BGH Urteil vom 27.01.2004 – XI ZR 37/03
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein _____________________
Verkündet am: 27. Januar 2004 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
VerbrKrG § 3 Abs. 2 Nr. 2, § 9 Abs. 3 HWiG § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1
a) Wenn ein Einwendungsdurchgriff gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG ausgeschlossen ist, kommt jedenfalls im Anwen- dungsbereich des § 1 VerbrKrG ein Rückgriff auf die von der Rechtspre- chung zum Abzahlungsgesetz aus § 242 BGB hergeleiteten Grundsätze über den Einwendungsdurchgriff grundsätzlich nicht in Betracht.
b) Das Widerrufsrecht nach § 1 Abs. 1 HWiG dient dem Zweck, die rechtsge- schäftliche Entscheidungsfreiheit des Kunden zu gewährleisten, indem es ihm die Möglichkeit einräumt, sich von einem aufgrund einer - mit einem Überraschungsmoment verbundenen - Haustürsituation geschlossenen Ver- trag zu lösen. Bei einem Darlehensvertrag dient das Widerrufsrecht jedoch nicht dem Ziel, das wirtschaftliche Risiko der Verwendung des Darlehens vom Darlehensnehmer auf den Darlehensgeber abzuwälzen.
BGH, Urteil vom 27. Januar 2004 - XI ZR 37/03 - OLG Bremen LG Bremen
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 27. Januar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe
und die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller, Dr. Wassermann und Dr. Appl
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des
2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts
in Bremen vom 16. Januar 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,
an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten über Ansprüche im Zusammenhang mit einem
von dem Beklagten bei der klagenden Bank aufgenommenen und von
dieser gekündigten Realkredit. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrun-
de:
Der Beklagte wurde im Jahre 1992 von einem für die P.
GmbH & Co. KG tätigen Anlagevermittler geworben, zwecks
Steuerersparnis ohne Eigenkapital ein Appartement nebst Pkw-Stellplatz
in einem noch zu errichtenden sogenannten Boarding-House bei S.
zu erwerben. Bei dem Objekt handelte es sich um eine in Woh-
nungseigentum aufgeteilte Anlage, die über eine von den Miteigentümern
gemeinsam beauftragte Pächterin hotelähnlich betrieben werden und
dem längeren Aufenthalt von Gästen dienen sollte. In dem für den Ver-
trieb der Appartements erstellten Prospekt war die klagende Bank na-
mentlich als diejenige benannt, die die Objektfinanzierung übernommen
hatte. An anderer Stelle des Prospekts wurde darauf hingewiesen, daß
die "bauzwischenfinanzierende Bank" eine zusätzliche Mittelverwen-
dungskontrolle übernommen habe. Dazu wurde aus einem Schreiben der
Klägerin zitiert, in dem diese unter anderem bestätigt, für die Käufer des
Projekts Treuhandkonten zu führen sowie eine Mittelverwendungskon-
trolle durchzuführen und die Kaufpreiszahlungen der Erwerber erst nach
Fälligkeit freizugeben.
Im August 1992 leistete die Bauträgerin von ihrem bei der Klägerin
geführten Projektkonto
zwei Scheckzahlungen
über
insgesamt
400.000 DM an die C. GmbH, eine Schwe-
sterfirma der Pächterin. In der Zeit von März bis Dezember 1993 er-
brachte die Bauträgerin an die Unternehmensgruppe der Pächterin weite-
re Scheckzahlungen über insgesamt 895.000 DM.
Am 8. September 1992 unterbreitete der Beklagte, ein zu dieser
Zeit 31 Jahre alter Flugzeugmechaniker mit einem monatlichen Nettoein-
kommen von 2.700 DM, der T. GmbH (im folgenden:
Treuhänderin) ein notariell beurkundetes Angebot zum Abschluß eines
Treuhand- und Geschäftsbesorgungsvertrages zum Erwerb des Appar-
tements .. . Zugleich erteilte der Beklagte der Treuhänderin Voll-
macht, ihn in allen Angelegenheiten zu vertreten, die mit der Durchfüh-
rung des Erwerbs des Wohnungseigentums im Zusammenhang stehen,
insbesondere, in seinem Namen den Kaufvertrag, Darlehensverträge und
alle erforderlichen Sicherungsverträge abzuschließen und gegebenen-
falls auch wieder aufzuheben. Die Treuhänderin nahm das Angebot an
und schloß am 29. September 1992 namens des Beklagten mit der Bau-
trägerin den notariell beurkundeten Kaufvertrag über das Appartement
nebst
Tiefgaragen-Stellplatz
zu
einem Gesamtkaufpreis
von
160.784,39 DM. Zur Finanzierung des Kaufpreises schloß der Beklagte
persönlich am 6. Oktober 1992 mit der Klägerin einen Vertrag über ein
Annuitätendarlehen in Höhe von 143.697,10 DM, das vereinbarungsge-
mäß durch Grundschulden abgesichert wurde. Der Nettokreditbetrag von
129.328,10 DM wurde dem im Darlehensvertrag bezeichneten Girokonto
des Beklagten gutgeschrieben und zur Finanzierung des Erwerbs einge-
setzt.
