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BGH Urteil vom 30.03.2006 – VII ZR 249/04

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 30. März 2006 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

BGHZ:

ja

ja

Brüssel I-VO Art. 15 Abs. 1 c)

Ein Werkvertrag mit einem Verbraucher wird nicht schon dann im Sinne des Art. 15

Abs. 1 c) EuGVVO im Rahmen einer vom Vertragspartner im Wohnsitzstaat des

Verbrauchers ausgeübten oder dahin ausgerichteten beruflichen oder gewerblichen

Tätigkeit geschlossen, wenn der Vertragspartner erst aufgrund des Vertrages zum

Zwecke der Herstellung des Werkes verpflichtet ist, eine berufliche oder gewerbliche

Tätigkeit im Wohnsitzstaat des Verbrauchers zu entfalten.

BGH, Urteil vom 30. März 2006 - VII ZR 249/04 - OLG Saarbrücken

LG Saarbrücken

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 30. März 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter

Dr. Wiebel, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und die Richterin Safari Chabestari

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des

Saarländischen Oberlandesgerichts vom 29. September 2004

aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Der Kläger verlangt Architektenhonorar. Zwischen den Parteien ist strei-

tig, ob die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts gegeben ist.

Die Parteien sind Deutsche aus dem Saarland. Der Kläger betreibt dort

ein Architekturbüro. Die Beklagten haben ihren Wohnsitz in Frankreich. Die Par-

teien schlossen im Jahr 2000 zur Erledigung eines Vorprozesses, in dem sie

über das Bestehen und den Inhalt eines Architektenvertrags gestritten hatten,

einen schriftlichen Vertrag über die Errichtung eines Terrassenhauses mit drei

Wohneinheiten in A./Frankreich. Dem Kläger sind darin Planungsleistungen und

die Bauüberwachung übertragen worden. Als Gerichtsstand ist Saarbrücken

vereinbart. Eine schriftliche Zusatzvereinbarung, nach welcher der Architekten-

vertrag nur zusammen mit dieser verbindlich sein sollte, fochten die Beklagten

später an.

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Nachdem die Zustellung des Mahnbescheids und der Anspruchsbegrün-

dung an einer Betriebsstätte des beklagten Ehemanns in Saarbrücken im Jahr

2001 fehlgeschlagen war, ist den Beklagten die Anspruchsbegründung im De-

zember 2002 (Beklagte zu 1) und Januar 2003 (Beklagter zu 2) an ihrem

Wohnsitz in Frankreich zugestellt worden.

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Das Landgericht hat die Klage wegen fehlender internationaler Zustän-

digkeit als unzulässig abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg

geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen

Honoraranspruch weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet.

I.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die internationale Zuständigkeit

des Landgerichts Saarbrücken sei nicht gegeben. Die Klage sei vor einem fran-

zösischen Gericht zu erheben. Maßgeblich sei die Verordnung (EG) Nr.

44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit

und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Han-

delssachen (ABl. EG Nr. L 12/1 vom 16. Januar 2001, zuletzt geändert durch

VO 2245/2004 vom 27. Dezember 2004, ABl. EG Nr. L 381/10 vom 28. Dezem-

ber 2004 - EuGVVO -). Diese Verordnung finde Anwendung, weil die Klage erst

nach dem 1. März 2002 erhoben worden sei. Der Zeitpunkt der Klageerhebung

sei nach dem Recht des angerufenen Gerichts, also nach deutschem Recht, zu

bestimmen. Der danach maßgebliche Zeitpunkt liege nach dem Inkrafttreten der

EuGVVO, weil es auf die Zustellung ankomme und die Klage den Beklagten

erst im Dezember 2002 und Januar 2003 wirksam zugestellt worden sei.

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Die Gerichtsstandsvereinbarung der Parteien begründe keine Zuständig-

keit in Deutschland. Sie sei unwirksam, da sie nicht nach Entstehen der Strei-

tigkeit getroffen worden sei. Das wäre erforderlich gewesen, denn der Vertrag

der Parteien sei ein Verbrauchervertrag im Sinne des Art. 15 Abs. 1 c) EuGV-

VO. Insbesondere habe der Kläger grenzüberschreitend Dienstleistungen im

Wohnsitzstaat der Beklagten erbracht. Er habe seine berufliche Tätigkeit als

Bauleiter auch in Frankreich ausgeübt.

