BGH Urteil vom 26.09.2007 – XII ZR 15/05
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Verkündet am: 26. September 2007 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BGB §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2
Zur Befristung des Anspruchs auf Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 5 BGB
und zur Begrenzung des Unterhaltsanspruchs nach den ehelichen Lebensverhältnis-
sen nach § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB, wenn die Ehe kinderlos geblieben ist und der
unterhaltsberechtigte Ehegatte in dem auch vorehelich ausgeübten Beruf eine Voll-
zeittätigkeit ausübt (im Anschluss an die Senatsurteile vom 23. Mai 2007 - XII ZR
245/04 - FamRZ 2007, 1232, vom 28. Februar 2007 - XII ZR 37/05 - FamRZ 2007,
793 und vom 25. Oktober 2006 - XII ZR 190/03 - FamRZ 2007, 200).
BGH, Urteil vom 26. September 2007 - XII ZR 15/05 - OLG Hamm AG Siegen
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 26. September 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die
Richter Sprick, Weber-Monecke, Dr. Ahlt und Dose
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 13. Senats für Familiensachen
des Oberlandesgerichts Hamm vom 10. Dezember 2004 wird auf
Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten im Scheidungsverbundverfahren noch um den
nachehelichen Ehegattenunterhalt.
Der am 3. Juni 1962 geborene Antragsteller und die am 29. September
1961 geborene Antragsgegnerin hatten am 16. November 1982 die Ehe ge-
schlossen, die kinderlos blieb. Nachdem sich die Parteien im April 2002 ge-
trennt hatten, wurde ihre Ehe auf den im April 2003 zugestellten Scheidungsan-
trag durch Verbundurteil vom 4. März 2004 geschieden. Der Scheidungsaus-
spruch und die Entscheidung zum Versorgungsausgleich sind seit dem 20. Juli
2004 rechtskräftig.
Der Antragsteller, der schon bei Eingehung der Ehe als Zerspanungsme-
chaniker beschäftigt war, erzielt aus dieser Berufstätigkeit nach Abzug eines
Erwerbstätigenbonus ein unterhaltsrelevantes monatliches Nettoeinkommen in
Höhe von 1.478,56 €. Die Antragsgegnerin ist gelernte Drogistin, arbeitete aber
schon vor der Ehe als Verkäuferin im Lebensmittelbereich. Während der Ehe
war sie - neben der Haushaltstätigkeit und der Pflege ihres schwer erkrankten
Vaters - weiterhin halbschichtig in diesem Bereich berufstätig. Seit Januar 2003
übt sie eine vollschichtige Berufstätigkeit als Kassiererin aus. Aus dieser Tätig-
keit erzielt sie Nettoeinkünfte, die sich abzüglich eines Erwerbstätigenbonus auf
monatlich 987,99 € belaufen. Mit Rechtskraft der Ehescheidung hat die An-
tragsgegnerin, die selbst aus dem Verkauf eines im Wege vorweggenommener
Erbfolge erhaltenen Hauses ein Anfangsvermögen in Höhe von 260.000 DM
(= 132.935,88 €) erhalten hatte, einen Zugewinnausgleich in Höhe von 60.000 €
erlangt, wovon sie 53.150 € verzinslich anlegen kann. Nach den Feststellungen
des Berufungsgerichts kann sie daraus monatliche Zinseinkünfte von 163,02 €
erzielen.
