Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 26.09.2007 – XII ZR 15/05

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Familiensache

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Verkündet am: 26. September 2007 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BGB §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2

Zur Befristung des Anspruchs auf Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 5 BGB

und zur Begrenzung des Unterhaltsanspruchs nach den ehelichen Lebensverhältnis-

sen nach § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB, wenn die Ehe kinderlos geblieben ist und der

unterhaltsberechtigte Ehegatte in dem auch vorehelich ausgeübten Beruf eine Voll-

zeittätigkeit ausübt (im Anschluss an die Senatsurteile vom 23. Mai 2007 - XII ZR

245/04 - FamRZ 2007, 1232, vom 28. Februar 2007 - XII ZR 37/05 - FamRZ 2007,

793 und vom 25. Oktober 2006 - XII ZR 190/03 - FamRZ 2007, 200).

BGH, Urteil vom 26. September 2007 - XII ZR 15/05 - OLG Hamm AG Siegen

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 26. September 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die

Richter Sprick, Weber-Monecke, Dr. Ahlt und Dose

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 13. Senats für Familiensachen

des Oberlandesgerichts Hamm vom 10. Dezember 2004 wird auf

Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Die Parteien streiten im Scheidungsverbundverfahren noch um den

nachehelichen Ehegattenunterhalt.

Der am 3. Juni 1962 geborene Antragsteller und die am 29. September

1961 geborene Antragsgegnerin hatten am 16. November 1982 die Ehe ge-

schlossen, die kinderlos blieb. Nachdem sich die Parteien im April 2002 ge-

trennt hatten, wurde ihre Ehe auf den im April 2003 zugestellten Scheidungsan-

trag durch Verbundurteil vom 4. März 2004 geschieden. Der Scheidungsaus-

spruch und die Entscheidung zum Versorgungsausgleich sind seit dem 20. Juli

2004 rechtskräftig.

3

Der Antragsteller, der schon bei Eingehung der Ehe als Zerspanungsme-

chaniker beschäftigt war, erzielt aus dieser Berufstätigkeit nach Abzug eines

Erwerbstätigenbonus ein unterhaltsrelevantes monatliches Nettoeinkommen in

Höhe von 1.478,56 €. Die Antragsgegnerin ist gelernte Drogistin, arbeitete aber

schon vor der Ehe als Verkäuferin im Lebensmittelbereich. Während der Ehe

war sie - neben der Haushaltstätigkeit und der Pflege ihres schwer erkrankten

Vaters - weiterhin halbschichtig in diesem Bereich berufstätig. Seit Januar 2003

übt sie eine vollschichtige Berufstätigkeit als Kassiererin aus. Aus dieser Tätig-

keit erzielt sie Nettoeinkünfte, die sich abzüglich eines Erwerbstätigenbonus auf

monatlich 987,99 € belaufen. Mit Rechtskraft der Ehescheidung hat die An-

tragsgegnerin, die selbst aus dem Verkauf eines im Wege vorweggenommener

Erbfolge erhaltenen Hauses ein Anfangsvermögen in Höhe von 260.000 DM

(= 132.935,88 €) erhalten hatte, einen Zugewinnausgleich in Höhe von 60.000 €

erlangt, wovon sie 53.150 € verzinslich anlegen kann. Nach den Feststellungen

des Berufungsgerichts kann sie daraus monatliche Zinseinkünfte von 163,02 €

erzielen.

4

Das Amtsgericht hat den Antragsteller verurteilt, an die Antragsgegnerin

ab Rechtskraft der Scheidung monatlichen Unterhalt in Höhe von 164 € zu zah-

len. Eine vom Antragsteller hilfsweise begehrte zeitliche Befristung hat es abge-

lehnt. Auf die Berufung des Antragstellers hat das Oberlandesgericht die Unter-

haltspflicht auf die Zeit bis zum 31. Juli 2011 befristet und die Revision zur Fra-

ge der zeitlichen Begrenzung des Unterhaltsanspruchs zugelassen. Gegen die-

se Befristung richtet sich die Revision der Antragsgegnerin.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht ist unter Bezug auf die von den Parteien nicht an-

gegriffenen Feststellungen des Amtsgerichts von einem monatlichen Anspruch

der Antragsgegnerin auf Aufstockungsunterhalt in Höhe von 164 € ausgegan-

gen. Der Anspruch sei allerdings nach den §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2