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II.

Das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen rechtfertigen nicht

die Annahme, die Klage sei wegen fehlender internationaler Zuständigkeit eines

deutschen Gerichts vor einem französischen Gericht zu erheben. Nach dem für

die Revision zugrunde zu legenden Sachverhalt ist aufgrund der Gerichts-

standsvereinbarung der Parteien die internationale Zuständigkeit der deutschen

Gerichte gegeben.

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Diese Zuständigkeit besteht unabhängig davon, ob die EuGVVO oder

das bis zu ihrem Inkrafttreten zur Bestimmung der internationalen Zuständigkeit

maßgebliche Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Voll-

streckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom

27. September 1968 (BGBl. 1972 II, S. 774 i. d. F. des 4. Beitrittsübereinkom-

mens vom 29. November 1996, BGBl. 1998 II, S. 1412 - EuGVÜ -) Anwendung

findet. Die Gerichtsstandsvereinbarung der Parteien hat in beiden Fällen Be-

stand. Deshalb kann die vom Berufungsgericht erörterte Frage dahinstehen,

wie der Begriff der Klageerhebung im Sinne des Art. 66 Abs. 1 EuGVVO auszu-

legen ist (vgl. BGH, Urteile vom 1. Dezember 2005 - III ZR 191/03, WM 2006,

151 und vom 19. Februar 2004 - III ZR 226/03, NJW 2004, 1652, 1653 einer-

seits und BGH, Urteile vom 7. Dezember 2004 - XI ZR 366/03, WM 2005, 339,

340 und vom 16. Dezember 2003 - XI ZR 474/02, NJW 2004, 1456, 1457 ande-

rerseits).

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Ob das Berufungsgericht die internationale Zuständigkeit eines deut-

schen Gerichts zu Recht oder zu Unrecht abgelehnt hat, ist in der Revision un-

beschadet des § 545 Abs. 2 ZPO uneingeschränkt zu überprüfen (vgl. BGH,

Urteil vom 28. November 2002 - III ZR 102/02, BGHZ 153, 82, 84 ff.).

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1. Die Gerichtsstandsvereinbarung der Parteien ist sowohl nach Art. 17

Abs. 1 EuGVÜ als auch nach Art. 23 Abs. 1 EuGVVO verbindlich. Nach beiden

Vorschriften können die Parteien, die ihren Wohnsitz in einem der Vertrags-

bzw. Mitgliedstaaten haben, schriftlich vereinbaren, dass ein Gericht eines Ver-

trags- bzw. Mitgliedstaats über eine bereits entstandene oder über eine künftige

aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit ent-

scheiden soll.

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a) Eine Gerichtsstandsvereinbarung setzt nach Art. 17 Abs. 1 EuGVÜ ei-

ne entsprechende Willenseinigung der Parteien voraus. Die vorgeschriebene

Schriftform soll gewährleisten, dass die Einigung zwischen den Parteien tat-

sächlich feststeht (vgl. EuGH, Urteile vom 10. März 1992 - Rs. C-214/89, NJW

1992, 1671, 1672 Tz. 24 und vom 9. November 2000 - Rs. C-387/98, NJW

2001, 501, 502, Tz. 13 m. Nachw.). Die Parteien haben mit Abschluss des

schriftlichen Architektenvertrags, der die Gerichtsstandsvereinbarung enthält,

die erforderliche Schriftform gewahrt. Die Gerichtsstandsvereinbarung ist durch

ihre Aufnahme in den Architektenvertrag im Sinne des Art. 17 Abs. 1 EuGVÜ

auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis bezogen.

