BGH Urteil vom 23.05.2007 – XII ZR 245/04
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Verkündet am: 23. Mai 2007 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BGB §§ 1572 Nr. 2; 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1; EStG § 10 Abs. 1
a) Bemisst sich der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt gegen einen wieder verheirateten Ehegatten nach seinem fiktiv ohne den Splittingvorteil der neu- en Ehe errechneten Einkommen, ist auch ein eventueller Realsplittingvorteil auf der Grundlage dieses fiktiv nach der Grundtabelle bemessenen Einkom- mens zu bestimmen.
b) Schuldet der wieder verheiratete Unterhaltspflichtige neben dem ohne Be- rücksichtigung eines Karrieresprungs bemessenen nachehelichen Unterhalt auch Kindesunterhalt nach seinen - höheren - tatsächlichen Einkünften, ist der Kindesunterhalt bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts nur in- soweit abzusetzen, als er sich aus dem geringeren Einkommen ergibt.
c) Zur Befristung des Anspruchs auf Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 5 BGB und zur Begrenzung des Unterhaltsanspruchs nach den ehelichen Le- bensverhältnissen nach § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB (im Anschluss an die Se- natsurteile vom 28. Februar 2007 - XII ZR 37/05 - FamRZ 2007, 793 und vom 25. Oktober 2006 - XII ZR 190/03 - FamRZ 2007, 200, 203).
BGH, Urteil vom 23. Mai 2007 - XII ZR 245/04 - OLG Bamberg
AG Obernburg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 23. Mai 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dose
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats - Familiensenat -
des Oberlandesgerichts Bamberg vom 18. November 2004 wird
auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten um nachehelichen Ehegattenunterhalt.
Sie hatten im Dezember 1980 die Ehe geschlossen, aus der der Sohn
J.-U., geboren am 4. Dezember 1982, und die Tochter N.K., geboren am
9. August 1985, hervorgegangen sind. Nach der Trennung im August 1986
wurde die Ehe in der Folgezeit rechtskräftig geschieden. Am 14. Dezember
1995 schlossen die Parteien einen gerichtlichen Vergleich zum Kindes- und
nachehelichen Ehegattenunterhalt. Darin verpflichtete sich der Beklagte u.a. zur
Zahlung nachehelichen Unterhalts in Höhe von 150 DM über dem angemesse-
nen Selbstbehalt bis einschließlich August 2001. Eventuell danach noch beste-
hende Ehegattenunterhaltsansprüche sollten nach den dann gegebenen Ver-
hältnissen unter Berücksichtigung der Position des Beklagten als leitender
Oberarzt und ständiger Chefarztvertreter berechnet werden. Der Beklagte ist
wieder verheiratet und bezieht Nettoeinkünfte auf der Grundlage des Ehegat-
tensplittings seiner neuen Ehe. Inzwischen ist er als Chefarzt tätig.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin zunächst laufenden Unterhalt für die Zeit
ab September 2001 geltend gemacht. Das Amtsgericht hat den Beklagten zur
Zahlung monatlichen nachehelichen Unterhalts in Höhe von 783 € verurteilt.
Der Beklagte hat mit seiner dagegen gerichteten Berufung weiterhin vollständi-
ge Klagabweisung begehrt, während die Klägerin mit ihrer unselbständigen An-
schlussberufung höheren Unterhalt, zuletzt ab Januar 2005 in Höhe von
946,44 € monatlich begehrt hat. Im Berufungsverfahren haben die Parteien den
Rechtsstreit im Hinblick auf die laufenden Zahlungen des Beklagten auf den
nachehelichen Unterhalt für die Zeit von September 2001 bis April 2004 über-
einstimmend für erledigt erklärt. Das Berufungsgericht hat den Beklagten verur-
teilt, an die Klägerin nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 930 € für
Mai und Juni 2004, in Höhe von monatlich 755 € für die Zeit von Juli bis Sep-
tember 2004 und in Höhe von monatlich 750 € für die Zeit ab Oktober 2004 zu
zahlen. Dagegen richtet sich die - vom Berufungsgericht zugelassene - Revisi-
on des Beklagten.
Die Revision hat im Ergebnis keinen Erfolg.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat den Beklagten zur Zahlung von Unterhalt we-
gen Krankheit und von Aufstockungsunterhalt für die Zeit ab Mai 2004 verurteilt.