BGB auf die Zeit bis zum 31. Juli 2011 zu begrenzen. Der Anspruch auf Aufsto-

ckungsunterhalt könne nach diesen Vorschriften zeitlich begrenzt werden, so-

weit insbesondere unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe sowie der Gestal-

tung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit ein zeitlich unbegrenzter Un-

terhaltsanspruch unbillig wäre. Dies setze eine umfassende Abwägung aller

Umstände des Einzelfalles voraus, die auch nicht deswegen entbehrlich sei,

weil die Ehe der Parteien von der Eheschließung bis zur Rechtshängigkeit des

Scheidungsantrags 20 Jahre und 5 Monate gedauert habe. Trotz dieser langen

Ehedauer, die in einem Bereich liege, in dem ihr durchschlagendes Gewicht für

eine dauerhafte Unterhaltsgarantie zukomme, sei hier wegen der übrigen Um-

stände eine zeitliche Begrenzung des Unterhalts geboten.

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Die Antragsgegnerin sei zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Schei-

dungsantrags erst 42 Jahre alt gewesen, und ihre Erwerbsmöglichkeiten seien

nicht durch ehebedingte Nachteile beeinträchtigt. Die Ehe der Parteien sei kin-

derlos geblieben, und die Antragsgegnerin sei auch während der Ehe ihrem

erlernten Beruf als Verkäuferin nachgegangen. Diesen habe sie nach der Tren-

nung problemlos auf eine Vollzeitbeschäftigung ausweiten können. Das Ein-

kommensgefälle zwischen den Parteien sei nicht ehebedingt, sondern darauf

zurückzuführen, dass sie schon vor der Ehe wegen unterschiedlicher Ausbil-

dungen ein unterschiedlich hohes Einkommen erzielt hätten. Das heutige Ein-

kommen der Antragsgegnerin sei nicht anders als es wäre, wenn sie nicht ge-

heiratet hätte. Sie sei ungeachtet der Ehe beruflich voll integriert und verfüge

über ein ihren persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechendes adä-

quates Einkommen, das ihren Lebensverhältnissen vor der Ehe entspreche.

Zudem verfüge die Antragsgegnerin über ein Vermögen in Höhe von ca.

55.000 € aus dem Zugewinnausgleich.

8

Bei Abwägung all dieser Umstände erscheine eine zeitlich unbegrenzte

Bemessung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen

unbillig. Es sei deswegen geboten, den Unterhaltsanspruch der Antragsgegne-

rin auf insgesamt sieben Jahre, also bis Ende Juli 2011, zu begrenzen. Dabei

seien Ehedauer und Übergangszeit nicht schematisch im Sinne einer zeitlich

sich entsprechenden Dauer zu verbinden. Vielmehr sei darauf abzustellen, wel-

che Zeit der Unterhaltsberechtigte nach der Scheidung benötige, um sich auf

die anschließende Kürzung des Unterhalts einzustellen. Im vorliegenden Fall

erscheine trotz der langen Ehedauer eine siebenjährige Zeitspanne angemes-

sen.

9

Zum gleichen Ergebnis gelange man auch nach § 1578 Abs. 1 Satz 2

BGB und der danach gebotenen Begrenzung des eheangemessenen Unter-

halts. Zwar müsse der Antragsgegnerin stets der angemessene Bedarf von

derzeit 1.000 € verbleiben. Diesen Bedarf könne sie allerdings in vollem Um-

fang durch ihr eigenes Einkommen decken.

10

Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.

II.

11

Gegen die vom Berufungsgericht ausgesprochene Begrenzung des Auf-

stockungsunterhalts auf die Zeit bis zum 31. Juli 2011 ist aus revisionsrechtli-

cher Sicht nichts zu erinnern.

