Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 14.06.2007 – III ZR 185/05

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

III ZR 185/05

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 14. Juni 2007 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 14. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter

Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Wöstmann

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 18. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts München vom 26. Juli 2005 im Kosten-

punkt und insoweit aufgehoben, als die Klage gegen die Beklagte

zu 1 abgewiesen worden ist.

Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2

zu tragen.

Im Übrigen wird die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuen

Verhandlung und Entscheidung, auch über die weiteren Kosten

des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwie-

sen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin zeichnete am 29. November 2000 eine Kommanditeinlage

über 100.000 DM zuzüglich 5.000 DM Agio an dem Filmfonds Vif Babelsberger

Filmproduktion GmbH & Co. Dritte KG (im Folgenden: Fondsgesellschaft). Da-

bei nahm sie für die Hälfte der Beteiligungssumme ein Darlehen auf. Die

Fondsgesellschaft geriet im Jahr 2002 im Zusammenhang mit der Insolvenz der

TiMe Film- und TV-Produktions GmbH, der Produktionsdienstleisterin der Vif-

und VIP-Fondsgesellschaften, in eine wirtschaftliche Schieflage. Es stellte sich

heraus, dass an die Produktionsdienstleisterin überwiesene Gelder nicht zu-

rückzuerlangen waren und Erlösausfallversicherungen für aufgenommene Pro-

duktionen nicht abgeschlossen waren. In der außerordentlichen Gesellschafter-

versammlung der Fondsgesellschaft vom 5. September 2002 stimmten die Ge-

sellschafter für ein Vergleichsangebot des britischen Versicherungsunterneh-

mens Royal & Sun Alliance, das eine Freistellung des Versicherers von allen

tatsächlich und möglicherweise bestehenden Ansprüchen gegen Zahlung von

6,171 Mio. € für vier verschiedene Fonds, darunter die Fondsgesellschaft, vor-

sah. Im Zuge der genannten Schwierigkeiten wurde in die Fondsgesellschaft

anstelle der Vif Filmproduktion GmbH eine neue Komplementärin, die Vif Distri-

bution GmbH, aufgenommen.

2

Wegen behaupteter Mängel des Prospekts begehrt die Klägerin Zug um

Zug gegen Abtretung aller Ansprüche aus der Beteiligung Rückzahlung des

eingezahlten Betrags und der für die Aufnahme des Darlehens entrichteten Be-

arbeitungsgebühr von zusammen 53.813,47 € nebst Zinsen. Die Klägerin hält

die Beklagte zu 1 - Tochtergesellschaft einer international tätigen Großbank -

als (Mit-)Initiatorin und Hintermann für prospektverantwortlich. Sie war von der

Fondsgesellschaft mit der Beratung bei der Auswahl und Heranziehung poten-

tieller Vertragspartner und der Optimierung des gesamten Vertragswerks sowie

der gesamten Koordination des Eigenkapitalvertriebs und von der Vif Medien-

konzeptions GmbH, der Herausgeberin des Prospekts, mit der Erstellung eines

Prospektentwurfs beauftragt worden und nahm als Einzahlungstreuhänderin für

die Fondsgesellschaft die Gelder der Anleger entgegen. Die Beklagte zu 2, eine

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, nimmt die Klägerin wegen behaupteter Fehler

bei der ihr von der Beklagten zu 1 aufgetragenen Prüfung des Prospekts sowie

im Zusammenhang mit der von ihr wahrgenommenen Mittelverwendungskon-

trolle in Anspruch.

3

Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit der vom Senat

zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-

rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit es die gegen die

Beklagte zu 1 gerichtete Klage betrifft. Im Übrigen ist die Revision unbegründet.

I.

