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BGH Urteil vom 14.11.2007 – XII ZR 16/07

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 14. November 2007 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in der Familiensache

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

ja

ja

BGB §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2

Die Darlegungs- und Beweislast für Tatsachen, die zu einer Befristung oder Beschränkung des nachehelichen Unterhalts führen können, trägt der Unter- haltsverpflichtete, weil sowohl § 1573 Abs. 5 als auch § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB als Ausnahmetatbestände konzipiert sind. Hat der Unterhaltspflichtige allerdings Tatsachen vorgetragen, die - wie die Aufnahme einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit in dem vom Unterhaltsberechtigten erlernten oder vor der Ehe ausgeübten Beruf - einen Wegfall ehebedingter Nachteile und damit eine Be- grenzung des nachehelichen Unterhalts nahe legen, obliegt es dem Unter- haltsberechtigten, Umstände darzulegen und zu beweisen, die gegen eine Un- terhaltsbegrenzung oder für eine längere "Schonfrist" sprechen.

BGH, Urteil vom 14. November 2007 - XII ZR 16/07 - OLG Brandenburg

AG Eberswalde

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren nach

Schriftsatznachlass bis zum 26. Oktober 2007 durch den Richter Sprick, die

Richterin Weber-Monecke, den Richter Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin

Dr. Vézina und den Richter Dose

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 2. Senats für Familiensachen

des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 19. Dezember

2006 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

Streitwert: 1.320 €

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Die Parteien streiten im Scheidungsverbundverfahren noch um den

nachehelichen Ehegattenunterhalt.

Der am 22. Februar 1958 geborene Antragsteller und die am 2. Januar

1966 geborene Antragsgegnerin hatten am 15. Juni 1985 die Ehe geschlossen,

aus der zwei am 18. Oktober 1984 und am 9. Juli 1988 geborene Söhne her-

vorgegangen sind. Nachdem sich die Parteien Ende 2001/Anfang 2002 ge-

trennt hatten, wurde ihre Ehe auf den im August 2003 zugestellten Scheidungs-

antrag durch Verbundurteil vom 17. Juli 2006 geschieden. Der Scheidungsaus-

spruch ist seit dem 27. Oktober 2006 rechtskräftig. Im Berufungsverfahren wur-

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de die Antragsgegnerin verurteilt, an den Antragsteller einen Zugewinnaus-

gleich in Höhe von 17.941,21 € nebst Zinsen zu zahlen. Dieser Ausspruch ist

seit dem 9. Juni 2007 rechtskräftig.

Die Parteien sind je zu 1/2 Eigentümer eines Hausgrundstücks, das im

Verfahren des Zugewinnausgleichs mit 149.000 € bewertet wurde und seiner-

zeit noch mit 71.051,52 € belastet war. Außerdem ist der Antragsteller zu 1/4

Miterbe eines weiteren Grundbesitzes mit einem Gesamtwert von 65.000 €.

Nachdem die Parteien während ihrer Ehe zunächst in ihrem gemeinsa-

men Haus in der früheren DDR gelebt hatten, zog der Antragsteller im Jahre

1992 nach Nordhrein-Westfalen, wo er als Vulkaniseur berufstätig ist. Er erzielt

ein unterhaltsrelevantes Monatseinkommen in Höhe von 2.375,62 €, wovon er

monatlich auf die Belastungen des gemeinsamen Hausgrundstücks 459,12 €

zahlt. Die Antragsgegnerin ist Ende 2005 aus der früheren Ehewohnung ausge-

zogen und lebt seitdem in Hessen, wo sie inzwischen in Vollzeit als kaufmänni-

sche Angestellte berufstätig ist. Daraus erzielt sie monatliche Einkünfte, die sich

zuzüglich Steuererstattungen im Jahre 2006 auf 1.871 € beliefen und ab 2007

1.809 € betragen. Davon zahlt sie monatlich 150 € auf die Darlehen für das

gemeinsame Hausgrundstück. Die Parteien beabsichtigen, das Grundstück als-

bald zu veräußern.

