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BGH Beschlüsse vom 11.10.2007 – 4 StR 246/07
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
vom
11. Oktober 2007
in der Strafsache
gegen
wegen nachträglicher Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Oktober
2007, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Tepperwien,
Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Kuckein,
Richterin am Bundesgerichtshof
Solin-Stojanović,
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Ernemann,
Richterin am Bundesgerichtshof
Sost-Scheible
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt aus Halle
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des
Landgerichts Magdeburg vom 13. Dezember 2006 wird ver-
worfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Verurteilten da-
durch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staats-
kasse.
Von Rechts wegen
Gründe
I.
Das Landgericht hatte mit Urteil vom 20. Dezember 2004 die nachträgli-
che Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 b
Abs. 2 StGB angeordnet. Auf die Revision des Verurteilten wurde dieses Urteil
durch Senatsurteil vom 19. Januar 2006 - 4 StR 222/05 - mit den Feststellungen
aufgehoben, weil das Vorliegen "neuer Tatsachen" im Sinne des § 66 b StGB
nicht belegt war. Das Landgericht hatte als eine solche Tatsache (nur) die
schwerwiegende Persönlichkeitsstörung des Verurteilten angesehen und damit
zu Unrecht auf die Bewertung der Persönlichkeitsauffälligkeiten des Verurteilten
abgestellt, nicht auf die dieser Bewertung zu Grunde liegenden Anknüpfungs-
tatsachen.
Die nunmehr zur Entscheidung berufene Schwurgerichtskammer des
Landgerichts hat die nachträgliche Anordnung der Unterbringung des Verurteil-
ten in der Sicherungsverwahrung abgelehnt; eine Entschädigung für die Zeit der
einstweiligen Unterbringung hat sie dem Verurteilten versagt. Gegen dieses
Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer vom Generalbundesanwalt
vertretenen Revision, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das
Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
II.
1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
a) Der Verurteilte wurde am 11. August 1984 vom Bezirksgericht Halle
wegen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt, die auf der
Grundlage des Einigungsvertrages in eine Jugendstrafe von 10 Jahren umge-
wandelt wurde. Knapp zwei Monate nachdem er nach Teilverbüßung dieser
Strafe unter Aussetzung eines Strafrests zur Bewährung haftentlassen worden
war, beging er im Januar 1992 einen versuchten Totschlag. Wegen dieser Tat
wurde er durch Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 26. November 1992 zu
einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt (Anlasstat). In beiden Fällen wa-
ren die Opfer junge Frauen, denen er sich unter Alkoholeinfluss stehend in se-
xueller Absicht genähert hatte und von denen er abgewiesen worden war.
Der Verurteilte hat sowohl die wegen der Anlasstat verhängte Strafe als
auch die Reststrafe aus der früheren Verurteilung bis zum 19. März 2002 voll-
ständig verbüßt, nachdem Reststrafaussetzungen mehrmals abgelehnt worden
waren. Auch danach verblieb er in der Justizvollzugsanstalt Naumburg, zu-
nächst auf Grund von Unterbringungsanordnungen nach den Vorschriften des
Gesetzes über die Unterbringung besonders rückfallgefährdeter Personen zur
Abwehr erheblicher Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (UBG)
des Landes Sachsen-Anhalt vom 6. März 2002, sodann auf Grund des gemäß
§ 275 a Abs. 5 StPO ergangenen Unterbringungsbefehls des Landgerichts
Magdeburg vom 28. Juli 2004.
b) Das Vollzugsverhalten des Verurteilten, das während seiner ersten In-
haftierung - allerdings überwiegend unter den Bedingungen des Strafvollzugs
der DDR - noch angepasst und unauffällig war, änderte sich bald nach seiner
Verurteilung wegen der Anlasstat. Wie das Landgericht im Einzelnen dargelegt
hat, benahm er sich nun nicht nur querulatorisch, beleidigend und verbal-
aggressiv, sondern drohte immer wieder mit Gewalt gegen Bedienstete, kündig-
te Geiselnahmen an und äußerte Selbstmordabsichten mit der Drohung, je-
manden "mitnehmen" zu wollen. Dieses Verhalten war ganz oder teilweise Aus-
druck der bei dem Verurteilten vorliegenden kombinierten Persönlichkeitsstö-
rung mit narzisstischen, histrionischen und dissozialen Anteilen, auf Grund de-
rer der Verurteilte sich verantwortungslos und gegenüber den Gefühlen anderer
unbeteiligt zeigte, soziale Normen, Regeln und Verpflichtungen missachtete
sowie eine sehr geringe Frustrationstoleranz und eine niedrige Schwelle für ag-
gressives und auch gewalttätiges Verhalten aufwies. Dreimal wurde er wegen
Beleidigung von Vollzugsbediensteten, davon einmal in Tateinheit mit Sachbe-
schädigung und einmal in Tateinheit mit Bedrohung, zu Geldstrafen verurteilt.
