Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 28.09.2006 – IX ZB 212/03

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

28. September 2006

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,

Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und Dr. Fischer

am 28. September 2006

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten wird der Be-

schluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom

29. August 2003 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückver-

wiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf

22.068,45 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die W. GmbH & Co. KG

(fortan: Schuldnerin) stellte am 19. Mai 1999 Antrag auf Eröffnung des Insol-

venzverfahrens. Mit Beschluss vom 26. Mai 1999 bestellte das Amtsgericht

- Insolvenzgericht - den weiteren Beteiligten zum vorläufigen Insolvenzverwalter

mit Zustimmungsvorbehalt. Der vorläufige Insolvenzverwalter führte das Unter-

nehmen der Schuldnerin fort. Am 1. Juli 1999 wurde das Insolvenzverfahren

eröffnet, seither ist der weitere Beteiligte Insolvenzverwalter.

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Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat der weitere Beteiligte bean-

tragt, seine Vergütung als vorläufiger Insolvenzverwalter einschließlich Ausla-

gen und Umsatzsteuer auf 51.092,52 € festzusetzen. Das Insolvenzgericht hat

dem Antrag in Höhe von 29.024,07 € stattgegeben und ihn im Übrigen zurück-

gewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des weiteren Beteilig-

ten ist erfolglos geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt dieser sein Be-

gehren in vollem Umfang weiter.

II.

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1. Das Rechtsmittel ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 64

Abs. 3 InsO) und zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO, § 4 InsO). Die vom

Landgericht gebilligte Berechnung des Vergütungsanspruchs des vorläufigen

Insolvenzverwalters durch das Insolvenzgericht weicht von der - allerdings erst

später ergangenen - Rechtsprechung des Senats ab.

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2. Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

a) Das Landgericht ist ebenso wie das Insolvenzgericht bei der Berech-

nung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters methodisch in der

Weise vorgegangen, dass es zunächst eine (fiktive) Vergütung für einen end-

gültigen Insolvenzverwalter ermittelt hat. Dabei hat es dessen Grundvergütung

um insgesamt 50 v.H. angehoben (30 v.H. für Betriebsfortführung sowie für die

besondere Schwierigkeit mit dem kontaminierten Betriebsgrundstück; 10 v.H.

für die Sanierungsbemühungen; 10 v.H. für die Lohnabrechnung im Hinblick auf

die erhöhte Zahl der Mitarbeiter). Daraus hat es ausgehend von der im Antrag

aufgeführten Berechnungsgrundlage in Höhe von 1.792.486,30 DM eine fiktive

Vergütung des endgültigen Verwalters von 137.024,05 DM errechnet, wovon es

dann dem weiteren Beteiligten 35 v.H. zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer

zuerkannt hat.

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b) Demgegenüber hat der Senat mit Beschluss vom 18. Dezember 2003

(IX ZB 50/03, NZI 2004, 251, 252 ff) einer anderen Berechnungsweise den Vor-

zug gegeben. Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist danach

grundsätzlich in der Weise zu berechnen, dass besondere Umstände, welche

die Tätigkeit erleichtern oder erschweren, unmittelbar den für den vorläufigen

Insolvenzverwalter maßgeblichen Bruchteil (vgl.

ferner BGH, Beschl. v.

14. Dezember 2005 - IX ZB 268/04, ZIP 2006, 625, 627; v. 12. Januar 2006

- IX ZB 127/04, ZIP 2006, 672, 673; v. 13. Juli 2006 - IX ZB 108/04 z.V.b.) ver-

ringern oder erhöhen. Der Beschluss ist deshalb aufzuheben und die Sache an

das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO), damit

auf dieser Grundlage eine Neuberechnung der Vergütung des weiteren Beteilig-

ten erfolgen kann.

3. Für die erneute Sachbehandlung weist der Senat auf folgendes hin:

a) Das Verschlechterungsverbot hindert das Insolvenzgericht und das an

seine Stelle tretende Gericht der sofortigen Beschwerde nicht, bei der Feststel-

lung der angemessenen Vergütung Zu- und Abschläge zum Nachteil des Be-

schwerdeführers anders zu bemessen, als dies bisher geschehen ist, soweit es

den Vergütungssatz insgesamt - gemessen an der Entscheidung des Insol-

venzgerichts - nicht zu seinem Nachteil ändert (vgl. BGH, Beschl. v. 16. Juni

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2005 - IX ZB 285/03, ZIP 2005, 1371; v. 12. Januar 2006, aaO S. 675; v.