5

Das Berufungsgericht wirft die Frage nicht auf, ob der zur Einwerbung

der Klägerin verwendete Prospekt Fehler enthielt. Es verneint Schadensersatz-

ansprüche der Klägerin, weil die Beklagte zu 1 keine Verantwortung für die Her-

ausgabe des Prospekts trage. Sie sei weder Initiator noch Gründer oder Gestal-

ter der Gesellschaft. Sie habe auch nicht zum Management gehört oder dieses

beherrscht. Sie sei lediglich aufgrund eines Dienstvertrags der Fondsgesell-

schaft gegenüber zur Bereitstellung ihres Know-how verpflichtet gewesen und

habe nur in diesem Rahmen an der Prospektgestaltung mitgewirkt. Auch wenn

sie aufgrund ihrer großen Sachkenntnis Einfluss auf die Gestaltung des Pros-

pekts habe nehmen können, habe sie nicht zu den Verantwortlichen gehört,

weil sie an der Entscheidungsbildung zur Verwirklichung des Projekts nicht be-

teiligt gewesen sei.

6

Auch Ansprüche gegen die Beklagte zu 2 seien nicht dargelegt. Pros-

pekthaftungsansprüche im engeren Sinn seien verjährt. Eine Prospekthaftung

im weiteren Sinn scheide aus, weil die Klägerin vor ihrer Beteiligung an der

Fondsgesellschaft keine Kenntnis vom Prospektprüfungsgutachten der Beklag-

ten zu 2 gehabt habe und damit eine Inanspruchnahme von persönlichem, ei-

nem bestimmten Verhandlungspartner entgegengebrachtem Vertrauen nicht

vorliege. Ob die Klägerin eine Schlechterfüllung des Mittelkontrollvertrags im

Anschluss an ihren Beitritt ausreichend dargelegt habe, könne offen bleiben,

weil sie hieraus einen Schadensersatzanspruch auf Rückgängigmachung der

Beteiligung nicht herleiten könne.

7

Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung in einem maßgeben-

den Punkt nicht stand.

II.

8

Da das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob der

zur Einwerbung verwendete Prospekt fehlerhaft ist, ist hiervon zugunsten der

Klägerin in der Revisionsinstanz auszugehen. Der Senat nimmt insoweit ferner

auf sein dieselben Beklagten betreffendes Urteil vom 14. Juni 2007 (III ZR

125/06) Bezug, in dem er beanstandet hat, dass der Prospekt in seinem Ab-

schnitt "Risiken der Beteiligung" im Hinblick auf die dort angebrachte Restrisiko-

Betrachtung nicht eindeutig genug darauf hinweise, dass dem Anleger ein Risi-

ko des Totalverlustes drohe.

III.

9

Eine Verantwortlichkeit der Beklagten zu 1 für den in Rede stehenden

Prospektmangel lässt sich nach dem derzeitigen Sachstand nicht ausschließen.

10

1.

Nach Ziffer 3.4.1 und 3.5 des Prospekts (S. 18, 21) ist die Beklagte zu 1

allerdings nicht dessen Herausgeber. Vielmehr ist die Vif Medienkonzeptions

GmbH von der Fondsgesellschaft mit am 9./10. Oktober 2000 unterzeichneten

Vertrag mit der Konzeption eines Investoren-Modells zur Einwerbung des erfor-

derlichen Eigenkapitals und mit der Konzeption, textlichen Redaktion, graphi-

schen Gestaltung und Herstellung eines Beteiligungsprospekts beauftragt wor-

den. Sie durfte zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflicht Dritte einschalten. Dies

und die hierfür vereinbarte Vergütung von 0,7 v.H. des Kommanditkapitals (In-

vestitionsvolumens) sind im Prospekt unter dem Stichwort Projektaufbereitung

(Ziffer 3.4.1) ausgewiesen. Darüber hinaus wird die Vif Medienkonzeptions

GmbH unter Ziffer 3.5 (Partner im Überblick) als für die Prospektherausgabe

verantwortlich bezeichnet. Sie ist daher - neben der ursprünglichen Komple-

mentärin der Fondsgesellschaft, der Vif Filmproduktion GmbH, die in dem ange-

führten Vertrag als "Initiator" genannt wird - für den Inhalt des Prospekts ver-

antwortlich.

11

2.

