Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 12.07.2007 – IX ZA 18/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. Juli 2007

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev

Fischer

am 12. Juli 2007

beschlossen:

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchfüh-

rung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der

25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 11. Juli 2005

wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf

Erfolg (§ 114 ZPO). Die vorgesehene Rechtsbeschwerde wäre gemäß §§ 6, 7,

289 Abs. 2 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1, Abs. 2 ZPO nicht zulässig. Die Sache

weist keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Auch kommt eine

Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts weder zur Sicherung einer ein-

heitlichen Rechtsprechung noch zur Fortbildung des Rechts in Betracht.

2

Zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass über

eine Obliegenheitsverletzung des Schuldners im Sinne der §§ 295, 296 InsO im

Verfahren der Entscheidung nach § 291 Abs. 1 InsO, wie sich aus dem Gesetz

unmittelbar ergibt, nicht zu befinden ist. Dies entspricht der Rechtsprechung

des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschl. v. 29. Juni 2004 - IX ZB 90/03,

WM 2004, 1688, 1689; v. 9. März 2006 - IX ZB 17/05, NZI 2006, 481, 482; v.

5. April 2006 - IX ZB 227/04, ZVI 2006, 596; v. 11. Januar 2007 - IX ZR 133/06,

FamRZ 2007, 557). Die im angegriffenen Beschluss getroffenen rechtlichen

Bewertungen sind einzelfallbezogen und weisen keine symptomatischen

Rechtsfehler auf.

3

Erfüllt der Schuldner während der Laufzeit der Abtretungserklärung die

ihm gemäß § 295 InsO obliegenden Pflichten nicht, so können die Insolvenz-

gläubiger Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 296 Abs. 1 InsO bean-

tragen. Diese Frage behandeln die angegriffenen Entscheidungen zu Recht

nicht. Sie kann nur in einem neuen Verfahren geklärt werden.

Dr. Gero Fischer

Dr. Ganter

Dr. Kayser

Vill

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

AG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.03.2005 - 500 IK 87/01 -

LG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.07.2005 - 25 T 217/05 -