Im Februar 1993 wurde das Boarding-House fertiggestellt. Nach
fünfmonatigem Betrieb stellte die erste Pächterin die Pachtzahlungen ein
und wurde Anfang 1994 insolvent. Im Herbst 1995 fiel die Bauträgerin in
Konkurs. Die Pachteinnahmen aus dem Betrieb des Boarding-House
blieben erheblich hinter den Erwartungen zurück. Nachdem die Klägerin
den Beklagten mehrmals ohne Erfolg zur Zahlung rückständiger Zins-
und Tilgungsleistungen sowie zum Ausgleich der ungenehmigten Über-
ziehung auf seinem Girokonto aufgefordert hatte, kündigte sie das Dar-
lehen zum 4. Februar 1998.
Mit der Klage begehrt die Klägerin die Rückzahlung des Darlehens
in Höhe von insgesamt 145.133,98 DM nebst Zinsen. Der Beklagte ist
der Auffassung, zu Zahlungen nicht verpflichtet zu sein, weil ihm gegen
die Klägerin Schadensersatzansprüche wegen Aufklärungspflichtverlet-
zungen zustünden. Mit Schriftsatz vom 25. September 2001 hat er ferner
den Darlehensvertrag nach dem Haustürwiderrufsgesetz widerrufen, da
er zum Abschluß aller Verträge aufgrund eines Besuchs des Vermittlers
in der Wohnung der Eltern des Beklagten veranlaßt worden sei. Der Be-
klagte ist der Ansicht, zur Rückzahlung des Darlehens nicht verpflichtet
zu sein, weil er die Darlehensvaluta nicht empfangen habe. Darlehens-
vertrag und Kaufvertrag bildeten ein einheitliches Geschäft mit der Folge,
daß die Klägerin sich an die Verkäuferin halten müsse.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, auf die Berufung des
Beklagten hat das Oberlandesgericht sie abgewiesen. Mit der
- zugelassenen - Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung
des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt zur Aufhebung
des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das
Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:
Die Klage sei nicht begründet. Dem Klageanspruch stehe ein
Schadensersatzanspruch des Beklagten aus Verschulden bei Vertrags-
schluß entgegen. Die Klägerin hafte wegen einer fahrlässigen Fehlinfor-
mation des Beklagten. Mit ihrem in dem Verkaufsprospekt wiedergege-
benen Referenzschreiben habe die Klägerin bestätigt, daß sie eine Mit-
telverwendungskontrolle durchführen und die Kaufpreiszahlungen der
Erwerber erst nach Fälligkeit freigeben werde. Damit habe sie den Er-
werbern die Sicherheit vermittelt, daß die von ihnen gezahlten Gelder
auch zweckgerecht für die Errichtung des Boarding-House verwendet
werden würden. Die Einlösung der beiden Schecks Ende August 1992
sowie die weiteren Scheckzahlungen ab März 1993 hätten jedoch einer
projektgerechten Mittelverwendung widersprochen, da sie ohne erkenn-
bare Gegenleistung erfolgt seien. Nach dem Inhalt des Referenzschrei-
bens habe der Beklagte davon ausgehen können, daß die Klägerin eine
projektgerechte Mittelverwendung bis zur Fertigstellung des Gebäudes
überwachen werde. Die Bestätigung der Mittelverwendungskontrolle
stelle eine vorvertragliche Fehlinformation dar, die zum Vertragsab-
schluß mit dem Beklagten geführt habe. Dadurch sei diesem ein Scha-
den entstanden, der in der Beteiligung an dem Steuersparmodell zu se-
hen sei. Es spreche ein Anscheinsbeweis dafür, daß der Beklagte sich
ohne die Fehlinformation nicht zu einer Beteiligung an dem Modell und
zum Abschluß des Darlehensvertrages entschlossen hätte. Die Klägerin
schulde dem Beklagten deshalb die Befreiung von der eingegangenen
Darlehensverbindlichkeit.