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haften neben den

Gründern, Initiatoren und Gestaltern der Gesellschaft - soweit sie das Manage-

ment bilden oder beherrschen - als sogenannte Hintermänner ebenso alle Per-

sonen, die hinter der Gesellschaft stehen und auf ihr Geschäftsgebaren

oder die Gestaltung des konkreten Modells besonderen Einfluss ausüben und

deshalb Mitverantwortung tragen (vgl. BGHZ 79, 337, 340; 115, 213, 217 f; Se-

natsurteil vom 1. Dezember 1994 - III ZR 93/93 - NJW 1995, 1025; BGH, Urteil

vom 27. Januar 2004 - XI ZR 37/03 - NJW 2004, 1376, 1379; Senatsurteil

BGHZ 158, 110, 115). Dabei kommt es nicht darauf an, ob sie in dieser Ein-

flussnahme nach außen in Erscheinung getreten sind oder nicht (vgl. BGHZ 72,

382, 387; 79, 337, 340). Anknüpfungspunkt für die Haftung ist, da vertragliche

oder persönliche vorvertragliche Beziehungen zur Anbahnung eines Vertrags-

verhältnisses zwischen dem Anleger und diesem Personenkreis nicht zustande

kommen, dessen Einfluss auf die Gesellschaft bei der Initiierung des in Frage

stehenden Projekts (vgl. BGHZ 115, 213, 227; Senatsurteil vom 1. Dezember

1994 aaO). Als in diesem Sinn Verantwortliche kommen in erster Linie Ge-

schäftsführer und Mehrheitsgesellschafter in Betracht, weil diese die Geschicke

der Initiatorengesellschaft bestimmen (vgl. BGHZ 111, 314, 318 f). In der

Rechtsprechung sind auch schon mit ähnlichem Einfluss versehene Personen,

etwa ein Generalbevollmächtigter (vgl. BGHZ 79, 337, 343) und der Leiter einer

für die Baubetreuung zuständigen "Planungsgemeinschaft" (vgl. BGHZ 76, 231,

233 f), der Prospekthaftung unterworfen worden. Die gesellschaftsrechtliche

Ausgestaltung der wahrgenommenen Funktion ist nicht ausschlaggebend, son-

dern der "Leitungsgruppe" (vgl. BGHZ 79, 337, 341) können alle Personen zu-

gerechnet werden, denen ähnliche Schlüsselfunktionen zukommen. Das im je-

weiligen Fall festzustellen, ist eine im Wesentlichen tatrichterliche Aufgabe.

12

b) Das Berufungsgericht verneint eine Verantwortlichkeit der Beklagten

zu 1, weil sie lediglich aufgrund eines Dienstvertrags mit der Fondsgesellschaft

ihr Know-how zur Verfügung gestellt und nur in diesem Rahmen - als Erfül-

lungsgehilfin der Prospektherausgeber - an der Prospektgestaltung mitgewirkt

habe. Das wäre unbedenklich, wenn die Beurteilung auf diese Gesichtspunkte

beschränkt werden dürfte. Denn der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass

die bloße Mitwirkung an der Herausgabe des Prospekts (vgl. BGHZ 79, 337,

348 f) oder an dessen Gestaltung ebenso wenig wie die nur in Teilbereichen

ausgeübte Einflussnahme (Urteil vom 31. März 1992 - XI ZR 70/91 - NJW-RR

1992, 879, 883 f) genügen, um den für die Verantwortlichkeit als Hintermann

erforderlichen bestimmenden Einfluss auf die Initiierung des Projekts anzuneh-

men.

13

Die Revision rügt jedoch zutreffend, dass das Berufungsgericht eine Rei-

he weiterer Umstände und vorgelegte Urkunden nicht würdigt und Beweisvor-

bringen der Klägerin über die Arbeitsteilung bei der Etablierung dieses Film-

fonds und bei der tatsächlichen Einflussnahme auf die Prospektgestaltung so-

wie den sinngemäßen Vortrag übergangen hat, die Vif Medienkonzeptions

GmbH sei eigens zu dem Zweck aus einem GmbH-Mantel entwickelt worden,

um anstelle der Beklagten zu 1 für die Herausgabe des Prospekts verantwort-

lich zu zeichnen. Wegen der Umstände im Einzelnen, die das Berufungsgericht

bei einer erneuten Entscheidung über die Prospektverantwortlichkeit der Be-

klagten zu 1 unter dem Gesichtspunkt der Haftung als Hintermann oder Mitiniti-

ator zu berücksichtigen und zu würdigen haben wird, wird auf das Senatsurteil

vom 14. Juni 2007 in der Sache III ZR 125/06 Bezug genommen.