Das Amtsgericht hat den Antragsteller verurteilt, an die Antragsgegnerin
ab Rechtskraft der Scheidung monatlichen Unterhalt in Höhe von 164 € zu zah-
len. Eine vom Antragsteller hilfsweise begehrte zeitliche Befristung hat es abge-
lehnt. Auf die Berufung des Antragstellers hat das Oberlandesgericht die Unter-
haltspflicht auf die Zeit bis zum 31. Juli 2011 befristet und die Revision zur Fra-
ge der zeitlichen Begrenzung des Unterhaltsanspruchs zugelassen. Gegen die-
se Befristung richtet sich die Revision der Antragsgegnerin.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht ist unter Bezug auf die von den Parteien nicht an-
gegriffenen Feststellungen des Amtsgerichts von einem monatlichen Anspruch
der Antragsgegnerin auf Aufstockungsunterhalt in Höhe von 164 € ausgegan-
gen. Der Anspruch sei allerdings nach den §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2
BGB auf die Zeit bis zum 31. Juli 2011 zu begrenzen. Der Anspruch auf Aufsto-
ckungsunterhalt könne nach diesen Vorschriften zeitlich begrenzt werden, so-
weit insbesondere unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe sowie der Gestal-
tung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit ein zeitlich unbegrenzter Un-
terhaltsanspruch unbillig wäre. Dies setze eine umfassende Abwägung aller
Umstände des Einzelfalles voraus, die auch nicht deswegen entbehrlich sei,
weil die Ehe der Parteien von der Eheschließung bis zur Rechtshängigkeit des
Scheidungsantrags 20 Jahre und 5 Monate gedauert habe. Trotz dieser langen
Ehedauer, die in einem Bereich liege, in dem ihr durchschlagendes Gewicht für
eine dauerhafte Unterhaltsgarantie zukomme, sei hier wegen der übrigen Um-
stände eine zeitliche Begrenzung des Unterhalts geboten.
Die Antragsgegnerin sei zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Schei-
dungsantrags erst 42 Jahre alt gewesen, und ihre Erwerbsmöglichkeiten seien
nicht durch ehebedingte Nachteile beeinträchtigt. Die Ehe der Parteien sei kin-
derlos geblieben, und die Antragsgegnerin sei auch während der Ehe ihrem
erlernten Beruf als Verkäuferin nachgegangen. Diesen habe sie nach der Tren-
nung problemlos auf eine Vollzeitbeschäftigung ausweiten können. Das Ein-
kommensgefälle zwischen den Parteien sei nicht ehebedingt, sondern darauf
zurückzuführen, dass sie schon vor der Ehe wegen unterschiedlicher Ausbil-
dungen ein unterschiedlich hohes Einkommen erzielt hätten. Das heutige Ein-
kommen der Antragsgegnerin sei nicht anders als es wäre, wenn sie nicht ge-
heiratet hätte. Sie sei ungeachtet der Ehe beruflich voll integriert und verfüge
über ein ihren persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechendes adä-
quates Einkommen, das ihren Lebensverhältnissen vor der Ehe entspreche.
Zudem verfüge die Antragsgegnerin über ein Vermögen in Höhe von ca.
55.000 € aus dem Zugewinnausgleich.
Bei Abwägung all dieser Umstände erscheine eine zeitlich unbegrenzte
Bemessung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen
unbillig. Es sei deswegen geboten, den Unterhaltsanspruch der Antragsgegne-
rin auf insgesamt sieben Jahre, also bis Ende Juli 2011, zu begrenzen. Dabei
seien Ehedauer und Übergangszeit nicht schematisch im Sinne einer zeitlich
sich entsprechenden Dauer zu verbinden. Vielmehr sei darauf abzustellen, wel-
che Zeit der Unterhaltsberechtigte nach der Scheidung benötige, um sich auf
die anschließende Kürzung des Unterhalts einzustellen. Im vorliegenden Fall
erscheine trotz der langen Ehedauer eine siebenjährige Zeitspanne angemes-
sen.
Zum gleichen Ergebnis gelange man auch nach § 1578 Abs. 1 Satz 2
BGB und der danach gebotenen Begrenzung des eheangemessenen Unter-
halts. Zwar müsse der Antragsgegnerin stets der angemessene Bedarf von
derzeit 1.000 € verbleiben. Diesen Bedarf könne sie allerdings in vollem Um-
fang durch ihr eigenes Einkommen decken.
Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
II.
Gegen die vom Berufungsgericht ausgesprochene Begrenzung des Auf-
stockungsunterhalts auf die Zeit bis zum 31. Juli 2011 ist aus revisionsrechtli-
cher Sicht nichts zu erinnern.
1. Schon aus der Entstehungsgeschichte der Vorschriften des § 1573
Abs. 5 und des § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB folgt, dass der nacheheliche Unter-
halt in erster Linie ehebedingt entstandene Nachteile des unterhaltsberechtigten
Ehegatten ausgleichen will.