Der Beklagte könne seinen Schadensersatzanspruch auch auf eine
Hinweispflichtverletzung der Klägerin stützen. Die Klägerin habe zwar
keinen aufklärungsbedürftigen Wissensvorsprung gegenüber dem Be-
klagten gehabt und habe auch ihre Rolle als Kreditgeberin nicht über-
schritten. Sie müsse sich aber das Handeln der von der Bauträgerin ein-
geschalteten Vertriebspersonen zurechnen lassen, die sie auch für die
Anbahnung des Darlehensvertrages, also in ihrem Pflichtenkreis, einge-
setzt habe. Deshalb habe sie dem Beklagten nicht nur eine zutreffende
und vollständige Information, sondern auch den Risikohinweis geschul-
det, daß sie für Erklärungen der bei der Vertragsanbahnung eingeschal-
teten selbständigen Vermittler nicht einzustehen bereit sei. Hätte sie die-
sen Hinweis gegeben, hätte ein Anleger typischerweise Abstand von
dem Anlagemodell genommen.
Ferner habe die Klägerin durch die sorgfaltswidrige Durchführung
der Mittelverwendungskontrolle einen zusätzlichen Gefährdungstatbe-
stand geschaffen bzw. dessen Entstehung begünstigt. Bei Anwendung
der gebotenen Sorgfalt habe sie als Schwachpunkt des Modells die
Pächterin und die Pachteinnahmen erkennen und dem Beklagten einen
Risikohinweis im Hinblick auf die Finanzierung und Leistungsfähigkeit
der Pächterin geben müssen.
Der Beklagte könne dem Darlehensanspruch der Klägerin ferner
die Einwendungen aus dem finanzierten Erwerbsgeschäft entgegenhal-
ten. Dieses sei nicht wirksam zustande gekommen, weil die der Treu-
händerin erteilte Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsbera-
tungsgesetz nichtig sei und ein Vertrauensschutz nach den §§ 171 ff.
BGB für die Bauträgerin, die den Geschäftsbesorgungsvertrag und die
Vollmacht selbst entworfen habe, nicht in Betracht komme. Der hier ab-
geschlossene Realkreditvertrag und das Erwerbsgeschäft seien aller-
dings kein verbundenes Geschäft, da die Voraussetzungen des § 3
Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG vorlägen und § 9 VerbrKrG deshalb keine Anwen-
dung finde.
Der Beklagte habe jedoch den Darlehensvertrag nach dem Haus-
türwiderrufsgesetz wirksam widerrufen, da ihm eine dem Haustürwider-
rufsgesetz entsprechende Belehrung nicht erteilt worden und der Kläge-
rin die Haustürsituation auch zuzurechnen sei. Nach § 3 HWiG könne der
Darlehensgeber zwar grundsätzlich Erstattung des ausgezahlten Netto-
kreditbetrages nebst marktüblicher Verzinsung verlangen. Dies könne
ihm aber gemäß § 242 BGB nach Treu und Glauben versagt sein, wenn
eine wirtschaftliche Einheit zwischen Darlehen und Erwerbsgeschäft an-
zunehmen sei. Dabei könne schon für die Anwendung des § 242 BGB
auf die differenzierten Kriterien abgestellt werden, die der Gesetzgeber
in § 358 Abs. 3 Satz 3 BGB neuerdings für verbundene Geschäfte
zugrunde lege. Danach genüge es für eine wirtschaftliche Einheit unter
anderem, wenn der Darlehensgeber über die zur Verfügungstellung des
Darlehens hinaus den Erwerb des Grundstücks durch Zusammenwirken
mit dem Veräußerer fördere, indem er diesen einseitig begünstige. Hier
habe die Klägerin die Bauträgerin einseitig begünstigt, indem sie trotz
Fehlens eines Finanzierungskonzepts für Pacht und Pächterin das ge-
samte Vorhaben mit einer Finanzierung ins Blaue hinein zu Lasten der
Anleger durchgezogen habe.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung in wesentli-
chen Punkten nicht stand. Dem Beklagten stehen Schadensersatzan-
sprüche, die er dem Rückzahlungsanspruch der Klägerin nach Treu und
Glauben entgegenhalten könnte, nicht zu (1., 2.). Auch auf einen Ein-
wendungsdurchgriff kann er sich nicht berufen (3.).
1. Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht bereits, soweit
es einen Schadensersatzanspruch des Beklagten gegen die Klägerin mit
einer vorvertraglichen fahrlässigen Fehlinformation begründet, die sich
aus dem in dem Verkaufsprospekt abgedruckten Schreiben der Klägerin
und ihrer dortigen Erklärung über die Durchführung einer Mittelverwen-
dungskontrolle ergebe. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der vom Be-
rufungsgericht vorgenommenen Auslegung, die Klägerin habe in diesem
Schreiben eine projektgerechte Mittelverwendungskontrolle bezüglich
des darin nicht erwähnten Projektkontos der Bauträgerin zugesagt, ge-
folgt werden könnte. Denn entgegen der Annahme des Berufungsge-
richts läßt sich schon eine Fehlinformation des Beklagten nicht feststel-
len. Der Beklagte hat nicht vorgetragen und das Berufungsgericht hat
nicht festgestellt, daß die Klägerin die Zahlungen vom Projektkonto der
Bauträgerin nicht überwacht hat. Vorgetragen und festgestellt ist ledig-
lich, daß es im August 1992 und ab März 1993 zu Zahlungen von diesem
Konto gekommen ist, deren Hintergrund und Zweck unbekannt sind. Die-
ser Umstand kann - wie das Berufungsgericht angenommen hat - allen-
falls den Vorwurf rechtfertigen, die Klägerin habe die ihr obliegende Mit-
telverwendungskontrolle nicht mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt;
er läßt aber nicht den Schluß zu, die Klägerin habe eine solche Kontrolle
überhaupt nicht vorgenommen und von Anfang an nicht vorgehabt. Nur
in diesem Fall wären aber die Prospektangaben unrichtig. Der Vorwurf
mangelnder Sorgfalt bei der Mittelverwendungskontrolle könnte aller-
dings - vorausgesetzt, die Klägerin hätte sich gegenüber dem Beklagten
zur Durchführung einer solchen verpflichtet - seinerseits eine Schadens-
ersatzhaftung der Klägerin begründen. Dazu müßte dem Beklagten je-
doch gerade durch die Sorgfaltspflichtverletzung bei der Mittelverwen-
dungskontrolle ein Schaden entstanden sein. Das ist weder vorgetragen
noch ersichtlich; das Boarding-House ist im Februar 1993 fertiggestellt
und alsdann betrieben worden.
2. a) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht auch einen Schadens-
ersatzanspruch des Beklagten aus Verschulden bei Vertragsschluß be-
jaht, weil die Klägerin den Beklagten nicht darauf hingewiesen habe, daß
sie für Erklärungen der bei der Vertragsanbahnung eingeschalteten selb-
ständigen Vermittler nicht einzustehen bereit gewesen sei.
Die Klägerin muß sich ein etwaiges Fehlverhalten des Vermittlers
durch unrichtige Erklärungen zum Erwerb des Hotel-Appartements nicht
gemäß § 278 BGB zurechnen lassen. Nach ständiger Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs wird der im Rahmen von Bauherren-, Bauträger-
oder Erwerbermodellen auftretende Vermittler als Erfüllungsgehilfe im
Pflichtenkreis der in den Vertrieb nicht eingeschalteten Bank nur insoweit
tätig, als sein Verhalten den Bereich der Anbahnung des Kreditvertrages
betrifft (Senatsurteile BGHZ 152, 331, 333, vom 27. Juni 2000 - XI ZR
174/99, WM 2000, 1685, 1686 m.w.Nachw., vom 18. März 2003 - XI ZR
188/02, WM 2003, 918, 922, vom 29. April 2003 - XI ZR 201/02,
ZIP 2003, 1692, 1693 f., vom 3. Juni 2003 - XI ZR 289/02, WM 2003,
1710, 1713 und vom 14. Oktober 2003 - XI ZR 134/02, WM 2003, 2327,
2333). Möglicherweise falsche Erklärungen zum Wert des Objekts und
zur monatlichen Belastung des Beklagten betreffen nicht den Darlehens-
vertrag, sondern die Rentabilität des Anlagegeschäfts und liegen damit
außerhalb des Pflichtenkreises der Bank (Senatsurteile vom 18. März
2003 - XI ZR 188/02, vom 3. Juni 2003 - XI ZR 289/02 und vom
14. Oktober 2003 - XI ZR 134/02, jeweils aaO). Eine Aufklärung des Be-
klagten über diese Rechtslage schuldete die Klägerin nicht.