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Nichts anderes gilt mit Hinblick auf Art. 23 Abs. 1 EuGVVO. In diese Be-

stimmung ist die in Art. 17 Abs. 1 EuGVÜ enthaltene Regelung nahezu wort-

gleich übernommen worden. Die zu Art. 17 EuGVÜ ergangene Rechtsprechung

des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ist für die Auslegung von

Art. 23 EuGVVO entsprechend heranzuziehen. Für die sich inhaltlich entspre-

chenden Vorschriften des EuGVÜ und der EuGVVO ist von demselben Anwen-

dungsbereich auszugehen, sofern es keinen zwingenden Grund gibt, die Vor-

schriften unterschiedlich auszulegen (vgl. allg. EuGH, Urteil vom 1. Oktober

2002 - Rs. C-167/00, NJW 2002, 3617, 3619, Tz. 49). Dies entspricht den der

Verordnung vorangestellten Erwägungsgründen Nr. 5 und 19, mit der Verord-

nung die Kontinuität zum EuGVÜ zu wahren. Gründe, die eine abweichende

Auslegung des Art. 23 Abs. 1 EuGVVO gegenüber Art. 17 Abs. 1 EuGVÜ erfor-

dern, liegen nicht vor.

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b) Die Gerichtsstandsvereinbarung der Parteien ist auch dann maßgeb-

lich, wenn sich die Beklagten darauf berufen sollten, der Architektenvertrag sei

im Hinblick auf die von ihnen erklärte Anfechtung der Zusatzvereinbarung un-

wirksam, weil er nur unter Einbeziehung dieser Zusatzvereinbarung verbindlich

sein sollte. Das Gericht eines Mitgliedstaates, das in einer wirksam getroffenen

Gerichtsstandsvereinbarung als zuständiges Gericht bestimmt ist, ist auch dann

ausschließlich zuständig, wenn die Parteien über die Wirksamkeit des Vertrags

streiten, dessen Bestandteil sie bildet (vgl. EuGH, Urteil vom 3. Juli 1997 - Rs.

C-269/95, WM 1997, 1549, 1552 Tz. 32, zu Art. 17 Abs. 1 EuGVÜ).

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2. Die Gerichtsstandsvereinbarung ist weder gemäß Art. 15 EuGVÜ i. V.

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m. Art. 17 Abs. 3 EuGVÜ noch gemäß Art. 17 EuGVVO i. V. m. Art. 23 Abs. 5

EuGVVO unwirksam. Die Streitigkeit der Parteien ist nicht eine Verbrauchersa-

che im Sinne des Art. 15 Abs. 1 c) EuGVVO (sogleich b). Auch im Sinne des

Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 EuGVÜ kann auf der Grundlage der Feststellungen des Be-

rufungsgerichts eine Verbrauchersache nicht angenommen werden (unten c).

a) Allerdings sind die Beklagten Verbraucher im Sinne des Art. 15 Abs. 1

EuGVVO und des Art. 13 Abs. 1 EuGVÜ.

Der Verbraucherbegriff des Art. 13 Abs. 1 EuGVÜ ist unter Beachtung

der Systematik und der mit dem Übereinkommen verfolgten Ziele autonom aus-

zulegen. Art. 13 Abs. 1 EuGVÜ betrifft danach den nicht berufs- oder gewerbe-

bezogen handelnden privaten Endverbraucher. Die Vorschrift erfasst Verträge,

die eine Einzelperson zur Deckung ihres Eigenbedarfs beim privaten Verbrauch

schließt und die nicht in Bezug zu einer gegenwärtigen oder zukünftigen berufli-

chen oder gewerblichen Tätigkeit stehen (vgl. EuGH, Urteile vom 20. Januar

2005 - Rs. C-464/01, NJW 2005, 653, 654 Tz. 31, 35, 37 und - Rs. C-27/02,

NJW 2005, 811, 812 Tz. 33 f. jeweils m. w. Nachw.).

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Diese Grundsätze sind für die Auslegung des Verbraucherbegriffs auch

in der EuGVVO maßgebend. Durch Art. 15 Abs. 1 EuGVVO haben sich gegen-

über Art. 13 Abs. 1 EuGVÜ insoweit keine inhaltlichen Änderungen ergeben.

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Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Beru-

fungsgerichts haben die Beklagten den Architektenvertrag mit dem Kläger aus-

schließlich zu privaten Zwecken geschlossen. Die beauftragten Architektenleis-

tungen betrafen die Errichtung eines Wohnhauses, das allein der eigenen Ver-

mögensbildung der Beklagten dienen sollte und nicht der vom beklagten Ehe-

mann ausgeübten gewerblichen Tätigkeit zuzurechnen war.

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b) Gleichwohl liegt keine Verbrauchersache im Sinne der Art. 15 ff.

