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BGH Beschluss vom 02.12.2004 – I ZB 4/04

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

I ZB 4/04

BESCHLUSS

vom

2. Dezember 2004

in der Rechtsbeschwerdesache

Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:

nein ja

ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1

Unterbevollmächtigter III

Zur Frage, ob es für ein Unternehmen, das keine Rechtsabteilung eingerichtet hat, zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung gegen einen wettbewerbs- rechtlichen Unterlassungsanspruch im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO not- wendig ist, eine Rechtsanwaltskanzlei am Geschäftsort als Hauptbevollmächtig- ten hinzuzuziehen, wenn diese Kanzlei ständig mit der Bearbeitung sämtlicher im Unternehmen anfallender Rechtsangelegenheiten beauftragt ist.

BGH, Beschl. v. 2. Dezember 2004 - I ZB 4/04 - OLG Köln LG Köln

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Dezember 2004 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-

Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffert

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluß des

17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 4. November

2003 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht

zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 486,89 €

festgesetzt.

Gründe:

I. Die Beklagte ist ein in M. ansässiges Presseunternehmen. Sie

hat keine eigene Rechtsabteilung eingerichtet. Seit mehr als einem Jahrzehnt

werden sämtliche Rechtsangelegenheiten des Konzerns, zu dem die Beklagte

gehört, von der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. S. am Sitz der Beklag-

ten bearbeitet. Auch im vorliegenden Fall hat die Beklagte diese Kanzlei mit der

Prozeßführung beauftragt.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin einen Unterlassungsanspruch wegen

wettbewerbswidriger Werbung gegen die Beklagte geltend gemacht. In der

mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Köln am 28. Februar 2002 hat

sich die Beklagte durch einen am Sitz des Prozeßgerichts ansässigen Rechts-

anwalt als Unterbevollmächtigten vertreten lassen. Nach Einholung eines Sach-

verständigengutachtens hat die Klägerin ihre Klage zurückgenommen. Dem-

entsprechend wurden ihr durch Beschluß des Landgerichts die Kosten des

Rechtsstreits auferlegt.

Im Kostenfestsetzungsverfahren hat die Beklagte u.a. beantragt, neben

den bei ihren Prozeßbevollmächtigten in M. angefallenen Kosten auch

die Kosten ihres Unterbevollmächtigten am Sitz des Prozeßgerichts festzuset-

zen.

Das Landgericht hat die außergerichtlichen Kosten der Beklagten nur in

Höhe derjenigen Kosten als erstattungsfähig anerkannt, die der Beklagten er-

wachsen wären, wenn sie einen am Ort des Prozeßgerichts tätigen Rechtsan-

walt zum Prozeßbevollmächtigten bestellt und diesen schriftlich und ergänzend

telefonisch über den maßgeblichen Sachverhalt unterrichtet hätte.

Mit ihrer sofortigen Beschwerde hat die Beklagte beantragt, die durch die

Mitwirkung des Unterbevollmächtigten entstandenen Kosten in vollem Umfang

anzusetzen.

Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Mit ihrer (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt die Beklagte ihren

Kostenfestsetzungsantrag im Umfang ihrer sofortigen Beschwerde weiter. Die

Klägerin beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist

zulässig und begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlus-

ses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung

ausgeführt:

Die Kosten des mit der Wahrnehmung des Termins beim Landgericht

Köln beauftragten unterbevollmächtigten Rechtsanwalts wären auch dann nicht

voll zu erstatten, wenn die Beklagte einen Rechtsanwalt an ihrem Geschäftssitz

zum Prozeßbevollmächtigten hätte bestellen dürfen, ohne Nachteile bei der Ko-

stenerstattung in Kauf nehmen zu müssen. Die durch die Tätigkeit des Unter-

bevollmächtigten entstandenen Kosten wären dann nur insoweit in Ansatz zu

bringen, als sie die Kosten nicht wesentlich überstiegen, die durch die Fahrt des

Hauptbevollmächtigten zur Wahrnehmung der mündlichen Verhandlung ent-

standen wären.

Die Beklagte habe jedoch im Zusammenhang mit dem Verhandlungs-

termin des Landgerichts durch die Einschaltung des Unterbevollmächtigten kei-

ne Reisekosten erspart, weil sie erstattungsrechtlich gehalten gewesen sei, ei-

nen Rechtsanwalt am Ort des Prozeßgerichts zum Prozeßbevollmächtigten zu

bestellen. Eines eingehenden Mandantengesprächs am Sitz ihres Unterneh-

mens habe es nicht bedurft.

Dem Vorstand der Konzernmutter der Beklagten gehöre als assoziiertes

Mitglied Rechtsanwalt Prof. Dr. S. mit dem Aufgabengebiet "Recht" an.

