäß §§ 128 ff. HGB (analog) auch
persönlich sowie mit ihrem ganzen Privatvermögen (BGHZ 146, 341,
358; 150, 1, 3; vgl. auch BGHZ 154, 88, 94; 154, 370, 372). Ob die Ge-
sellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in entsprechender
Anwendung des § 130 HGB auch für die bei ihrem Beitritt bereits be-
gründeten Verbindlichkeiten persönlich einzustehen haben (grundsätzlich
bejahend BGHZ 154, 370, 372 ff.) kann hier offenbleiben, da der Kläger
seinen Beitritt in die GbR am 17. Dezember 1992, also vor Abschluß des
Darlehensvertrages vom 28. Dezember 1992, privatschriftlich erklärt hat-
te. Aufgrund der darlehensvertraglichen Vereinbarungen ist er daher
verpflichtet, ein vollstreckbares Schuldanerkenntnis in Höhe eines seiner
Gesellschaftsbeteiligung entsprechenden Teils der Realkreditforderung
abzugeben.
d) Ein Verstoß gegen die §§ 3, 9 AGBG ist in den Sicherungsabre-
den der Darlehensvertragsparteien nicht zu sehen. Es ist weder festge-
stellt noch ersichtlich, daß es sich bei dem maschinenschriftlich, ganz
auf das Projekt der GbR zugeschnittenen Realkreditvertrag über
11.365.025 DM um einen Formularvertrag handelt. Die Vereinbarungen
dienen nicht nur Sicherungszwecken, sondern auch dazu, die akzessori-
sche darlehensvertragliche Haftung der Gesellschafter auf ein über-
schaubares und sinnvolles Maß zu beschränken. Um dieses Ziel zu er-
reichen bedarf es einer individuellen Absprache mit dem Vertragsgegner.
Abgesehen davon entspricht es jahrzehntelanger und von der höchstrich-
terlichen Rechtsprechung (siehe etwa BGHZ 99, 274, 282; Senatsurteile
BGHZ 114, 9, 12 f., vom 26. November 2002 - XI ZR 10/00, WM 2003,
64, 65 f. und vom 28. Oktober 2003 - XI ZR 263/02, WM 2003, 2410,
2411; BGH, Urteil vom 22. Oktober 2003 - IV ZR 398/02, WM 2003,
2372, 2374) nicht beanstandeter Praxis, daß sich ein mit dem persönli-
chen Kreditnehmer identischer Grundschuldbesteller für Bankschulden
regelmäßig der Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Privatvermögen
unterwerfen muß.
e) Ist der Kläger somit aufgrund des Realkreditvertrages verpflich-
tet, in Höhe des notariellen Schuldanerkenntnisses für die Darlehensver-
bindlichkeit der GbR persönlich einzustehen und sich insoweit der sofor-
tigen Zwangsvollstreckung in sein ganzes Privatvermögen zu unterwer-
fen, müßte er eine solche Erklärung unverzüglich abgeben. Dann aber
stellt es - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - ein widersprüch-
liches und gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB)
verstoßendes Verhalten dar, die Unwirksamkeit der von der Geschäfts-
besorgerin bereits für ihn abgegebenen Unterwerfungserklärung geltend
zu machen. Da der Kläger ihr insoweit eine nichtige prozessuale Voll-
macht erteilt hat, müßte er deren Erklärung gegenüber der Beklagten
genehmigen und ihr damit rückwirkend Wirksamkeit verleihen; der Kläger
ist deshalb gehindert, aus der bisherigen Nichterfüllung seiner vertragli-
chen Verpflichtungen Vorteile zu ziehen (st.Rspr., siehe BGH, Nichtan-
nahmebeschluß vom 30. Oktober 1986 - III ZR 262/85, WM 1987, 307,
308; Nichtannahmebeschluß des Senats vom 18. Februar 2003 - XI ZR
138/02, Umdruck S. 3; BGH, Urteil vom 22. Oktober 2003 - IV ZR 398/02,
WM 2003, 2372, 2374; Senatsurteile vom 18. November 2003 - XI ZR
332/02, WM 2004, 27, 30 und vom 2. Dezember 2003 - XI ZR 421/02,
WM 2004, 372, 376, XI ZR 428/02, Umdruck S. 18 f. sowie XI ZR 429/02,
Umdruck S. 18 f.). Davon abgesehen unterliegt es keinem berechtigten
Zweifel, daß die Beschränkung der Gesellschafterhaftung auf die jeweili-
ge Beteiligungsquote des einzelnen Gesellschafters nach dem Willen der
Vertragsparteien ein entsprechendes Schuldanerkenntnis sowie eine
Vollstreckungsunterwerfungserklärung voraussetzt. Der Kläger handelt
daher seinen Interessen zuwider, wenn er sich auf die Nichtigkeit der
Treuhandvollmacht beruft und eine unbeschränkte Inanspruchnahme als
Gesellschafter der GbR in Kauf nimmt.
IV.
Auf die Revision der Beklagten war die Berufung des Klägers da-
nach in vollem Umfang zurückzuweisen. Die Verurteilung des Klägers auf
die Hilfswiderklage der Beklagten entfällt damit.
Nobbe Müller Wassermann
Appl Ellenberger