Die Klägerin sei aus gesundheitlichen Gründen nur zu einer halbschichtigen
Erwerbstätigkeit in ihrem Beruf als Krankenschwester verpflichtet. Auch im Falle
einer Vollzeittätigkeit sei sie allerdings nicht in der Lage, ihren ehebedingten
Unterhaltsbedarf durch eigenes Einkommen zu decken, weswegen ihr ein wei-
terer Anspruch auf Aufstockungsunterhalt zustehe. Auf Seiten des Beklagten
sei von einem Gesamtjahreseinkommen in Höhe von 98.606,44 € auszugehen,
die dieser als leitender Oberarzt und ständiger Chefarztvertreter sowie durch
Nebeneinkünfte aus Gutachtertätigkeit erziele. Aus diesem Jahresbruttoein-
kommen errechne sich ohne Berücksichtigung des Splittingvorteils aus zweiter
Ehe zunächst ein fiktives Nettoeinkommen des Beklagten in Höhe von
4.063,61 €. Im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsge-
richts sei das unterhaltsrelevante Einkommen des Beklagten trotz seiner neuen
Ehe auf der Grundlage der Steuerklasse I zu ermitteln. Denn der Vorteil des
Ehegattensplittings müsse der neuen Ehe verbleiben. Das Nettoeinkommen
des Beklagten erhöhe sich allerdings durch den Vorteil des begrenzten Real-
splittings. Weil der Beklagte im Jahre 2004 nachehelichen Unterhalt in Höhe
von insgesamt 9.366 € gezahlt habe, sei er verpflichtet gewesen, diesen Betrag
steuerlich geltend zu machen, um damit seine steuerliche Belastung zu senken
und sein Nettoeinkommen zu erhöhen. Dieser Vorteil des Realsplittings sei e-
benfalls fiktiv nach der Steuerklasse I zu ermitteln, da die Klägerin unzulässig
benachteiligt werde, wenn das Einkommen des Beklagten zwar nach einem
höheren fiktiven Steuersatz ermittelt, der Vorteil des zusätzlich absetzbaren
Realsplittings aber nur nach der geringeren tatsächlichen Steuer auf der Grund-
lage der Steuerklasse III bemessen werde. Von dem steuerlichen Vorteil des
begrenzten Realsplittings sei allerdings der Nachteil abzuziehen, den die Kläge-
rin durch das höhere zu versteuernde Einkommen erleide. Der verbleibende
Vorteil führe zu einer Erhöhung des Nettoeinkommens des Beklagten auf mo-
natlich 4.207,83 €. Nach Abzug berufsbedingter Aufwendungen von 5 %
verbleibe ein für Unterhaltszwecke einzusetzendes Einkommen von 3.997,44 €.
Von diesem Einkommen sei der vom Beklagten geschuldete Kindesunterhalt
nach Einkommensgruppe 11 der Düsseldorfer Tabelle abzusetzen. Zwar schul-
de der Beklagte den Kindern Unterhalt stets nach den tatsächlichen Einkom-
mensverhältnissen, hier also aus seinem höheren Einkommen als Chefarzt.
Werde dieser höhere Kindesunterhalt allerdings von dem fiktiven Nettoeinkom-
men auf der Grundlage der Steuerklasse I abgesetzt, führe dieses wiederum zu
einem unbilligen Nachteil für die Klägerin. Kindesunterhalt könne deswegen nur
in dem Umfang berücksichtigt werden, wie er auf der Grundlage des für die
Bemessung des nachehelichen Unterhalts relevanten fiktiven Nettoeinkommens
geschuldet sei. Soweit die Klägerin anteilig für den Barunterhalt der volljährigen
Kinder hafte, falle dies wegen des geringen eigenen Einkommens neben dem
Einkommen des Beklagten nicht ins Gewicht und könne deswegen unberück-
sichtigt bleiben. Für den gemeinsamen Sohn sei ab Oktober 2004 Kindesunter-
halt in Höhe von 600 € abzusetzen, weil er ab dieser Zeit als Student in einer
eigenen Wohnung lebe. Nach Abzug des Kindesunterhalts sei von dem rele-
vanten Einkommen des Beklagten ein Erwerbstätigenbonus in Höhe von 10 %
abzusetzen, sodass für die Zeit von Januar bis Juni 2004 ein Einkommen in
Höhe von 2.887,59 €, für die Zeit von Juli bis September 2004 ein solches in
Höhe von 2.537,49 € und für die Zeit ab Oktober 2004 ein unterhaltsrelevantes
Einkommen in Höhe von 2.527,59 € verbleibe.
Für die Klägerin sei auf der Grundlage ihrer tatsächlich ausgeübten Halb-
tagstätigkeit als Krankenschwester ein Nettoeinkommen
in Höhe von
1.203,34 € zugrunde zu legen, von dem nach Abzug berufsbedingter Aufwen-
dungen in Höhe von 5 % sowie eines Erwerbstätigenbonus 1.028,86 € monat-
lich verbleiben. Dieses Einkommen sei auch für die Zeit ab 2005 zugrunde zu
legen, zumal die Auswirkungen der ab diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen
Einkommenssteuerreform nicht in vollem Umfang abgeschätzt werden könnten
und die Klägerin nicht hinreichend dargelegt habe, warum sie verpflichtet sei,
die Steuerklasse I zu wählen, obwohl die Tochter noch in ihrem Haushalt lebe.
Monatliche Beiträge für eine Lebensversicherung in Höhe von 71,58 € seien
nicht absetzbar, weil die Klägerin nicht dargelegt habe, dass diese Ausgaben
eheprägend gewesen seien und weil sie die Behauptung des Beklagten nicht
widerlegt habe, sie betreibe damit "nur Kapitalbildung".
Der Unterhaltsanspruch der Klägerin könne weder nach § 1573 Abs. 5
BGB befristet noch nach § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB begrenzt werden. Weil die
Ehe bereits im Jahre 1980 geschlossen und die Betreuungsbedürftigkeit der
jüngsten Tochter frühestens mit Vollendung des 15. Lebensjahres im August
2000 entfallen sei, sei von einer Gesamtdauer von ca. 20 Jahren auszugehen.