Dessen Kanzlei bearbeite sämtliche Rechtsangelegenheiten der dem Konzern

angehörenden Unternehmen. Die Tätigkeit dieser in die Anwaltskanzlei inte-

grierten Rechtsabteilung der Konzernmutter der Beklagten erstrecke sich auf

alle Gebiete des Unternehmensrechts sowie auf presse- und medienrechtliche

Spezialgebiete. Dies rechtfertige die Annahme, daß die Beklagte häufiger ge-

zwungen sei, sich mit Rechtsangelegenheiten zu befassen, die aus ihrer ge-

schäftlichen Betätigung hervorgegangen seien. Es könne daher von ihr erwartet

werden, daß sie selbst über die Mitarbeiter verfüge, die zur Bearbeitung solcher

unternehmensbezogenen Rechtssachen geeignet seien. Es stehe der Beklag-

ten selbstverständlich frei, ob sie eine eigene Rechtsabteilung unterhalte oder

ob sie die Aufgaben einer nach Art und Umfang ihres Geschäftsbetriebs an sich

notwendigen Rechtsabteilung von Rechtsanwälten wahrnehmen lasse, weil sich

dies als organisatorisch zweckmäßig und wirtschaftlich sinnvoll erwiesen habe.

Das ändere jedoch nichts daran, daß es sich im einen wie im anderen Fall um

allgemeine Geschäftskosten handele, die auch insoweit, als sie durch den

Rechtsstreit veranlaßt worden seien, eigene Bearbeitungskosten blieben. Diese

könnten - wie der sonstige mit eigenen Prozeß- und Rechtsangelegenheiten

verbundene Arbeitsaufwand - nicht durch die Beauftragung Dritter auf den Pro-

zeßgegner abgewälzt werden. Die Beklagte müsse sich deshalb erstattungs-

rechtlich so behandeln lassen, als hätte sie die Aussichten ihrer Rechtsverteidi-

gung selbst hinreichend zuverlässig beurteilen und den maßgeblichen Tatsa-

chenstoff einem Kölner Rechtsanwalt schriftlich und telefonisch übermitteln

können.

Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

2. Die Kosten, die einer Partei durch die Beauftragung eines unterbe-

vollmächtigten Rechtsanwalts entstanden sind, können nur ersetzt werden,

wenn sie im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO notwendig waren.

Dabei kommt es darauf an, ob eine verständige und wirtschaftlich ver-

nünftige Partei die die Kosten auslösende Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Veran-

lassung als sachdienlich ansehen durfte. Dabei darf die Partei ihr berechtigtes

Interesse verfolgen und die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderli-

chen Schritte ergreifen. Sie ist lediglich gehalten, unter mehreren gleichartigen

Maßnahmen die kostengünstigste auszuwählen (BGH, Beschl. v. 16.10.2002

- VIII ZB 30/02, NJW 2003, 898, 899; Beschl. v. 11.11.2003 - VI ZB 41/03,

NJW-RR 2004, 430; Beschl. v. 9.9.2004 - I ZB 5/04, WRP 2004, 1492, 1493

- Unterbevollmächtigter II, m.w.N.).

Bei der Prüfung der Notwendigkeit einer bestimmten Rechtsverfolgungs-

oder Rechtsverteidigungsmaßnahme ist zudem eine typisierende Betrachtungs-

weise geboten. Denn der Gerechtigkeitsgewinn, der bei einer übermäßig diffe-

renzierenden Betrachtung im Einzelfall zu erzielen ist, steht in keinem Verhält-

nis zu den sich einstellenden Nachteilen, wenn in nahezu jedem Einzelfall mit

Fug darüber gestritten werden kann, ob die Kosten einer bestimmten Rechts-

verfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme zu erstatten sind oder nicht

(vgl. BGH, Beschl. v. 12.12.2002 - I ZB 29/02, NJW 2003, 901, 902 = WRP

2003, 391 - Auswärtiger Rechtsanwalt I).

Die Kosten eines Unterbevollmächtigten, der für den auswärtigen Pro-

zeßbevollmächtigten die Vertretung in der mündlichen Verhandlung übernom-

men hat, sind erstattungsfähig, soweit sie die durch die Tätigkeit des Unterbe-

vollmächtigten ersparten, erstattungsfähigen Reisekosten des Prozeßbevoll-

mächtigten nicht wesentlich übersteigen (vgl. BGH NJW 2003, 898 f.; BGH,

Beschl. v. 14.9.2004 - VI ZB 37/04, Umdruck S. 4). Reisekosten des am Ge-

schäftsort der Partei ansässigen Hauptbevollmächtigten sind nicht erstattungs-

fähig, wenn dessen Beauftragung nicht zur zweckentsprechenden Rechts-

verfolgung oder -verteidigung erforderlich war, sondern ein am Ort des Prozeß-

gerichts ansässiger Rechtsanwalt als Hauptbevollmächtigter hätte beauftragt

werden müssen.