Auch nach dem Ende der Strafhaft am 19. März 2002 änderte sich das
Verhalten des Verurteilten zunächst nicht. Erst nach dem Bekanntwerden der
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Februar 2004
- 2 BvR 834/02 - zum Unterbringungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt, die
ein "Schlüsselerlebnis" für den Verurteilten darstellte, zeigte die psychothera-
peutische Behandlung durch einen externen Therapeuten erste Fortschritte.
Nach dem Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 20. Dezember 2004, das
seine Unterbringung nach § 66 b Abs. 2 StGB anordnete, konzentrierte sich der
Verurteilte noch stärker auf die Therapie; bis Ende Oktober 2006 absolvierte er
insgesamt 190 Sitzungen. Obwohl es gelegentlich noch zu verbalen Ausbrü-
chen kam, verhielt sich der Verurteilte ruhiger und kontrollierter. So vermochte
er im Januar 2006 auf eine ihn enttäuschende Gerichtsentscheidung angemes-
sen zu reagieren und im September 2006 das Scheitern seiner Beziehung zu
einem transsexuellen Mitgefangenen, das er als Lebenspartnerschaft angese-
hen hatte, adäquat zu verarbeiten. Seit dem Sommer 2006 absolvierte der Ver-
urteilte mehrere Ausführungen in Begleitung zweier Beamter ohne Zwischenfäl-
le.
Mit der Haftentlassung des Verurteilten am 13. Dezember 2006 ist ge-
mäß § 68 f Abs. 1 StGB Führungsaufsicht eingetreten. Für die Dauer der fünf-
jährigen Führungsaufsicht wurde dem Verurteilten mit seiner Einwilligung unter
anderem die Weisung erteilt, zur weiteren Behandlung seiner Persönlichkeits-
störung eine Psychotherapie zu absolvieren.
2. Ausgehend von diesen Feststellungen hat das Landgericht die nach-
trägliche Anordnung der Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsver-
wahrung nach § 66 b Abs. 2 StGB abgelehnt. Zwar hat es die überwiegend ver-
balen Aggressionen des Verurteilten während der Haftzeit als "neue" Tatsachen
im Sinne der Rechtsprechung zu § 66 b StGB gewertet. Diese hat es auch als
erheblich angesehen, weil sie in ihrer Gesamtheit vor dem Hintergrund der An-
lassverurteilung und in Anbetracht der bei dem Verurteilten vorliegenden Per-
sönlichkeitsstörung darauf schließen lassen, dass der Verurteilte seine Drohun-
gen mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit unmittelbar umgesetzt hätte, wenn er
durch die Bedingungen der Haft nicht davon abgehalten worden wäre. Auf der
Grundlage
der Gutachten
der
psychiatrischen
Sachverständigen
Prof. Dr. B. und Prof. Dr. S. ist das Landgericht aber zu der Überzeu-
gung gelangt, dass zum Urteilszeitpunkt keine hohe Wahrscheinlichkeit für die
Begehung erheblicher Straftaten, durch welche die Opfer seelisch oder körper-
lich schwer geschädigt werden, durch den Verurteilten mehr besteht, da sich
das Verhalten des Verurteilten in der jüngeren Vergangenheit, insbesondere
nach dem Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 20. Dezember 2004, mit the-
rapeutischer Hilfe merklich geändert hat. Die Sachverständigen haben überein-
stimmend ausgeführt, dass derzeit aus psychiatrischer Sicht nur noch von einer
"mittelgradigen" Gefährlichkeit ausgegangen werden müsse; es sei zudem zu
erwarten, dass sich die Fortsetzung der psychologischen Behandlung, für wel-
che eine gefestigte Motivation beim Verurteilten bestehe, prognostisch weiter
positiv auswirken werde. Dieser Bewertung hat sich das Landgericht nach eige-
ner kritischer Würdigung angeschlossen.
III.
Das angefochtene Urteil hält rechtlicher Nachprüfung stand.
1. Das Landgericht hat die formellen Eingangsvoraussetzungen des
§ 66 b Abs. 2 StGB zutreffend bejaht. Auch seine Bewertung, dass es sich bei
den im Einzelnen geschilderten Vorfällen während des Strafvollzugs um neue
Tatsachen im Sinne des § 66 b StGB handelt, die eine gewisse Erheblichkeits-
schwelle überschreiten und in einem prognoserelevanten symptomatischen Zu-
sammenhang mit der Anlassverurteilung stehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9.