Bei einer derartigen Ehedauer komme "grundsätzlich eine zeitliche Begrenzung
des Aufstockungsunterhalts nicht mehr in Betracht". Eine Begrenzung des ge-
samten ehelichen Lebensunterhalts sei aus den gleichen Gründen nicht mög-
lich.
II.
1. Zu Recht hat das Berufungsgericht der Klägerin dem Grunde nach ei-
nen Anspruch auf Unterhalt wegen Krankheit nach § 1572 Nr. 2 BGB und
daneben bis zur Höhe des eheangemessenen Unterhalts einen weiteren An-
spruch auf Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB zugesprochen.
Nach den Feststellungen der sachverständig beratenen Instanzgerichte
ist die Klägerin wegen ihrer Erkrankung nur zu einer Halbtagstätigkeit in der
Lage, so dass ihr bis zur Höhe einer entsprechenden vollschichtigen Tätigkeit
Unterhalt wegen Krankheit zusteht. Denn der Unterhaltsanspruch nach § 1572
BGB findet seinen Rechtsgrund darin, dass der Unterhaltsberechtigte wegen
Krankheit oder Gebrechen (teilweise) nicht erwerbstätig sein kann und deswe-
gen das nach seinen persönlichen Verhältnissen erzielbare Einkommen nicht
erzielt.
Erreicht der ihm hiernach zustehende Unterhalt zusammen mit dem Ein-
kommen aus der Halbtagstätigkeit nicht den vollen Unterhalt nach den eheli-
chen Lebensverhältnissen aus § 1578 BGB, kommt zusätzlich ein Unterhalts-
anspruch aus § 1573 Abs. 2 BGB in Betracht. Diese Unterscheidung findet ih-
ren Grund darin, dass es nicht gerechtfertigt ist, den Aufstockungsteil des Un-
terhaltsanspruchs in die Privilegien einzubeziehen, die das Gesetz allein für den
Anspruch auf Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen aus § 1572 BGB ge-
währt (vgl. zum Betreuungsunterhalt Senatsurteile vom 28. Februar 2007
- XII ZR 37/05 - FamRZ 2007, 793, 798 und vom 13. Dezember 1989 - IVb ZR
79/89 - FamRZ 1990, 492, 494).
2. Auch die Bemessung des unterhaltsrelevanten Einkommens des Be-
klagten hält den Angriffen der Revision stand.
a) Zutreffend hat das Berufungsgericht dem Unterhaltsanspruch der Klä-
gerin ein Einkommen des Beklagten aus seiner früheren Tätigkeit als leitender
Oberarzt und ständiger Chefarztvertreter sowie weitere Einkünfte von jährlich
25.000 DM aus Gutachtertätigkeit zugrunde gelegt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats wirkt sich eine nacheheliche
Einkommenssteigerung, wie hier die Übernahme der Chefarzttätigkeit durch
den Beklagten, nur dann bedarfssteigernd aus, wenn ihr eine Entwicklung
zugrunde liegt, die schon aus der Sicht zum Zeitpunkt der Scheidung mit hoher
Wahrscheinlichkeit zu erwarten war (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 28. Februar
2007 - XII ZR 37/05 - FamRZ 2007, 793, 795). Entsprechend hatten die Partei-
en in dem früheren Unterhaltsvergleich vom 14. Dezember 1995 vereinbart,
einen für die Zeit ab September 2001 ggf. neu festzusetzenden Unterhalt auf
der Grundlage der seinerzeit ausgeübten Tätigkeit des Beklagten zu bemessen.
Dagegen und gegen die weitere Zurechnung von Einkünften aus Nebentätigkeit
erhebt die Revision auch keine Einwendungen.
b) Ebenso zu Recht hat das Berufungsgericht entschieden, dass der Un-
terhaltsanspruch der Klägerin auf der Grundlage eines fiktiv nach der Grundta-
belle zu ermittelnden Einkommens des Beklagten zu bemessen ist. Dem steht
nicht entgegen, dass der Beklagte inzwischen wieder verheiratet ist und des-
wegen lediglich nach der Splittingtabelle versteuert wird.
Mit Beschluss vom 7. Oktober 2003 (BVerfGE 108, 351 = FamRZ 2003,
1821, 1823) hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass steuerliche
Vorteile, die der neuen Ehe eines geschiedenen Unterhaltspflichtigen durch das
Ehegattensplitting erwachsen, von Verfassungs wegen nicht schon in der frühe-
ren Ehe angelegt sind und deswegen die Lebensverhältnisse dieser Ehe auch
nicht bestimmt haben. Diese steuerlichen Vorteile, die in Konkretisierung des
Schutzauftrags aus Art. 6 Abs. 1 GG durch das Gesetz allein der bestehenden
Ehe eingeräumt sind, dürfen ihr durch die Gerichte nicht wieder entzogen und
an die geschiedene Ehefrau weitergegeben werden. Dem hat sich der Senat
angeschlossen. Danach ist für den Ehegattenunterhalt bei der Bemessung des
unterhaltsrelevanten Einkommens eines wiederverheirateten Unterhaltspflichti-
gen ein gegebenenfalls vorhandener Splittingvorteil außer Betracht zu lassen
und eine fiktive Steuerberechnung anhand der Grundtabelle vorzunehmen (Se-
natsurteile BGHZ 163, 84, 90 f. = FamRZ 2005, 1817, 1819, vom 28. Februar
2007 - XII ZR 37/05 - FamRZ 2007, 793, 796 und vom 14. März 2007 - XII ZR
158/04 - zur Veröffentlichung bestimmt).
c) Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision aber auch insoweit
stand, als es einen steuerlichen Realsplittingvorteil des Beklagten wegen des
gezahlten nachehelichen Unterhalts nach der Grundtabelle berücksichtigt hat.
aa) Das fiktiv errechnete unterhaltsrelevante Einkommen des Beklagten
war um einen fiktiven Realsplittingvorteil zu erhöhen, weil der Beklagte in die-
sem Umfang tatsächlich nachehelichen Unterhalt geleistet hat und damit die
Obliegenheit bestand, einen entsprechenden Steuerfreibetrag in Anspruch zu
nehmen.
Zwar ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats bei der Ermittlung
der ehelichen Lebensverhältnisse nach § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB grundsätz-
lich von den tatsächlich erzielten Einkünften auszugehen. Im Regelfall ist des-
wegen auch die Steuerlast in ihrer jeweils realen Höhe maßgebend, unabhän-
gig davon, ob sie im konkreten Fall seit der Trennung gestiegen oder gesunken
ist und ob das auf einem gesetzlich vorgeschriebenen Wechsel der Steuerklas-
se oder auf einer Änderung des Steuertarifs beruht. Berichtigungen der tatsäch-
lichen, durch Steuerbescheid oder Lohnabrechnung nachgewiesenen Nettoein-
künfte sind nur in besonders gelagerten Fällen vorzunehmen, etwa dann, wenn
nicht prägende Einkünfte eingeflossen sind, steuerliche Vergünstigungen vor-
liegen, die - wie das Ehegattensplitting - dem Unterhaltsberechtigten nicht zugu-
te kommen dürfen, oder wenn erreichbare Steuervorteile entgegen einer inso-
weit bestehenden Obliegenheit nicht in Anspruch genommen worden sind (Se-
natsurteil vom 31. Januar 1990 - XII ZR 35/89 - FamRZ 1990, 503, 504). Ent-
sprechend trifft den Unterhaltspflichtigen grundsätzlich auch eine Obliegenheit,
mögliche Steuervorteile im Wege des Realsplittings nach § 10 Abs. 1 Nr. 1
EStG zu realisieren, soweit dadurch nicht eigene Interessen verletzt werden
(Senatsurteil vom 29. April 1998 - XII ZR 266/96 - FamRZ 1998, 953, 954).
Die Verpflichtung des Unterhaltsschuldners zur Inanspruchnahme steu-
erlicher Vorteile aus dem Realsplitting geht allerdings nur so weit, wie seine
Unterhaltspflicht aus einem Anerkenntnis oder einer rechtskräftigen Verurtei-
lung folgt oder freiwillig erfüllt wird. Denn wenn diese Voraussetzungen nicht
vorliegen, wäre nicht gewährleistet, dass der Unterhaltsschuldner in entspre-
chendem Umfang von der Möglichkeit des Realsplittings Gebrauch machen
könnte. Der geleistete nacheheliche Unterhalt kann nämlich nur für den Zeit-
raum abgesetzt werden, in dem er tatsächlich gezahlt wurde (§ 11 Abs. 2
Satz 1 EStG) und nicht für den Zeitraum, für den die Leistung geschuldet war
(BFHE 193, 383; 167, 58 und 145, 507). Auf der Grundlage seiner Obliegenheit
zur Realisierung aller möglichen Steuervorteile können deswegen nur entweder
tatsächlich geleistete Zahlungen oder - auf der Grundlage fiktiver Zurechnung -
schuldhaft unterlassene Zahlungen, die aufgrund Verurteilung oder Anerkennt-
nis hätten erbracht werden müssen, berücksichtigt werden (Senatsurteile vom
28. Februar 2007 - XII ZR 37/05 - FamRZ 2007, 793, 797 und vom 14. März
2007 - XII ZR 158/04 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
Hier hat der Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im
Jahre 2004 insgesamt 9.366 € Ehegattenunterhalt an die Klägerin gezahlt.
Nach der Rechtsprechung des Senats traf ihn deswegen die Obliegenheit, für
diesen zunächst freiwillig gezahlten Unterhalt einen Freibetrag eintragen zu las-
sen, um damit die möglichen Steuervorteile voll auszuschöpfen.
bb) Den Vorteil des begrenzten Realsplittings hat das Berufungsgericht
zu Recht nach der Grundtabelle errechnet.
Zwar erzielt der Beklagte wegen des Ehegattensplittings aus seiner neu-
en Ehe höhere Nettoeinkünfte nach der Splittingtabelle. Wie ausgeführt, ist dem
Anspruch der Klägerin auf nachehelichen Unterhalt aber fiktiv ein geringeres
Einkommen nach der Grundtabelle zugrunde zu legen. Denn die Differenz der
Einkünfte nach der Grundtabelle (entspricht einem Steuerabzug nach Steuer-
klasse I) und der Splittingtabelle (entspricht einem Steuerabzug nach Steuer-
klasse III) muss nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts un-
geschmälert der neuen Ehe verbleiben.
