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BGH Beschluss vom 19.04.2007 – I ZB 47/06

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. April 2007

in dem Rechtsbeschwerdeverfahren

Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:

nein ja

Consulente in marchi

MarkenG § 140 Abs. 3; ZPO § 104

Ob die Kosten, die in einem Markenverletzungsverfahren für die Tätigkeit eines italienischen consulente in marchi aufgewendet worden sind, in entsprechender Anwendung des § 140 Abs. 3 MarkenG festgesetzt werden können, ist im Kos- tenfestsetzungsverfahren zu prüfen. Maßgeblich ist dabei, ob der consulente in marchi in Kennzeichenstreitsachen nach seiner Ausbildung und dem Tätig- keitsbereich, für den er in Italien zugelassen ist, im Wesentlichen einem in Deutschland zugelassenen Patentanwalt gleichgestellt werden kann.

BGH, Beschl. v. 19. April 2007 - I ZB 47/06 - OLG Frankfurt a.M. LG Frankfurt a.M.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. April 2007 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. v. Ungern-

Sternberg, Pokrant, Dr. Schaffert und Dr. Kirchhoff

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss

des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom

30. Mai 2006 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-

rückverwiesen.

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 450 € fest-

gesetzt.

Gründe

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I. Die in Italien ansässige Antragstellerin hat gegen die Antragsgegnerin

wegen Verletzung ihrer international registrierten Bildmarke Nr. , die

auch in Deutschland Schutz genießt, eine einstweilige Verfügung erwirkt. Die

Kosten des Verfügungsverfahrens wurden der Antragsgegnerin auferlegt.

Im Kostenfestsetzungsverfahren hat die Antragstellerin beantragt, unter

der Position "Kosten italienische Patentanwälte" 450 € als erstattungsfähige

Kosten anzusetzen. Dazu hat sie ein von Patrizia F. (im Folgenden:

F.) unterzeichnetes Schreiben der Kanzlei J. & Partners vom

10. August 2005 vorgelegt, wonach sich deren Gebühren auf diesen Betrag

beliefen.

Das Landgericht hat die Kosten antragsgemäß festgesetzt.

Mit ihrer sofortigen Beschwerde hat sich die Antragsgegnerin gegen den

Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts gewandt, soweit darin Kosten

für italienische Patentanwälte in Höhe von 450 € angesetzt worden sind. Die

Kosten für die Tätigkeit von F. seien nicht nach § 140 Abs. 3 MarkenG zu er-

statten, da F. nicht Patentanwältin, sondern Rechtsanwältin sei.

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Die Antragstellerin hat demgegenüber vorgebracht, die Kanzlei J.

& Partners sei einem deutschen Patentanwaltsbüro vergleichbar. Die der Kanz-

lei angehörende F. habe ein juristisches und ein wirtschaftswissenschaftliches

Studium abgeschlossen. Sie sei berechtigt, den Titel "consulente in marchi" zu

führen, und sei in der Liste der "consulenti in proprietà industriale" eingetragen.

Hinsichtlich Ausbildung und Qualifikation seien dafür Voraussetzungen zu erfül-

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len, die denen für die Zulassung als Patentanwalt in Deutschland entsprächen.

Die Tätigkeit eines "consulente in marchi" beschränke sich allerdings auf die

Beratung in Markenangelegenheiten und in Fragen der geographischen Her-

kunftsangaben. Die Kosten für die Tätigkeit von F. seien jedenfalls als Ver-

kehrsanwaltskosten zu ersetzen.

Das Beschwerdegericht hat den Kostenfestsetzungsbeschluss des Land-

gerichts abgeändert und die Position "Kosten italienische Patentanwälte" von

dem geltend gemachten Erstattungsbetrag abgesetzt (OLG Frankfurt a.M.

GRUR-RR 2006, 422).

Mit ihrer (zugelassenen) Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die

Antragsgegnerin beantragt, verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren auf Ansatz

dieser Kosten weiter.

II. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Ihrer

Statthaftigkeit steht nicht entgegen, dass dem angefochtenen Beschluss ein

Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zugrunde liegt, in dem die

Rechtsbeschwerde wegen des durch § 574 Abs. 1 Satz 2, § 542 Abs. 2 Satz 1

ZPO begrenzten Instanzenzugs auch im Fall ihrer Zulassung ausgeschlossen

ist (BGHZ 154, 102, 103). Diese Begrenzung gilt nicht für das Kostenfestset-

zungsverfahren, da es als selbständige Folgesache mit einem eigenen Rechts-

mittelzug ausgestaltet ist (vgl. BGH, Beschl. v. 6.4.2005 - V ZB 25/04, NJW

2005, 2233).

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III. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Sie führt zur Aufhebung

des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das

Beschwerdegericht.

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1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung aus-

geführt:

Die Kosten für die Tätigkeit von F. könnten nicht als Patentanwaltskosten

festgesetzt werden, weil im Kostenfestsetzungsverfahren nicht geklärt werden

könne, ob die materiell-rechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt seien. Kosten

eines im Gebiet der Europäischen Union ansässigen ausländischen Patentan-

walts seien allerdings unter den Voraussetzungen des § 140 Abs. 3 MarkenG

erstattungsfähig, wenn der hinzugezogene ausländische Berater nach Ausbil-

dung und Qualifikation sowie nach dem ihm im Heimatstaat gesetzlich zuge-

wiesenen Aufgabengebiet einem deutschen Patentanwalt in jeder Hinsicht ver-

gleichbar sei. Es könne jedoch nicht beurteilt werden, ob dies bei einem "consu-

lente in marchi", soweit es um die Beratung in Markensachen gehe, der Fall sei.

Zur Klärung solcher Fragen, für die das einschlägige italienische Recht und die

italienische Rechtspraxis ermittelt werden müssten, sei das Kostenfestset-

zungsverfahren nicht vorgesehen, da dieses auf eine vereinfachte und knappe

Überprüfung gebührenrechtlicher Fragen zugeschnitten sei. Die Antragstellerin

sei daher mit ihrem Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Tätigkeit von F. auf

den Weg des Erkenntnisverfahrens zu verweisen.

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Die Kosten für die Tätigkeit von F. seien auch nicht als Verkehrsanwalts-

kosten erstattungsfähig. Nach dem eigenen Vorbringen der Antragstellerin sei

F. nicht als Rechtsanwältin, sondern zur Beratung über die besonderen mar-

kenrechtlichen Fragen herangezogen worden. Die Einschaltung eines italieni-

schen Verkehrsanwalts sei zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung auch

nicht notwendig gewesen, weil die Antragstellerin in Deutschland von ihrem

Prozessbevollmächtigten ständig in Markensachen - auch hinsichtlich der

streitgegenständlichen Marke - vertreten werde. Der Antragstellerin sei es da-

her nach Entdeckung der Verletzungshandlung möglich und zumutbar gewe-

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sen, ihren mit der Marke und deren rechtlichen Fragen vertrauten Prozessbe-

vollmächtigten mündlich oder fernmündlich zu beauftragen und zu informieren.

2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand kann nicht bereits aus

Rechtsgründen ausgeschlossen werden, dass die Kosten für die Tätigkeit von

F. als einer in Italien zugelassenen "consulente in marchi" nach § 140 Abs. 3

MarkenG erstattungsfähig sind.

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Von den Kosten, die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts in einer

Kennzeichenstreitsache entstehen, sind gemäß § 140 Abs. 3 MarkenG die Ge-

bühren nach § 13 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und außerdem die

notwendigen Auslagen des Patentanwalts zu erstatten. Das Beschwerdegericht

hat zutreffend angenommen, dass diese Vorschrift, die unmittelbar nur für im

Inland zugelassene Patentanwälte gilt, entsprechend anwendbar sein kann,

wenn ein Patentanwalt aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union mitge-

wirkt hat (vgl. OLG Düsseldorf GRUR 1988, 761, 762 [noch zu § 32 Abs. 5

WZG]; OLG Koblenz GRUR-RR 2002, 127, 128; Fezer, Markenrecht, 3. Aufl.,

§ 140 Rdn. 20; Hacker in Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 140

