BGH Urteile vom 17.04.2008 – III ZR 227/06
III. Zivilsenat
BGHR: ja
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 17. April 2008 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dörr,
Dr. Herrmann, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Hucke
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten zu 5 wird das Urteil des 7. Zivilse-
nats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 2. August
2006 insoweit aufgehoben, als zu ihrem Nachteil erkannt worden
ist.
Die Berufung des Klägers zu 8 gegen das Urteil der 1. Zivil-
kammer des Landgerichts Potsdam vom 2. September 2005 wird
auch insoweit zurückgewiesen, als sie die Klage gegen die Be-
klagte zu 5 betrifft.
Hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz verbleibt es bei der Ent-
scheidung im angefochtenen Urteil des Oberlandesgerichts. Die
Kosten der Rechtsmittelzüge hat der Kläger zu 8 zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger zu 8 zeichnete am 7. Dezember 1999 - unter Einschaltung
der I. Treuhandgesellschaft mbH, der früheren Beklagten zu 6, als
Treuhänderin - eine Kommanditeinlage von 200.000 DM zuzüglich 3 v.H. Agio
an dem Filmfonds V. Zweite KG,
der früheren Beklagten zu 1 (im Folgenden Fondsgesellschaft). Die Fondsge-
sellschaft geriet im Jahr 2002 im Zusammenhang mit der Insolvenz der Produk-
tionsdienstleisterin in eine wirtschaftliche Schieflage. Es stellte sich heraus,
dass an die Produktionsdienstleisterin überwiesene Gelder nicht zurückzuerlan-
gen waren und dass hinsichtlich der Erlösausfallversicherungen eine offene Si-
tuation entstanden war. In der außerordentlichen Gesellschafterversammlung
der Fondsgesellschaft vom 4. September 2002 stimmten die Gesellschafter für
ein Vergleichsangebot des britischen Versicherungsunternehmens R. &
S. , das eine Freistellung des Versicherers von allen tatsächlich und mögli-
cherweise bestehenden Ansprüchen gegen Zahlung von 6,171 Mio. € für vier
verschiedene Fonds, darunter die Fondsgesellschaft, vorsah. Im Zuge der ge-
nannten Schwierigkeiten wurde in die Fondsgesellschaft anstelle der Beklagten
zu 2 eine neue Komplementärin, die V. D. GmbH, aufgenommen.
Wegen behaupteter Mängel des Prospekts begehrten in der ersten In-
stanz insgesamt elf Kläger Zug um Zug gegen Abtretung aller Ansprüche aus
ihrer Beteiligung Rückzahlung der von ihnen eingezahlten Beträge nebst Zin-
sen. Insoweit nahmen sie die Fondsgesellschaft (Beklagte zu 1), deren frühere
Komplementärin und Herausgeberin des Prospekts (Beklagte zu 2) und den
Beklagten zu 3 als Gründungskommanditisten der Beklagten zu 1 und ge-
schäftsführenden Gesellschafter der Beklagten zu 2 in Anspruch. Sie hielten
auch den Beklagten zu 4, Mitgesellschafter der früheren Komplementärin, auf-
grund seiner im Prospekt herausgestellten Sachkenntnis und die Beklagte zu 5
- Tochtergesellschaft einer international tätigen Großbank - als (Mit-)Initiatorin
und Hintermann für prospektverantwortlich. Diese war mit der Finanzierungs-
konzeption, der Modelloptimierung des Projekts und der gesamten Koordination
des Eigenkapitalvertriebs betraut und hatte aufgrund eines mit der Fonds-
gesellschaft geschlossenen Investoren-Betreuungsvertrags die laufende Be-
treuung der Kommanditisten zu übernehmen. Schließlich hielten die Kläger die
Beklagte zu 6 als Treuhandkommanditistin aufgrund eigener Prüfungspflicht für
die Abläufe in der Fondsgesellschaft für verantwortlich.