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Das Amtsgericht hat den Antrag der Antragsgegnerin auf nachehelichen

Aufstockungsunterhalt mangels Bedürftigkeit abgewiesen. Auf die Berufung der

Antragsgegnerin hat das Oberlandesgericht ihr monatlichen Aufstockungsun-

terhalt für die Zeit bis Dezember 2006 in Höhe von 84 € und für die Zeit ab Ja-

nuar 2007 in Höhe von 110 € zugesprochen und den Unterhaltsanspruch auf

die Zeit bis 31. Dezember 2011 begrenzt. Gegen diese Begrenzung des Auf-

stockungsunterhalts richtet sich die Revision der Antragsgegnerin.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

Das Oberlandesgericht hat den Anspruch der Antragsgegnerin auf Auf-

stockungsunterhalt aus der Differenz der unterhaltsrelevanten Einkünfte beider

Parteien abzüglich eines Erwerbstätigenbonus errechnet, zumal die gemeinsa-

men volljährigen Kinder nicht mehr unterhaltsbedürftig seien. Es hat den Unter-

haltsanspruch allerdings auf die Zeit bis einschließlich Dezember 2011 zeitlich

begrenzt, weil ein zeitlicher unbegrenzter Unterhaltsanspruch unter Abwägung

aller Umstände des Einzelfalls im Rahmen einer umfassenden Billigkeitsabwä-

gung unbillig sei. Dabei komme der Ehedauer von etwa 18 Jahren zwar einiges

Gewicht zu. Es widerspreche jedoch Sinn und Zweck des § 1573 Abs. 5 BGB,

den Gesichtspunkt der Dauer der Ehe im Sinne einer festen Zeitgrenze zu be-

rücksichtigen, von der ab ein Unterhaltsanspruch grundsätzlich keiner zeitlichen

Begrenzung mehr zugänglich sei. Die Möglichkeit einer Befristung des Aufsto-

ckungsunterhalts beruhe auf dem Gedanken, dass eine lebenslange Beibehal-

tung des ehelichen Lebensstandards nur angemessen sei, wenn der Unter-

haltsberechtigte u.a. erhebliche berufliche Nachteile um der Ehe willen auf sich

genommen habe. Seien diese Voraussetzungen nicht gegeben oder habe sich

der Lebensstandard des Unterhaltsberechtigten durch die Ehe sogar verbes-

sert, werde es oft angemessen sein, ihm nach einer Übergangszeit einen Le-

bensstandard zuzumuten, der demjenigen entspreche, den er vor der Ehe ge-

habt habe. Vorrangig abzustellen sei deswegen darauf, ob sich die Einkom-

mensdifferenz der Ehegatten, die den Anspruch auf Aufstockungsunterhalt be-

gründe, als ein ehebedingter Nachteil in der Einkommenssituation und damit

auch in der beruflichen Entwicklung darstelle. Das sei vorliegend nicht der Fall.

8

Dass die Antragsgegnerin durch die Ehe in ihrer beruflichen Entwicklung

bzw. in der Steigerung ihres Qualifikationsniveaus gehindert worden sei, sei

weder vorgetragen, noch seien nach den Umständen Anhaltspunkte dafür er-

sichtlich. Auch habe die Antragsgegnerin seit der Trennung 2001/2002 hinrei-

chend Gelegenheit gehabt, sich auf die neue Lebenssituation einzustellen, und

ihre Erwerbstätigkeit ab Januar 2006 zu einer Vollzeittätigkeit ausgeweitet. Sie

behaupte selbst nicht, dass das von ihr bezogene Gehalt nicht der eigenen be-

ruflichen Qualifikation als Wirtschaftskauffrau entspreche. Die Differenz der bei-

derseitigen Einkünfte stelle sich nicht als ehebedingter Nachteil dar. Es sei auch

weder vorgetragen noch bestünden Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgeg-

