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BGH Beschluss vom 25.01.2007 – IX ZB 6/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 6/06

BESCHLUSS

vom

25. Januar 2007

in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

InsO § 4a; BGB § 1360a; ZPO § 644

Der Stundungsantrag eines Schuldners, dem ein Kostenvorschussanspruch gegen

seinen Ehepartner zusteht, ist auch dann unbegründet, wenn der Ehepartner die

Zahlung verweigert, der Schuldner aber nicht versucht hat, den Anspruch durch ei-

nen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durchzusetzen.

BGH, Beschluss vom 25. Januar 2007 - IX ZB 6/06 - LG Chemnitz

AG Chemnitz

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Detlev Fischer

am 25. Januar 2007

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss

der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 1. Dezember

2005 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten

des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zu-

rückverwiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 4.000 Euro

festgesetzt.

Gründe:

I.

1

Die seit 1983 verheiratete Schuldnerin übte in den Jahren 1988 bis 1996

eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit aus; seither ist sie zahlungsunfähig.

Sie ließ sich zur Schuldnerberaterin ausbilden und war fortan als solche tätig.

Am 21. Juli 2004 beantragte der weitere Beteiligte die Eröffnung des Insolvenz-

verfahrens über das Vermögen der Schuldnerin. Am 14. September 2004 stellte

die Schuldnerin einen entsprechenden Antrag und beantragte zusätzlich Rest-

schuldbefreiung sowie die Stundung der Verfahrenskosten.

2

Nach Einholung eines Gutachtens forderte das Insolvenzgericht die

Schuldnerin auf, die Vermögensverhältnisse ihres Ehemannes offen zu legen,

um eine Prüfung der Voraussetzungen eines Anspruchs auf einen Prozesskos-

tenvorschuss (§ 1360a Abs. 4 BGB) zu ermöglichen, oder aber den vom Sach-

verständigen errechneten Vorschuss von 5.600 Euro einzuzahlen. Die Schuld-

nerin berief sich demgegenüber auf einen Ehevertrag aus dem Jahre 2004, in

dem Unterhaltsansprüche ausgeschlossen worden seien. Sie erklärte, ihrem

Ehemann sei es gleichgültig, ob sie Restschuldbefreiung erlange oder nicht.

Sein Einkommen reiche nicht aus, den angeforderten Vorschuss von

5.600 Euro zu zahlen, zumal er selbst Verbindlichkeiten

in Höhe von

160.000 Euro zu bedienen habe; Ersparnisse habe er nicht.

3

Mit Beschluss vom 25. Januar 2005 hat das Insolvenzgericht die Anträge

auf Stundung der Verfahrenskosten, auf Restschuldbefreiung und auf Eröffnung

des Insolvenzverfahrens abgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Schuldne-

rin ist erfolglos geblieben. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Schuldnerin

die Anträge auf Stundung der Verfahrenskosten, auf Restschuldbefreiung und

auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens weiter.

II.

4

Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 7, 6, 4d Abs. 1, § 34 Abs. 1 Fall 2,

§ 289 Abs. 2 Satz 1 InsO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2

ZPO). Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zu-

rückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

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1. Die Kosten des Insolvenzverfahrens sind auf Antrag zu stunden, so-

weit das Vermögen des Schuldners nicht ausreicht, diese Kosten zu decken

(§ 4a InsO). Hat der Schuldner einen Anspruch auf Leistung eines Kostenvor-

schusses nach § 1360a Abs. 4 BGB, so ist sein Stundungsantrag unbegründet;

denn der Gesetzgeber wollte öffentlich-rechtliche Mittel zur Durchführung des

Insolvenzverfahrens nur zur Verfügung stellen, sofern für den Schuldner keine

Möglichkeit besteht, auf andere Weise die Verfahrenskosten aufzubringen

(BGHZ 156, 92, 95). Das Beschwerdegericht hat die Voraussetzungen eines

Anspruchs aus § 1360a Abs. 4 BGB für gegeben erachtet, weil die Einkünfte

aus dem Gewerbebetrieb der Schuldnerin, aus dem deren Schulden resultier-

ten, auch dem Familienunterhalt gedient hätten. Dagegen ist aus Rechtsgrün-

den nichts zu erinnern.