(1) Wie der steuerliche Vorteil des begrenzten Realsplittings in solchen
Fällen der Höhe nach zu bemessen ist, ist in Rechtsprechung und Literatur um-
stritten. Teilweise wird vertreten, dass ein Realsplittingvorteil im Falle einer
neuen Ehe des Unterhaltspflichtigen lediglich auf der Grundlage der tatsächli-
chen Steuerlast aus der Splittingtabelle entstehen könne. Sonst werde dem
neuen Ehegatten im Ergebnis ein Teil seines Splittingvorteils entzogen, was
nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht zulässig sei
(FA-
FamR/Gerhardt 5. Aufl. Kap. 6 Rdn. 69; Borth FamRB 2004, 18). Nach anderer
Auffassung ist der Realsplittingvorteil wegen des gezahlten nachehelichen Un-
terhalts als Surrogat des Splittingvorteils der alten Ehe aufzufassen. Dieser Vor-
teil könne sich nicht dadurch vermindern, dass der Unterhaltspflichtige neu hei-
rate. Denn die neue Ehe führe nicht zu einer Einkommensminderung, sondern
zu einem höheren verfügbaren Nettoeinkommen und nur diese Erhöhung sei
der neuen Ehe vorbehalten. Die Gegenmeinung habe zur Konsequenz, dass
der unter Berücksichtigung eines Realsplittingvorteils bemessene nacheheliche
Unterhalt absinken würde, wenn der Unterhaltsschuldner neu heirate, obwohl
sich das Einkommen des Unterhaltspflichtigen durch die neue Ehe und den
Splittingvorteil erhöhe. Das sei weder mit § 1582 BGB vereinbar noch nach der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erforderlich (wie das Beru-
fungsgericht: Gutdeutsch FamRZ 2004, 501 und
im Ergebnis auch
Wendl/Gerhardt Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl.
§ 1 Rdn. 591 b).
(2) Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Auffassung an. Nach
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss der neuen Ehe le-
diglich der Vorteil eines Ehegattensplittings verbleiben. Welche Höhe dieser
Vorteil erreicht, hängt im Wesentlichen von dem zu versteuernden Einkommen
des Unterhaltspflichtigen ab. Bei geringerem Einkommen des Unterhaltspflichti-
gen ist die Differenz des Nettoeinkommens nach der Grundtabelle und der
Splittingtabelle nicht so hoch wie im Falle eines höheren Einkommens. Entspre-
chend geringer ist der Vorteil des Ehegattensplittings dann, wenn von dem zu
versteuernden Einkommen des Unterhaltspflichtigen zunächst der Unterhalt für
seine frühere Ehefrau abgezogen wird. Aber auch dann bleibt der neuen Ehe
der - lediglich auf der Grundlage eines geringeren steuerpflichtigen Einkom-
mens errechnete - volle Vorteil des Ehegattensplittings. Umgekehrt schuldete
der Unterhaltspflichtige nach seiner Scheidung zunächst nachehelichen Unter-
halt nach der Grundtabelle und kann seine Steuerschuld durch die Möglichkeit
des begrenzten Realsplittings auch auf dieser Grundlage reduzieren. Dann ist
der Vorteil des begrenzten Realsplittings zweifelsfrei auf der Grundlage der tat-
sächlich geschuldeten Steuer nach der Grundtabelle zu berechnen. Geht der
Unterhaltspflichtige nun eine neue Ehe ein, kommt ihm künftig zwar das Ehe-
gattensplitting zugute, was aber lediglich dazu führt, dass sein verbleibendes
und zu versteuerndes Einkommen statt nach der Grundtabelle nunmehr nach
der Splittingtabelle versteuert werden muss. Nur dieser Vorteil hat dem neu
verheirateten Unterhaltspflichtigen folglich als Vorteil des Ehegattensplittings für
seine neue Ehe zu verbleiben.
Nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und
des Senats muss der Splittingvorteil aus der neuen Ehe grundsätzlich auch die-
ser Ehe vorbehalten bleiben. Die geschiedene unterhaltsberechtigte Ehefrau
darf also nicht davon profitieren, dass ihr unterhaltspflichtiger früherer Ehemann
wieder verheiratet ist und wegen der dadurch bedingten geringeren Steuerlast
ein höheres Nettoeinkommen zur Verfügung hat. Umgekehrt darf die nach
§ 1582 Abs. 1 BGB gegenüber der neuen Ehefrau vorrangige geschiedene E-
hefrau durch die neue Ehe des Unterhaltspflichtigen aber auch nicht schlechter
gestellt werden. Deswegen muss sowohl der Unterhaltsanspruch der geschie-
denen Ehefrau als auch der Steuervorteil aus dem begrenzten Realsplitting
nach den Verhältnissen ohne Berücksichtigung der zweiten Ehe des Unter-
haltspflichtigen bemessen werden. Wie das unterhaltsrelevante Einkommen
des Unterhaltspflichtigen ist somit auch dessen Realsplittingvorteil nach der
Grundtabelle zu bemessen.