September 2005 - 4 StR 483/05 = BGHSt 50, 275, 278 f. und vom 12. Ja-nuar
2006 - 4 StR 485/05 = NStZ 2006, 276, 278), ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Insbesondere fehlt es hier nicht deswegen an einer im Lichte des Verhältnis-
mäßigkeitsprinzips erforderlichen erheblichen Indizwirkung des Vollzugsverhal-
tens, weil den zahlreichen verbalen Angriffen gegen Vollzugsbedienstete, ins-
besondere den massiven Bedrohungen, nie körperliche Übergriffe gefolgt sind.
Bei einem wegen Gewaltdelikten Vorbestraften kann auch verbal aggressives
Verhalten gegen Vollzugsbeamte ein prognoserelevanter Umstand sein
(BTDrucks. 15/2887, S. 12), wenn es seine Ursachen nicht überwiegend in den
besonderen Bedingungen des Vollzugs hat (BVerfG-Kammer-Beschluss vom
23. August 2006 - 2 BvR 226/06 = NJW 2006, 3483, 3486; BGH, Urteil vom
25. November 2005 - 2 StR 272/05 = BGHSt 50, 284, 297). Das Landgericht
hat in Übereinstimmung mit den gehörten Sachverständigen die Überzeugung
gewonnen, dass die vom Verurteilten während der Haftzeit geäußerten Dro-
hungen nicht nur als "leeres Gerede", sondern als Ausdruck seiner Persönlich-
keitsstörung anzusehen seien und es nur auf die besonders geschützten Be-
dingungen innerhalb der Justizvollzugsanstalt zurückzuführen sei, dass der
Verurteilte den verbalen Aggressionen keine tätlichen Übergriffe folgen ließ.
2. Das Landgericht hat die nachträgliche Unterbringung des Verurteilten
in der Sicherungsverwahrung dennoch abgelehnt. Es hat sich nicht davon zu
überzeugen vermocht, dass der Verurteilte mit der vom Gesetzgeber geforder-
ten "hohen Wahrscheinlichkeit" (BTDrucks. 15/2887, S. 13) weitere erhebliche
Straftaten begehen werde, durch welche das Opfer seelisch oder körperlich
schwer geschädigt würde. In einer umfassenden und sorgfältigen Gesamtwür-
digung der Person des Verurteilten, der Anlasstat und der einschlägigen Vor-
verurteilung sowie seiner Entwicklung im Strafvollzug ist es vielmehr im An-
schluss an die gehörten Sachverständigen zu der Überzeugung gelangt, dass
zum Urteilszeitpunkt eine nur noch "mittelgradige Gefährlichkeit" des Verurteil-
ten gegeben sei.
Diese Prognoseentscheidung des Landgerichts, die vom Revisionsge-
richt nur eingeschränkt überprüfbar ist, weist entgegen dem Vorbringen der Re-
visionsführerin durchgreifende Rechtsfehler nicht auf.
Das Landgericht hat seiner Entscheidung einen zutreffenden Maßstab zu
Grunde gelegt, der den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts ent-
spricht. Das Bundesverfassungsgericht hat insoweit entschieden, dass eine
bloß abstrakte, auf statistische Wahrscheinlichkeiten gestützte Prognoseent-
scheidung nicht ausreiche, sondern dass es sich um eine konkrete, auf den
Einzelfall bezogene hohe Wahrscheinlichkeit handeln müsse; zudem genüge es
verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht, eine hohe Wahrscheinlichkeit im
Sinne des § 66 b StGB bereits dann anzunehmen, wenn überwiegende Um-
stände auf eine künftige Delinquenz des Verurteilten hindeuten würden, viel-
mehr müsse von diesem eine gegenwärtige erhebliche Gefahr ausgehen
(BVerfG aaO = NJW 2006, 3483 f., 3485, 3486). Von einer solchen gegenwärti-
gen Gefährlichkeit des Verurteilten hat sich das Landgericht
in
Übereinstimmung mit den gehörten Sachverständigen deswegen nicht zu über-
zeugen vermocht, weil bei dem Verurteilten seit der Entscheidung des Landge-
richts Magdeburg vom 20. Dezember 2004 infolge intensiver psychologischer
Behandlung eine Verhaltensänderung eingetreten sei, auf Grund derer er zu-
nehmend besser in der Lage sei, Impulsdurchbrüche und Kontrollverluste zu
vermeiden.