Daß die Klägerin nicht bereit gewesen wäre, für Pflichtverletzun-
gen der von ihr eingeschalteten Vermittler im Zusammenhang mit der
Anbahnung von Darlehensverträgen einzustehen, hat der Beklagte nicht
geltend gemacht und das Berufungsgericht nicht festgestellt. Darüber
hinaus ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, daß der Vermittler im
Zusammenhang mit der Anbahnung des Darlehensvertrages eine Pflicht-
verletzung begangen hätte. Der Erteilung des vom Berufungsgericht
vermißten Hinweises bedurfte es deshalb insgesamt nicht.
b) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht auch eine Haftung der
Klägerin wegen Verletzung einer Hinweispflicht mit der Begründung be-
jaht, die Klägerin sei unter dem Gesichtspunkt eines durch mangelnde
Sorgfalt bei der Mittelverwendungskontrolle geschaffenen besonderen
Gefährdungstatbestandes zu einem Risikohinweis auf die unzureichende
Finanzierung und Leistungsfähigkeit der Pächterin verpflichtet gewesen.
Es ist weder vorgetragen noch vom Berufungsgericht festgestellt, daß
die Klägerin bei Abschluß des Darlehensvertrages von einer unzulängli-
chen Finanzierung der Pächterin Kenntnis gehabt hätte oder daß ihr eine
- im übrigen durch eine eventuelle Sorgfaltswidrigkeit bei der Mittelver-
wendungskontrolle weder geschaffene noch begünstigte - mangelnde
Leistungsfähigkeit der Pächterin positiv bekannt gewesen sei. Deshalb
kommt insoweit auch eine Hinweispflicht der Klägerin wegen eines kon-
kreten Wissensvorsprungs nicht in Betracht. Unter dem Gesichtspunkt
eines Wissensvorsprungs ist eine Bank nämlich nur verpflichtet, vorhan-
denes, von ihr als wesentlich erkanntes Wissen zu offenbaren, nicht
aber, sich einen Wissensvorsprung erst zu verschaffen (Senatsbeschluß
vom 28. Januar 1992 - XI ZR 301/92, WM 1992, 601, 602; Senatsurteile
vom 31. März 1992 - XI ZR 70/91, WM 1992, 901, 904, vom 5. Mai 1992
- XI ZR 242/91, WM 1992, 1355, 1359 und vom 18. November 2003
- XI ZR 322/01, ZIP 2004, 209, 211).
3. Rechtsfehlerhaft ist das Berufungsgericht ferner zu dem Ergeb-
nis gelangt, der Beklagte könne der Klägerin Einwendungen aus dem
finanzierten Immobilienkauf entgegenhalten.
a) Zutreffend ist allerdings, daß das Berufungsgericht einen Ein-
wendungsdurchgriff nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2
VerbrKrG (in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung) als
ausgeschlossen angesehen hat. Die Ausführungen des Berufungsge-
richts, daß es sich bei dem Realkreditvertrag der Parteien um einen sol-
chen gehandelt habe, der zu für grundpfandrechtlich abgesicherte Kre-
dite üblichen Bedingungen gewährt worden sei, lassen Rechtsfehler nicht
erkennen.
