BGH Beschluss vom 12.07.2007 – IX ZA 18/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. Juli 2007
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev
Fischer
am 12. Juli 2007
beschlossen:
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchfüh-
rung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der
25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 11. Juli 2005
wird zurückgewiesen.
Gründe
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf
289 Abs. 2 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1, Abs. 2 ZPO nicht zulässig. Die Sache
weist keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Auch kommt eine
Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts weder zur Sicherung einer ein-
heitlichen Rechtsprechung noch zur Fortbildung des Rechts in Betracht.
Zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass über
Verfahren der Entscheidung nach § 291 Abs. 1 InsO, wie sich aus dem Gesetz
unmittelbar ergibt, nicht zu befinden ist. Dies entspricht der Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschl. v. 29. Juni 2004 - IX ZB 90/03,
WM 2004, 1688, 1689; v. 9. März 2006 - IX ZB 17/05, NZI 2006, 481, 482; v.
5. April 2006 - IX ZB 227/04, ZVI 2006, 596; v. 11. Januar 2007 - IX ZR 133/06,
FamRZ 2007, 557). Die im angegriffenen Beschluss getroffenen rechtlichen
Bewertungen sind einzelfallbezogen und weisen keine symptomatischen
Rechtsfehler auf.
Erfüllt der Schuldner während der Laufzeit der Abtretungserklärung die
ihm gemäß § 295 InsO obliegenden Pflichten nicht, so können die Insolvenz-
gläubiger Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 296 Abs. 1 InsO bean-
tragen. Diese Frage behandeln die angegriffenen Entscheidungen zu Recht
nicht. Sie kann nur in einem neuen Verfahren geklärt werden.
Dr. Gero Fischer
Dr. Ganter
Dr. Kayser
Vill
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.03.2005 - 500 IK 87/01 -
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.07.2005 - 25 T 217/05 -