nerin durch die Betreuung der beiden gemeinsamen Söhne, die regelmäßig

nicht länger als bis zum 16. Lebensjahr erforderlich sei, berufliche Nachteile

oder wesentliche Einkommenseinbußen erlitten habe. Eine unbegrenzte Le-

bensstandardgarantie zulasten des Antragstellers erscheine unbillig, zumal die

Antragsgegnerin im Zeitpunkt der Scheidung erst 40 Jahre alt gewesen sei und

gesundheitliche Einschränkungen nicht ersichtlich seien. Eine Befristung des

Aufstockungsunterhalts auf weitere fünf Jahre gebe der Antragsgegnerin hinrei-

chend Gelegenheit, sich auf die neuen, allein an ihrer eigenen beruflichen Qua-

lifikation ausgerichteten wirtschaftlichen Verhältnisse einzustellen. Auch nach

Wegfall der Unterhaltszahlungen des Antragstellers könne die Antragsgegnerin

mit ihrem Eigeneinkommen einen angemessenen Lebensstandard aufrechter-

halten. Hinzu komme, dass die Parteien den Verkauf des gemeinsamen Hau-

ses planten. Dann verfüge die Antragsgegnerin nicht nur über zusätzliche Rück-

lagen, sondern erspare die monatlichen Tilgungsraten von gegenwärtig 150 €.

Weitere Umstände, die im Rahmen der gebotenen Billigkeitsabwägung zu ihren

Gunsten zu berücksichtigen seien, habe die Antragsgegnerin auch im Rahmen

der Erörterung der vorgesehenen Befristung im Senatstermin nicht geltend ge-

macht.

9

Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.

II.

10

Gegen die vom Berufungsgericht ausgesprochene Begrenzung des Auf-

stockungsunterhalts auf die Zeit bis zum 31. Dezember 2011 ist aus revisions-

rechtlicher Sicht nichts zu erinnern.

11

1. Schon aus der Entstehungsgeschichte der Vorschriften des § 1573

Abs. 5 und des § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB folgt, dass der nacheheliche Unter-

halt in erster Linie ehebedingt entstandene Nachteile des unterhaltsberechtigten

Ehegatten ausgleichen will.

12

Allerdings verschafft der Aufstockungsunterhalt dem unterhaltsberechtig-

ten Ehegatten schon dem Grunde nach einen Anspruch auf Teilhabe an dem

während der Ehe erreichten Lebensstandard (BVerfG FamRZ 1981, 745, 750

f.). Insoweit unterscheidet er sich zur Höhe von anderen Tatbeständen des

nachehelichen Unterhalts wie dem Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB (vgl.

insoweit BVerfG FamRZ 2007, 965, 971 und Senatsurteil vom 28. Februar 2007

- XII ZR 37/05 - FamRZ 2007, 793, 798), dem Unterhaltsanspruch bis zur Er-

langung einer angemessenen Erwerbstätigkeit nach § 1574 BGB oder dem

Ausbildungsunterhalt nach § 1575 BGB, die im Ansatz auf den Ausgleich ehe-

bedingter Nachteile abstellen (vgl. BT-Drucks. 7/4361 S. 15).

13

Gleichwohl sah das durch das 1. EheRG eingeführte Unterhaltsrecht ur-

sprünglich keine ausdrückliche Befristungsmöglichkeit und auch kaum Raum für

Billigkeitsabwägungen vor. Schon seinerzeit wurde jedoch ein zeitlich unbe-

grenzter Unterhaltsanspruch nach den ehelichen Lebensverhältnissen als mit

dem Grundsatz der Eigenverantwortung nach § 1569 BGB unvereinbar kriti-

siert. Vor allem in Fällen, in denen der unterhaltsberechtigte Ehegatte durch die

Ehe keine nennenswerten beruflichen Nachteile erlitten hatte und die Ehe nicht

von längerer Dauer war, wurde eine zeitlich unbegrenzte Lebensstandardgaran-

tie als unbillig empfunden (Griesche in FamGb [1992] § 1578 Rdn. 58). Um sol-

che Unbilligkeiten im Einzelfall ausschließen zu können, hat der Gesetzgeber

bereits durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz vom 20. Februar 1986 in

§ 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB eine Möglichkeit zur Begrenzung des Unterhalts

nach den ehelichen Lebensverhältnissen eingeführt (BT-Drucks. 10/2888,

S. 18; vgl. auch Dose FamRZ 2007, 1289, 1293).

14

Außerdem war seinerzeit wegen der ungünstigen Entwicklung am Ar-

beitsmarkt weit häufiger und für längere Zeiträume Unterhalt wegen Arbeitslo-

sigkeit nach § 1573 Abs. 1 BGB und Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2