b) Rechtsirrig ist es aber, daß das Berufungsgericht einen Einwen-
dungsdurchgriff nach den aus § 242 BGB hergeleiteten Grundsätzen der
Rechtsprechung zum verbundenen Geschäft (vgl. hierzu BGH, Urteil vom
19. Mai 2000 - V ZR 322/98, WM 2000, 1287, 1288 m.w.Nachw.) bejaht
hat. Ein Rückgriff auf die von der Rechtsprechung zum finanzierten Ab-
zahlungsgeschäft entwickelten und später auf
fremdfinanzierte Ge-
schäfte anderer Art erweiterten (vgl. die Nachweise bei Emmerich, in:
v. Westphalen/Emmerich/v. Rottenburg, VerbrKrG 2. Aufl. § 9 Rdn. 28),
aus § 242 BGB hergeleiteten Grundsätze über den Einwendungsdurch-
griff kommt hier nicht in Betracht. Dem Gesetzgeber des § 9 VerbrKrG
war diese Rechtsprechung bekannt. Nach der amtlichen Begründung des
Regierungsentwurfs zum Verbraucherkreditgesetz (BT-Drucks. 11/5462,
S. 12, 23 f.) sollte mit § 9 VerbrKrG in Anlehnung an diese Rechtspre-
chung eine gesetzliche Regelung geschaffen werden. Dabei wurden die
von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Teil übernommen
(BT-Drucks. 11/5462, S. 23), zum Teil aber auch - etwa bei der Anknüp-
fung des Einwendungsdurchgriffs an objektive Umstände (vgl. Emmerich,
aaO Rdn. 39 f.; Dauner-Lieb WM 1991 Sonderbeilage 6 S. 6, 13, 29) -
modifiziert. Vor diesem Hintergrund ist auch die Entscheidung des Ge-
setzgebers, Realkredite von der in § 9 VerbrKrG geschaffenen Vorschrift
über verbundene Geschäfte unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 2
Nr. 2 VerbrKrG auszunehmen, als bewußt getroffene, abschließende Re-
gelung anzusehen, die den Rückgriff auf den aus § 242 BGB hergeleite-
ten richterrechtlichen Einwendungsdurchgriff grundsätzlich ausschließt
(MünchKommBGB/Habersack, 3. Aufl. § 9 VerbrKrG Rdn. 79; Staudin-
ger/Kessal-Wulf, BGB Bearb. 2001, § 9 VerbrKrG Rdn. 46; Scholz, Ver-
braucherkreditverträge 2. Aufl. Rdn. 377; Lieb WM 1991, 1533, 1541 f.;
Hattenhauer JuS 2002, 1162, 1163; Tonner BKR 2002, 856, 860; Knott
WM 2003, 49, 52; a.A. für Fälle außerhalb des Anwendungsbereiches
des VerbrKrG Canaris, ZIP 1993, 401, 411 f.; s. auch Emmerich, in:
Hadding/Hopt, Das neue Verbraucherkreditgesetz S. 67, 73).
c) Eine Heranziehung der aus § 242 BGB von der Rechtsprechung
entwickelten Grundsätze über verbundene Geschäfte kommt auch dann
nicht in Betracht, wenn der Beklagte - was das Berufungsgericht in
rechtlich nicht zu beanstandender Weise bejaht hat - den Darlehensver-
trag nach dem Haustürwiderrufsgesetz wirksam widerrufen hat. Dann
sind die empfangenen gegenseitigen Leistungen nach § 3 HWiG (in der
bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung) zurückzugewähren.
aa) Der Beklagte vermag sich in diesem Zusammenhang von sei-
ner Verpflichtung, der Klägerin den empfangenen Geldbetrag zurückzu-
zahlen, nicht dadurch zu befreien, daß er die Klägerin auf die von ihm
erworbene Immobilie verweist. Damit würde das Risiko der Verwendung
des empfangenen Darlehens zu Unrecht auf den Kreditgeber abgewälzt.
Dieses Verwendungsrisiko trägt ein Darlehensnehmer sogar dann, wenn
der Kreditvertrag aus Gründen unwirksam ist, die die Rechte des Darle-
hensnehmers weit stärker tangieren als ein Abschluß eines Kreditvertra-
ges in oder aufgrund einer Haustürsituation. So hat ein Darlehensnehmer
das empfangene Darlehenskapital etwa auch dann uneingeschränkt zu-
rückzuzahlen, wenn der Kreditvertrag wegen Wuchers oder deshalb
nichtig ist, weil der Darlehensnehmer ihn wegen arglistiger Täuschung
wirksam angefochten hat. Auch in diesen Fällen ist einem Kreditnehmer
die Berufung auf einen Wegfall der Bereicherung infolge Untergangs der
Darlehensvaluta nach allgemeinen Grundsätzen versagt. Er weiß, daß er
das ihm zur zeitweiligen Nutzung überlassene Kapital nicht auf Dauer
behalten darf, und steht deshalb nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes dem Empfänger einer Leistung gleich, der den
Mangel des Rechtsgrundes kennt und deshalb nach § 819 BGB ver-
schärft haftet (BGHZ 83, 293, 295; 115, 268, 270 f.; Senatsurteile vom
17. Januar 1995 - XI ZR 225/93, WM 1995, 566, 567 und vom 2. Februar
1999 - XI ZR 74/98, WM 1999, 724, 725).