Rdn. 40). Voraussetzung ist allerdings, dass der ausländische Patentanwalt in

Kennzeichenstreitsachen nach seiner Ausbildung und dem Tätigkeitsbereich,

für den er in dem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist, einem in Deutschland

zugelassenen Patentanwalt im Wesentlichen gleichgestellt werden kann. Uner-

heblich ist dagegen, ob dies auch hinsichtlich seiner Befähigung zur Bearbei-

tung von Patentstreitsachen gilt. Angesichts des Standes der Harmonisierung

des Markenrechts innerhalb der Europäischen Union ist es auch nicht ange-

bracht, die entsprechende Anwendung des § 140 Abs. 3 MarkenG davon ab-

hängig zu machen, ob ein ausländisches Kennzeichenrecht oder eine Gemein-

schaftsmarke Gegenstand des Verfahrens ist (a.A. Ingerl/Rohnke, Markenge-

setz, 2. Aufl., § 140 Rdn. 65).

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b) Im Kostenfestsetzungsverfahren ist zu prüfen, ob die Kosten, die in ei-

ner Kennzeichenstreitsache durch die Mitwirkung eines ausländischen Patent-

anwalts aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union entstehen, in entspre-

chender Anwendung des § 140 Abs. 3 MarkenG als Kosten aus der Mitwirkung

eines im Inland zugelassenen Patentanwalts zu behandeln sind. Dem steht -

abweichend von der Ansicht des Beschwerdegerichts - nicht entgegen, dass

das Kostenfestsetzungsverfahren auf eine rasche, vereinfachte, anhand der

Prozessakten vorzunehmende gebührenrechtliche Überprüfung der Tätigkeit

von Rechtsanwälten und Patentanwälten zugeschnitten ist (vgl. BGH, Beschl. v.

28.3.2006 - VIII ZB 29/05, NJW 2006, 1523 Tz 9). Die hier zu prüfende Frage

ist nicht jeweils anhand von besonderen Umständen des Einzelfalls zu ent-

scheiden, sondern allgemeiner Art. Ist sie einmal geklärt, kann das Ergebnis

ohne weiteres der Entscheidung in anderen Kostenfestsetzungsverfahren

zugrunde gelegt werden.

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Die Antragstellerin darauf zu verweisen, ihren Kostenersatzanspruch auf

dem weniger einfachen Zivilrechtsweg zu verfolgen, wäre auch mit der in

Art. 49 EG verankerten Dienstleistungsfreiheit nicht vereinbar. Diese steht einer

nationalen Regelung entgegen, die die Möglichkeit für einen Dienstleistungser-

bringer, von dem Recht auf freien Dienstleistungsverkehr tatsächlich Gebrauch

zu machen, ohne objektive Rechtfertigung beschränkt (vgl. EuGH, Urt. v.

5.10.1994 - C-381/93, Slg. 1994, I-5145 = TranspR 1995, 199 Tz 16 - Kommis-

sion/Frankreich; Urt. v. 14.12.2006 - C-257/05, Tz 20 - Kommission/Österreich;

Urt. v. 6.3.2007 - C-338/04, WRP 2007, 525 Tz 45 f. - Placanica u.a.). Dies wä-

re der Fall, wenn das Kostenfestsetzungsverfahren für die Festsetzung der Kos-

ten eines mitwirkenden Patentanwalts aus einem Mitgliedstaat der Europäi-

schen Union verschlossen bliebe, obwohl die grundlegende Frage, ob seine

Tätigkeit unter dem Gesichtspunkt des § 140 Abs. 3 MarkenG der Tätigkeit ei-

nes im Inland zugelassenen Patentanwalts gleichgestellt werden kann, mit ei-

nem auf alle entsprechenden Fälle übertragbaren Ergebnis entschieden werden

kann. Einem obsiegenden Beklagten, der einen ausländischen Patentanwalt

eingeschaltet hat, stünde zudem in aller Regel kein materiell-rechtlicher Kos-

tenerstattungsanspruch zu; er kann die angefallenen Kosten grundsätzlich nur

im Kostenfestsetzungsverfahren geltend machen (vgl. BGH, Urt. v. 12.12.2006

- VI ZR 224/05, VersR 2007, 507 Tz 6 ff. = NJW 2007, 1458).