Soweit sich die Vertreter der abweichenden Auffassung auf Probleme bei
der praktischen Umsetzung berufen, steht dies der Auffassung des Senats nicht
entgegen. Die Einkünfte des wieder verheirateten Unterhaltspflichtigen müssen
wegen des nicht zu berücksichtigenden Ehegattensplittings ohnehin fiktiv nach
der Grundtabelle berechnet werden. Im Rahmen dieser Berechnung lässt sich
problemlos ein weiterer Realsplittingvorteil berücksichtigen. Wäre der Realsplit-
tingvorteil hingegen auf der Grundlage der tatsächlich nach der Grundtabelle zu
zahlenden Steuern zu ermitteln, könnte dieser regelmäßig nicht unmittelbar aus
den vorliegenden Einkommens- und Steuernachweisen entnommen werden,
weil darin nicht zwischen der Steuerlast mit und ohne Realsplittingvorteil unter-
schieden wird. Erst recht gilt dies, wenn tatsächlich kein Freibetrag eingetragen
war. Traf den Unterhaltspflichtigen - wie hier - also eine Obliegenheit zur Ein-
tragung eines Freibetrags und war er dem nicht nachgekommen, müsste nach
der Gegenmeinung eine weitere fiktive Berechnung auf der Grundlage der Split-
tingtabelle durchgeführt werden. Gerade das wäre kaum praktikabel. Dabei ist
zu berücksichtigen, dass Unterhaltsrechtsfälle ein Massenphänomen sind und
deswegen gerade in diesem Bereich der Rechtsprechung praktikable und nicht
übermäßig aufwendige Berechnungsweisen notwendig sind.
d) Wenn das Berufungsgericht von diesem nach der Grundtabelle fiktiv
ermittelten Nettoeinkommen des Beklagten lediglich Kindesunterhalt nach die-
sem Einkommen abgezogen hat, beeinträchtigt das den Beklagten jedenfalls
nicht.
Zwar weist die Revision zu Recht darauf hin, dass der Beklagte den bei-
den gemeinsamen Kindern Barunterhalt auf der Grundlage seiner tatsächlich
erzielten Einkünfte als Chefarzt schuldet. Denn das Maß des den Kindern ge-
schuldeten Unterhalts richtet sich gemäß § 1610 BGB nicht nach den ehelichen
Lebensverhältnissen der Parteien, sondern nach der Lebensstellung der Unter-
haltsbedürftigen. Diese Lebensstellung leiten die Kinder regelmäßig aus der
gegenwärtigen Lebensstellung des barunterhaltspflichtigen Elternteils ab (Se-
natsurteil vom 15. Februar 2006 - XII ZR 4/04 - FamRZ 2006, 612). Nur wenn
das Kind - wie hier der ab Oktober 2004 studierende Sohn mit eigener Woh-
nung - schon eine eigene Lebensstellung hat, bemisst sich sein Unterhaltsbe-
darf danach, was einen festen Unterhaltsbedarf für studierende Kinder rechtfer-
tigen kann (Senatsurteil vom 17. Mai 2006 - XII ZR 54/04 - FamRZ 2006, 1100,
1103). Im Rahmen einer Klage auf Kindesunterhalt hätte das Berufungsgericht
den Unterhaltsanspruch deswegen grundsätzlich nach den tatsächlichen Ein-
kommens- und Vermögensverhältnissen des Beklagten bemessen müssen.
Dieser - höhere - Unterhaltsanspruch der Kinder ist dann aber auch von dem
höheren tatsächlich erzielten Einkommen des Beklagten abzusetzen.
Demgegenüber darf der nacheheliche Unterhalt der Klägerin, der auf der
Grundlage eines - ohne den Splittingvorteil aus der neuen Ehe geringeren - fik-
tiven Einkommens ermittelt wird, nicht zusätzlich durch die Berücksichtigung
des höheren Kindesunterhalts reduziert werden. Denn schon die ehelichen Le-
bensverhältnisse sind regelmäßig dadurch geprägt, dass ein vorhandenes Ein-
kommen in ausgewogenem Verhältnis für die Bedürfnisse aller Familienmitglie-
der verwendet wird (Senatsurteil vom 22. Januar 2003 - XII ZR 2/00 - FamRZ
2003, 363, 366 zu den Einsatzbeträgen im Mangelfall). Wenn das Berufungsge-
richt im Interesse dieses ausgewogenen Verhältnisses der Unterhaltsansprüche
von Kindern und geschiedenen Ehegatten nur einen Kindesunterhalt als e-
heprägend berücksichtigt hat, der sich ohne die nacheheliche Einkommensstei-
gerung durch Beförderung des Beklagten zum Chefarzt errechnet, ist dagegen
aus Rechtsgründen nichts zu erinnern (Senatsurteil vom 19. Juli 2000 - XII ZR
161/98 - FamRZ 2000, 1492, 1493 zur Reduzierung des Kindesunterhalts nach
Bedarfskontrollbeträgen). Der auf der Grundlage des tatsächlichen Einkom-
mens geschuldete höhere Kindesunterhalt kann deswegen nur von dem - hö-
heren - verfügbaren Einkommen abgesetzt werden und nicht das für die Be-
messung des Ehegattenunterhalts maßgebliche Einkommen nach den eheli-
chen Lebensverhältnissen beeinflussen (so auch Gutdeutsch FamRZ 2004, 501
ff. und Borth FamRB 2004, 18).