Das ist bei einem Kreditnehmer, der einen Darlehensvertrag ge-
mäß § 1 HWiG wirksam widerrufen hat, nicht anders. Auch er weiß, daß
er das ihm nur zur zeitweiligen Nutzung überlassene Kapital letztlich
nicht behalten darf. An der deshalb nach § 819 BGB verschärften Haf-
tung ändert die Vorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 3 HWiG nichts. Sie bürdet
allein die Gefahr des zufälligen Untergangs und der nicht zu vertreten-
den Verschlechterung einer Sachleistung, die zum endgültigen Verbleib
im Vermögen des Kunden erbracht wurde, dem Geschäftspartner auf.
Das mit der Verwendung der - vereinbarungsgemäß zurückzuzahlenden -
Darlehensvaluta verbundene wirtschaftliche Risiko hat damit nichts zu
tun; zur Rückgewähr des ausbezahlten Darlehenskapitals bleibt der Kun-
de deshalb nach § 3 Abs. 1 HWiG auch bei verlustreichen Geschäften
verpflichtet (Senatsurteil vom 2. Februar 1999 - XI ZR 74/98, WM 1999,
724, 725).
bb) Damit wird der Schutzzweck des Haustürwiderrufsgesetzes
nicht verfehlt. Das Widerrufsrecht nach § 1 Abs. 1 HWiG dient dem
Zweck, die rechtsgeschäftliche Entscheidungsfreiheit des Kunden zu ge-
währleisten, indem es ihm die Möglichkeit einräumt, sich von einem auf-
grund einer - mit einem Überraschungsmoment verbundenen - Haustür-
situation geschlossenen Vertrag zu lösen. Bei einem Darlehensvertrag
dient das Widerrufsrecht jedoch nicht dem Ziel, das wirtschaftliche Risiko
der Verwendung des Darlehens vom Darlehensnehmer auf den Darle-
hensgeber abzuwälzen. Dieses Verwendungsrisiko verbleibt vielmehr
beim Darlehensnehmer; andernfalls würde er besser stehen als ein An-
leger, der den Immobilienerwerb aus eigenen Mitteln finanziert hat.
III.
Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als
richtig dar (§ 561 ZPO).
1. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung vermag der
Beklagte den Forderungen der Klägerin keine eigenen Ansprüche aus
Prospekthaftung - im engeren Sinne - entgegenzuhalten, da die Klägerin
nicht zu dem Personenkreis gehört, der einer Prospekthaftung unter-
worfen ist. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
unterliegen der Prospekthaftung die Herausgeber des Prospekts und die
für die Prospekterstellung Verantwortlichen, insbesondere die das Mana-
gement bildenden Initiatoren, Gestalter und Gründer einer Publikums-
Kommanditgesellschaft, sowie die hinter der Anlagegesellschaft und der
Komplementär-GmbH stehenden Personen, die neben der Geschäftslei-
tung besonderen Einfluß ausüben und Mitverantwortung tragen (vgl.
BGHZ 71, 284, 287; 72, 382, 385 f.; 79, 337, 341; BGH, Urteil vom
21. Mai 1984 - II ZR 83/84, WM 1984, 889). Hierzu zählt etwa auch eine
Bank, wenn sie Treuhandkommanditistin und Mitherausgeberin des Pro-
spektes ist (BGH, Urteil vom 14. Januar 1985 - II ZR 41/84, WM 1985,
533). Daneben trifft eine Prospektverantwortlichkeit auch diejenigen, die
aufgrund ihrer besonderen beruflichen und wirtschaftlichen Stellung oder
aufgrund ihrer Fachkunde eine Garantenstellung einnehmen, sofern sie
durch ihr nach außen in Erscheinung tretendes Mitwirken am Emissions-
prospekt einen Vertrauenstatbestand schaffen
(Senatsurteil vom
31. März 1992 - XI ZR 70/91, WM 1992, 901, 906 m.w.Nachw.).
Nach diesen Grundsätzen kommt eine Prospekthaftung hier nicht
in Betracht, da eine Mitwirkung der Klägerin an der Prospektgestaltung
nicht nach außen hervorgetreten ist. Dafür reicht weder die namentliche
Benennung der Klägerin als diejenige Bank, die die Objektfinanzierung
übernommen hat, noch der Umstand aus, daß mit ihrem Einverständnis
ein von ihr stammendes Schreiben als ein solches der "bauzwischenfi-
nanzierenden Bank" im Verkaufsprospekt abgedruckt worden ist. Daß
darin die Ankündigung enthalten ist, die Prüfung der Voraussetzungen
für die Freigabe von Anlegergeldern zu übernehmen, läßt nicht den
Schluß auf die Übernahme der Gesamtverantwortung für den Erfolg des
Projekts
durch
das Kreditinstitut
zu
(vgl. Siol,
in: Schi-
mansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 45 Rdn. 33).
