BGH Beschluss vom 01.03.2007 – IX ZB 278/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
1. März 2007
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den
Richter Dr. Detlev Fischer
am 1. März 2007
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer
des Landgerichts Oldenburg vom 31. Oktober 2005, berichtigt
durch Beschluss vom 4. November 2005, wird auf Kosten des wei-
teren Beteiligten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird
auf 30.363,49 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer war vom 12. Mai 2000 bis 9. November 2000 vor-
läufiger Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin,
ab 18. Juli 2000 als starker vorläufiger Verwalter. Er beantragte die Vergütung
einschließlich Auslagen und Umsatzsteuer auf 85.912,50 € festzusetzen. Aus-
gehend von einer Bemessungsgrundlage von 1,309 Mio. € berechnete er eine
Regelgebühr von 53.750 € und machte hieraus eine Grundgebühr von 35 %
sowie Zuschläge für einen obstruierenden Geschäftsführer von 5 %, für die Un-
ternehmensfortführung mit 46 Arbeitnehmern für sechs Monate von 60 %, für
die Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes von 5 % und für die Vorbereitung der
Sanierung von 10 % geltend.
Das Amtsgericht hat die Vergütung einschließlich Auslagen und Umsatz-
steuer auf 48.673,31 € festgesetzt. Auf die sofortige Beschwerde des (weiteren)
Beteiligten hat das Landgericht die Vergütung auf 55.549,01 € heraufgesetzt.
Dabei hat es einen Ausgangsvergütungssatz von 25 % der nach § 2 Abs. 1
InsVV berechneten Vergütung zugrunde gelegt sowie Zuschläge von
60 Prozentpunkten bewilligt, nämlich 5 % wegen eines obstruierenden Ge-
schäftsführers, 40 % für die Unternehmensfortführung, 5 % für die Vorfinanzie-
rung des Insolvenzgeldes und 10 % für die Vorbereitung der Sanierung.
Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der vorläufige Insolvenzverwalter sei-
nen ursprünglichen Vergütungsantrag in vollem Umfang weiter.
II.
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), jedoch unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Weder hat die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-
dung des Rechtsbeschwerdegerichts.
1. Die Rechtsbeschwerde nimmt an, das Beschwerdegericht hätte einen
höheren Zuschlag als die bewilligten 40 Prozentpunkte zugesprochen, wenn es
sich um eine Unternehmensfortführung über die Zeit des Insolvenzeröffnungs-
verfahrens hinaus gehandelt hätte. Die Frage, ob es für die Vergütung des vor-
läufigen Verwalters von Bedeutung sei, ob dieser das Unternehmen nur für die
Zeit des Insolvenzeröffnungsverfahrens weitergeführt habe oder ob es auch
darüber hinaus fortgeführt werden sollte, sei deshalb von grundsätzlicher Be-
deutung, zumindest sei die Frage zur Fortbildung des Rechts zu entscheiden.
Diese Frage ist weder klärungsbedürftig noch entscheidungserheblich.
Für die Bemessung des Zuschlags für den vorläufigen Insolvenzverwal-
ter entsprechend § 3 Abs. 1 Buchst. b InsVV macht es keinen Unterschied, ob
das Unternehmen auch noch nach der Verfahrenseröffnung weitergeführt wird
oder werden soll. Entscheidend ist allein der Arbeitsaufwand des vorläufigen
Insolvenzverwalters in der Zeit der tatsächlichen Unternehmensfortführung
während seiner Amtszeit.
Das Beschwerdegericht hat den Zuschlag bemessen anhand der Zahl
der Arbeitnehmer, der Dauer der Fortführung sowie des Umstandes, dass zwei
große alte und ein neuer, größerer Auftrag abgewickelt wurden. Es hat zugrun-
de gelegt, dass je nach Einzelfall für Unternehmensfortführungen Zuschläge
zwischen 25 % und 75 % angesetzt werden. Dies betrifft allerdings, wie die in
Bezug genommene Literaturstelle zeigt, die Zuschläge für den endgültigen
Verwalter (Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV 3. Aufl. § 3 Rn. 72), während für
den vorläufigen Verwalter dort Zuschläge von 10 % bis 50 % bei kleinen bis
mittleren Unternehmen nach § 267 HGB genannt sind. Einen Rechtsfehler zum
Nachteil des Beschwerdeführers lässt dies nicht erkennen.