13. Juli 2006 - IX ZB 108/04 z.V.b.).

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b) Grundsätzlich kann sich der weitere Beteiligte für die von ihm geltend

gemachten Tätigkeiten nur dann auf einen Erhöhungstatbestand berufen, wenn

es sich hierbei um Maßnahmen gehandelt hat, die im Eröffnungsverfahren vor-

genommen wurden (vgl. BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2005 - IX ZB 256/04,

NZI 2006, 284, 287, z.V.b. in BGHZ 165, 266). Gleiches gilt für entsprechende

Umstände, die sich auf das Eröffnungsverfahren zu beziehen haben.

10

c) Hinsichtlich der Sanierungsbemühungen kann zwar entgegen der An-

sicht der Vorinstanzen nicht darauf abgestellt werden, ob diese letztendlich sich

als erfolgreich erwiesen haben, weil die Zu- und Abschläge des § 3 InsVV tätig-

keitsbezogen sind (BGH, Beschl. v. 13. Juli 2006 - IX ZB 104/05, ZInsO 2006,

811, 814). Aus dem bisherigen Vorbringen des weiteren Beteiligten ist aber

nicht zu entnehmen, dass dieser Tätigkeitsaufwand eine Anhebung um mehr

als 10 % erforderlich macht.

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d) Auch hinsichtlich der durch die Grundstückskontamination verbunde-

nen Arbeitsbelastung kann nur auf das Tätigwerden im Eröffnungsverfahren

abgestellt werden. Insoweit hat der weitere Beteiligte ebenfalls sein Tätigwer-

den im nachfolgenden Insolvenzverfahren unzulässigerweise miteinbezogen.

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e) Soweit bislang ein Zuschlag nach § 3 Abs. 1 Buchst. d InsVV für die

überdurchschnittliche Anzahl der Mitarbeiter [Normalfall: 20, hier: 52] gewährt

wurde, wird anhand des Vorbringens des weiteren Beteiligten zu überprüfen

sein, inwieweit eine deutlichere Anhebung in Betracht kommt. Jedenfalls sind

Sozialplanverhandlungen mit mehr als 20 Betroffenen auch bei einem vorläufi-

gen Insolvenzverwalter als "zuschlagswürdig" nach § 3 Abs. 1 Buchst. d InsVV

anzusehen, weil sie besonders arbeits- und kostenintensiv sind (BGH, Beschl.

v. 18. Dezember 2003 aaO S. 253). Auch hier sind nur Tätigkeiten von Bedeu-

tung, die im Verlauf des Eröffnungsverfahrens angefallen sind.

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f) Hinsichtlich des begehrten Zuschlags wegen der Befassung mit Ge-

genständen, die der Aussonderung unterliegen, wird das Beschwerdegericht

anhand der neuen Senatsrechtsprechung (BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2005

aaO; Beschl. v. 13. Juli 2006 aaO) zu prüfen haben, ob die geltend gemachten

Tätigkeiten im Eröffnungsverfahren angefallen sind und als erhebliche Befas-

sung angesehen werden können. Gleichzeitig wird allerdings zu berücksichtigen

sein, dass die in Betracht kommenden Gegenstände nicht, wie das Beschwer-

degericht in Übereinstimmung mit dem Insolvenzgericht und der Antragstellung

angenommen haben, in die Berechnungsgrundlage miteinzubeziehen sind

(Beschl. v. 14. Dezember 2005 aaO; Beschl. v. 13. Juli 2006 aaO).

14

g) Soweit der weitere Beteiligte wegen der überdurchschnittlichen Zahl

von Schuldnern und den gegen sie gerichteten Beitreibungsmaßnahmen eine

weitere Anhebung von 25 % begehrt, ist aus dem bisherigen Vorbringen nicht

ersichtlich, dass es sich hierbei um im Eröffnungsverfahren getroffene Maß-

nahmen gehandelt hat. In seiner zum Abschluss des Eröffnungsverfahrens er-

stellten Stellungnahme vom 21. Juni 1999 an das Insolvenzgericht sind derarti-

ge Maßnahmen nicht erwähnt. Auch für Zustellungen, die grundsätzlich auch im

Eröffnungsverfahren bei nicht unerheblichem Umfang zuschlagsfähig sein kön-

nen (vgl. zum Insolvenzverfahren BGH, Beschl. v. 22. Juni 2004 - IX ZB 222/03,

ZIP 2004, 1822), scheint ein Erhöhungstatbestand nicht vorzuliegen. Mit der

Zustellung gemäß § 8 Abs. 3 InsO wurde der weitere Beteiligte erst im Eröff-

nungsbeschluss vom 1. Juli 1999 betraut. Dementsprechend hat er nach Akten-

lage erst im Anschluss hieran Zustellungen veranlasst.

Ganter

Raebel

Kayser

Cierniak

Fischer

Vorinstanzen:

AG Oldenburg, Entscheidung vom 23.05.2003 - 60 IN 47/99 -

LG Oldenburg, Entscheidung vom 29.08.2003 - 6 T 767/03 -