BGH Urteil vom 17.04.2007 – XI ZR 9/06
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. April 2007
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden
Richter Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen sowie die
Richter Dr. Ellenberger und Dr. Grüneberg
am 17. April 2007
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 8. Dezember
2005 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren
beträgt bis 70.000 €.
Gründe
I.
Die klagende Bank und der Beklagte streiten im Zusammenhang
mit dessen Beteiligung an dem in Form einer Gesellschaft bürgerlichen
Rechts betriebenen H. - fonds (im Folgenden: GbR) über
Ansprüche aus einem Darlehensvertrag.
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten in erster Linie Zahlung
von rückständigen Darlehensraten und Zinsen, ferner die Feststellung
des Bestehens wirksamer Darlehensverträge. Der Beklagte begehrt wi-
derklagend die Rückzahlung geleisteter Darlehensraten Zug um Zug ge-
gen Übertragung seiner Gesellschaftsbeteiligung sowie Feststellung,
dass wirksame Darlehensverträge nicht bestehen. Die Klage hat in den
Vorinstanzen keinen, die Widerklage hat Erfolg gehabt. Das Berufungs-
gericht hat zur Begründung ausgeführt, der Klägerin stünden gegen den
Beklagten keine Ansprüche aus den Darlehensverträgen zu. Diese seien
nicht wirksam zustande gekommen. Die der Treuhänderin erteilte Voll-
macht verstoße gegen das Rechtsberatungsgesetz und sei auch nicht
nach §§ 171 ff. BGB aus Rechtsscheinsgesichtspunkten wirksam. Eine
wirksame Vollmacht sei auch nicht in dem vom Beklagten unterzeichne-
ten Zeichnungsschein enthalten. Die Verträge seien zudem nach § 6
Abs. 1, § 4 VerbrKrG nichtig. Eine Heilung nach § 6 Abs. 2 VerbrKrG
scheide aus, da es sich um verbundene Geschäfte handele. Außerdem
sei die Klage auch unter dem vom Oberlandesgericht Karlsruhe mit Urteil
vom 10. November 2005 vertretenen Ansatz unbegründet, nach welchem
die GbR, nicht hingegen die Anleger Darlehensnehmer seien. Die Revi-
sion hat das Berufungsgericht nicht zugelassen.
II.
Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin
hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung liegen
nicht vor, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und
die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern
Die zu Recht von der Nichtzulassungsbeschwerde gerügten Aus-
führungen des Berufungsgerichts zur Frage, ob in dem vom Beklagten
unterzeichneten Zeichnungsschein eine wirksame Vollmacht enthalten
ist, sowie zur Frage der Heilung eines Formmangels nach § 6 Abs. 2
VerbrKrG und zum Vorliegen eines verbundenen Geschäfts im Sinne des
§ 9 VerbrKrG widersprechen zwar der Rechtsprechung des erkennenden
Senats in den Urteilen vom 25. April 2006 (XI ZR 219/04, WM 2006,
1060 ff.; XI ZR 29/05, WM 2006, 1008 ff., für BGHZ vorgesehen). Dies ist
aber nicht entscheidungserheblich, weil das Berufungsgericht den formu-
larmäßigen Darlehensverträgen im Ergebnis zu Recht entnommen hat,
dass sie von der Klägerin allein mit der GbR und nicht mit den einzelnen
Anlegern abgeschlossen wurden.
Für die Klärung der Frage, wer Darlehensnehmer ist, ist im Wege
der Auslegung der Darlehensverträge in erster Linie der gewählte Wort-
laut als der objektiv erklärte Parteiwille maßgebend (st.Rspr.; vgl. nur
BGHZ 121, 13, 16; BGH, Urteil vom 27. März 2001 - VI ZR 12/00,
NJW 2001, 2535). Als "Darlehensnehmer" ist im Vertragsrubrum der Ver-
träge jeweils die GbR genannt. Die Verträge wurden von der Treuhände-
rin auch ausdrücklich für die GbR unterzeichnet. Demgegenüber werden
die einzelnen Anleger an keiner Stelle des Vertragstextes namentlich
genannt.