Allerdings verschafft der Aufstockungsunterhalt dem unterhaltsberechtig-
ten Ehegatten schon dem Grunde nach einen Anspruch auf Teilhabe an dem
während der Ehe erreichten Lebensstandard (BVerfG FamRZ 1981, 745, 750
f.). Insoweit unterscheidet er sich von anderen Tatbeständen des nacheheli-
chen Unterhalts, wie dem Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB (vgl. insoweit
BVerfG FamRZ 2007, 965, 971), dem Unterhaltsanspruch bis zur Erlangung
einer angemessenen Erwerbstätigkeit nach § 1574 BGB oder dem Ausbil-
dungsunterhalt nach § 1575 BGB, die im Ansatz auf den Ausgleich ehebeding-
ter Nachteile abstellen (vgl. BT-Drucks. 7/4361 S. 15).
Gleichwohl sah das durch das 1. EheRG eingeführte Unterhaltsrecht ur-
sprünglich keine ausdrückliche Befristungsmöglichkeit und auch kaum Raum für
Billigkeitsabwägungen vor. Schon seinerzeit wurde jedoch ein zeitlich unbe-
grenzter Unterhaltsanspruch nach den ehelichen Lebensverhältnissen als mit
dem Grundsatz der Eigenverantwortung nach § 1569 BGB unvereinbar kriti-
siert. Vor allem in Fällen, in denen der unterhaltsberechtigte Ehegatte durch die
Ehe keine nennenswerten beruflichen Nachteile erlitten hatte und die Ehe nicht
von längerer Dauer war, wurde eine zeitlich unbegrenzte Lebensstandardgaran-
tie als unbillig empfunden (Griesche in FamGb [1992] § 1578 Rdn. 58). Um sol-
che Unbilligkeiten im Einzelfall ausschließen zu können, hat der Gesetzgeber
bereits durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz vom 20. Februar 1986 in
§ 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB eine Möglichkeit zur Begrenzung des Unterhalts
nach den ehelichen Lebensverhältnissen eingeführt (BT-Drucks. 10/2888,
S. 18; vgl. auch Dose, Ausgewählte Fragen der Unterhaltsreform FamRZ 2007,
1289, 1293).
Außerdem war seinerzeit wegen der ungünstigen Entwicklung am Ar-
beitsmarkt weit häufiger und für längere Zeiträume Unterhalt wegen Arbeitslo-
sigkeit nach § 1573 Abs. 1 BGB und Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2
BGB zugesprochen worden, als es der Gesetzgeber vor Inkrafttreten des
1. EheRG vorausgesehen hatte (Griesche in FamGb [1992] § 1573 Rdn. 42).
Dadurch hatten der Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit und der Aufstockungsun-
terhalt (§ 1573 Abs. 1 und 2 BGB) eine Bedeutung erlangt, die dem Grundsatz
der Eigenverantwortlichkeit in § 1569 BGB widersprach. Weil diese Rechtswirk-
lichkeit mit der Sicherung des angemessenen Unterhalts als vorrangigem Ziel
des nachehelichen Unterhalts nur noch schwer vereinbar war, führte der Ge-
setzgeber neben der Möglichkeit zur Begrenzung des Unterhalts nach § 1578
Abs. 1 Satz 2 BGB auch die Möglichkeit zur zeitlichen Befristung der Ansprüche
auf Arbeitslosen- und Aufstockungsunterhalt
(§ 1573 Abs. 5 BGB) ein
(BT-Drucks. 10/2888, S. 18).
Beide Vorschriften sollen nach dem Willen des Gesetzgebers unbillige
Ergebnisse durch einen lebenslangen Unterhaltsanspruch nach den ehelichen
Lebensverhältnissen verhindern und somit auch den Widerspruch zwischen
dem Grundsatz der nachehelichen Eigenverantwortung und dem Zweck des
Aufstockungsunterhalts lösen.
