Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 24.09.2002 – VI ZB 26/02

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

24. September 2002

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. September 2002 durch

die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Die-

derichsen und die Richter Pauge und Stöhr

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 23. Zivilkammer

des Landgerichts Düsseldorf vom 17. April 2002 wird auf Kosten

der Klägerin als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt

1.278,23

Gründe

I.

Die Klägerin hatte von der Beklagen aus Anlaß eines Verkehrsunfalls die

Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes von mindestens 2.500 DM

begehrt. Das Amtsgericht hat die Klage mit Urteil vom 13. Dezember 2001 ab-

gewiesen. Gegen das ihren Prozeßbevollmächtigten am 27. Dezember 2001

zugestellte Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt; die Berufungsschrift ihrer

Prozeßbevollmächtigten ist am 18. Januar 2002 per Telefax und am 21. Januar

2002 im Original beim Landgericht eingegangen. Mit einem am 19. Februar

2002 per Telefax und am 20. Februar 2002 im Original eingegangenen Schrift-

satz ist die Berufung begründet worden. Mit Verfügung vom 28. Februar 2002,

den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 6. März 2002, teilte der

Kammervorsitzende mit, die Berufungsbegründung sei am 19. Februar und da-

(cid:0)

mit einen Tag nach Ablauf der Berufungsbegründung bei Gericht eingegangen.

Mit Schriftsatz vom 6. März 2002 hat die Klägerin Wiedereinsetzung in den vo-

rigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt

und vorgetragen, die im Büro ihrer Prozeßbevollmächtigten tätige Rechtsan-

waltsgehilfin G. habe bei der von ihr vorgenommenen Berechnung der Frist

übersehen, daß der Berufungsschriftsatz vorab schon per Telefax übermittelt

worden sei.

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Landgericht die begehrte Wie-

dereinsetzung versagt und die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Rechtsbeschwerde, die sie zur Si-

cherung einer einheitlichen Rechtsprechung für zulässig erachtet (§ 574 Abs. 2

Nr. 2 ZPO). Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts sei erforderlich,

weil der angefochtene Beschluß fehlerhaft sei und von der Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluß vom 20. September 1993 - II ZB 10/93 -

VersR 1994, 575) und des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Beschluß vom 19. Mai

1999 - 8 AZB 8/99 - NJW 1999, 2989) abweiche.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 574 Abs. 1 i.V.m. §§ 522 Abs. 1

Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO), aber unzulässig. Die Voraussetzungen des § 574

Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-

chung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) ist entgegen der Ansicht der Klägerin eine Ent-

scheidung des Bundesgerichtshofs nicht erforderlich.

1. Der Zulassungsgrund des § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist nur erfüllt, wenn

der Beschwerdeführer darlegt, daß die angefochtene Entscheidung von der

Entscheidung eines höherrangigen Gerichts, von einer gleichrangigen Ent-

scheidung eines anderen Spruchkörpers desselben Gerichts oder von der Ent-

scheidung eines anderen gleichgeordneten Gerichts abweicht. Eine solche Ab-

weichung liegt nur vor, wenn die angefochtene Entscheidung ein und dieselbe

Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, also einen

Rechtssatz aufstellt, der von einem die Entscheidung tragenden Rechtssatz der

Vergleichsentscheidung abweicht (BGH, Beschluß vom 29. Mai 2002 - V ZB

11/02 - NJW 2002, 2473 f. m.w.N., zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Allerdings beruft sich die Klägerin

auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Beschluß vom 20. September

1993 - II ZB 10/93 - aaO) und des Bundesarbeitsgerichts (Beschluß vom

19. Mai 1999 - 8 AZB 8/99 - aaO), die sich mit der Frage befassen, wann die

Frist zur Berufungsbegründung abläuft, wenn - wie hier - die Berufung vorab per

Telefax und anschließend noch innerhalb der Berufungsfrist im Original beim

Berufungsgericht eingeht. Die Klägerin verweist aber schon nicht auf einen von

diesen Entscheidungen abweichenden Rechtssatz in der angefochtenen Ent-

scheidung. Daß diese die höchstrichterliche Rechtsprechung, wie die Klägerin

meint, nicht berücksichtigt, stellt keine zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde

führende Abweichung dar (vgl. BGH, Beschluß vom 29. Mai 2002 - V ZB

11/02 -, aaO, S. 2474).

2. Zwar kann die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung auch auf materiell-rechtliche oder verfahrensrechtliche Fehler

gestützt werden. Voraussetzung ist aber, daß der Fehler über die Einzelfallent-

scheidung hinaus die Interessen der Allgemeinheit nachhaltig berührt (BT-

Drucks. 14/4722 S. 104). So ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn vermie-

den werden soll, daß schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung

entstehen oder fortbestehen, wobei es darauf ankommt, welche Bedeutung die

angefochtene Entscheidung für die Rechtsprechung im ganzen hat (BGH,

Beschluß vom 29. Mai 2002 - V ZB 11/02 - aaO, S. 2474). Diese Vorausset-

zungen sind beispielsweise dann gegeben, wenn ein Gericht in einer bestimm-

ten Rechtsfrage in ständiger Praxis eine höchstrichterliche Rechtsprechung

nicht berücksichtigt, der Rechtsfehler also "symptomatische Bedeutung“ hat

(Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 543 Rdn. 13), nicht aber schon dann, wenn in

einem Einzelfall eine Fehlentscheidung getroffen worden ist, selbst wenn der

Rechtsfehler offensichtlich ist (BGHSt 24, 15, 22). Anders verhält es sich nur

dann, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu besorgen ist, daß dem

Rechtsfehler ohne eine Korrektur durch das Rechtsbeschwerdegericht ein

Nachahmungseffekt zukommen könnte, der geeignet ist, das Vertrauen in die

Rechtsprechung insgesamt zu erschüttern, und deswegen eine höchstrichterli-

che Leitentscheidung erfordert (vgl. BGH, Beschluß vom 29. Mai 2002 - V ZB

11/02 - aaO, S. 2474 m.w.N.). Dafür ist hier nichts ersichtlich.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Müller Greiner Diederichsen

Pauge Stöhr