6

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2. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist der (weder durch

Tatsachen unterlegte noch glaubhaft gemachte) Vortrag der Schuldnerin dazu,

ihr Ehemann sei nicht bereit, einen Prozesskostenvorschuss zu leisten, nicht

erheblich.

a) Eine Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens (§ 4a InsO) setzt

voraus, dass der Schuldner keinen Anspruch auf Zahlung eines Prozesskos-

tenvorschusses gegen seinen Ehepartner hat. Liegen die Anspruchsvorausset-

zungen des § 1360a Abs. 4 BGB vor, weigert sich der Ehepartner aber, den

geschuldeten Vorschuss zu leisten, hat der Schuldner den Anspruch gerichtlich

durchzusetzen. Die Entscheidung über den Stundungsantrag und damit über

die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die Voraussetzung einer Restschuldbe-

freiung ist, bis zum Abschluss des Hauptsacheprozesses über den Vorschuss-

anspruch hinauszuschieben, würde zwar dem Anliegen des Gesetzgebers des

§ 4a InsO zuwiderlaufen, mittellosen Personen den Zugang zu Insolvenzverfah-

ren und Restschuldbefreiung unter zumutbaren Bedingungen zu eröffnen (vgl.

BGH, Beschl. v. 25. September 2003 - IX ZB 459/02, WM 2003, 2389, 2390; v.

3. Februar 2005 - IX ZB 37/04, ZVI 2005, 119, 120; v. 21. September 2006

- IX ZB 24/06, ZVI 2006, 511, 512). Der Schuldner hat jedoch die Möglichkeit,

mit Einreichung der Klage oder des Antrags auf Prozesskostenhilfe eine einst-

weilige Anordnung zu beantragen (§§ 644, 621 Abs. 1 Nr. 5, § 620a Abs. 2

ZPO). Die Bescheidung dieses Antrags abzuwarten, ist dem Schuldner zumut-

bar. Erst wenn ein ordnungsgemäß beim Familiengericht gestellter und voll-

ständig begründeter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erfolglos

bleibt, kann der Anspruch als uneinbringlich behandelt und bei der Entschei-

dung über die Stundung der Verfahrenskosten vorerst außer Acht gelassen

werden (zu stundungsbegleitenden Anordnungen vgl. Jaeger/Eckardt, InsO

§ 4a Rn. 31).

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b) Die Schuldnerin hat nicht versucht, ihren Anspruch auf Zahlung eines

Prozesskostenvorschusses gegen ihren Ehemann gerichtlich durchzusetzen.

Sie hat stets auf den ihrer Ansicht nach im Jahre 2004 vereinbarten Unterhalts-

verzicht verwiesen. Die behauptete Vereinbarung hätte einer Durchsetzung des

Anspruchs aus § 1360a Abs. 4 BGB jedoch nicht entgegengestanden. Sie war

wegen Verstoßes gegen das gesetzliche Verbot, für die Zukunft auf Familienun-

terhalt zu verzichten, nichtig (§§ 397, 134, 1614 Abs. 1, § 1360a Abs. 3 BGB).

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3. Es fehlen jedoch ausreichende Feststellungen des Beschwerdege-

richts dazu, ob ein Vorschussanspruch der Schuldnerin gegen ihren Ehemann

aus § 1360a Abs. 4 BGB besteht. Das Beschwerdegericht hat diese Frage für

"offen" gehalten, weil die Schuldnerin zwar Einkommensnachweise bis ein-

schließlich März 2005 vorgelegt habe, einer Aufforderung zur Vorlage weiterer

Nachweise für den Zeitraum bis einschließlich November 2005 aber nicht nach-

gekommen sei. Wie die Rechtsbeschwerde zu Recht rügt, hat es damit wesent-

liche Teile des Vorbringens der Schuldnerin verfahrensfehlerhaft übergangen.

