Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 08.02.2007 – IX ZB 220/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

8. Februar 2007

in dem Verbraucherinsolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Cierniak

am 8. Februar 2007

beschlossen:

Das als Rechtsbeschwerde geltende Rechtsmittel gegen den Be-

schluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aurich vom 9. No-

vember 2006 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzu-

lässig verworfen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das

Rechtsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Das Insolvenzgericht hat dem Schuldner auf Antrag eines Gläubigers die

beantragte Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO versagt. Der

Beschluss des Landgerichts, mit dem die sofortige Beschwerde des Schuldners

zurückgewiesen wurde, ist ihm am 17. November 2006 zugestellt worden. Der

bei dem Beschwerdegericht eingelegte „Widerspruch“ des anwaltlich nicht ver-

tretenen Schuldners ist am 27. November 2006 beim Bundesgerichtshof einge-

gangen. Am 6. Dezember 2006 hat der Schuldner anwaltlich Prozesskostenhilfe

zur Durchführung der Rechtsbeschwerde beantragt. Die Erklärung über die

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persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit entsprechenden Belegen

(§ 117 Abs. 2 ZPO) wurde erst am 4. Januar 2007 nachgereicht.

II.

1. Die statthafte (§ 289 Abs. 2 Satz 1, §§ 6, 7 InsO) Rechtsbeschwerde

ist unzulässig, weil sie nicht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelasse-

nen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO, vgl. BGH,

Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512; st. Rspr.).

2. Prozesskostenhilfe kann dem Antragsteller nicht gewährt werden, weil

das Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1

ZPO).

a) Unterbleibt die rechtzeitige Vornahme einer fristwahrenden Handlung,

wie hier die formgerechte Einlegung der Rechtsbeschwerde, ist die Frist unver-

schuldet versäumt und der Partei wird auf ihren Antrag oder von Amts wegen

Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gewährt (§§ 233 ff ZPO), sofern sie bis

zu deren Ablauf einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Antrag

auf Prozesskostenhilfe eingereicht und alles in ihren Kräften Stehende getan

hat, damit über den Antrag ohne Verzögerung sachlich entschieden werden

kann. Das setzt voraus, dass die Partei innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht nur

den Antrag stellt, sondern auch alle für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe

erforderlichen Unterlagen beibringt (vgl. BGH, Beschl. v. 21. Februar 2002

- IX ZA 10/01, NJW 2002, 2180; v. 6. Juli 2006 - IX ZA 10/06, FamRZ 2006,

1522, st. Rspr.). Daran fehlt es vorliegend. Der Antragsteller hat innerhalb der

Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde die nach § 117 Abs. 2 Satz 1

ZPO erforderliche Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Ver-

hältnisse mit den entsprechenden Belegen nicht vorgelegt. Er durfte deshalb

bei Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht darauf vertrauen, dass seinem Prozess-

kostenhilfeantrag entsprochen würde. Die Versäumung der Frist zur formge-

rechten Einlegung der Rechtsbeschwerde war somit nicht unverschuldet.

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b) Auch eine form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde wäre

unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und we-

der die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Recht-

sprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 575

Abs. 2 ZPO). Das Beschwerdegericht hat zutreffend begründet, dass der

Schuldner mindestens grob fahrlässig unvollständige Angaben in dem von ihm

nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO vorzulegenden Gläubigerverzeichnis gemacht

hat. Die Einlassung des Schuldners in seinem Schreiben vom 18. November

2006 führt zu keiner anderen Beurteilung.

Fischer

Ganter

Raebel

Kayser

Cierniak

Vorinstanzen:

AG Aurich, Entscheidung vom 08.10.2006 - 9 IK 384/05 -

LG Aurich, Entscheidung vom 09.11.2006 - 4 T 462/06 -