BGH Beschluss vom 11.01.2007 – IX ZR 133/06
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. Januar 2007
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin
Lohmann
am 11. Januar 2007
beschlossen:
Dem Kläger wird die zur Durchführung der Beschwerde gegen die
Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts München vom 22. Mai 2006 nachgesuchte
Prozesskostenhilfe versagt.
Gründe
I.
Der Kläger beantragte am 4. Dezember 2003 die Eröffnung des Insol-
venzverfahrens über sein Vermögen sowie - unter Beifügung einer Abtretungs-
erklärung nach § 287 Abs. 2 InsO - die Erteilung der Restschuldbefreiung. Am
12. Dezember 2003 eröffnete das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren und
bestellte den Beklagten zum Insolvenzverwalter. Am 15. Dezember 2003 ver-
starb die Mutter des Klägers; der Kläger ist Miterbe zu einem Drittel. Nach An-
sicht des Klägers ist sein Erbanteil nicht in vollem Umfang, sondern lediglich zur
Hälfte in die Insolvenzmasse gefallen. Seine dahingehende Feststellungsklage
ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Berufungsurteil wendet sich der Kläger mit seiner Nichtzulas-
sungsbeschwerde, zu deren Durchführung er die Bewilligung von Prozesskos-
tenhilfe beantragt.
II.
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur
Durchführung der Nichtzulassungsbeschwerde war abzuweisen, weil die beab-
sichtigte Rechtsverfolgung im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg bietet
(§ 114 ZPO).
1. Bei der Prüfung der Erfolgsaussicht ist, wie sich aus Wortlaut und
Zweck des § 114 Satz 1 ZPO ergibt, entscheidend auf den voraussichtlichen
Erfolg in der Sache selbst und nicht auf einen davon losgelösten Erfolg des
Rechtsmittels zu sehen. Prozesskostenhilfe ist deshalb dem Rechtsmittelführer
nicht immer schon dann zu bewilligen, wenn die angefochtene Entscheidung
formell keinen Bestand haben kann, das materielle Ergebnis sich nach einer
Zurückverweisung jedoch voraussichtlich nicht ändern wird (BGH, Beschl. v.
12. Oktober 2006 - IX ZB 34/05, WM 2006, 2329, 2330). Es kommt daher nicht
darauf an, ob das Urteil des Berufungsgerichts deshalb von der Rechtspre-
chung des Bundesgerichtshofs abweicht und in einem Revisionsverfahren der
Aufhebung unterliegt, weil es nicht von allen Richtern unterschrieben ist, die bei
der Entscheidung mitgewirkt haben (vgl. BGH, Urt. v. 16. Oktober 2006 - II ZR
101/05, DStR 2006, 2269 f).
2. Der Kläger meint, der Rechtssache komme grundsätzliche Bedeutung
zu. Zu klären sei die Frage, ob § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO auch vor der Ankündi-
gung der Restschuldbefreiung anwendbar ist. Diese Rechtsfrage ist jedoch
durch die Rechtsprechung des Senats im Sinne des Berufungsgerichts geklärt
(BGH, Beschl. v. 29. Juni 2004 - IX ZB 90/03, WM 2004, 1688, 1689; v. 9. März
2006 - IX ZB 17/05, NZI 2006, 481, 482; v. 5. April 2006 - IX ZB 227/04). Da-
nach ist über eine Obliegenheitsverletzung des Schuldners im Sinne der
§§ 295, 296 InsO im Verfahren der Entscheidung nach § 291 Abs. 1 InsO, wie
sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, nicht zu befinden. Daher trifft den
Schuldner in dem vorangehenden Abschnitt des Verfahrens noch nicht die Ob-
liegenheit einer angemessenen Erwerbstätigkeit gemäß § 295 Abs. 1 Nr. 1
InsO. Das Gleiche muss für die Regelung des Erwerbs von Todes wegen in
§ 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO gelten. Insoweit kommt hinzu, dass - wie die Vorinstan-
zen mit Recht hervorheben - der Wortlaut eine Herausgabe an den Treuhänder
anordnet. Ein solcher wird in dem - auch hier gegebenen - Regelinsolvenzver-
fahren erst in dem Beschluss bestimmt, mit dem das Insolvenzgericht die Rest-
schuldbefreiung ankündigt. Die Rechtsauffassung des Senats steht entgegen
der Auffassung des Klägers nicht in Widerspruch zum Eingangssatz des § 295
Abs. 1 InsO, wie sich bereits aus § 291 Abs. 2 InsO ergibt. Dem folgt auch die
nahezu einhellige Ansicht in der Literatur.
Fischer
Raebel
Kayser
Cierniak
Lohmann
Vorinstanzen:
LG Ingolstadt, Entscheidung vom 12.01.2006 - 3 O 1292/05 -
OLG München, Entscheidung vom 22.05.2006 - 21 U 2048/06 -