EuGVVO vor. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts fällt deshalb die Ge-

richtsstandsvereinbarung nicht unter die für die Derogation des Verbraucherge-

richtsstands geltenden Beschränkungen aus Art. 17 EuGVVO.

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Nach dem auf Werkverträge anzuwendenden Art. 15 Abs. 1 c) EuGVVO

handelt es sich um eine Verbrauchersache, wenn der Vertragspartner des

Verbrauchers in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher

seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder

eine solche auf irgendeinem Wege auf diesen Mitgliedstaat oder auf mehrere

Staaten, einschließlich dieses Mitgliedstaats, ausrichtet und der Vertrag in den

Bereich dieser Tätigkeit fällt.

23

Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Dass

der Kläger im Rahmen des Vertrages mit den Beklagten seine berufliche Tätig-

keit als Bauleiter auch in Frankreich ausgeübt hat, genügt nicht.

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Die Ausübung oder Ausrichtung einer Tätigkeit in dem oder auf den

Wohnsitzstaat der Beklagten (Mitgliedstaat) kann im Sinne des Art. 15 Abs. 1 c)

EuGVVO nicht schon dann angenommen werden, wenn der Vertragspartner

erst aufgrund des mit dem Verbraucher geschlossenen Werkvertrags eine Tä-

tigkeit im Wohnsitzstaat des Verbrauchers entfaltet. Das entgegenstehende

Verständnis des Art. 15 Abs. 1 c) EuGVVO, welches das Berufungsgericht sei-

ner Entscheidung zugrunde legt, ist nach dem Wortlaut sowie nach dem Zweck

und der Entstehungsgeschichte der Norm ausgeschlossen.

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aa) Art. 15 Abs. 1 c) EuGVVO unterscheidet zwischen der Ausübung der

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beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Vertragspartners und dem mit dem

Verbraucher geschlossenen Vertrag. Nach dieser Bestimmung liegt eine

Verbrauchersache nur vor, wenn der Vertrag, der Gegenstand der Auseinan-

dersetzung ist, in den Bereich der vom Vertragspartner im Wohnsitzstaat des

Verbrauchers ausgeübten oder dahin ausgerichteten beruflichen oder gewerbli-

chen Tätigkeit fällt. Dies setzt voraus, dass der Vertragspartner bereits vor dem

Vertragsschluss mit dem Verbraucher und unabhängig von diesem eine berufli-

che oder gewerbliche Tätigkeit im Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausgeübt

oder auf diesen Staat ausgerichtet hat.

bb) Für diese Auslegung sprechen zudem der Zweck und die Entste-

hungsgeschichte der Vorschrift.

Mit Art. 15 Abs. 1 c) EuGVVO sollen solche Verträge mit Verbrauchern

erfasst werden, denen in irgendeiner Weise eine werbende berufliche oder ge-

werbliche Tätigkeit des Vertragspartners im Wohnsitzstaat des Verbrauchers

vorausgegangen ist. Nach der Begründung des von der Kommission vorgeleg-

ten Verordnungsentwurfs ist Ausgangspunkt des neu gefassten Art. 15, dass

der Vertragspartner die notwendige Verbindung dadurch schafft, dass er seine

Tätigkeit auf den Staat des Verbrauchers ausrichtet (vgl. KOM (1999) 348

endg., BR-Drucks. 534/99, S. 17). An dieser Voraussetzung fehlt es, wenn der

Vertragspartner des Verbrauchers erst im Rahmen des mit diesem geschlosse-

nen Vertrags im Wohnsitzstaat des Verbrauchers eine Werkleistung zu erbrin-

gen hat.

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Art. 15 Abs. 1 c) EuGVVO übernimmt insoweit der Sache nach die früher

nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 a) EuGVÜ für die Annahme einer Verbrauchersache

bestehende Voraussetzung, dass dem Vertragsschluss in dem Staat des

Wohnsitzes des Verbrauchers ein Angebot oder eine Werbung vorausgehen

musste. Der Anwendungsbereich für Verbraucherklagen wird darüberhinaus auf

Fälle erweitert, in denen der Vertragspartner seine berufliche oder gewerbliche

Tätigkeit auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers lediglich ausgerichtet hat.