2. Nach dem Wortlaut des § 1573 Abs. 5 BGB kann u.a. der Anspruch
auf Aufstockungsunterhalt zeitlich begrenzt werden, soweit insbesondere unter
Berücksichtigung der Dauer der Ehe sowie der Gestaltung von Haushaltsfüh-
rung und Erwerbstätigkeit ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig
wäre. Dies gilt in der Regel nicht, wenn der Unterhaltsberechtigte nicht nur vor-
übergehend ein gemeinschaftliches Kind allein oder überwiegend betreut hat
oder betreut. Die Zeit der Kindeserziehung steht dabei der Ehedauer gleich.
a) Trotz dieses Wortlauts scheidet eine Befristung des Aufstockungsun-
terhalts nach inzwischen ständiger Rechtsprechung des Senats nicht schon
allein wegen einer langen Ehedauer aus, auch wenn diese mehr als 20 Jahre
beträgt.
Zwar hat § 1573 Abs. 5 BGB als unterhaltsbegrenzende Norm Ausnah-
mecharakter und findet deswegen vor allem bei kurzen und kinderlosen Ehen
Anwendung. Die Vorschrift ist allerdings nicht auf diese Fälle beschränkt. Denn
das Gesetz legt in § 1573 Abs. 5 BGB, ebenso wie in § 1578 Abs. 1 Satz 2
BGB, keine bestimmte Ehedauer fest, von der ab eine zeitliche Begrenzung des
Unterhaltsanspruchs nicht mehr in Betracht kommt. Wie der Senat inzwischen
mehrfach ausgeführt hat, widerspräche es auch dem Sinn und Zweck des
§ 1573 Abs. 5 BGB, den Billigkeitsgesichtspunkt "Dauer der Ehe" im Sinne ei-
ner festen Zeitgrenze zu bestimmen, von der ab der Unterhaltsanspruch grund-
sätzlich keiner zeitlichen Begrenzung mehr zugänglich sein kann. Vielmehr
stellt das Gesetz die Ehedauer als Billigkeitsgesichtspunkt gleichrangig neben
die "Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit". Bei der Billigkeits-
abwägung sind zudem die Arbeitsteilung der Ehegatten und die Ehedauer ledig-
lich zu "berücksichtigen"; jeder einzelne Umstand lässt sich also nicht zwingend
für oder gegen eine Befristung ins Feld führen. Zudem beanspruchen beide As-
pekte, wie das Wort "insbesondere" verdeutlicht, für die Billigkeitsprüfung keine
Ausschließlichkeit (Senatsurteile vom 23. Mai 2007 - XII ZR 254/04 - FamRZ
2007, 1232, 1236, vom 28. Februar 2007 - XII ZR 37/05 - FamRZ 2007, 793,
799 f., vom 25. Oktober 2006 - XII ZR 190/03 - FamRZ 2007, 200, 203 und vom
12. April 2006 - XII ZR 240/03 - FamRZ 2006, 1006, 1007).
Die zeitliche Begrenzung des Aufstockungsunterhalts nach § 1573
Abs. 5 BGB setzt somit - wie die Begrenzung des Unterhalts nach den eheli-
chen Lebensverhältnissen gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB - stets eine indivi-
duelle Billigkeitsabwägung voraus, die alle Umstände des Einzelfalles einbe-
zieht. Das Ergebnis dieser Billigkeitsabwägung kann deswegen auch bei länger
als 20 Jahre andauernden Ehen zu einer Begrenzung des nachehelichen Un-
terhalts führen, während sie bei erheblich kürzeren Ehen aus anderen Gründen
ausgeschlossen sein kann (Senatsurteil vom 12. April 2006 - XII ZR 240/03 -
FamRZ 2006, 1006, 1007).