10

a) Die Verfahrenskosten sind bereits dann zu stunden, wenn der Schuld-

ner die in dem maßgebenden Verfahrensabschnitt anfallenden Kosten nur im

Wege von Ratenzahlungen, nicht aber in einer Einmalzahlung aufbringen kann

(BGH, Beschl. v. 25. September 2003 - IX ZB 459/02, NJW 2003, 3780). Glei-

ches muss gelten, wenn der Ehepartner grundsätzlich unterhaltspflichtig ist,

aber nur Raten zahlen könnte; denn es würde dem unterhaltsrechtlichen Maß-

stab der Billigkeit widersprechen, den Unterhaltsverpflichteten in stärkerem Ma-

ße in Anspruch zu nehmen, als dies bei eigener Prozessführung der Fall wäre

(BGH, Beschl. v. 4. August 2004 - XII ZA 6/04, NJW-RR 2004, 1662, 1663). Im

Verfahren über die Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens sind Raten-

zahlungen erst in dem Verfahrensabschnitt nach Erteilung der Restschuldbe-

freiung vorgesehen (§ 4b Abs. 1 Satz 1 InsO; vgl. BGH, Beschl. v. 25. Septem-

ber 2003, aaO).

11

b) Auf das genaue Einkommen des Ehemannes der Schuldnerin im No-

vember 2005 wäre es deshalb nur dann angekommen, wenn tatsächliche An-

haltspunkte dafür bestanden hätten, dass der pfändbare Betrag den vom Sach-

verständigen errechneten Vorschuss von 5.600 Euro (deutlich) überstieg. Nur

dann hätte der Ehemann der Schuldnerin den Vorschuss in einer Summe aus

dem laufenden Einkommen zahlen können. Nach den von der Schuldnerin vor-

gelegten Nachweisen war dies bis einschließlich März 2005 nicht der Fall. Die

pfändbaren Beträge beliefen sich im Durchschnitt auf etwa 650 Euro monatlich.

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c) Ob der Ehemann der Schuldnerin in der Lage gewesen wäre, den

Vorschuss von 5.600 Euro aus seinem Vermögen zu zahlen, hat das Be-

schwerdegericht nicht geprüft. Die Schuldnerin hatte vorgetragen, ihr Ehemann

habe keine Ersparnisse und müsse selbst Verbindlichkeiten in Höhe von

160.000 Euro bedienen. War das richtig, hätte er den Vorschuss nicht leisten

können. Die Schuldnerin hatte außerdem ein von ihrem Ehemann ausgefülltes

Formular über dessen persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse eingereicht.

Ob sich daraus ein ausreichendes Vermögen oder aber die fehlende Leistungs-

fähigkeit ihres Ehemannes der Schuldnerin ergab, lässt der angefochtene Be-

schluss nicht erkennen. Es fehlen jegliche Ausführungen zu diesem Punkt.

13

4. Der angefochtene Beschluss kann damit keinen Bestand haben. Er ist

aufzuheben (§ 577 Abs. 4 ZPO). Nach der Zurückverweisung wird zu prüfen

sein, ob der Ehemann der Schuldnerin den vom Sachverständigen errechneten

Vorschuss entweder aus seinem laufenden Einkommen oder aus seinem sons-

tigen Vermögen in einer Summe aufbringen könnte. Ist das nicht der Fall, sind

die Verfahrenskosten nach § 4a InsO zu stunden.

Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Vill

Lohmann Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

AG Chemnitz, Entscheidung vom 14.02.2005 - 11 IN 2494/04 -

LG Chemnitz, Entscheidung vom 01.12.2005 - 3 T 202/05 -