Das Landgericht hat allerdings ausgeführt, aus den Berichten des An-
tragstellers habe sich frühzeitig ergeben, dass es mangels ausreichender Mas-
se keine dauerhafte Fortführung geben werde, sondern eine Abwicklung, letzt-
lich begrenzt auf die Zeit der vorläufigen Verwaltung. Dass dieser Umstand zur
Herabsetzung der Höhe des Zuschlags geführt hätte, ist den Ausführungen des
Landgerichts jedoch nicht zu entnehmen. Diese Feststellung ist - entgegen der
Ansicht der Rechtsbeschwerde - im Übrigen auch nicht verfahrensfehlerhaft.
Bereits der Antrag des Beschwerdeführers vom 14. Juli 2000 - auf den sich die
Rechtsbeschwerde beruft - kann in diesem Sinn verstanden werden. Der dort
erwähnte, angeblich vor dem Abschluss stehende große Auftrag ist nicht erteilt
worden. Im Bericht des Beschwerdeführers vom 6. November 2000 wurde so-
dann ausdrücklich mitgeteilt, dass bis auf den (berücksichtigten) einzelnen grö-
ßeren Auftrag keine anderen wesentlichen Aufträge hereingeholt werden konn-
ten, weshalb der Betrieb geschlossen werden müsse.
2. Für rechtsgrundsätzlich hält die Rechtsbeschwerde die Frage, ob un-
abhängig von einzelnen Zuschlägen stets geprüft werden müsse, ob die so er-
mittelte Vergütung einer angemessenen Honorierung der geleisteten Tätigkeit
entspreche.
Diese Frage ist nicht klärungsbedürftig. Die Bemessung der Zu- und Ab-
schläge ist vom Tatrichter so vorzunehmen, dass dem vorläufigen Verwalter
eine angemessene Vergütung gewährt wird (BGHZ 116, 233, 238; 157, 282,
287; BGH, Beschl. v. 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, ZIP 2006, 1204, 1206). Eine
Vergleichsrechnung anhand der Anzahl der aufgewendeten Stunden des Ver-
walters und seiner Mitarbeiter hat dagegen, anders als die Rechtsbeschwerde
meint, nicht stattzufinden. Eine solche Vergleichsrechnung könnte, würde man
sie vornehmen, auch nicht lediglich mit dem Ziel einer Heraufsetzung der Ver-
gütung durchgeführt werden, sondern müsste umgekehrt auch zu einer Herab-
setzung der Vergütung führen, etwa bei hohen Bemessungsgrundlagen. Dies
widerspräche aber dem System der insolvenzrechtlichen Vergütungsverord-
nung. Der Verordnungsgeber hat die Vergütungsregelung insbesondere im Inte-
resse der Rechtssicherheit, leichterer Handhabbarkeit und Entlastung der Ge-
richte so ausgestaltet, dass sich die Vergütung nach einer festzustellenden
Bemessungsgrundlage bemisst (vgl. BGHZ 157, 282, 287). Eine Vergütungs-
bemessung nach dem Arbeits- und Kostenaufwand im Einzelfall und eine Be-
rechnung nach Stundensätzen kommt danach nicht in Betracht (vgl. BGHZ 157,
282, 301).
3. Die Rechtsbeschwerde meint, das Erfordernis der Einheitlichkeit der
Rechtsprechung erfordere die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde, weil das
Landgericht Dresden in einem vergleichbaren Fall (ZIP 2005, 1745 ff) eine Ge-
samtvergütung von 125,25 % der Regelvergütung festgesetzt habe. Dort sei für
eine Unternehmensfortführung von 18 Tagen ein Zuschlag von 50 % gewährt
worden, weshalb im vorliegenden Fall ein Zuschlag von 40 % unangemessen
sei.