BGB zugesprochen worden, als es der Gesetzgeber vor Inkrafttreten des

1. EheRG vorausgesehen hatte (Griesche in FamGb [1992] § 1573 Rdn. 42).

Dadurch hatten der Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit und der Aufstockungsun-

terhalt (§ 1573 Abs. 1 und 2 BGB) eine Bedeutung erlangt, die dem Grundsatz

der Eigenverantwortlichkeit in § 1569 BGB widersprach. Weil diese Rechtswirk-

lichkeit mit der Sicherung des angemessenen Unterhalts als vorrangigem Ziel

des nachehelichen Unterhalts nur noch schwer vereinbar war, führte der Ge-

setzgeber neben der Möglichkeit zur Begrenzung des Unterhalts nach § 1578

Abs. 1 Satz 2 BGB auch die Möglichkeit zur zeitlichen Befristung der Ansprüche

auf Arbeitslosen- und Aufstockungsunterhalt

(BT-Drucks. 10/2888, S. 18).

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Beide Vorschriften sollen nach dem Willen des Gesetzgebers unbillige

Ergebnisse durch einen lebenslangen Unterhaltsanspruch nach den ehelichen

Lebensverhältnissen verhindern und somit auch den Widerspruch zwischen

dem Grundsatz der nachehelichen Eigenverantwortung und dem Zweck des

Aufstockungsunterhalts lösen.

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2. Nach dem Wortlaut des § 1573 Abs. 5 BGB kann u.a. der Anspruch

auf Aufstockungsunterhalt zeitlich begrenzt werden, soweit insbesondere unter

Berücksichtigung der Dauer der Ehe sowie der Gestaltung von Haushaltsfüh-

rung und Erwerbstätigkeit ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig

wäre. Dies gilt in der Regel nicht, wenn der Unterhaltsberechtigte nicht nur vor-

übergehend ein gemeinschaftliches Kind allein oder überwiegend betreut hat

oder betreut. Die Zeit der Kindeserziehung steht dabei der Ehedauer gleich.

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a) Trotz dieses Wortlauts scheidet eine Befristung des Aufstockungsun-

terhalts nach inzwischen ständiger Rechtsprechung des Senats nicht schon

allein wegen einer langen Ehedauer aus, selbst wenn diese mehr als 20 Jahre

beträgt.

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Zwar hat § 1573 Abs. 5 BGB als unterhaltsbegrenzende Norm Ausnah-

mecharakter und findet deswegen vor allem bei kurzen und kinderlosen Ehen

Anwendung. Die Vorschrift ist allerdings nicht auf diese Fälle beschränkt. Denn

das Gesetz legt in § 1573 Abs. 5 BGB, ebenso wie in § 1578 Abs. 1 Satz 2

BGB, keine bestimmte Ehedauer fest, von der ab eine zeitliche Begrenzung des

Unterhaltsanspruchs nicht mehr in Betracht kommt. Wie der Senat inzwischen

mehrfach ausgeführt hat, widerspräche es auch dem Sinn und Zweck des

§ 1573 Abs. 5 BGB, den Billigkeitsgesichtspunkt "Dauer der Ehe" im Sinne ei-

ner festen Zeitgrenze zu bestimmen, von der ab der Unterhaltsanspruch grund-

sätzlich keiner zeitlichen Begrenzung mehr zugänglich sein kann. Vielmehr

stellt das Gesetz die Ehedauer als Billigkeitsgesichtspunkt gleichrangig neben

die "Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit". Bei der Billigkeits-

abwägung sind zudem die Arbeitsteilung der Ehegatten und die Ehedauer ledig-

lich zu "berücksichtigen"; jeder einzelne Umstand lässt sich also nicht zwingend

für oder gegen eine Befristung ins Feld führen. Zudem beanspruchen beide As-

pekte, wie das Wort "insbesondere" verdeutlicht, für die Billigkeitsprüfung keine

