Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 10.12.2009 – IX ZB 181/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

10. Dezember 2009

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Pape

am 10. Dezember 2009

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten wird der Be-

schluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom

26. September 2006 aufgehoben und die Sache zur erneuten Ent-

scheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah-

rens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf

31.808,51 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Nach einem Eigenantrag der Schuldnerin, deren Unternehmen haupt-

sächlich Mineralwasser herstellte und vertrieb, wurde der weitere Beteiligte

(Rechtsbeschwerdeführer) mit Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgerichts -

vom 11. Februar 2005 zum vorläufigen Insolvenzverwalter der Schuldnerin mit

allgemeinem Zustimmungsvorbehalt bestellt. Er versah dieses Amt bis zur Er-

öffnung des Insolvenzverfahrens am 2. Mai 2005. Der unter Mitwirkung des wei-

teren Beteiligten fortgeführte Betrieb wurde später aus der Insolvenzmasse ver-

äußert. Im gegenwärtigen Festsetzungsverfahren beansprucht der weitere Be-

teiligte tätigkeitsangemessene Vergütung, die er mit seinem Antrag in der

Rechtsbeschwerdeschrift auf 103.448,87 € einschließlich darin enthaltener Er-

stattung von Auslagen und Umsatzsteuer beziffert.

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Das Amtsgericht hat die Vergütung des weiteren Beteiligten auf

71.640,36 € einschließlich Erstattung von Auslagen und Umsatzsteuern festge-

setzt. Dabei hat es das verwaltete Vermögen während des Insolvenzeröff-

nungsverfahrens auf 2.970.281 € bewertet und zur Regelvergütung Zuschläge

von zusammen 45 v.H. gewährt. Die gegen die niedriger als beansprucht ange-

nommene Berechnungsgrundlage und die Halbierung der beantragten Zuschlä-

ge gerichtete sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten ist erfolglos geblie-

ben.

II.

3

Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 64 Abs. 3 InsO)

Rechtsbeschwerde ist teilweise zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO) und in diesem Um-

fang auch begründet. Da die Frage, ob die Vergütung auf geänderter Berech-

nungsgrundlage neu bemessen werden muss, nach dem festgestellten Sach-

verhältnis nicht spruchreif ist, kann der Senat die amtsgerichtliche Festsetzung

nicht abändern, sondern hat die Beschwerdeentscheidung gemäß § 577 Abs. 4

ZPO aufzuheben und die Sache zurückzuweisen.

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1. Das Beschwerdegericht hat entscheidungserhebliches Vorbringen des

weiteren Beteiligten zur Berechnungsgrundlage seiner Vergütung übergangen

und dadurch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ver-

letzt. Dieser Gehörsverstoß führt entsprechend § 544 Abs. 7 ZPO zur Zulässig-

keit der Rechtsbeschwerde, soweit sie sich gegen die hierauf beruhende Fest-

stellung der Berechnungsgrundlage wendet.

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a) Die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des weiteren Beteiligten

ist nach der insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung in der Fassung vom

4. Oktober 2004 zu ermitteln; die Änderungen aufgrund der Verordnung vom

21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3389) sind nicht anzuwenden (vgl. BGH,

Beschl. v. 23. Oktober 2008 - IX ZB 35/05, ZIP 2008, 2323, 2324 Rn. 7 bis 9).

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b) Das Beschwerdegericht hat auf dieser Rechtsgrundlage nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zutreffend den Betrag der auf dem

Grundbesitz der Schuldnerin ruhenden Grundschuld der Kreissparkasse von

noch 300.000 € gemäß §§ 10, 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 InsVV von dem Wert der

unbelasteten Grundstücke abgezogen (vgl. BGHZ 165, 266, 274; 168, 321,

324 ff). Für diesen Fall hat sich der weitere Beteiligte hilfsweise darauf berufen,

dass dann zugunsten des verwalteten Vermögens ein Ausgleichsanspruch be-

rücksichtigt werden müsse, weil die Schuldnerin mit der Grundschuld die Darle-

hensverbindlichkeit einer anderen Gesellschaft gesichert habe. Unterstellt man

das Bestehen eines solchen Ausgleichsanspruchs, ist er bei der Berechnungs-

grundlage zu berücksichtigen. Er ist dann Bestandteil des Schuldnervermögens

im Sinne von §§ 1, 10 InsVV. Seine Höhe entspricht dem Betrag des Absonde-

rungsrechts. Auf die Frage seiner Werthaltigkeit kommt es zumindest im vorlie-

genden Fall nicht an, weil nach dem Vortrag des weiteren Beteiligten, der von

niemandem in Zweifel gezogen wurde, die gesicherte Forderung von deren

Schuldner regelmäßig bedient wird.

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Das Vorbringen des weiteren Beteiligten genügt allerdings nicht, um das