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Das Beschwerdegericht wird danach die bisher unterbliebene Prüfung

dieser Frage für einen "consulente in marchi" nach italienischem Recht nachzu-

holen haben.

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3. Die geltend gemachten Kosten können nach dem bisherigen Sach-

und Streitstand nicht bereits aus anderen Gründen als erstattungsfähig ange-

sehen werden.

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a) Die Kosten können nicht als Verkehrsanwaltskosten angesetzt wer-

den, weil F., wie das Beschwerdegericht unangefochten festgestellt hat, nicht

als Rechtsanwältin tätig geworden ist (§ 1 Abs. 1 RVG).

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b) Die Frage, ob die Kosten der Mitwirkung von F. unabhängig von der

Anwendbarkeit des § 140 Abs. 3 MarkenG als notwendige Kosten im Sinne des

§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu erstatten sind, kann auf der Grundlage der Feststel-

lungen des Beschwerdegerichts nicht entschieden werden. Bei dieser Frage

kommt es darauf an, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei

die die Kosten auslösende Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Veranlassung als

sachdienlich ansehen durfte. Dabei darf die Partei ihr berechtigtes Interesse

verfolgen und die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte

ergreifen. Sie ist lediglich gehalten, unter mehreren gleichartigen Maßnahmen

die kostengünstigste auszuwählen. Bei der Prüfung der Notwendigkeit einer

bestimmten Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme ist zudem

eine typisierende Betrachtungsweise geboten. Denn der Gerechtigkeitsgewinn,

der bei einer übermäßig differenzierenden Betrachtung im Einzelfall zu erzielen

ist, steht in keinem Verhältnis zu den sich einstellenden Nachteilen, wenn in

nahezu jedem Einzelfall darüber gestritten werden könnte, ob die Kosten einer

bestimmten Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme zu erstat-

ten sind oder nicht (vgl. BGH, Beschl. v. 2.12.2004 - I ZB 4/04, GRUR 2005,

271 = WRP 2005, 224 - Unterbevollmächtigter III, m.w.N.).

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Der Umstand, dass die Antragstellerin in Deutschland ständig von einem

bestimmten Prozessbevollmächtigten in Markensachen - auch betreffend die

streitgegenständliche Marke - vertreten wird, reicht danach entgegen der An-

sicht des Beschwerdegerichts nicht aus, um die Erstattungsfähigkeit der Kosten

eines ständigen Beraters in der Nähe des eigenen Geschäftssitzes zu vernei-

nen. Bei einem Unternehmen, das laufend eine Vielzahl von Rechtsstreitigkei-

ten in Markensachen zu führen hat, ist auch das Interesse zu berücksichtigen,

mit besonders sachkundigen Beratern seines Vertrauens in örtlicher Nähe zu-

sammenzuarbeiten. Nach dem Vorbringen der Antragstellerin koordiniert F. für

die Antragstellerin seit langem weltweit sämtliche Markenanmeldungen wie

auch die Auseinandersetzungen mit anderen Unternehmen wegen Markenver-

letzungen. Dies wird bei der gegebenenfalls notwendigen erneuten Prüfung zu

berücksichtigen sein.

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IV. Danach ist der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache

an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, damit dieses die noch erforder-

lichen Feststellungen trifft.

Bornkamm v. Ungern-Sternberg Pokrant

Schaffert Kirchhoff

Vorinstanzen:

LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 13.11.2005 - 2/6 O 214/05 -

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 30.05.2006 - 6 W 31/06 -