Ausschließlichkeit (Senatsurteile vom 23. Mai 2007 - XII ZR 245/04 - FamRZ

2007, 1232, 1236, vom 28. Februar 2007 - XII ZR 37/05 - FamRZ 2007, 793,

799 f., vom 25. Oktober 2006 - XII ZR 190/03 - FamRZ 2007, 200, 203 und vom

12. April 2006 - XII ZR 240/03 - FamRZ 2006, 1006, 1007).

19

Die zeitliche Begrenzung des Aufstockungsunterhalts nach § 1573

Abs. 5 BGB setzt somit - wie die Begrenzung des Unterhalts nach den eheli-

chen Lebensverhältnissen gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB - stets eine indivi-

duelle Billigkeitsabwägung voraus, die alle Umstände des Einzelfalles einbe-

zieht. Das Ergebnis dieser Billigkeitsabwägung kann deswegen auch bei länger

als 20 Jahre andauernden Ehen zu einer Begrenzung des nachehelichen Un-

terhalts führen, während sie bei erheblich kürzeren Ehen aus anderen Gründen

ausgeschlossen sein kann (Senatsurteil vom 12. April 2006 - XII ZR 240/03 -

FamRZ 2006, 1006).

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b) In seiner neueren Rechtsprechung stellt der Senat im Einklang damit

und mit dem vorrangigen Zweck des nachehelichen Unterhalts nicht mehr ent-

scheidend auf die Ehedauer, sondern darauf ab, ob sich eine nacheheliche Ein-

kommensdifferenz, die den Anspruch auf Aufstockungsunterhalt begründen

könnte, als ein ehebedingter Nachteil darstellt, der einen dauerhaften unter-

haltsrechtlichen Ausgleich zugunsten des bedürftigen Ehegatten rechtfertigen

kann (zur Entwicklung der Rechtsprechung vgl. Dose FamRZ 2007, 1289, 1294

f.). Der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB bietet

deswegen keine - von ehebedingten Nachteilen unabhängige - Lebensstan-

dardgarantie im Sinne einer fortwirkenden Mitverantwortung. Ist die nacheheli-

che Einkommensdifferenz nicht auf ehebedingte Nachteile, sondern darauf zu-

rückzuführen, dass beide Ehegatten schon vorehelich infolge ihrer Berufsaus-

bildung einen unterschiedlichen Lebensstandard erreicht hatten, kann es im

Einzelfall dem unterhaltsberechtigten Ehegatten nach einer Übergangszeit zu-

mutbar sein, auf einen Lebensstandard nach den ehelichen Lebensverhältnis-

sen (§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB) zu verzichten und sich mit dem Lebensstan-

dard zu begnügen, den er auch ohne die Ehe erreicht hätte (Senatsurteile vom

26. September 2007 - XII ZR 11/05 und XII ZR 15/05 - zur Veröffentlichung vor-

gesehen; vgl. auch BT-Drucks. 10/2888, S. 19).

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c) Die Begrenzung des Aufstockungsunterhalts aus Billigkeitsgründen

nach § 1573 Abs. 5 BGB setzt nicht zwingend voraus, dass der Zeitpunkt, ab

dem der Unterhaltsanspruch entfällt, bereits erreicht ist. Wenn die dafür aus-

schlaggebenden Umstände bereits eingetreten oder zuverlässig voraussehbar

sind, ist eine Entscheidung über eine Begrenzung nicht einer späteren Abände-

rung nach § 323 Abs. 2 ZPO vorzubehalten, sondern schon im Ausgangsver-

fahren zu treffen (Senatsurteil vom 28. Februar 2007 - XII ZR 37/05 - FamRZ

2007, 793, 799). Ob die für eine Begrenzung ausschlaggebenden Umstände

allerdings bereits im Ausgangsverfahren zuverlässig vorhersehbar sind, lässt

sich nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles beantworten

(vgl. Senatsurteile vom 12. April 2006 - XII ZR 240/03 - FamRZ 2006, 1006,

1008 und vom 28. Februar 2007 - XII ZR 37/05 - FamRZ 2007, 793, 800 einer-

seits sowie Senatsurteile vom 25. Oktober 2006 - XII ZR 190/03 - FamRZ 2007,

200, 204 und vom 23. Mai 2007 - XII ZR 245/04 – FamRZ 2007, 1232, 1236

andererseits).