IV.

15

Dagegen haftet die Beklagte zu 2 aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt.

1.

In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass der

Prospekthaftung im engeren Sinn auch diejenigen unterliegen, die mit Rück-

sicht auf ihre allgemein anerkannte und hervorgehobene berufliche und wirt-

schaftliche Stellung oder ihre Eigenschaft als berufsmäßige Sachkenner eine

Garantenstellung einnehmen, sofern sie durch ihr nach außen in Erscheinung

tretendes Mitwirken am Emissionsprospekt einen besonderen - zusätzlichen -

Vertrauenstatbestand schaffen und Erklärungen abgeben. Dabei ist ihre Ein-

standspflicht freilich auf die ihnen selbst zuzurechnenden Prospektaussagen

beschränkt (vgl. BGHZ 77, 172, 176 ff; Urteil vom 21. November 1983 - II ZR

27/83 - NJW 1984, 865, 866; Senatsurteil vom 1. Dezember 1994 - III ZR

93/93 - NJW 1995, 1025; BGHZ 145, 187, 196; Urteil vom 27. Januar 2004

- XI ZR 37/03 - NJW 2004, 1376, 1379; Senatsurteile BGHZ 158, 110, 115; vom

15. Dezember 2005 - III ZR 424/04 - NJW-RR 2006, 611, 613 Rn. 15, 19). Die

Beklagte zu 2 gehört zwar als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu dem

Personenkreis, dessen berufliche Sachkunde und persönliche Zuverlässigkeit

Grundlage für eine entsprechende Vertrauenshaftung bilden kann. Eine Pros-

pekthaftung als Garant scheidet hier jedoch - von der möglichen Verjährung

eines entsprechenden Anspruchs abgesehen - schon deshalb aus, weil der

Prospekt keine Erklärungen enthält, an die eine solche Haftung wegen typisier-

ten Vertrauens angeknüpft werden könnte. Im Prospekt heißt es auf Seite 39

unter Ziffer 6.7 (Prospektbeurteilung): "Eine namhafte Wirtschaftsprüfungsge-

sellschaft ist mit der Beurteilung des Prospektes beauftragt worden und wird

über das Ergebnis einen Bericht erstellen. Der Bericht wird nach Fertigstellung

den von den Vertriebspartnern vorgeschlagenen ernsthaften Interessenten auf

Anforderung zur Verfügung gestellt." Mit dieser Formulierung machen die Pros-

pektherausgeber zwar deutlich, dass sie eine Prüfung des Prospekts nicht

scheuen müssen, so dass sich mancher Anleger überlegen wird, der Prospekt

werde die Prüfung auch überstanden haben, weil sonst nicht mit ihm Kapital

eingeworben würde. Eine entsprechende Unbedenklichkeitserklärung der Wirt-

schaftsprüfungsgesellschaft enthält der Prospekt jedoch gerade nicht. Der Se-

nat hält es daher nicht für möglich, an die oben wiedergegebene Erklärung, die

nicht einmal eine solche der Beklagten zu 2 selbst ist, eine Garantenhaftung

anzuknüpfen, mag auch im Zeitpunkt der Beitrittsentscheidung des Anlegers

das Prospektprüfungsgutachten erstattet worden sein.

16

2.

a) Daraus folgt jedoch nicht, dass eine fehlerhafte Prospektprüfung für

die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft immer dann folgenlos bleibt, wenn der

