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BGH Urteil vom 19.01.2006 – 4 StR 222/05

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 222/05

Urteil

vom

19. Januar 2006

in der Strafsache

gegen

wegen nachträglicher Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Januar

2006, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Tepperwien,

Richter am Bundesgerichtshof

Maatz,

Prof. Dr. Kuckein,

Richterinnen am Bundesgerichtshof

Solin-Stojanović,

Sost-Scheible

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision des Verurteilten wird das Urteil des

Landgerichts Magdeburg vom 20. Dezember 2004 mit

den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere

als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

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Das Landgericht hat die nachträgliche Unterbringung des Verurteilten in

der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 b Abs. 2 StGB angeordnet. Hiergegen

richtet sich die Revision des Verurteilten, mit der er die Verletzung formellen

und materiellen Rechts rügt.

Die Verfahrensrüge ist, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antrags-

schrift zutreffend ausgeführt hat, jedenfalls unbegründet, so dass es auf die

Frage ihrer Zulässigkeit nicht ankommt. Das Rechtsmittel hat jedoch mit der

Sachrüge Erfolg.

I.

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1. Der Verurteilte war vom Landgericht Magdeburg mit Urteil vom

26. November 1992 wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von

acht Jahren verurteilt worden. Nach den Urteilsfeststellungen verfolgte er am

19. Januar 1992 eine ihm flüchtig bekannte junge Frau in den Hausflur ihres

Elternhauses, stach in Tötungsabsicht mit einem Springmesser auf sie ein und

würgte sie, weil er sich in seiner Hoffnung auf ein sexuelles Abenteuer, zu der

ihm sein späteres Opfer allerdings keine Veranlassung gegeben hatte, ge-

täuscht sah; erst als die Eltern zu Hilfe eilten, ließ er von seinem Opfer ab, das

durch die Tat schwere körperliche und seelische Beeinträchtigungen davontrug.

Zur Tatzeit lag eine alkoholbedingte Enthemmung (1,4 ‰ BAK) beim Verurteil-

ten vor.

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Erst knapp zwei Monate vor Begehung dieser Tat war der Verurteilte

nach längerer Strafverbüßung unter Aussetzung eines Strafrestes zur Bewäh-

rung haftentlassen worden. Er war am 11. August 1984 vom Bezirksgericht Hal-

le wegen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt worden, die

auf der Grundlage des Einigungsvertrags in eine Jugendstrafe von zehn Jahren

umgewandelt worden war. Gegenstand dieser Verurteilung war ein Tatgesche-

hen vom Januar 1984, in dessen Verlauf der Verurteilte in alkoholisiertem Zu-

stand nachts mit einem Zimmermannshammer gewaltsam in die Wohnung der

Schwägerin seiner damaligen Verlobten eindrang, um mit ihr den Geschlechts-

verkehr auszuführen, obwohl diese ein solches Ansinnen früher abgelehnt hat-

te; als die Frau erwachte und eine Anzeige ankündigte, erschlug er sie mit zahl-

reichen wuchtigen Hammerschlägen. Bei Entdeckung der Tat zwei Tage später

hockte der zweijährige Sohn der Getöteten, der im selben Zimmer geschlafen

hatte, blutverschmiert und unterkühlt neben dem Leichnam der Mutter.

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Der Verurteilte hat sowohl die wegen der Anlasstat verhängte Strafe als

auch die Reststrafe aus der Verurteilung durch das Bezirksgericht Halle bis zum

23. März 2002 (UA 11) vollständig verbüßt, nachdem Reststrafaussetzungen

mehrmals abgelehnt worden waren. Auch danach verblieb er in der Justizvoll-

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zugsanstalt Naumburg, zunächst auf Grund von Unterbringungsanordnungen

nach den Vorschriften des Gesetzes über die Unterbringung besonders rück-

fallgefährdeter Personen zur Abwehr erheblicher Gefahren für die öffentliche

Sicherheit und Ordnung (UBG) des Landes Sachsen-Anhalt vom 6. März 2002,

sodann auf Grund des gemäß § 275 a Abs. 5 StPO ergangenen Unterbrin-

gungsbefehls des Landgerichts Magdeburg vom 28. Juli 2004.

2. Zu den persönlichen Verhältnissen hat das Landgericht Folgendes

festgestellt:

Der Verurteilte ist als Einzelkind in geordneten Verhältnissen aufgewach-

sen. Seine Eltern verwöhnten ihn nach Kräften und bestärkten ihn darin, seine

Interessen grundsätzlich als berechtigt anzusehen und durchzusetzen. Mit 17

Jahren zog er gegen den Willen seiner Eltern mit seiner Verlobten zusammen

und wohnte in deren Elternhaus. Zu dieser Zeit nahm er häufig übermäßig Al-

kohol zu sich, obwohl er wusste, dass er unter Alkoholeinfluss aggressiv wurde.

Dies führte zu Auseinandersetzungen mit seiner Verlobten. Im November 1983

brach er nach einem solchen Streit nachts mit einem Schraubendreher in die

Wohnräume der von ihm dann im Januar 1984 Getöteten ein, um mit dieser den

Geschlechtsverkehr durchzuführen. Die Frau verwies ihn der Wohnung.