b) In seiner neueren Rechtsprechung stellt der Senat im Einklang damit
und mit dem vorrangigen Zweck des nachehelichen Unterhalts nicht mehr ent-
scheidend auf die Ehedauer, sondern darauf ab, ob sich eine nacheheliche Ein-
kommensdifferenz, die den Anspruch auf Aufstockungsunterhalt begründen
könnte, als ein ehebedingter Nachteil darstellt, der einen dauerhaften unter-
haltsrechtlichen Ausgleich zugunsten des bedürftigen Ehegatten rechtfertigen
kann (zur Entwicklung der Rechtsprechung vgl. Dose FamRZ 2007, 1289, 1294
f.). Der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB bietet
deswegen keine - von ehebedingten Nachteilen unabhängige - Lebensstan-
dardgarantie im Sinne einer fortwirkenden Mitverantwortung. Ist die nacheheli-
che Einkommensdifferenz nicht auf ehebedingte Nachteile, sondern darauf zu-
rückzuführen, dass beide Ehegatten schon vorehelich infolge ihrer Berufsaus-
bildung einen unterschiedlichen Lebensstandard erreicht hatten, kann es im
Einzelfall dem unterhaltsberechtigten Ehegatten nach einer Übergangszeit zu-
mutbar sein, auf einen Lebensstandard nach den ehelichen Lebensverhältnis-
sen (§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB) zu verzichten und sich mit dem Lebensstan-
dard zu begnügen, den er auch ohne die Ehe erreicht hätte (BT-Drucks.
10/2888, S. 19).
c) Die Begrenzung des Aufstockungsunterhalts aus Billigkeitsgründen
nach § 1573 Abs. 5 BGB setzt nicht zwingend voraus, dass der Zeitpunkt, ab
dem der Unterhaltsanspruch entfällt, bereits erreicht ist. Wenn die dafür aus-
schlaggebenden Umstände bereits eingetreten oder zuverlässig voraussehbar
sind, ist eine Entscheidung über eine Begrenzung nicht einer späteren Abände-
rung nach § 323 Abs. 2 ZPO vorzubehalten, sondern schon im Ausgangsver-
fahren zu treffen (Senatsurteil vom 28. Februar 2007 - XII ZR 37/05 - FamRZ
2007, 793, 798 f.). Ob die für eine Begrenzung ausschlaggebenden Umstände
allerdings bereits im Ausgangsverfahren zuverlässig vorhersehbar sind, lässt
sich nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles beantworten
(vgl. Senatsurteile vom 12. April 2006 - XII ZR 240/03 - FamRZ 2006, 1006,
1008 und vom 28. Februar 2007 - XII ZR 37/05 - FamRZ 2007, 793, 800 einer-
seits sowie Senatsurteile vom 25. Oktober 2006 - XII ZR 190/03 - FamRZ 2007,
200, 204 und vom 23. Mai 2007 - XII ZR 245/04 - FamRZ 2007, 1232, 1236
andererseits).
d) Die Abwägung aller für die Billigkeitsentscheidung in Betracht kom-
menden Gesichtspunkte ist Aufgabe des Tatrichters. Sie kann vom Revisions-
gericht nur daraufhin überprüft werden, ob dieser die im Rahmen der Billigkeits-
prüfung maßgebenden Rechtsbegriffe verkannt oder für die Einordnung unter
diese Begriffe wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat (Senatsur-
teil vom 28. Februar 2007 - XII ZR 37/05 - FamRZ 2007, 793, 800 m.w.N.). Das
ist hier nicht der Fall.
2. Auf der Grundlage dieser neueren Rechtsprechung des Senats hat
das Berufungsgericht zu Recht entscheidend auf die Fortdauer ehebedingter
Nachteile abgestellt und in diesem Zusammenhang die Ehedauer von 20 Jah-
ren und 5 Monaten berücksichtigt.
a) Soweit das Berufungsgericht im Rahmen seiner Billigkeitsentschei-
dung zu dem Ergebnis gelangt ist, ehebedingte Nachteile der Antragsgegnerin
seien schon jetzt nicht mehr ersichtlich, wendet sich die Revision dagegen ohne
Erfolg. Insbesondere hat das Berufungsgericht zu Recht berücksichtigt, dass
die Ehe der Parteien kinderlos geblieben ist und die Antragsgegnerin bei
Rechtshängigkeit der Scheidung erst das 41. Lebensjahr vollendet und eine
Vollzeittätigkeit in dem vor der Ehe ausgeübten Beruf übernommen hatte. An-
haltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin entgegen den Feststellungen des
Berufungsgerichts jetzt weniger verdient, als sie ohne die Ehe verdient hätte,
sind nicht ersichtlich, zumal sie auch während der Ehe ständig, wenn auch nur
halbschichtig, berufstätig war. Damit ist das nacheheliche Einkommensgefälle
der Parteien nicht auf ehebedingte Nachteile, sondern auf den schon vorehelich
bestehenden unterschiedlichen Ausbildungsstand der Parteien zurückzuführen.