Prospekt ihre Tätigkeit nur ankündigt. Zum einen macht sich der Prüfer gegen-

über seinem Auftraggeber, der die Prüfung des Prospekts zu dem Zweck vor-

nehmen lassen wird, um Prospekthaftungsansprüche gegenüber den Anlegern

wegen eines unrichtigen Prospekts zu vermeiden, schadensersatzpflichtig. Dar-

über hinaus kommt auch nach den von der Rechtsprechung entwickelten

Grundsätzen eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter eine Einbe-

ziehung der Anleger in den Schutzbereich des Prüfvertrags in Betracht. Die

Schaffung eines Vertrauenstatbestands durch den Experten setzt nicht notwen-

digerweise dessen Namensnennung, die auch hier fehlt, voraus, weil es dem

Anlageinteressenten regelmäßig maßgebend auf dessen berufliche Qualifikati-

on ankommt (vgl. BGHZ 111, 314, 320). Die Beklagte zu 2 wird auch, was für

die Einbeziehung der Anleger in den Schutzbereich des Prospektprüfungsver-

trags entscheidend ist, durch die oben wiedergegebene Formulierung hinrei-

chend darauf hingewiesen, dass ihr Bericht ernsthaften Interessenten auf An-

forderung zur Verfügung gestellt wird, um - was sich hieraus ohne weiteres er-

gibt - Grundlage für deren Anlageentscheidung zu werden (vgl. auch BGH, Ur-

teil vom 8. Juni 2004 - X ZR 283/02 - NJW 2004, 3420, 3421 für eine ähnliche

Formulierung im Prospekt). Der Anspruch aus einem Vertrag mit Schutzwirkung

zugunsten Dritter kann auch dann bestehen, wenn der Anleger einen in der Sa-

che nicht gleichwertigen Prospekthaftungsanspruch gegen den Prospekther-

ausgeber hat. Insoweit schließt sich der Senat den vom X. Zivilsenat hierfür

angeführten Gründen an (vgl. Urteil vom 8. Juni 2004 aaO).

17

b) Eine Haftung der Beklagten zu 2 kommt gegenüber der Klägerin

gleichwohl nicht in Betracht, weil ihre Anlageentscheidung nicht auf dem erstat-

teten Prospektprüfungsgutachten beruht. Die Klägerin gehört nicht zu den An-

legern, die vor ihrem Beitritt das Gutachten angefordert haben, um Informatio-

nen für ihre Anlageentscheidung zu gewinnen. Ihrem Vorbringen ist auch nicht

zu entnehmen, dass sie ihr Vertrauen auf den Inhalt des Prospektprüfungsgut-

achtens gestützt hätte. Für die Erstreckung der Schutzwirkung und die Haftung

nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter

kommt es im Bereich der Expertenhaftung aber entscheidend darauf an, dass

der Anleger von dem Gutachten Gebrauch macht und hierdurch ein Vertrauen

des Anlegers erzeugt und auf seinen Willensentschluss Einfluss genommen

wird (vgl. BGHZ 145, 187, 197 f). Hierfür genügt die allgemeine Erwägung des

Anlegers nicht, der Vertrieb werde das Gutachten zur Kenntnis nehmen und,

sofern es den Prospekt nicht für unbedenklich halte, von einer Vermittlung der

entsprechenden Anlage absehen.

18

Im vorliegenden Fall hat die Klägerin lediglich behauptet, sie habe darauf

vertraut, dass ihrem Vermittler der Inhalt des Prüfberichts bekannt sei und die-

ser sie über etwaige Unzulänglichkeiten des Prospekts aufklären würde, falls

Beanstandungen in dem Gutachten enthalten seien. Der Vermittler habe sich

über das Vorhandensein eines beanstandungsfreien Prospektprüfungsgutach-

tens informiert, bevor er die Kommanditbeteiligung in seinen Vertrieb aufge-

nommen habe. Danach hat sich die Klägerin allgemein auf die Kompetenz ihres

Vermittlers verlassen. In Bezug auf den Inhalt des Prospektprüfungsgutachtens

fehlt es jedoch an einem konkreten Vertrauen, wie es für die Einbeziehung in

die Schutzwirkung eines zwischen Dritten geschlossenen Vertrags erforderlich

ist. Die Anknüpfung an ein typisiertes Vertrauen, das im Bereich der Prospekt-

haftung im engeren Sinn haftungsbegründend wirkt, genügt insoweit nicht.

Schlick

Wurm

Kapsa

Dörr

Wöstmann

Vorinstanzen:

LG München I, Entscheidung vom 19.10.2004 - 28 O 9454/04 -

OLG München, Entscheidung vom 26.07.2005 - 18 U 5613/04 -