Das Landgericht hat die Klagen, soweit sie nicht bereits teilweise zurück-
genommen worden waren, insgesamt abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat
nur noch der Kläger zu 8 seine Klage in Höhe eines Betrags von 60.675,64 €
nebst Zinsen gegen die Beklagten zu 5 und 6 weiterverfolgt, nachdem er seine
Beteiligung zu einem Gesamtkaufpreis von 41.562,64 € an die K. GmbH
in L. verkauft hatte. Das Berufungsgericht hat der Klage in Richtung auf die
Beklagte zu 5 stattgegeben und die Berufung im Übrigen zurückgewiesen. Mit
ihrer vom Senat zugelassenen Revision begehrt die Beklagte zu 5 die Wieder-
herstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Dem Kläger zu 8 (im Folgenden: Kläger) ste-
hen gegen die Beklagte zu 5 (im Folgenden: Beklagte) keine Schadensersatz-
ansprüche zu.
I.
Das Berufungsgericht ist mit dem Landgericht der Auffassung, dass die
Angaben im Prospekt auf Seite 17 über die Erlösplanung der Produktions-
gesellschaft unrichtig seien. In der landgerichtlichen Entscheidung wird hierzu
ausgeführt, dem Anleger werde in der Prognoserechnung der Eindruck vermit-
telt, bereits im Jahr 2001 könnten Erträge erzielt werden, die sofort für andere
Projekte verwendet werden könnten. Demgegenüber könne man nach den üb-
rigen Annahmen der Erlösplanung (S. 15 des Prospekts) bei einer Vollinvestiti-
on im Jahr 1999 frühestens mit einer Fertigstellung der Produktionen im Jahr
2000 rechnen, so dass die Produktionskosten erst im zweiten Jahr nach Fertig-
stellung, also nicht vor dem Jahr 2002, eingespielt und über die Produktions-
kosten hinausgehende Erträge erst 2003 erzielt werden könnten. Insofern stehe
die Prognoserechnung, auch wenn - wie das Berufungsgericht meint - die An-
nahmen in der Berechnung keinen verbindlichen Charakter hätten, in Wider-
spruch zu den übrigen Prospektangaben.
Das Berufungsgericht hält die Beklagte ferner für prospektverantwortlich.
Sie sei bei der Erstellung des Prospekts nicht lediglich als Dienstleisterin tätig
gewesen, sondern habe eine Garantenstellung eingenommen. Sie sei mit der
Finanzierungskonzeption und Modelloptimierung des Projekts sowie mit der
gesamten Koordination des Eigenkapitalvertriebs beauftragt gewesen und habe
die Aufgabe der laufenden Betreuung der Kommanditisten übernommen. In der
"Übersicht zu den Vertragspartnern" werde in dem Prospekt auf den Unterneh-
mensgegenstand der Beklagten hingewiesen, zu dem der Erwerb und die Ver-
waltung von Beteiligungen, die Vermittlung von Beteiligungen, die Konzeption
von Beteiligungsangeboten sowie die eigene Beteiligung an diesen Geschäften
gehöre. Aus diesen Angaben entstehe für den Anleger der Eindruck, das Betei-
ligungsangebot sei von der Beklagten geprüft oder gar konzipiert worden.
II.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht in jeder Hinsicht
stand. Ob der Prospekt, wie das Berufungsgericht gemeint hat, Anlass zu Be-
anstandungen gibt, kann dahinstehen; jedenfalls ist die Beklagte nicht pros-
pektverantwortlich.