Veranlasst worden ist diese Erweiterung durch den Wunsch, auch Verträge zu

erfassen, die über eine vom Unternehmer unterhaltene aktive Internetseite ab-

geschlossen werden (vgl. KOM (1999) 348 endg., BR-Drucks. 534/99 S. 16 f.),

beschränkt sich jedoch nicht auf solche Vorgänge. Eine weitergehende inhaltli-

che Änderung gegenüber der in Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 EuGVÜ enthaltenen Rege-

lung ist dagegen insoweit nicht beabsichtigt.

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cc) Die Notwendigkeit einer Auslegung des Art. 15 Abs. 1 c) EuGVVO

verpflichtet den Senat nicht gemäß Art. 65, 68 Abs. 1 i. V. m. Art. 234 des Ver-

trags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vom 25. März 1957 (BGBl.

II, S. 766, zuletzt geändert durch Beitrittsakte vom 16. April 2003, BGBl. II,

S. 1410) zu einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaf-

ten.

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Die Auslegung ist zwar noch nicht Gegenstand einer Entscheidung des

Gerichtshofs gewesen. Eine Vorlage kann jedoch unterbleiben, wenn die richti-

ge Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass für einen

vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt. Ob dies der Fall ist, ist von den nationa-

len Gerichten unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Gemeinschafts-

rechts, der besonderen Schwierigkeiten seiner Auslegung und der Gefahr von-

einander abweichender Gerichtsentscheidungen innerhalb der Gemeinschaft zu

beurteilen (vgl. EuGH, Urteile vom 6. Oktober 1982 - Rs. 283/81, NJW 1983,

1257, 1258 zu Art. 177 Abs. 3 EWG-Vertrag, vom 17. Mai 2001 - Rs. C-340/99,

EuZW 2001, 408, 411 Tz. 30, 35, und vom 15. September 2005 - Rs. C-495/03,

HFR 2005, 1236, 1237 Tz. 33; BVerfG, Beschluss vom 9. November 1987 –

2 BvR 808/82, NJW 1988, 1456).

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Die Auslegung von Art. 15 Abs. 1 c) EuGVVO mit dem vorstehend ge-

nannten Ergebnis ist im Sinne dieser Grundsätze nicht zweifelhaft. Der Senat

ist ferner davon überzeugt, dass die gleiche Gewissheit auch für die Gerichte

der übrigen Mitgliedstaaten und für den Gerichtshof der Europäischen Gemein-

schaften besteht.

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c) Auch nach den Bestimmungen des EuGVÜ kann nicht angenommen

werden, dass die Streitigkeit der Parteien eine Verbrauchersache ist. Der für

Werkverträge einschlägige Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 EuGVÜ setzt voraus, dass dem

Vertrag, der die Erbringung einer Dienstleistung oder die Lieferung beweglicher

Sachen zum Gegenstand hat, ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung

in dem Staat des Wohnsitzes des Verbrauchers vorausgegangen ist und der

Verbraucher die zum Abschluss des Vertrags erforderlichen Rechtshandlungen

in diesem Staat vorgenommen hat. Das Berufungsgericht hat hierzu keine

Feststellungen getroffen. Zugunsten des Klägers ist in der Revision daher da-

von auszugehen, dass ein Angebot oder eine Werbung des Klägers am Wohn-

sitz der Beklagten in Frankreich nicht vorgelegen hat und dass die Beklagten

ihre ursprünglichen auf den Abschluss des Architektenvertrags gerichteten Wil-

lenserklärungen nicht in Frankreich, sondern in Deutschland abgegeben haben.

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Das Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben.

III.

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Das Berufungsgericht wird zu klären haben, ob der Kläger bereits vor

Vertragsschluss mit den Beklagten eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in

Frankreich ausgeübt oder dorthin ausgerichtet hat und in diesem Rahmen den

Architektenvertrag mit den Beklagten geschlossen hat, beziehungsweise ob

dem Vertragsschluss ein Angebot oder eine Werbung des Klägers am Wohnsitz

der Beklagten in Frankreich vorausgegangen ist und wo die Beklagten ihre für

den Abschluss des Vertrags erforderlichen Willenserklärungen abgegeben ha-

ben.

Dressler Wiebel Kuffer

Kniffka Safari Chabestari

Vorinstanzen:

LG Saarbrücken, Entscheidung vom 07.10.2003 - 1 O 450/01 -

OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 29.09.2004 - 1 U 652/03-164- -