Soweit das unterhaltsrelevante Einkommen - wie hier - durch eine Ver-
einbarung der Ehegatten auf eine bestimmte berufliche Position festgeschrie-
ben oder - allgemein - ein Einkommenssprung als nicht in den ehelichen Le-
bensverhältnissen angelegt unberücksichtigt zu lassen ist, ist dies folglich bei
der gesamten Bemessung des nachehelichen Unterhalts zu beachten. Andern-
falls wäre im Falle einer Einkommenssteigerung beim Unterhaltspflichtigen von
seinem nach den ehelichen Lebensverhältnissen festgeschriebenen Einkom-
men ein höherer - nach den tatsächlichen Verhältnissen geschuldeter - Kindes-
unterhalt abzuziehen. Jede Einkommenssteigerung würde dann sogar zu einer
Verringerung des durch den Kindesunterhalt geprägten nachehelichen Ein-
kommens führen. Bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts kann deswegen
nur ein Kindesunterhalt nach den festgeschriebenen Verhältnissen als eheprä-
gend abgesetzt werden. Eine spätere Einkommenssteigerung kann dann zwar
zu einem tatsächlich höheren Kindesunterhalt führen; das muss aber bei der
Bemessung des Ehegattenunterhalts unberücksichtigt bleiben.
Diese Auffassung widerspricht auch nicht der neueren Rechtsprechung
des Senats zu den wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen. Danach kön-
nen zwar auch nacheheliche Veränderungen der unterhaltsrelevanten Verhält-
nisse die nach § 1578 BGB für die Bemessung des Unterhalts relevanten eheli-
chen Lebensverhältnisse prägen, wie dies etwa bei Erreichen einer höheren
Altersgruppe oder bei einer Anhebung der Sätze der Düsseldorfer Tabelle der
Fall ist. Soweit allerdings einzelne Umstände, sei es durch Vereinbarung der
Parteien oder infolge eines Karrieresprungs, festgeschrieben sind, können spä-
tere Veränderungen dieser Umstände die ehelichen Lebensverhältnisse nicht
mehr prägen (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 28. Februar 2007 - XII ZR 37/05 -
FamRZ 2007, 793, 795), auch nicht über eine Änderung des tatsächlich ge-
schuldeten Kindesunterhalts.
3. Soweit das Berufungsgericht die monatlichen Beiträge der Klägerin für
eine Lebensversicherung in Höhe von 71,58 € nicht bei der Ermittlung ihres un-
terhaltsrelevanten Einkommens berücksichtigt hat, widerspricht dies zwar der
Rechtsprechung des Senats, beschwert den Beklagten als Rechtsmittelführer
aber nicht.
Nach der neueren Rechtsprechung des Senats zu den wandelbaren ehe-
lichen Lebensverhältnissen (Senatsurteile BGHZ 166, 351 = FamRZ 2006, 683,
685 und BGHZ 153, 358, 364 f. = FamRZ 2003, 590, 591) sind Minderungen
des unterhaltsrelevanten Einkommens bei der Bedarfsbemessung grundsätzlich
zu berücksichtigen, sofern sie nicht auf einer Verletzung der Erwerbsobliegen-
heit des Unterhaltsverpflichteten beruhen oder durch freiwillige berufliche oder
wirtschaftliche Dispositionen des Unterhaltsverpflichteten veranlasst sind und
von diesem durch zumutbare Vorsorge aufgefangen werden können. Danach
kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die Klägerin die Beiträge für ihre
Lebensversicherung schon bei Rechtskraft der Ehescheidung gezahlt hat. Denn
bei fortbestehender Ehe hätte der Beklagte die zusätzliche Altersvorsorge e-
benfalls akzeptieren und mittragen müssen. Dann kann auch die Scheidung ihm
das Risiko einer solchen Verringerung des verfügbaren Einkommens nicht ab-
nehmen (vgl. auch Senatsurteil vom 28. Februar 2007 - XII ZR 37/05 - FamRZ
2007, 793, 795 f.).
Einer Berücksichtigung steht auch nicht entgegen, dass die monatlichen
Beiträge nach der nicht widerlegten Behauptung des Beklagten allein der Kapi-
talbildung dienen. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Senats steht es
sowohl dem Unterhaltsschuldner als auch dem Unterhaltsberechtigten grund-
sätzlich frei, in welcher Weise er von seinen eigenen erzielten Einkünften neben
der gesetzlichen Rentenversicherung Vorsorge für sein Alter trifft (Senatsurteil
BGHZ 169, 59 = FamRZ 2006, 1511, 1514). Das Berufungsgericht hätte die
monatlichen Beiträge der Klägerin für ihre Lebensversicherung deswegen in
Höhe von 4 % ihres eigenen Bruttoeinkommens als zulässige zusätzliche Al-
tersvorsorge berücksichtigen müssen (Senatsurteil vom 11. Mai 2005 - XII ZR
211/02 - FamRZ 2005, 1817, 1821 f.).
Dieser Rechtsfehler des Berufungsurteils wirkt sich allerdings nur zu Las-
ten der Klägerin aus und verhilft der Revision des Beklagten deswegen nicht
zum Erfolg.
4. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht von einer Begrenzung
oder Befristung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin abgesehen.
Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht darauf hingewie-
sen, dass sowohl im Rahmen der Befristung des Aufstockungsunterhalts nach
§ 1573 Abs. 5 BGB als auch im Rahmen der Begrenzung des Unterhalts nach
den ehelichen Lebensverhältnissen gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB eine Be-
grenzung in Betracht kommt, soweit insbesondere unter Berücksichtigung der
Dauer der Ehe sowie der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätig-
keit eine unbegrenzte Bemessung unbillig wäre. Dabei steht die Zeit der Kin-
desbetreuung nach dem Gesetz der Ehedauer gleich. Hier war deswegen zu
berücksichtigen, dass die Klägerin infolge der Ehe und der Erziehung der ge-
meinsamen Kinder von 1980 zumindest bis zum Erreichen des 15. Lebens-
jahres der jüngeren Tochter im Jahre 2000, also für ca. 20 Jahre an einer voll-
schichtigen Erwerbstätigkeit gehindert war.
Wenn das Berufungsgericht allerdings ausführt, dass bei einer derartigen
Ehedauer "grundsätzlich eine zeitliche Begrenzung des Aufstockungsunterhalts
nicht mehr in Betracht" komme, was ebenso für eine Begrenzung nach § 1578
Abs. 1 BGB gelte, widerspricht dies der Rechtsprechung des Senats. Das Ge-
setz legt in § 1573 Abs. 5 BGB, ebenso wie in § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB, keine
bestimmte Ehedauer fest, von der ab eine zeitliche Begrenzung des Unterhalts-
anspruchs nicht mehr in Betracht kommt. Wie der Senat inzwischen mehrfach
ausgeführt hat, widerspräche es auch dem Sinn und Zweck des § 1573 Abs. 5
BGB, den Billigkeitsgesichtspunkt "Dauer der Ehe" im Sinne einer festen Zeit-
grenze zu bestimmen, von der ab der Unterhaltsanspruch grundsätzlich keiner
zeitlichen Begrenzung mehr zugänglich sein kann. Vielmehr stellt das Gesetz
die Ehedauer als Billigkeitsgesichtspunkt gleichrangig neben die "Gestaltung
von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit". Bei der Billigkeitsabwägung sind
zudem die Arbeitsteilung der Ehegatten und die Ehedauer lediglich zu "berück-
sichtigen"; jeder einzelne Umstand lässt sich also nicht zwingend für oder ge-
gen eine Befristung ins Feld führen. Zudem beanspruchen beide Aspekte, wie
das Wort "insbesondere" verdeutlicht, für die Billigkeitsprüfung keine Aus-
schließlichkeit. Die Abwägung aller danach in Betracht kommenden Gesichts-
punkte ist Aufgabe des Tatrichters. Sie kann vom Revisionsgericht nur darauf-
hin überprüft werden, ob dieser die im Rahmen der Billigkeitsprüfung maßge-
benden Rechtsbegriffe nicht verkannt und alle für die Einordnung unter diese
Begriffe wesentlichen Umstände berücksichtigt hat
(Senatsurteile vom
28. Februar 2007 - XII ZR 37/05 - FamRZ 2007, 793, 799 f., vom 25. Oktober
2006 - XII ZR 190/03 - FamRZ 2007, 200, 203 und vom 12. April 2006 - XII ZR
240/03 - FamRZ 2006, 1006, 1007).
Das Berufungsgericht hätte sich deswegen nicht auf die pauschale Aus-
sage beschränken dürfen, dass bei einer Ehedauer von 20 Jahren eine Be-
grenzung des Unterhalts ausgeschlossen sei. Auch dieser Rechtsfehler - der
von der Revision nicht gerügt wird - wirkt sich hier allerdings nicht zu Lasten
des Beklagten aus. Denn hier ist zu berücksichtigen, dass die gemeinsame
Tochter der Parteien erst im Jahre 2000 das 15. Lebensjahr erreicht hatte und
die Klägerin allenfalls seit diesem Zeitpunkt nicht mehr wegen der Kindererzie-
hung an einer vollschichtigen Berufstätig gehindert war. Hinzu kommt, dass sie
wegen ihrer Erkrankung auch gegenwärtig nur halbschichtig arbeiten und ein
Einkommen erzielen kann, das nur geringfügig über dem Ehegattenselbstbehalt
liegt. Demgegenüber lebt der Beklagte als Chefarzt in außergewöhnlich guten
finanziellen Verhältnissen und wird durch die ausgesprochene Unterhaltspflicht
in Höhe von monatlich 750 € nicht über Gebühr belastet. Weil die Erkrankung
der Klägerin einer sicheren Prognose zu ihren künftigen Einkommens- und
Vermögensverhältnissen entgegensteht, kommt eine Begrenzung des Unter-
haltsanspruchs im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht in Betracht.
Hahne
Weber-Monecke
RiBGH Fuchs ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben.
Hahne
RiBGH Prof. Dr. Wagenitz ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben.
Hahne
Dose
Vorinstanzen:
AG Obernburg, Entscheidung vom 05.04.2004 - 2 F 705/01 -
OLG Bamberg, Entscheidung vom 18.11.2004 - 2 UF 103/04 -