1.
a) Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Prospekthaftungs-
grundsätzen hat der Prospekt über ein Beteiligungsangebot, der für einen Bei-
trittsinteressenten im Allgemeinen die einzige Unterrichtungsmöglichkeit dar-
stellt, den Anleger über alle Umstände, die für seine Entschließung von wesent-
licher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig zu un-
terrichten (vgl. BGHZ 79, 337, 344; 116, 7, 12; 123, 106, 109 f; BGH, Urteile
vom 29. Mai 2000 - II ZR 280/98 - NJW 2000, 3346; vom 6. Februar 2006
- II ZR 329/04 - NJW 2006, 2042, 2043 Rn. 7). Dazu gehört eine Aufklärung
über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln oder den vom Anleger verfolg-
ten Zweck gefährden können (vgl. BGHZ 79, 337, 344; Urteil vom 26. Septem-
ber 1991 - VII ZR 376/89 - NJW 1992, 228, 230 <insoweit ohne Abdruck in
BGHZ 115, 213>). Ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist daher
nicht allein anhand der wiedergegebenen Einzeltatsachen, sondern nach dem
Gesamtbild zu beurteilen, das er von den Verhältnissen des Unternehmens ver-
mittelt (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1982 - II ZR 175/81 - NJW 1982, 2823,
2824). Dabei dürfen die Prospektverantwortlichen allerdings eine sorgfältige
und eingehende Lektüre des Prospekts bei den Anlegern voraussetzen (vgl.
BGH, Urteil vom 31. März 1992 - XI ZR 70/91 - NJW-RR 1992, 879, 881). Hier-
von geht auch das Berufungsgericht zutreffend aus.
b) Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht die An-
gaben im Prospekt über die Erlösplanung zu Recht als widersprüchlich und un-
richtig angesehen. Zutreffend legt es seiner Beurteilung zugrunde, dass die
Aufnahme einer Prognoserechnung in einem Prospekt eine besondere Sorgfalt
der Prospektverantwortlichen erfordert, weil der potentielle Anleger den Ent-
wicklungsmöglichkeiten seiner Beteiligung im Regelfall eine besondere Bedeu-
tung beimessen wird.
Die Revision macht zwar auf verschiedene Passagen des Prospekts
(S. 15, 17) aufmerksam, nach denen die Annahmen unverbindlich seien und
dass Abweichungen von den Annahmen bei der Umsetzung des Projekts zu
Veränderungen der Erlösplanung führten. Sie will damit geltend machen, einem
aufmerksamen Prospektleser entgehe nicht, dass die Erlösplanung für die Jah-
re 1999 und 2000 jeweils Investitionen von 25 Mio. DM vorsehe, woraus sich
ergebe, dass sich die Ergebnisse der Beispielsrechnung änderten, wenn es zu
keiner entsprechenden Vollplatzierung komme. Angesichts zugrunde liegender
variabler Annahmen sei die Beispielsrechnung nicht zu beanstanden.
Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass sich die Hinweise auf die Unver-
bindlichkeit von Annahmen und Prognosen aus der Sicht eines hinreichend
sorgfältigen und kritischen Lesers auf das normale Risiko der wirtschaftlichen
Entwicklung der Beteiligung beziehen, die auch für die Prospektherausgeber
nicht zu übersehen sind. Hingegen sind die Prospektherausgeber nicht von ih-
rer Verantwortung für Widersprüche zwischen der Prognoseberechnung und
dem sonstigen Prospektinhalt befreit, die in keinem Zusammenhang mit der
Unsicherheit der wirtschaftlichen Entwicklung der Beteiligung stehen. Legt man
die nicht näher angegriffene Feststellung des Berufungsgerichts zugrunde, dass
im Jahr 1999 keine Filmproduktion mehr fertig gestellt werden konnte, dann
konnten im Jahr 2001 die geplanten Erlöse von vornherein nicht realisiert wer-
den. Es erscheint bedenklich, dass die Revision dem mit der Überlegung ent-
gegentreten möchte, unter Einbeziehung von Erlösen aus sog. Vorverkäufen
(Pre-Sales) von Auswertungsrechten seien die prognostizierten Ergebnisse zu
erzielen gewesen; denn solche Einnahmemöglichkeiten werden im Rahmen der
Erlösplanung im Prospekt nicht näher dargestellt und können daher nur schwer-
lich als Bestandteil dieser Berechnungen angesehen werden.
2.