Bestehen eines solchen Ausgleichsanspruchs schlüssig darzulegen; denn

§ 1143 BGB ist bei der Sicherungsgrundschuld nicht entsprechend anwendbar

(BGHZ 105, 154, 157 f). Außerdem ist die Sicherungsnehmerin von der

Schuldnerin nicht befriedigt, sondern unter Verzicht auf die Grundschuld nur

anderweitig gesichert worden. Der weitere Beteiligte hätte demzufolge zum In-

halt der Sicherungsvereinbarung mit der Kreissparkasse oder zu dem Rechts-

verhältnis der Insolvenzschuldnerin zu der persönlichen Schuldnerin des gesi-

cherten Darlehens Näheres vortragen müssen. Dazu hat der weitere Beteiligte

jedoch auf Seite 4 seines Schriftsatzes vom 21. September 2006 ausdrücklich

einen entsprechenden Hinweis erbeten. Diesen Hinweis hat das Beschwerde-

gericht unterlassen. Da nicht erkennbar ist, dass das Beschwerdegericht das

Hilfsvorbringen des weiteren Beteiligten für unerheblich gehalten hat, und da es

dies ohne Verletzung der §§ 10, 1 Abs. 1 InsVV auch nicht hätte tun können,

hat sein Verfahren den Anspruch des weiteren Beteiligten auf Gewährung

rechtlichen Gehörs verletzt. Nach gebotenem Hinweis durch die Rechtsbe-

schwerdeentscheidung hat der weitere Beteiligte Gelegenheit, im zweiten Be-

schwerdedurchgang zu Grund und Höhe eines Ausgleichsanspruchs der

Schuldnerin als Teil des Vermögens, welches er während des Eröffnungsver-

fahrens verwaltet hat, weiter vorzutragen.

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2. Die weiteren Angriffe der Rechtsbeschwerde genügen den Zulässig-

keitsanforderungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht.

a) Das Beschwerdegericht ist nicht von dem Grundsatz der Senatsrecht-

sprechung abgewichen, die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters aus

sich selbst heraus zu bewerten, so dass es für die Bemessung seiner Vergü-

tung nicht auf Umstände ankommt, die sich erst nach Beendigung des Eröff-

nungsverfahrens ergeben haben (vgl. BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2005

- IX ZB 256/04, WM 2006, 530, 534 unter 3., in BGHZ 165, 266 insoweit nicht

abgedruckt; Beschl. v. 12. Januar 2006 - IX ZB 127/04, NZI 2006, 235, 236; v.

1. März 2007 - IX ZB 278/05, ZInsO 2007, 370, 371 Rn. 5). Das Beschwerdege-

richt hat angenommen, der spätere Veräußerungspreis des Grundbesitzes sei

hier auch für den Bewertungsstichtag der Beendigung des Eröffnungsverfah-

rens zutreffend gewesen. Anders als in dem von der Rechtsbeschwerde heran-

gezogenen Entscheidungssachverhalt ging es somit nicht um nach der Verfah-

renseröffnung eingetretene Wertverluste oder Wertsteigerungen, denen eine

Vorwirkung auf das Eröffnungsverfahren abzusprechen ist.

10

Auch die vom Rechtsbeschwerdeführer ergänzend erhobene Gehörsrü-

ge mit dem Hinweis auf angeblich übergangenes Vorbringen zur Haltung der

Gläubigerversammlung erschüttert die tatrichterliche Grundstücksbewertung

nicht. Einen Sinneswandel der Gläubiger in der Frage der zukünftigen Betriebs-

fortführung nach Verfahrenseröffnung hat der weitere Beteiligte nicht behauptet;

er ist auch sonst nicht ersichtlich. Die Grundstücke der Schuldnerin waren mit

Ausnahme der landwirtschaftlichen Flächen betrieblich geprägt. Das Beschwer-

degericht musste nicht mit der Möglichkeit rechnen, dass eine Verwertung des

Grundbesitzes ohne eine Betriebsfortführung oder - im Falle einer Betriebsauf-

spaltung - außerhalb einer solchen einen deutlich besseren Erlös versprochen

hätte (Sachverständigengutachten des weiteren Beteiligten vom 26. April 2005

Seite 21 Mitte). Im Übrigen durfte es seiner Bewertung den Fall einer Betriebs-

fortführung durch den Erwerber schon deshalb zugrunde legen, weil auch der

weitere Beteiligte eine solche Lösung während des Eröffnungsverfahrens ange-

strebt hatte, freilich mit der Einschränkung, dass eine dauerhafte Verbesserung

der Ertragslage eine Modernisierung der Produktionsanlagen voraussetze, wo-

für bisher ein investitionsbereiter Erwerber fehle (Seite 14 und 17 des Sachver-

ständigengutachtens vom 26. April 2005).

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b) Die Zuschlagsgewährung durch das Beschwerdegericht steht nicht im

Widerspruch zu dem Rechtssatz des Senates, dass für erschwerende Umstän-

de, welche die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters in gleicher Weise

belasten wie die des Insolvenzverwalters, Zuschläge zum Regelsatz der Vergü-

tung, die deswegen beansprucht werden können, grundsätzlich mit dem glei-

chen Hundertsatz zu bemessen sind (vgl. BGH, Beschl. v. 4. November 2004

- IX ZB 52/04, ZIP 2004, 2448, 2449; v. 1. März 2007 - IX ZB 277/05, n.v.

Rn. 12), falls auch die sonstigen Umstände vergleichbar sind. Das Beschwer-

degericht hat seiner Entscheidung nicht erkennbar die im Gegensatz zur Se-

natsrechtsprechung zwischen dem Insolvenzverwalter und dem vorläufigen In-

solvenzverwalter differenzierende Faustregeltabelle für Zuschläge von Haar-

meyer/Wutzke/Förster (InsVV 4. Aufl. § 3 Rn. 78) zugrunde gelegt. Es hat ins-

besondere auch nicht zum Ausdruck gebracht, dass es für die Betriebsfortfüh-

rung des weiteren Beteiligten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen

nicht nur wegen der Zeitdauer höheren Zuschlag gewährt haben würde.

Ganter Raebel Kayser

Lohmann Pape

Vorinstanzen:

AG Mayen, Entscheidung vom 04.07.2006 - 7 IN 25/05-W- -

LG Koblenz, Entscheidung vom 26.09.2006 - 2 T 705/06 -