2. Anders als die Revisionserwiderung meint, besteht auch kein
Schadensersatzanspruch des Beklagten unter dem Gesichtspunkt der
Verletzung einer Aufklärungspflicht der Klägerin wegen Überschreitung
der Kreditgeberrolle. Eine solche Aufklärungspflicht setzt voraus, daß die
Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem
Vertrieb des Objekts gleichsam als Partei des zu finanzierenden Ge-
schäfts in nach außen erkennbarer Weise Funktionen oder Aufgaben des
Veräußerers oder Vertreibers übernommen und damit einen zusätzli-
chen, auf die übernommenen Funktionen bezogenen Vertrauenstatbe-
stand geschaffen hat (Senatsurteile vom 31. März 1992 - XI ZR 70/91,
WM 1992, 901, 905, vom 12. November 2002 - XI ZR 25/00, ZIP 2003,
160, 161 und vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, 918, 922).
Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, sind diese Voraus-
setzungen hier schon deshalb nicht erfüllt, weil das Engagement der
Klägerin für das Projekt des Boarding-House und dessen Gesamtfinan-
zierung nach dem eigenen Vortrag des Beklagten nicht nach außen in
Erscheinung getreten
ist. Dem
im Verkaufsprospekt abgedruckten
Schreiben der Klägerin läßt sich nicht entnehmen, daß sie über ihre
Rolle als Kreditgeberin hinausgegangen wäre und etwa Aufgaben des
Vertriebs übernommen hätte. Dafür reicht die Führung der Treuhand-
konten für die Käufer sowie die Ankündigung, eine Mittelverwendungs-
kontrolle durchzuführen, nicht aus, da die Klägerin damit keine Funktio-
nen oder Aufgaben des Veräußerers oder Vertreibers übernommen hat,
sondern sich auf solche beschränkt hat, die für ein finanzierendes Kre-
ditinstitut nicht unüblich sind.
3. Die Klägerin war auch nicht wegen eines schwerwiegenden In-
teressenkonflikts aufklärungspflichtig. Ein solcher ist nicht schon deshalb
zu bejahen, weil eine finanzierende Bank zugleich Kreditgeberin des
Bauträgers oder Verkäufers und des Erwerbers ist (BGH, Urteil vom
21. Januar 1988 - III ZR 179/86, WM 1988, 561, 562; Senatsurteil vom
18. März 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, 918, 921 m.w.Nachw.). Ein
schwerwiegender Interessenkonflikt kann vielmehr nur dann vorliegen,
wenn zu dieser "Doppelfinanzierung" besondere Umstände hinzutreten.
Solche zeigt die Revisionserwiderung nicht auf. Gegen die Annahme, die
Klägerin könnte das Risiko eines notleidend gewordenen Kreditengage-
ments bei der Bauträgerin auf die Erwerber abgewälzt haben, spricht vor
allem der Umstand, daß das Boarding-House im Februar 1993 fertigge-
stellt wurde und seinen Betrieb aufnehmen konnte, während der Konkurs
der Bauträgerin erst im Herbst 1995 eintrat.
IV.
Das Urteil des Berufungsgerichts war daher aufzuheben (§ 562
Abs. 1 ZPO). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der
Beklagte den Darlehensvertrag nach dem Haustürwiderrufsgesetz wirk-
sam widerrufen. Über den Anspruch der Klägerin aus § 3 HWiG kann der
Senat nicht abschließend entscheiden. Das Berufungsgericht hat - nach
seiner Rechtsauffassung konsequent - keine Feststellungen zur Höhe
der aus § 3 HWiG sich ergebenden wechselseitigen Forderungen der
Parteien getroffen. Das wird nachzuholen sein. Die Sache war deshalb
an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Nobbe Bungeroth Müller
Wassermann Appl