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d) Die Darlegungs- und Beweislast für Tatsachen, die zu einer Befristung

oder Beschränkung des nachehelichen Unterhalts führen können, trägt der Un-

terhaltsverpflichtete, weil sowohl § 1573 Abs. 5 als auch § 1578 Abs. 1 Satz 2

BGB als Ausnahmetatbestände konzipiert sind. Hat der Unterhaltspflichtige al-

lerdings Tatsachen vorgetragen, die - wie z.B. die Aufnahme einer vollzeitigen

Erwerbstätigkeit in dem vom Unterhaltsberechtigten erlernten oder vor der Ehe

ausgeübten Beruf - einen Wegfall ehebedingter Nachteile und damit eine Be-

grenzung des nachehelichen Unterhalts nahe legen, obliegt es dem Unterhalts-

berechtigten, Umstände darzulegen und zu beweisen, die gegen eine Unter-

haltsbegrenzung oder für eine längere "Schonfrist" sprechen (Hahne FamRZ

1986, 305, 310; Dose FamRZ 2007, 1289, 1296).

23

e) Die Abwägung aller für die Billigkeitsentscheidung in Betracht kom-

menden Gesichtspunkte ist Aufgabe des Tatrichters. Sie kann vom Revisions-

gericht nur daraufhin überprüft werden, ob dieser die im Rahmen der Billigkeits-

prüfung maßgebenden Rechtsbegriffe verkannt oder für die Einordnung unter

diese Begriffe wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat (Senatsur-

teil vom 28. Februar 2007 - XII ZR 37/05 - FamRZ 2007, 793, 800 m.w.N.). Das

ist hier nicht der Fall.

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3. Auf der Grundlage dieser neueren Rechtsprechung des Senats (vgl.

auch Senatsurteile vom 26. September 2007 - XII ZR 11/05 und XII ZR 15/05 -

zur Veröffentlichung vorgesehen) hat das Berufungsgericht zu Recht entschei-

dend auf die Fortdauer ehebedingter Nachteile abgestellt und in diesem Zu-

sammenhang die relativ lange Dauer der Ehe von mehr als 18 Jahren bis zur

Zustellung des Scheidungsantrags berücksichtigt.

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a) Soweit das Berufungsgericht im Rahmen seiner Billigkeitsentschei-

dung zu dem Ergebnis gelangt ist, ehebedingte Nachteile der Antragsgegnerin

seien schon jetzt nicht mehr ersichtlich, wendet sich die Revision dagegen ohne

Erfolg. Insbesondere hat das Berufungsgericht zu Recht die unstreitigen Tatsa-

chen berücksichtigt, dass die Parteien bereits seit 2001/2002 dauernd getrennt

leben und die Antragsgegnerin seit Januar 2006 wieder in Vollzeit in ihrem er-

lernten Beruf als Wirtschaftskauffrau tätig ist. Ebenso durfte das Berufungsge-

richt berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin im Zeitpunkt der Scheidung erst

40 Jahre alt war und gesundheitliche Einschränkungen ihrer Erwerbsfähigkeit

nicht ersichtlich sind.

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Wegen der Vollzeiterwerbstätigkeit in ihrem erlernten Beruf und des Al-

ters der Antragsgegnerin bei Ehescheidung durfte das Berufungsgericht davon

ausgehen, dass wesentliche ehebedingte Nachteile nicht mehr vorliegen, was

eine zeitliche Begrenzung des Aufstockungsunterhalts nach Ablauf einer

"Schonfrist" rechtfertigt. Im Gegensatz zur Rechtsauffassung der Revision hätte

es deswegen der Antragsgegnerin oblegen, weitere konkrete Umstände vorzu-

tragen, die trotz dieser gewichtigen unstreitigen Tatsachen für die Fortdauer

wesentlicher ehebedingter Nachteile sprechen. Weil die Antragsgegnerin dem

nicht nachgekommen ist, durfte das Berufungsgericht davon ausgehen, dass

die Differenz der unterhaltsrelevanten Einkünfte beider Ehegatten nicht auf ei-

nen ehebedingten Nachteil, sondern auf deren allgemeine berufliche Qualifika-

tion zurückzuführen ist.