Auch der weitere Vertragstext spricht dagegen, dass die Bezeich-
nung der GbR als "Darlehensnehmer" irrtümlich erfolgt ist und tatsächlich
die einzelnen Anleger gemeint waren. Nach Nr. 1 der Darlehensverträge
dienten die Darlehen nicht der Finanzierung der einzelnen Fondsbeteili-
gungen, sondern "zur Finanzierung der Herstellungs- und Anschaffungs-
kosten", also des Fondsobjekts. Die einzelnen Darlehenssummen betru-
gen bei einem Gesamtvolumen von fast 51 Millionen DM zwischen
2.264.730 DM und 17.196.300 DM, ohne dass diese Beträge auf die
zahlreichen einzelnen Anleger aufgeteilt waren. Nach Nr. 7 hat der "Dar-
lehensnehmer" das Fondsobjekt während der Laufzeit des Darlehens zu
versichern, was nur der GbR möglich ist.
Soweit einzelne Vertragsbestimmungen eher mit der Stellung der
einzelnen Anleger als Darlehensnehmer in Einklang zu stehen scheinen,
kommt dem keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Die in Nr. 2.1 dar-
gestellte "Effektivzinsberechnung gem. Preisangabeverordnung", die
wohl dem Formerfordernis des § 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG a.F. Rech-
nung tragen sollte, bezieht sich auf die gesamte Darlehenssumme von
17.196.300 DM und ist daher für den einzelnen Anleger nicht aussage-
kräftig. Die in Nr. 4 und 5 der Verträge geregelte Tilgung der Darlehen
durch oder aufgrund von Leistungen der Anleger kann im Rahmen des
Gesamtgeflechts des Anlagemodells auch als Erbringung der Einlage der
Gesellschafter anzusehen sein. Die in Nr. 6 geregelte Besicherung führt
mehrere Sicherheiten auf, die teils von der GbR und teils von den Anle-
gern zu leisten waren, so dass die Regelung für die Frage, wer Darle-
hensnehmer sein sollte, unergiebig ist. Entsprechendes gilt für die Aus-
kunftspflicht nach Nr. 8, nach der der Darlehensnehmer alle von der Klä-
gerin für erforderlich erachtete Unterlagen, wie Jahresabschlüsse, Ge-
winn- und Verlustrechnungen oder Einkommensteuerunterlagen, vorzu-
legen hatte.
Auch eine am Parteiinteresse ausgerichtete Auslegung der Darle-
hensverträge (vgl. nur BGH, Urteil vom 9. Juli 2001 - II ZR 228/99,
WM 2001, 1525) führt nicht dazu, dass die einzelnen Anleger als Darle-
hensnehmer anzusehen sind. Der Senat hat bereits über die unterschied-
lichsten Formen von Kapitalanlagemodellen zu entscheiden gehabt, de-
nen teils Darlehen zur Finanzierung der einzelnen Fondsbeteiligungen,
teils aber auch Objektfinanzierungsdarlehen zugrunde lagen. Die mit der
Fondsbeteiligung verfolgten Ziele lassen sich für den Anleger auf beiden
Wegen erreichen. Da beide Anlagemodelle auf dem Markt vertrieben
werden, besteht keine Indizwirkung oder gar Vermutung für eine be-
stimmte Finanzierungsform. Vielmehr sind die konkreten vertraglichen
Vereinbarungen in den Darlehensverträgen maßgebend. Die darin ent-
haltenen Unklarheiten und Ungereimtheiten gehen zu Lasten der Kläge-
rin als Verfasserin der Darlehensverträge.
Nobbe Joeres Mayen
Ellenberger Grüneberg
Vorinstanzen: LG Oldenburg, Entscheidung vom 20.07.2005 - 9 O 2940/04 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 08.12.2005 - 14 U 65/05 -