Ob für die Prospektverantwortlichen bereits bei Herausgabe des Pros-
pekts absehbar war, dass die in dem Prospekt dargestellten Investitionen im
Jahr 1999 nicht mehr getätigt werden konnten, mag offen bleiben. Denn eine
Verantwortlichkeit der Beklagten für einen möglichen Prospektmangel ist zu
verneinen.
a) Nach der Vorbemerkung des Prospekts (S. 5) wurde das vorliegende
Beteiligungsangebot von der V. F. GmbH, der früheren Komple-
mentärin der Fondsgesellschaft, entwickelt. Sie wird auf Seite 7, 24, 26 als
Herausgeberin des Prospekts bezeichnet, der von ihr mit großer Sorgfalt erstellt
worden sei. Demgegenüber wird die Beklagte in der "Übersicht zu den Ver-
tragspartnern" lediglich unter den Stichworten "Konzeption, Eigenkapitalplatzie-
rung, Investorenbetreuung" vorgestellt. Dem entspricht, dass im Abschnitt "Leis-
tungsverträge" darauf hingewiesen wird, sie sei von der Fondsgesellschaft mit
der Finanzierungskonzeption und Modelloptimierung des Projekts sowie mit der
gesamten Koordination des Eigenkapitalvertriebs und der laufenden Betreuung
der Kommanditisten beauftragt worden.
b) Das Berufungsgericht möchte diesen Prospektangaben entnehmen,
die Beklagte habe nicht nur als Wirtschaftsprüferin Unternehmenskonzept so-
wie vorgegebene Daten der Gründer und Initiatoren auf ihre Schlüssigkeit ge-
prüft, sondern an der Gestaltung oder jedenfalls Optimierung der vorgesehenen
wirtschaftlichen Betätigung der Fondsgesellschaft mitgewirkt. Aus diesen Anga-
ben im Prospekt entstehe für den Anleger der Eindruck, das Beteiligungsange-
bot sei von ihr geprüft oder gar konzipiert worden. Daraus ergebe sich eine Ga-
rantenstellung. Dem ist nicht zu folgen.
Eine Haftung als Garant wird in der Rechtsprechung des Bundesge-
richtshofs für Personen angenommen, die mit Rücksicht auf ihre allgemein an-
erkannte und hervorgehobene berufliche und wirtschaftliche Stellung oder ihre
Eigenschaft als berufsmäßige Sachkenner durch ihr nach außen in Erscheinung
tretendes Mitwirken am Emissionsprospekt einen besonderen - zusätzlichen -
Vertrauenstatbestand schaffen und Erklärungen abgeben, wobei
ihre
Einstandspflicht auf die ihnen selbst zuzurechnenden Prospektaussagen be-
schränkt ist (vgl. BGHZ 77, 172, 176 ff; Urteil vom 21. November 1983 - II ZR
27/83 - NJW 1984, 865, 866; Senatsurteil vom 1. Dezember 1994 - III ZR
93/93 - NJW 1995, 1025; BGHZ 145, 187, 196; Urteil vom 27. Januar 2004
- XI ZR 37/03 - NJW 2004, 1376, 1379; Senatsurteile BGHZ 158, 110, 115; vom
15. Dezember 2005 - III ZR 424/04 - NJW-RR 2006, 611, 613 Rn. 15, 19; vom
14. Juni 2007 - III ZR 185/05 - NJW-RR 2007, 1479, 1480 Rn. 15 und III ZR
125/06 - WM 2007, 1503, 1506 Rn. 26).