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Entgegen der Auffassung der Revision war das Berufungsgericht auch

nicht zu einem ausdrücklichen rechtlichen Hinweis nach § 139 Abs. 2 ZPO ver-

pflichtet. Denn die Parteien waren bereits in der Güteverhandlung vor dem

Amtsgericht vom 19. September 2005 darauf hingewiesen worden, dass nach-

ehelicher Unterhalt allenfalls für eine befristete Zeit in Betracht komme. Auch im

Rahmen der Erörterung der vorgesehenen Befristung im Verhandlungstermin

vor dem Berufungsgericht hat die Antragsgegnerin solche Umstände - ausweis-

lich des Inhalts des angefochtenen Urteils - nicht vorgetragen. Im Hinblick auf

die ausdrücklich beantragte Befristung und die unstreitigen gewichtigen Ge-

sichtspunkte gegen fortdauernde ehebedingte Nachteile hätte die Antragsgeg-

nerin auch ohne ausdrücklichen gerichtlichen Hinweis erkennen müssen, dass

es ihr obliegt, gleichwohl fortbestehende Nachteile substantiiert vorzutragen.

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b) Auch soweit das Berufungsgericht den Aufstockungsunterhalt unter

Berücksichtigung der langen Trennungszeit auf etwa fünf Jahre nach rechts-

kräftiger Ehescheidung begrenzt hat, hält dies den Angriffen der Revision stand.

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats muss sich die Übergangszeit vom

Wegfall ehebedingter Nachteile bis zum Fortfall des Unterhaltsanspruchs aus

§ 1573 Abs. 2 BGB nicht schematisch an der Ehedauer orientieren. Vielmehr

findet die Übergangszeit ihren Grund darin, dass der Unterhaltsberechtigte

nach der Ehescheidung Zeit benötigt, um sich auf die Kürzung des eheange-

messenen Unterhalts einzustellen (Senatsurteil vom 9. Juli 1986 - IVb ZB

39/85 - FamRZ 1986, 886, 889). Zwar kann auch dabei die Dauer der Ehe nicht

völlig unberücksichtigt bleiben; auch bei sehr langer Ehedauer wird es dem Un-

terhaltsberechtigten aber in Fällen wie dem hier vorliegenden regelmäßig mög-

lich sein, seine persönlichen und finanziellen Verhältnisse innerhalb einer mehr-

jährigen Übergangszeit auf die Einkünfte einzurichten, die er ohne die Unter-

haltsleistung des geschiedenen Ehegatten zur Verfügung hat.

29

Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung ist die vom Berufungsgericht

ausgesprochene mehr als fünfjährige Übergangszeit revisionsrechtlich nicht zu

beanstanden. Zu Recht hat das Berufungsgericht insoweit berücksichtigt, dass

die Einkünfte der Ehegatten nach Abzug der Kreditverpflichtungen nur relativ

gering voneinander abweichen, so dass sich gegenwärtig nur ein Unterhaltsan-

spruch in Höhe von monatlich 110 € errechnet. Weiterhin durfte das Berufungs-

gericht berücksichtigen, dass die Ehegatten beabsichtigen, ihr gemeinsames

Hausgrundstück zu veräußern, wodurch die monatliche Belastung der Antrags-

gegnerin in Höhe von 150 € entfällt. Allein dadurch wird die Antragsgegnerin

aus ihrem eigenen Einkommen mehr zur Verfügung haben, als ihr gegenwärtig

aus Einkommen und Unterhalt nach Abzug der Belastungen verbleiben. Zudem

dürfte im Hinblick auf den Wert des Hausgrundstücks und die Höhe der Belas-

tungen ein Verkaufserlös verbleiben, der für jeden Ehegatten 30.000 € deutlich

übersteigt. Aus diesem Betrag kann die Antragsgegnerin weitere Vermögens-

einkünfte erzielen. Sie kann davon aber auch unvorhersehbare größere Ausga-

ben tätigen, was es ihr zusätzlich erleichtert, sich nach einer Übergangszeit auf

die eigenen Einkünfte zu beschränken. Wenn das Berufungsgericht die Über-

gangszeit - nachdem bereits 5 Jahre seit der Trennung vergangen waren -

gleichwohl mit weiteren fünf Jahren bemessen hat, belastet dies die Antrags-

gegnerin nicht in unzumutbarer Weise und ist deswegen aus revisionsrechtli-

cher Sicht nicht zu beanstanden.

Sprick

Weber-Monecke

Wagenitz

Vézina

Dose

Vorinstanzen: AG Eberswalde, Entscheidung vom 17.07.2006 - 3 F 271/03 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 19.12.2006 - 10 UF 164/06 -