12

1. Schon aus der Entstehungsgeschichte der Vorschriften des § 1573

Abs. 5 und des § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB folgt, dass der nacheheliche Unter-

halt in erster Linie ehebedingt entstandene Nachteile des unterhaltsberechtigten

Ehegatten ausgleichen will.

13

Allerdings verschafft der Aufstockungsunterhalt dem unterhaltsberechtig-

ten Ehegatten schon dem Grunde nach einen Anspruch auf Teilhabe an dem

während der Ehe erreichten Lebensstandard (BVerfG FamRZ 1981, 745, 750

f.). Insoweit unterscheidet er sich von anderen Tatbeständen des nacheheli-

chen Unterhalts, wie dem Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB (vgl. insoweit

BVerfG FamRZ 2007, 965, 971), dem Unterhaltsanspruch bis zur Erlangung

einer angemessenen Erwerbstätigkeit nach § 1574 BGB oder dem Ausbil-

dungsunterhalt nach § 1575 BGB, die im Ansatz auf den Ausgleich ehebeding-

ter Nachteile abstellen (vgl. BT-Drucks. 7/4361 S. 15).

14

Gleichwohl sah das durch das 1. EheRG eingeführte Unterhaltsrecht ur-

sprünglich keine ausdrückliche Befristungsmöglichkeit und auch kaum Raum für

Billigkeitsabwägungen vor. Schon seinerzeit wurde jedoch ein zeitlich unbe-

grenzter Unterhaltsanspruch nach den ehelichen Lebensverhältnissen als mit

dem Grundsatz der Eigenverantwortung nach § 1569 BGB unvereinbar kriti-

siert. Vor allem in Fällen, in denen der unterhaltsberechtigte Ehegatte durch die

Ehe keine nennenswerten beruflichen Nachteile erlitten hatte und die Ehe nicht

von längerer Dauer war, wurde eine zeitlich unbegrenzte Lebensstandardgaran-

tie als unbillig empfunden (Griesche in FamGb [1992] § 1578 Rdn. 58). Um sol-

che Unbilligkeiten im Einzelfall ausschließen zu können, hat der Gesetzgeber

bereits durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz vom 20. Februar 1986 in

§ 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB eine Möglichkeit zur Begrenzung des Unterhalts

nach den ehelichen Lebensverhältnissen eingeführt (BT-Drucks. 10/2888,

S. 18; vgl. auch Dose, Ausgewählte Fragen der Unterhaltsreform FamRZ 2007,

1289, 1293).

15

Außerdem war seinerzeit wegen der ungünstigen Entwicklung am Ar-

beitsmarkt weit häufiger und für längere Zeiträume Unterhalt wegen Arbeitslo-

sigkeit nach § 1573 Abs. 1 BGB und Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2

BGB zugesprochen worden, als es der Gesetzgeber vor Inkrafttreten des

1. EheRG vorausgesehen hatte (Griesche in FamGb [1992] § 1573 Rdn. 42).

Dadurch hatten der Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit und der Aufstockungsun-

terhalt (§ 1573 Abs. 1 und 2 BGB) eine Bedeutung erlangt, die dem Grundsatz

der Eigenverantwortlichkeit in § 1569 BGB widersprach. Weil diese Rechtswirk-

lichkeit mit der Sicherung des angemessenen Unterhalts als vorrangigem Ziel

des nachehelichen Unterhalts nur noch schwer vereinbar war, führte der Ge-

setzgeber neben der Möglichkeit zur Begrenzung des Unterhalts nach § 1578

Abs. 1 Satz 2 BGB auch die Möglichkeit zur zeitlichen Befristung der Ansprüche

auf Arbeitslosen- und Aufstockungsunterhalt

(BT-Drucks. 10/2888, S. 18).

16

Beide Vorschriften sollen nach dem Willen des Gesetzgebers unbillige

Ergebnisse durch einen lebenslangen Unterhaltsanspruch nach den ehelichen

Lebensverhältnissen verhindern und somit auch den Widerspruch zwischen

dem Grundsatz der nachehelichen Eigenverantwortung und dem Zweck des

Aufstockungsunterhalts lösen.

