Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 17.04.2007 – XI ZR 9/06

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

17. April 2007

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden

Richter Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen sowie die

Richter Dr. Ellenberger und Dr. Grüneberg

am 17. April 2007

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulas-

sung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 8. Dezember

2005 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren

beträgt bis 70.000 €.

Gründe

I.

1

Die klagende Bank und der Beklagte streiten im Zusammenhang

mit dessen Beteiligung an dem in Form einer Gesellschaft bürgerlichen

Rechts betriebenen H. - fonds (im Folgenden: GbR) über

Ansprüche aus einem Darlehensvertrag.

2

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten in erster Linie Zahlung

von rückständigen Darlehensraten und Zinsen, ferner die Feststellung

des Bestehens wirksamer Darlehensverträge. Der Beklagte begehrt wi-

derklagend die Rückzahlung geleisteter Darlehensraten Zug um Zug ge-

gen Übertragung seiner Gesellschaftsbeteiligung sowie Feststellung,

dass wirksame Darlehensverträge nicht bestehen. Die Klage hat in den

Vorinstanzen keinen, die Widerklage hat Erfolg gehabt. Das Berufungs-

gericht hat zur Begründung ausgeführt, der Klägerin stünden gegen den

Beklagten keine Ansprüche aus den Darlehensverträgen zu. Diese seien

nicht wirksam zustande gekommen. Die der Treuhänderin erteilte Voll-

macht verstoße gegen das Rechtsberatungsgesetz und sei auch nicht

nach §§ 171 ff. BGB aus Rechtsscheinsgesichtspunkten wirksam. Eine

wirksame Vollmacht sei auch nicht in dem vom Beklagten unterzeichne-

ten Zeichnungsschein enthalten. Die Verträge seien zudem nach § 6

Abs. 1, § 4 VerbrKrG nichtig. Eine Heilung nach § 6 Abs. 2 VerbrKrG

scheide aus, da es sich um verbundene Geschäfte handele. Außerdem

sei die Klage auch unter dem vom Oberlandesgericht Karlsruhe mit Urteil

vom 10. November 2005 vertretenen Ansatz unbegründet, nach welchem

die GbR, nicht hingegen die Anleger Darlehensnehmer seien. Die Revi-

sion hat das Berufungsgericht nicht zugelassen.

II.

3

Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin

hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung liegen

nicht vor, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und

die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern

4

Die zu Recht von der Nichtzulassungsbeschwerde gerügten Aus-

führungen des Berufungsgerichts zur Frage, ob in dem vom Beklagten

unterzeichneten Zeichnungsschein eine wirksame Vollmacht enthalten

ist, sowie zur Frage der Heilung eines Formmangels nach § 6 Abs. 2

VerbrKrG und zum Vorliegen eines verbundenen Geschäfts im Sinne des

§ 9 VerbrKrG widersprechen zwar der Rechtsprechung des erkennenden

Senats in den Urteilen vom 25. April 2006 (XI ZR 219/04, WM 2006,

1060 ff.; XI ZR 29/05, WM 2006, 1008 ff., für BGHZ vorgesehen). Dies ist

aber nicht entscheidungserheblich, weil das Berufungsgericht den formu-

larmäßigen Darlehensverträgen im Ergebnis zu Recht entnommen hat,

dass sie von der Klägerin allein mit der GbR und nicht mit den einzelnen

Anlegern abgeschlossen wurden.

5

Für die Klärung der Frage, wer Darlehensnehmer ist, ist im Wege

der Auslegung der Darlehensverträge in erster Linie der gewählte Wort-

laut als der objektiv erklärte Parteiwille maßgebend (st.Rspr.; vgl. nur

BGHZ 121, 13, 16; BGH, Urteil vom 27. März 2001 - VI ZR 12/00,

NJW 2001, 2535). Als "Darlehensnehmer" ist im Vertragsrubrum der Ver-

träge jeweils die GbR genannt. Die Verträge wurden von der Treuhände-

rin auch ausdrücklich für die GbR unterzeichnet. Demgegenüber werden

die einzelnen Anleger an keiner Stelle des Vertragstextes namentlich

genannt.