Das Landgericht hat die Ausführungen der Sachverständigen zum The-
rapiefortschritt und zur Therapiemotivation nicht unkritisch übernommen. Es hat
im Einzelnen dargelegt, warum es den Sachverständigen auch insoweit folgt,
als diese das gebesserte Vollzugsverhalten auf eine nicht nur vorgetäuschte,
sondern authentische Motivationsänderung des Verurteilten zurückführen. Zwar
war den Sachverständigen eine erneute Exploration des Verurteilten nicht mög-
lich, weil dieser eine solche abgelehnt hat. Sie haben den Verurteilten aber im
Jahre 2004, also vor relativ kurzer Zeit, begutachtet und konnten zudem auf die
Bekundungen zahlreicher in der Hauptverhandlung gehörter Zeugen zu dessen
Vollzugsverhalten zurückgreifen.
Alle diese Zeugen, darunter auch eine Anstaltsärztin, die den Verurteilten
seit 1994 kennt und früher wiederholt Ziel seiner verbalen Angriffe war, haben
bekundet, dass der Verurteilte seit etwa zwei Jahren eine positive Entwicklung
durchlaufen habe und weniger uneinsichtig sei. Beispielhaft für seine Verhal-
tensänderung sei, dass er seinen Lebensgefährten von einem tätlichen Angriff
auf eine im Vollzug tätige Krankenschwester abgehalten habe, gegen die er
selbst früher starke Hassgefühle empfunden und ausgedrückt hatte. Von be-
sonderem Gewicht für die Prognoseüberlegungen waren für die Sachverständi-
gen und das Gericht die Angaben des sachverständigen Zeugen
Dr. D. , der den Verurteilten in den letzten Jahren mehrfach exploriert hat. Die-
ser Zeuge, der noch im Jahre 2001 von einer hohen Gefährlichkeit des Verur-
teilten ausgegangen war, hat bei einer Ende 2005/Anfang 2006 durchgeführten
Exploration eine deutlich positive Persönlichkeitsentwicklung festgestellt: Die
handlungsleitenden Gedanken seien nicht mehr ausschließlich selbstbezogen;
die Egozentrik und Kränkbarkeit hätten sich durch den Einfluss psychothera-
peutischer Intervention erkennbar positiv verändert; außerdem habe der Verur-
teilte gelernt, sich besser zu kontrollieren. Diese Motivationsänderung sei auch
authentisch und beruhe nicht etwa auf zweckgerichteten Angaben während der
Exploration, sondern habe sich beispielsweise auch in der enttäuschten, aber
kontrollierten Reaktion auf die in Gegenwart des sachverständigen Zeugen er-
folgte Eröffnung der Senatsentscheidung vom 19. Januar 2006 gezeigt, die
nicht die erhoffte sofortige Freilassung brachte.
3. Die Einwände, die die Revision gegen die Prognoseentscheidung des
Landgerichts vorträgt, zeigen keine Rechtsfehler auf. Weitgehend stellen sie
den Versuch dar, eine eigene Bewertung vorzunehmen.
Entgegen der Ansicht der Revision musste das Landgericht nicht deshalb
Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Verhaltensänderung hegen, weil sich der Ver-
urteilte erst nach der Entscheidung des Landgerichts Magdeburg vom
20. Dezember 2004, durch die seine Unterbringung in der Sicherungsverwah-
rung nachträglich angeordnet worden war, ernsthaft auf die psychologische Be-
handlung eingelassen hat. Es ist allgemein bekannt, dass therapeutische Hilfe
häufig erst dann in Anspruch genommen wird, wenn ein äußerer Anlass dies
erfordert.
Ebenso wenig stellt es einen Widerspruch dar, dass das Landgericht in
Übereinstimmung mit den beiden Sachverständigen von einer mittlerweile ge-
festigten Therapiemotivation ausgeht, obwohl nach den Bekundungen des The-
rapeuten ab Anfang 2005 die Deliktsaufarbeitung in ihrem Stellenwert zu Guns-
ten anderer Therapieinhalte - wie dem Umgang mit einer frustrierenden Situa-
tion - einen geringeren Raum eingenommen hat, denn auch diese Thematik
dient der Behandlung der Persönlichkeitsstörung.
Nach alledem hält sich die Entscheidung des Landgerichts im Rahmen
des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums.
Tepperwien Kuckein Solin-Stojanović
Ernemann Ri'inBGH Sost-Scheible ist infolge Urlaubs an der Unterschrift gehindert
Tepperwien