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2. Nach dem Wortlaut des § 1573 Abs. 5 BGB kann u.a. der Anspruch

auf Aufstockungsunterhalt zeitlich begrenzt werden, soweit insbesondere unter

Berücksichtigung der Dauer der Ehe sowie der Gestaltung von Haushaltsfüh-

rung und Erwerbstätigkeit ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig

wäre. Dies gilt in der Regel nicht, wenn der Unterhaltsberechtigte nicht nur vor-

übergehend ein gemeinschaftliches Kind allein oder überwiegend betreut hat

oder betreut. Die Zeit der Kindeserziehung steht dabei der Ehedauer gleich.

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a) Trotz dieses Wortlauts scheidet eine Befristung des Aufstockungsun-

terhalts nach inzwischen ständiger Rechtsprechung des Senats nicht schon

allein wegen einer langen Ehedauer aus, auch wenn diese mehr als 20 Jahre

beträgt.

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Zwar hat § 1573 Abs. 5 BGB als unterhaltsbegrenzende Norm Ausnah-

mecharakter und findet deswegen vor allem bei kurzen und kinderlosen Ehen

Anwendung. Die Vorschrift ist allerdings nicht auf diese Fälle beschränkt. Denn

das Gesetz legt in § 1573 Abs. 5 BGB, ebenso wie in § 1578 Abs. 1 Satz 2

BGB, keine bestimmte Ehedauer fest, von der ab eine zeitliche Begrenzung des

Unterhaltsanspruchs nicht mehr in Betracht kommt. Wie der Senat inzwischen

mehrfach ausgeführt hat, widerspräche es auch dem Sinn und Zweck des

§ 1573 Abs. 5 BGB, den Billigkeitsgesichtspunkt "Dauer der Ehe" im Sinne ei-

ner festen Zeitgrenze zu bestimmen, von der ab der Unterhaltsanspruch grund-

sätzlich keiner zeitlichen Begrenzung mehr zugänglich sein kann. Vielmehr

stellt das Gesetz die Ehedauer als Billigkeitsgesichtspunkt gleichrangig neben

die "Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit". Bei der Billigkeits-

abwägung sind zudem die Arbeitsteilung der Ehegatten und die Ehedauer ledig-

lich zu "berücksichtigen"; jeder einzelne Umstand lässt sich also nicht zwingend

für oder gegen eine Befristung ins Feld führen. Zudem beanspruchen beide As-

pekte, wie das Wort "insbesondere" verdeutlicht, für die Billigkeitsprüfung keine

Ausschließlichkeit (Senatsurteile vom 23. Mai 2007 - XII ZR 254/04 - FamRZ

2007, 1232, 1236, vom 28. Februar 2007 - XII ZR 37/05 - FamRZ 2007, 793,

799 f., vom 25. Oktober 2006 - XII ZR 190/03 - FamRZ 2007, 200, 203 und vom

12. April 2006 - XII ZR 240/03 - FamRZ 2006, 1006, 1007).

20

Die zeitliche Begrenzung des Aufstockungsunterhalts nach § 1573

Abs. 5 BGB setzt somit - wie die Begrenzung des Unterhalts nach den eheli-

chen Lebensverhältnissen gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB - stets eine indivi-

duelle Billigkeitsabwägung voraus, die alle Umstände des Einzelfalles einbe-

zieht. Das Ergebnis dieser Billigkeitsabwägung kann deswegen auch bei länger

als 20 Jahre andauernden Ehen zu einer Begrenzung des nachehelichen Un-

terhalts führen, während sie bei erheblich kürzeren Ehen aus anderen Gründen

ausgeschlossen sein kann (Senatsurteil vom 12. April 2006 - XII ZR 240/03 -

FamRZ 2006, 1006, 1007).