Dass die Beklagte insoweit im Prospekt mit eigenen Erklärungen hervor-
getreten wäre, ist nicht erkennbar. Aus dem Prospekt ergibt sich zwar, dass die
Beklagte mit der "Finanzierungskonzeption und Modelloptimierung sowie mit
der gesamten Koordination des Eigenkapitalvertriebs" betraut war. Aus dem
Prospekt wird aber nicht deutlich, dass die Beklagte mit der textlichen Redakti-
on, graphischen Gestaltung und Herstellung des Beteiligungsprospekts beauf-
tragt war, so dass nicht zu erkennen ist, in welcher typisierten Weise ein Anle-
ger darauf hätte vertrauen können, dass die Beklagte für den Prospektinhalt
einstehen wollte. Die Wiedergabe der Leistungsverträge und der Partner im
Prospekt (S. 13, 26 ff) dient vor allem der Unterrichtung der Anleger, um gege-
benenfalls Verflechtungen erkennen und die Aufmerksamkeit hierauf richten zu
können. Natürlich wird auch eine (verkaufsfördernde) Wirkung dadurch erzielt
werden können, dass der Anleger über die Mitwirkung eines als seriös angese-
henen Unternehmens bei der Vorbereitung eines geschäftlichen Vorhabens in-
formiert wird. Daraus folgt jedoch nicht, dass dieses Unternehmen eine Garan-
tenstellung für die von ihm bearbeiteten Bereiche einnimmt. Der Umstand, dass
die Konzeption von Beteiligungsangeboten zum Gegenstand des Unterneh-
mens gehört, bedeutet für sich gesehen kein Maß allgemein anerkannter beruf-
licher Sachkunde, um hieraus - wie das Berufungsgericht meint - eine Garan-
tenstellung zu entwickeln, wie sie etwa für Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer,
Steuerberater, Gutachter und Sachverständige für ihren jeweiligen beruflichen
Bereich anerkannt ist. Dass die Beklagte selbst Wirtschaftsprüferin wäre, was
das Berufungsgericht ohne nähere Begründung annimmt, ist zudem nicht er-
sichtlich. Fehlen daher - wie hier - eigene Erklärungen der Beklagten, kommt
ihre Prospektverantwortlichkeit nur in Betracht, wenn sie in eigener Verantwort-
lichkeit wichtige Schlüsselfunktionen bei der Gestaltung des konkreten Projekts
wahrgenommen hat. Hierzu fehlt es - anders als in den Fällen, in denen der
Senat für den Schwesterfonds V.
Dritte KG dies für möglich gehalten hat (vgl. Senatsurteile vom 14. Juni 2007
- III ZR 125/06 aaO S. 1505 f Rn. 17-22; III ZR 185/05 - aaO S. 1479 f
Rn. 9-13) - aber an einem hinreichenden Tatsachenvortrag mit Beweisantritt.
Der Kläger hat lediglich - beweislos - unter Bezugnahme auf einen Kurzpros-
pekt des Bankhauses L. behauptet, der Beklagten sei bekannt gewesen,
dass sie in dieser Kurzübersicht als Initiatorin des Projekts bezeichnet werde.
Dies hat die Beklagte jedoch bestritten und Gegenbeweis angetreten. Auch der
Umstand, dass die Beklagte über die Beteiligung eine Kurzübersicht vom
27. September 1999 gefertigt hat, genügt nicht, sie als Prospektverantwortliche
anzusehen. Denn diese schriftliche Unterlage entsprach ihrer Beauftragung mit
dem Eigenkapitalvertrieb, und die Kurzübersicht enthält den Hinweis, sie sei nur
eine grobe Vorabinformation zum Projekt; maßgeblich seien das ausführliche
Beteiligungsexposé sowie der Gesellschaftsvertrag. Die von der Revisionserwi-
derung ferner herangezogenen Schreiben der Beklagten vom 29. Juni 2000 und
3. Juli 2000, die nach der Beitrittsentscheidung des Klägers datieren, betreffen
nicht den hier in Rede stehenden Fonds.
3.
Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind - die Frage der Pros-
pektverantwortlichkeit der Beklagten nahm in den Vorinstanzen einen breiten
Raum ein -, kann der Senat abschließend entscheiden. Die Berufung des Klä-
gers gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts ist daher auch in Be-
zug auf die Beklagte zu 5 zurückzuweisen.
Schlick
Dörr
Herrmann
Harsdorf-Gebhardt
Hucke
Vorinstanzen:
LG Potsdam, Entscheidung vom 02.09.2005 - 1 O 697/02 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 02.08.2006 - 7 U 211/05 -