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Nach der Haftentlassung im November 1991 fand der Verurteilte Auf-

nahme bei seinen Eltern und knüpfte Kontakte zu seinen früheren Bekannten,

wobei er allerdings wiederum vermehrt dem Alkohol zusprach. Zur Zeit unter-

hält der Verurteilte intensive und auch intime Beziehungen zu einer transsexuel-

len Person, die wegen eines Kapitaldelikts bis zum Jahre 2011 Strafhaft zu ver-

büßen hat. Dieses Verhältnis sieht er als Lebensgemeinschaft an.

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3. Das Landgericht hat die Voraussetzungen des § 66 b Abs. 2 StGB be-

jaht. Als "neue Tatsache" im Sinne dieser Bestimmung hat es eine während des

Strafvollzuges wegen der Anlasstat zutage getretene Persönlichkeitsstörung mit

narzisstischen, histrionischen und dissozialen Anteilen des Verurteilten gewer-

tet, die ihren Ausdruck in wiederholten verbal-aggressiven Angriffen und Dro-

hungen gegen Bedienstete der Vollzugsanstalt gefunden habe; dies lasse den

Schluss zu, dass dem Verurteilten ein Umgang mit Provokations- und Abwei-

sungssituationen, wie sie sich schon bei alltäglichen Konflikten ergeben können,

in sozial adäquater Weise nicht möglich sei. Im Rahmen seiner Gesamtwürdi-

gung ist es, beraten durch die psychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. B.

und Prof. Dr. S. , vor dem Hintergrund der bei der Anlassverurteilung hervor-

getretenen Gefährlichkeit des Verurteilten zu der Einschätzung gelangt, dass

dieser in Freiheit mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche Straftaten begehen

würde, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt wür-

den.

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II.

Das Urteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1. Das Landgericht hat die formellen Eingangsvoraussetzungen des

§ 66 b Abs. 2 StGB zutreffend bejaht. Der Verurteilte ist durch das Urteil vom

26. November 1992 wegen eines Verbrechens gegen das Leben zu einer Frei-

heitsstrafe verurteilt worden, die die erforderliche Mindesthöhe von fünf Jahren

übersteigt.

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2. Entgegen der Ansicht der Revision bestehen gegen die Verfassungs-

mäßigkeit des § 66 b Abs. 2 StGB weder im Hinblick auf das Rückwirkungsver-

bot nach Art. 103 Abs. 2 GG (vgl. BVerfGE 109, 133, 167) noch unter dem Ge-

sichtspunkt des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzgebots aus Art. 2 Abs. 2 GG

i.V.m Art. 20 Abs. 3 GG durchgreifende Bedenken (vgl. BGH, Urteil vom

25. November 2005 - 2 StR 272/05 - zum Abdruck in BGHSt bestimmt; Be-

schluss vom 12. Januar 2006 - 4 StR 485/05).

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Die Anwendbarkeit des § 66 b Abs. 2 StGB wird auch nicht dadurch ge-

hindert, dass gegen den Verurteilten zum Zeitpunkt der Aburteilung der Anlass-

tat die Maßregel der Sicherungsverwahrung - selbst bei Vorliegen der Voraus-

setzungen des § 66 StGB - nicht hätte angeordnet werden dürfen, weil dieser

die Tat im Beitrittsgebiet, wo er auch ansässig war, begangen hatte (Art. 1 a

EGStGB in der Fassung des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 - BGBl.

II S. 889, 954), da diese Vorschrift gerade unabhängig vom Vorliegen der for-

mellen Voraussetzungen des § 66 StGB Anwendung findet (vgl. BGH, Be-

schluss vom 12. Januar 2006 - 4 StR 485/05).

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3. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet jedoch, dass das

Landgericht als "neue Tatsachen" im Sinne des § 66 b StGB (nur) die schwer-

wiegende Persönlichkeitsstörung des Verurteilten angesehen hat. Damit hat es

auf die Bewertung der Persönlichkeitsauffälligkeiten des Verurteilten abgestellt,

nicht auf die dieser Bewertung zu Grunde liegenden Anknüpfungstatsachen.

Für die Beurteilung der Frage, ob "neue Tatsachen" gegeben sind, ist aber nicht

die neue oder möglicherweise sogar erstmalige Bewertung von Tatsachen

maßgeblich. Entscheidend ist vielmehr, ob die dieser Bewertung zu Grunde lie-

genden Anknüpfungstatsachen im Zeitpunkt der Aburteilung der Anlasstat be-

reits vorlagen und ob diese dem damaligen Tatrichter bekannt oder für ihn er-

kennbar waren (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2006 - 4 StR 485/05).