3. Das Beschwerdegericht hat danach die Kosten des Unterbevollmäch-

tigten zu Unrecht als in vollem Umfang nicht erstattungsfähig angesehen.

a) Die Zuziehung eines in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftsortes an-

sässigen Rechtsanwalts durch eine an einem auswärtigen Gericht klagende

oder verklagte Partei ist in der Regel als eine Maßnahme zweckentsprechender

Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung anzusehen, weil ein persönliches

Informations- und Beratungsgespräch zwischen Partei und Anwalt mindestens

zu Beginn eines Mandats in der ganz überwiegenden Mehrzahl der Fälle erfor-

derlich und sinnvoll ist (vgl. BGH, Beschl. v. 23.3.2004 - VIII ZB 145/03, FamRZ

2004, 866 m.w.N.). Dabei ist bei einem Unternehmen, das laufend Rechtsstrei-

tigkeiten zu führen hat, auch das Interesse zu berücksichtigen, mit besonders

sachkundigen Rechtsanwälten seines Vertrauens am Ort zusammenzuarbeiten.

b) Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn bereits zum Zeitpunkt der

Beauftragung des Hauptbevollmächtigten feststeht, daß ein eingehendes Man-

dantengespräch für die Rechtsverfolgung oder -verteidigung nicht erforderlich

sein wird (vgl. BGH NJW 2003, 898, 901; BGH, Beschl. v. 10.4.2003

- I ZB 36/02, GRUR 2003, 725 f. = WRP 2003, 894 = NJW 2003, 2027 - Aus-

wärtiger Rechtsanwalt II; Beschl. v. 18.12.2003 - I ZB 18/03, GRUR 2004, 448

= WRP 2004, 495 = NJW-RR 2004, 856 - Auswärtiger Rechtsanwalt IV; BGH

WRP 2004, 1492, 1493 - Unterbevollmächtigter II; BGH, Beschl. v. 14.9.2004

- VI ZB 37/04, Umdruck S. 5).

aa) Dies kann der Fall sein, wenn es sich bei der fraglichen Partei um ein

Unternehmen handelt, das über eine eigene, die Sache bearbeitende Rechts-

abteilung verfügt (vgl. BGH GRUR 2004, 448 - Auswärtiger Rechtsanwalt IV,

m.w.N.). Dies ist bei der Beklagten jedoch unstreitig nicht der Fall.

bb) Die Beklagte muß sich bei der Beurteilung, ob ihre Aufwendungen

zur Rechtsverteidigung notwendig waren, auch nicht so behandeln lassen, als

habe sie eine Rechtsabteilung eingerichtet. Denn im Rahmen der Kostenerstat-

tung kommt es auf die tatsächliche Organisation des Unternehmens der Partei

an und nicht darauf, welche Organisation als zweckmäßiger anzusehen sein

könnte (vgl. BGH NJW-RR 2004, 430). Der Prozeßgegner hat es hinzunehmen,

daß er die erforderlichen Kosten eines als Hauptbevollmächtigten eingeschalte-

ten Rechtsanwalts regelmäßig zu tragen hat, während die Kosten einer Rechts-

abteilung nicht auf ihn abgewälzt werden könnten (BGH, Beschl. v. 25.3.2004

- I ZB 28/03, GRUR 2004, 623 = WRP 2004, 777 = NJW-RR 2004, 857 - Unter-

bevollmächtigter I; BGH WRP 2004, 1492, 1493 - Unterbevollmächtigter II).

Dies gilt auch dann, wenn eine Partei, wie hier die Beklagte, ständig eine be-

stimmte Anwaltskanzlei mit der Bearbeitung von Rechtsangelegenheiten, die

nicht zu ihrem eigentlichen Unternehmensgegenstand gehören, beauftragt und

dadurch die Einrichtung einer eigenen Rechtsabteilung entbehrlich macht. Im

vorliegenden Fall kommt hinzu, daß nicht erwartet werden kann, daß die Be-

klagte oder ihre Konzernmutter als Presseunternehmen gerade auch Mitarbeiter

beschäftigen, die mit dem Recht des unlauteren Wettbewerbs vertraut sind.

4. Der angefochtene Beschluß war daher aufzuheben. Die Sache war an

das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, damit dieses die noch erforderli-

chen Feststellungen zu den fiktiven Reisekosten des Hauptbevollmächtigten

trifft.

Ullmann

v. Ungern-Sternberg

Bornkamm

Pokrant

Schaffert