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b) In seiner neueren Rechtsprechung stellt der Senat im Einklang damit

und mit dem vorrangigen Zweck des nachehelichen Unterhalts nicht mehr ent-

scheidend auf die Ehedauer, sondern darauf ab, ob sich eine nacheheliche Ein-

kommensdifferenz, die den Anspruch auf Aufstockungsunterhalt begründen

könnte, als ein ehebedingter Nachteil darstellt, der einen dauerhaften unter-

haltsrechtlichen Ausgleich zugunsten des bedürftigen Ehegatten rechtfertigen

kann (zur Entwicklung der Rechtsprechung vgl. Dose FamRZ 2007, 1289, 1294

f.). Der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB bietet

deswegen keine - von ehebedingten Nachteilen unabhängige - Lebensstan-

dardgarantie im Sinne einer fortwirkenden Mitverantwortung. Ist die nacheheli-

che Einkommensdifferenz nicht auf ehebedingte Nachteile, sondern darauf zu-

rückzuführen, dass beide Ehegatten schon vorehelich infolge ihrer Berufsaus-

bildung einen unterschiedlichen Lebensstandard erreicht hatten, kann es im

Einzelfall dem unterhaltsberechtigten Ehegatten nach einer Übergangszeit zu-

mutbar sein, auf einen Lebensstandard nach den ehelichen Lebensverhältnis-

sen (§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB) zu verzichten und sich mit dem Lebensstan-

dard zu begnügen, den er auch ohne die Ehe erreicht hätte (BT-Drucks.

10/2888, S. 19).

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c) Die Begrenzung des Aufstockungsunterhalts aus Billigkeitsgründen

nach § 1573 Abs. 5 BGB setzt nicht zwingend voraus, dass der Zeitpunkt, ab

dem der Unterhaltsanspruch entfällt, bereits erreicht ist. Wenn die dafür aus-

schlaggebenden Umstände bereits eingetreten oder zuverlässig voraussehbar

sind, ist eine Entscheidung über eine Begrenzung nicht einer späteren Abände-

rung nach § 323 Abs. 2 ZPO vorzubehalten, sondern schon im Ausgangsver-

fahren zu treffen (Senatsurteil vom 28. Februar 2007 - XII ZR 37/05 - FamRZ

2007, 793, 798 f.). Ob die für eine Begrenzung ausschlaggebenden Umstände

allerdings bereits im Ausgangsverfahren zuverlässig vorhersehbar sind, lässt

sich nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles beantworten

(vgl. Senatsurteile vom 12. April 2006 - XII ZR 240/03 - FamRZ 2006, 1006,

1008 und vom 28. Februar 2007 - XII ZR 37/05 - FamRZ 2007, 793, 800 einer-

seits sowie Senatsurteile vom 25. Oktober 2006 - XII ZR 190/03 - FamRZ 2007,

200, 204 und vom 23. Mai 2007 - XII ZR 245/04 - FamRZ 2007, 1232, 1236

andererseits).

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d) Die Abwägung aller für die Billigkeitsentscheidung in Betracht kom-

menden Gesichtspunkte ist Aufgabe des Tatrichters. Sie kann vom Revisions-

gericht nur daraufhin überprüft werden, ob dieser die im Rahmen der Billigkeits-

prüfung maßgebenden Rechtsbegriffe verkannt oder für die Einordnung unter

diese Begriffe wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat (Senatsur-

teil vom 28. Februar 2007 - XII ZR 37/05 - FamRZ 2007, 793, 800 m.w.N.). Das

ist hier nicht der Fall.

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2. Auf der Grundlage dieser neueren Rechtsprechung des Senats hat

das Berufungsgericht zu Recht entscheidend auf die Fortdauer ehebedingter

Nachteile abgestellt und in diesem Zusammenhang die Ehedauer von 20 Jah-

ren und 5 Monaten berücksichtigt.

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a) Soweit das Berufungsgericht im Rahmen seiner Billigkeitsentschei-

dung zu dem Ergebnis gelangt ist, ehebedingte Nachteile der Antragsgegnerin

seien schon jetzt nicht mehr ersichtlich, wendet sich die Revision dagegen ohne

Erfolg. Insbesondere hat das Berufungsgericht zu Recht berücksichtigt, dass

die Ehe der Parteien kinderlos geblieben ist und die Antragsgegnerin bei

Rechtshängigkeit der Scheidung erst das 41. Lebensjahr vollendet und eine

Vollzeittätigkeit in dem vor der Ehe ausgeübten Beruf übernommen hatte. An-

haltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin entgegen den Feststellungen des

Berufungsgerichts jetzt weniger verdient, als sie ohne die Ehe verdient hätte,

sind nicht ersichtlich, zumal sie auch während der Ehe ständig, wenn auch nur

halbschichtig, berufstätig war. Damit ist das nacheheliche Einkommensgefälle

der Parteien nicht auf ehebedingte Nachteile, sondern auf den schon vorehelich

bestehenden unterschiedlichen Ausbildungsstand der Parteien zurückzuführen.