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Zwar hat das Landgericht dargelegt, dass während des Strafvollzugs

wegen der Anlasstat bei dem Verurteilten Verhaltensweisen und Auffälligkeiten

zutage getreten sind, auf welche sich die Diagnose einer schweren dissozialen

Persönlichkeitsstörung stützt, und dass diese eine gewisse Erheblichkeits-

schwelle überschreiten. Während der früheren Verbüßungszeit war das Voll-

zugsverhalten des Verurteilten im wesentlichen angepasst; wenn es Beanstan-

dungen gab, reagierte er positiv auf Aussprachen mit Vollzugsbediensteten;

außerdem brachte er in deliktsbezogenen Gesprächen zum Ausdruck, dass er

sich der Schwere und Verwerflichkeit seiner begangenen Straftat bewusst sei.

Dies änderte sich bald nach der Anlassverurteilung. Zwar zeigte er sich anfangs

noch kooperativ und einsichtig, dann aber traten massive Verhaltensauffälligkei-

ten auf. Er war leicht reizbar, zeigte eine geringe Frustrationstoleranz und ließ

seiner Impulsivität freien Lauf. Wiederholt kam es zu verbal-aggressiven Angrif-

fen auf Vollzugsbedienstete, die er nicht nur beleidigte, sondern auch massiv -

teils mit dem Tode - bedrohte. Dreimal wurde er wegen derartiger Attacken zu

Geldstrafen verurteilt. Dennoch war der Verurteilte nicht bereit, sein Verhalten

zu ändern. Schließlich wurde der Justizvollzug so organisiert, dass nach Mög-

lichkeit nur bestimmte Bedienstete, die mit dem Verurteilten umzugehen wuss-

ten, eingesetzt wurden. Selbst dadurch war allerdings keine nachhaltige Besse-

rung der Verhaltensauffälligkeiten zu erzielen. Das Landgericht hat in diesen

massiven Verhaltensauffälligkeiten aber ausdrücklich keine neuen Tatsachen

im Sinne des § 66 b StGB gesehen, sondern ausschließlich erwogen, ob die

Persönlichkeitsstörung des Verurteilten erheblich und ob sie dem Ursprungsge-

richt bekannt oder für dieses erkennbar war. Der Senat kann nicht mit letzter

Sicherheit ausschließen, dass das Urteil auch im Ergebnis auf diesem unzutref-

fenden Prüfungsmaßstab beruht. Dies gilt umso mehr, als das Landgericht die

vom Verurteilten gezeigten Verhaltensauffälligkeiten - von seinem Ansatz her

nachvollziehbar - weitgehend in pauschaler, zusammenfassender Form be-

schreibt. Um dem Revisionsgericht eine rechtliche Überprüfung der vom Land-

gericht vorgenommenen Gewichtung zu ermöglichen, bedarf es jedoch einer ins

einzelne gehenden Darstellung des vom Tatrichter als neue erhebliche Tatsa-

chen gewerteten Vollzugsverhaltens.

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4. Die Frage, ob neben der in § 66 b Abs. 2 StGB erforderlichen Gefähr-

lichkeit zusätzlich ein Hang des Verurteilten im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3

StGB festgestellt werden muss (was wegen der unterschiedlichen Fassung der

Absätze 1 und 2 des § 66 b StGB zweifelhaft erscheinen könnte), braucht der

Senat nicht zu entscheiden. Im Übrigen liegt hier nach den bisherigen getroffe-

nen Feststellungen des Landgerichts ein Hang des Verurteilten zur Begehung

erheblicher Straftaten jedenfalls nahe.

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5. Für die erneute Verhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:

a) Verbal-aggressive Angriffe während des Vollzugs der Freiheitsstrafe

(vgl. Art. 1 a Satz 2 EGStGB n.F.) stellen wegen des mit der nachträglichen Si-

cherungsverwahrung verbundenen schwerwiegenden Eingriffs in das Freiheits-

recht des Verurteilten aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nur dann erhebli-

che neue Tatsachen dar, wenn sie für sich genommen oder in ihrer Gesamtheit

auf eine Bereitschaft des Verurteilten hinweisen, schwere Straftaten gegen das

Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder die sexuelle Selbstbe-

stimmung anderer zu begehen (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 2005 - 2

StR 272/05; Beschluss vom 12. Januar 2006 - 4 StR 485/05). Ob dies hier zu-

trifft, wird der neue Tatrichter vor dem Hintergrund der Anlassverurteilung we-

gen eines wiederholten schwerwiegenden Aggressionsdelikts (zum symptoma-

tischen Zusammenhang zwischen Anlasstat und neuer Tatsache vgl. Senats-

beschluss vom 9. November 2005 - 4 StR 483/05 - zum Abdruck in BGHSt be-

stimmt = NJW 2006, 384 f.), der Persönlichkeit des Verurteilten (einschließlich

diagnostizierter Persönlichkeitsstörungen) sowie der besonderen Vollzugssitua-

tion zu beurteilen haben.

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b) Bei der Gefährlichkeitsprognose wird der neu entscheidende Tatrichter

auch zu prüfen haben, ob und inwieweit die beim Verurteilten bestehende

schwerwiegende Persönlichkeitsstörung, die ursächlich für die aggressiven

Verhaltensweisen im Vollzug ist, bisher therapeutisch aufgearbeitet werden

konnte.

Tepperwien Maatz Kuckein

Solin-Stojanović Sost-Scheible