b) Auch soweit das Berufungsgericht den Aufstockungsunterhalt auf die
Dauer von sieben Jahren begrenzt hat, hält dies den Angriffen der Revision
stand.
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats muss sich die Übergangs-
zeit vom Wegfall ehebedingter Nachteile bis zum Fortfall des Unterhaltsan-
spruchs aus § 1573 Abs. 2 BGB nicht schematisch an der Ehedauer orientie-
ren. Vielmehr findet die Übergangszeit ihren Grund darin, dass der Unterhalts-
berechtigte nach der Ehescheidung Zeit benötigt, um sich auf die Kürzung des
eheangemessenen Unterhalts einzustellen (Senatsurteil vom 9. Juli 1986
- IVb ZR 39/85 - FamRZ 1986, 886, 889). Zwar kann auch dabei die Dauer der
Ehe nicht völlig unberücksichtigt bleiben; auch bei sehr langer Ehedauer wird es
dem Unterhaltsberechtigten aber in Fällen wie dem hier vorliegenden regelmä-
ßig möglich sein, seine persönlichen und finanziellen Verhältnisse auf die Ein-
künfte einzurichten, die er ohne die Unterhaltsleistung des geschiedenen Ehe-
gatten zur Verfügung hat.
Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung ist die vom Berufungsgericht
ausgesprochene siebenjährige Übergangszeit revisionsrechtlich nicht zu bean-
standen. Soweit das Berufungsgericht in seiner Billigkeitsentscheidung auch
den nicht unerheblichen Zugewinnausgleich der Antragsgegnerin berücksichtigt
hat, ist sie dadurch nicht unzulässig beschwert. Zwar wurden die daraus erziel-
baren Zinseinkünfte schon bei der Bemessung des Aufstockungsunterhalts be-
rücksichtigt, was einer zusätzlichen Berücksichtigung des Vermögensstamms
im Rahmen der Billigkeitsentscheidung aber nicht entgegensteht. Außerdem hat
das Berufungsgericht unberücksichtigt gelassen, dass die Antragsgegnerin aus
einer vorweggenommenen Erbfolge ein Vermögen in Höhe von mehr als
130.000 € erworben hatte, woraus sie ebenfalls unterhaltsrelevante Einkünfte
erzielen kann. Jedenfalls um diesen Betrag übersteigt das Vermögen der An-
tragsgegnerin dasjenige des Antragstellers aus seinem ehezeitlichen Zugewinn.
Unter Berücksichtigung dieses unstreitigen Sachverhalts erzielt die Antrags-
gegnerin jedenfalls keine deutlich geringeren Einkünfte als der Antragsteller.
c) Soweit die Revision schließlich rügt, das Berufungsgericht habe im
Rahmen seiner Hilfserwägung den angemessenen Lebensbedarf der Antrags-
gegnerin nach § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht individuell ermittelt, sondern sich
auf die Sicherung des allgemein angemessenen Bedarfs beim Ehegattenunter-
halt in Höhe von 1.000 € beschränkt, trifft dies nicht zu.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erzielt die Antragsgeg-
nerin gegenwärtig Einkünfte, die sie auch ohne ihre Ehe in gleicher Höhe erzielt
hätte. Damit steht zugleich fest, dass sie jetzt Einkünfte erzielt, die ihrem ange-
messenen Lebensbedarf im Sinne des § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB entsprechen.
Hahne
Sprick
Weber-Monecke
Ahlt
Dose
Vorinstanzen:
AG Siegen, Entscheidung vom 04.03.2004 - 15 F 1468/02 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 10.12.2004 - 13 UF 165/04 -