26

b) Auch soweit das Berufungsgericht den Aufstockungsunterhalt auf die

Dauer von sieben Jahren begrenzt hat, hält dies den Angriffen der Revision

stand.

27

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats muss sich die Übergangs-

zeit vom Wegfall ehebedingter Nachteile bis zum Fortfall des Unterhaltsan-

spruchs aus § 1573 Abs. 2 BGB nicht schematisch an der Ehedauer orientie-

ren. Vielmehr findet die Übergangszeit ihren Grund darin, dass der Unterhalts-

berechtigte nach der Ehescheidung Zeit benötigt, um sich auf die Kürzung des

eheangemessenen Unterhalts einzustellen (Senatsurteil vom 9. Juli 1986

- IVb ZR 39/85 - FamRZ 1986, 886, 889). Zwar kann auch dabei die Dauer der

Ehe nicht völlig unberücksichtigt bleiben; auch bei sehr langer Ehedauer wird es

dem Unterhaltsberechtigten aber in Fällen wie dem hier vorliegenden regelmä-

ßig möglich sein, seine persönlichen und finanziellen Verhältnisse auf die Ein-

künfte einzurichten, die er ohne die Unterhaltsleistung des geschiedenen Ehe-

gatten zur Verfügung hat.

28

Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung ist die vom Berufungsgericht

ausgesprochene siebenjährige Übergangszeit revisionsrechtlich nicht zu bean-

standen. Soweit das Berufungsgericht in seiner Billigkeitsentscheidung auch

den nicht unerheblichen Zugewinnausgleich der Antragsgegnerin berücksichtigt

hat, ist sie dadurch nicht unzulässig beschwert. Zwar wurden die daraus erziel-

baren Zinseinkünfte schon bei der Bemessung des Aufstockungsunterhalts be-

rücksichtigt, was einer zusätzlichen Berücksichtigung des Vermögensstamms

im Rahmen der Billigkeitsentscheidung aber nicht entgegensteht. Außerdem hat

das Berufungsgericht unberücksichtigt gelassen, dass die Antragsgegnerin aus

einer vorweggenommenen Erbfolge ein Vermögen in Höhe von mehr als

130.000 € erworben hatte, woraus sie ebenfalls unterhaltsrelevante Einkünfte

erzielen kann. Jedenfalls um diesen Betrag übersteigt das Vermögen der An-

tragsgegnerin dasjenige des Antragstellers aus seinem ehezeitlichen Zugewinn.

Unter Berücksichtigung dieses unstreitigen Sachverhalts erzielt die Antrags-

gegnerin jedenfalls keine deutlich geringeren Einkünfte als der Antragsteller.

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c) Soweit die Revision schließlich rügt, das Berufungsgericht habe im

Rahmen seiner Hilfserwägung den angemessenen Lebensbedarf der Antrags-

gegnerin nach § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht individuell ermittelt, sondern sich

auf die Sicherung des allgemein angemessenen Bedarfs beim Ehegattenunter-

halt in Höhe von 1.000 € beschränkt, trifft dies nicht zu.

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Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erzielt die Antragsgeg-

nerin gegenwärtig Einkünfte, die sie auch ohne ihre Ehe in gleicher Höhe erzielt

hätte. Damit steht zugleich fest, dass sie jetzt Einkünfte erzielt, die ihrem ange-

messenen Lebensbedarf im Sinne des § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB entsprechen.

Hahne

Sprick

Weber-Monecke

Ahlt

Dose

Vorinstanzen:

AG Siegen, Entscheidung vom 04.03.2004 - 15 F 1468/02 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 10.12.2004 - 13 UF 165/04 -