6

Auch der weitere Vertragstext spricht dagegen, dass die Bezeich-

nung der GbR als "Darlehensnehmer" irrtümlich erfolgt ist und tatsächlich

die einzelnen Anleger gemeint waren. Nach Nr. 1 der Darlehensverträge

dienten die Darlehen nicht der Finanzierung der einzelnen Fondsbeteili-

gungen, sondern "zur Finanzierung der Herstellungs- und Anschaffungs-

kosten", also des Fondsobjekts. Die einzelnen Darlehenssummen betru-

gen bei einem Gesamtvolumen von fast 51 Millionen DM zwischen

2.264.730 DM und 17.196.300 DM, ohne dass diese Beträge auf die

zahlreichen einzelnen Anleger aufgeteilt waren. Nach Nr. 7 hat der "Dar-

lehensnehmer" das Fondsobjekt während der Laufzeit des Darlehens zu

versichern, was nur der GbR möglich ist.

7

Soweit einzelne Vertragsbestimmungen eher mit der Stellung der

einzelnen Anleger als Darlehensnehmer in Einklang zu stehen scheinen,

kommt dem keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Die in Nr. 2.1 dar-

gestellte "Effektivzinsberechnung gem. Preisangabeverordnung", die

wohl dem Formerfordernis des § 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG a.F. Rech-

nung tragen sollte, bezieht sich auf die gesamte Darlehenssumme von

17.196.300 DM und ist daher für den einzelnen Anleger nicht aussage-

kräftig. Die in Nr. 4 und 5 der Verträge geregelte Tilgung der Darlehen

durch oder aufgrund von Leistungen der Anleger kann im Rahmen des

Gesamtgeflechts des Anlagemodells auch als Erbringung der Einlage der

Gesellschafter anzusehen sein. Die in Nr. 6 geregelte Besicherung führt

mehrere Sicherheiten auf, die teils von der GbR und teils von den Anle-

gern zu leisten waren, so dass die Regelung für die Frage, wer Darle-

hensnehmer sein sollte, unergiebig ist. Entsprechendes gilt für die Aus-

kunftspflicht nach Nr. 8, nach der der Darlehensnehmer alle von der Klä-

gerin für erforderlich erachtete Unterlagen, wie Jahresabschlüsse, Ge-

winn- und Verlustrechnungen oder Einkommensteuerunterlagen, vorzu-

legen hatte.

8

Auch eine am Parteiinteresse ausgerichtete Auslegung der Darle-

hensverträge (vgl. nur BGH, Urteil vom 9. Juli 2001 - II ZR 228/99,

WM 2001, 1525) führt nicht dazu, dass die einzelnen Anleger als Darle-

hensnehmer anzusehen sind. Der Senat hat bereits über die unterschied-

lichsten Formen von Kapitalanlagemodellen zu entscheiden gehabt, de-

nen teils Darlehen zur Finanzierung der einzelnen Fondsbeteiligungen,

teils aber auch Objektfinanzierungsdarlehen zugrunde lagen. Die mit der

Fondsbeteiligung verfolgten Ziele lassen sich für den Anleger auf beiden

Wegen erreichen. Da beide Anlagemodelle auf dem Markt vertrieben

werden, besteht keine Indizwirkung oder gar Vermutung für eine be-

stimmte Finanzierungsform. Vielmehr sind die konkreten vertraglichen

Vereinbarungen in den Darlehensverträgen maßgebend. Die darin ent-

haltenen Unklarheiten und Ungereimtheiten gehen zu Lasten der Kläge-

rin als Verfasserin der Darlehensverträge.

Nobbe Joeres Mayen

Ellenberger Grüneberg

Vorinstanzen: LG Oldenburg, Entscheidung vom 20.07.2005 - 9 O 2940/04 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 08.12.2005 - 14 U 65/05 -