Insoweit zeigt die Rechtsbeschwerde jedoch keine Divergenz auf. Eine
solche läge nur vor, wenn die anzufechtende Entscheidung eine Rechtsfrage
anders beantwortet hätte, als die Vergleichsentscheidung, also einen Rechts-
satz aufgestellt hätte, der sich mit einem in der Vergleichsentscheidung aufge-
stellten und diesen tragenden Rechtssatz nicht deckt (BGHZ 154, 288, 293;
BGH, Beschl. v. 24. September 2002 - VI ZB 26/02, DAR 2003, 64). Derartige
Rechtssätze sind weder der angegriffenen Entscheidung noch der Vergleichs-
entscheidung in diesem Zusammenhang zu entnehmen.
Auch eine Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung ergibt sich hier-
aus nicht; eine solche hat die Rechtsbeschwerde zwar behauptet, aber nicht
dargelegt. Es handelt sich vielmehr um Einzelfallentscheidungen.
4. Die Rechtsbeschwerde will schließlich ihre Zulässigkeit auf eine Ver-
letzung des rechtlichen Gehörs gründen, weil das Beschwerdegericht den neu-
en Sachvortrag in der Beschwerde nicht berücksichtigt habe, dass der Verwal-
ter ein angemietetes Betriebsgrundstück bewirtschaftet habe und deshalb die
Bemessungsgrundlage um den Wert dieser Immobilie, also um 500.000 €, zu
erhöhen gewesen sei.
Zwar trifft es zu, dass das Landgericht hierauf nicht eingegangen ist.
Hierauf beruht die Entscheidung aber nicht. Eine angemietete Immobilie kann
die Bemessungsgrundlage nicht erhöhen. Dies ergibt sich aus der neueren
Rechtsprechung des Senats, wonach die Befassung mit fremden Gegenstän-
den, an denen Aussonderungsrechte bestehen, bei der Vergütung des vorläufi-
gen Insolvenzverwalters nicht bei der Bemessungsgrundlage zu berücksichti-
gen ist, sondern nur - bei einer Befassung in erheblichem Umfang - einen Zu-
schlag zur Regelvergütung rechtfertigen kann (BGH, Beschl. v. 14. Dezember
2005 - IX ZB 268/04, ZIP 2006, 625; vgl. auch BGHZ 165, 266; v. 13. Juli 2006
- IX ZB 104/05, ZIP 2006, 1403, z.V.b. in BGHZ). Diese Rechtsprechung ist
zwar durch die Zweite Verordnung zur Änderung der insolvenzrechtlichen Ver-
gütungsverordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3389) teilweise über-
holt. Ob § 19 Abs. 2 InsVV in der Fassung der Zweiten Änderungsverordnung
Rückwirkung auch für den vorliegenden Fall entfaltet, auf den schon die Erste
Verordnung zur Änderung der insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung vom
4. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2569) keine Anwendung fand, weil das Insolvenz-
verfahren vor dem 1. Januar 2004 eröffnet worden war (§ 19 InsVV in der Fas-
sung der Ersten Änderungsverordnung; vgl. BGH, Beschl. v. 6. April 2006 - IX
ZB 109/05, ZIP 2006, 2228) kann dahinstehen. Denn auch nach § 11 Abs. 1
Satz 5 InsVV n.F. ist das angemietete Betriebsgrundstück bei der Bemes-
sungsgrundlage nicht zu berücksichtigen, weil es der Schuldner lediglich auf-
grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hatte.
Dr. Gero Fischer Vill Cierniak
Lohmann Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
AG Wilhelmshaven, Entscheidung vom 14.04.2005 - 10 IN 75/00 -
LG Oldenburg, Entscheidung vom 31.10.2005 - 6 T 626/05 -