BGH Beschluss vom 11.10.2007 – IX ZB 234/06
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. Oktober 2007
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
ja nein ja
InsO § 63; InsVV § 3 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 2, § 4 Abs. 1 Satz 3
a) Die Verwertung von Mobiliarvermögen ist regelmäßig keine Sonderaufgabe, welche die Einschaltung eines gewerblichen Verwerters auf Kosten der Masse rechtfertigt.
b) Die Verwertung kann jedoch als Sonderaufgabe angesehen werden, wenn sie von dem Insolvenzverwalter nicht oder nur unzureichend bzw. mit wesentlich ungünstigeren Erfolgsaussichten als von einem gewerblichen Verwerter vor- genommen werden kann.
c) Die Übertragung der Verwertung auf einen gewerblichen Verwerter kann einen
Abschlag von der Insolvenzverwaltervergütung rechtfertigen.
d) Auch die Erledigung von Regelaufgaben, die besondere Anforderungen an den Insolvenzverwalter stellt und ihn außergewöhnlich belastet, kann zu einer Erhö- hung der Regelvergütung führen.
BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2007 - IX ZB 234/06 - LG Chemnitz AG Chemnitz
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Detlev Fischer
am 11. Oktober 2007
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten wird der Be-
schluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom
4. Dezember 2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Entscheidung - auch über die Kosten
des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zu-
rückverwiesen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird
auf 14.277,66 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der weitere Beteiligte wurde am 6. März 2000 zum Insolvenzverwalter in
dem am selben Tage eröffneten Verfahren über das Vermögen der S.
(fortan: Schuldnerin) bestellt. Er hat beantragt, seine
Vergütung auf 30.207,65 € zuzüglich Umsatzsteuer und pauschalen Auslagen-
ersatz
festzusetzen. Dem
liegen eine bereinigte Teilungsmasse von
79.395,49 € und ein 1,65-facher Satz der Regelvergütung zugrunde. Unter an-
derem hat er einen Zuschlag von 10 v.H. für die Bearbeitung von Aus- und Ab-
sonderungsrechten geltend gemacht.
Das Amtsgericht - Insolvenzgericht - hat die Vergütung auf 21.386,28 €
zuzüglich Umsatzsteuer festgesetzt. Den beantragten Zuschlag für die Bearbei-
tung von Aus- und Absonderungsrechten hat es nicht anerkannt. Die aus der
Masse bezahlten Kosten eines Verwerters in Höhe von 6.690,63 € hat es ver-
gütungsmindernd berücksichtigt. Mit Beschluss vom 4. Dezember 2006 hat das
Landgericht die sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters zurückgewiesen.
Dagegen wendet sich dieser mit seiner Rechtsbeschwerde.
II.
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) Rechtsmittel ist zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Es führt
zur Aufhebung und Zurückverweisung.
1. Das Landgericht hat den Abzug der Kosten für die Einschaltung eines
Verwerters unzutreffend behandelt.
a) Der Insolvenzverwalter hat mit seiner sofortigen Beschwerde bean-
standet, dass das Insolvenzgericht die Kosten für die Einschaltung eines Ver-
werters in Höhe von 6.690,63 € (netto) von seiner Vergütung abgezogen hat.
Das Landgericht hat sich in dem angefochtenen Beschluss ausdrücklich seiner
Auffassung angeschlossen, dass die Einschaltung des Verwerters erforderlich
und der Insolvenzverwalter demgemäß berechtigt gewesen sei, die angefalle-
nen Kosten aus der Masse zu begleichen. Es hat weiter ausgeführt, dass eine
Kürzung der Vergütung um diesen Betrag unzulässig gewesen wäre, indes im
vorliegenden Fall nicht erfolgt sei; das Insolvenzgericht habe lediglich "die Zu-
schlagshöhe niedriger angenommen", was nicht zu beanstanden sei.
Diese Auffassung steht im Widerspruch zu dem Beschluss des Insol-
venzgerichts und verletzt den Anspruch des Beschwerdeführers auf ein objektiv
willkürfreies Verfahren (Art. 3 Abs. 1 GG). Das Insolvenzgericht hat den an den
Verwerter gezahlten Betrag von 6.690,63 € in vollem Umfang von der Ver-
gütung abgezogen. Bei einer angenommenen Teilungsmasse von 79.395,49 €
beträgt die Regelvergütung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 InsVV 18.307,68 €
(netto). In Verbindung mit einem Regelsatz von 1,55 folgt daraus eine Vergü-
tung von (aufgerundet) 28.376,92 €. Abzüglich des Betrages von 6.990,63 €
ergibt sich eine Vergütung von 21.386,28 €. Dies entspricht dem vom Insol-
venzgericht festgesetzten Betrag.
b) Dieser Rechtsfehler ist auch entscheidungserheblich.
aa) Allerdings ist die Einschaltung eines gewerblichen Verwerters für die
Verwertung von Mobiliarvermögen nicht in jedem Fall als Sonderaufgabe im
Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 InsVV anzuerkennen. Soweit in der Literatur
generell die gegenteilige Ansicht vertreten wird (Hess, Insolvenzrecht 2007 § 4
InsVV Rn. 10), ist dieser nicht zu folgen. Grundsätzlich gehört die Verwertung
zu den Regelaufgaben des Insolvenzverwalters (BGH, Beschl. v. 11. November
2004 - IX ZB 48/04, ZIP 2005, 36, 37; MünchKomm-InsO/Nowak, 2. Aufl. § 4
InsVV Rn. 14; Kübler/Prütting/Eickmann/Prasser, InsO § 4 InsVV Rn. 41;
Keller, Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren 2. Aufl. Rn. 191).
Allerdings werden in der Praxis nicht selten Ausnahmen zu machen sein.
Solche sind etwa dann anzuerkennen, wenn die Verwertung im Einzelfall von
dem Insolvenzverwalter nicht oder nur unzureichend bzw. mit wesentlich gerin-
gerem Erfolg bewerkstelligt werden kann. So wird es sich insbesondere dann
verhalten, wenn Kunstgegenstände oder sonstige Objekte verwertet werden
müssen, für die ein besonderer Markt besteht, oder wenn die Verwertung im
Ausland erfolgen muss (Kübler/Prütting/Eickmann/Prasser, InsO § 4 InsVV
Rn. 41, 45). Für eine Ausnahme reicht es ferner aus, dass deutlich bessere Er-
lösaussichten bestehen, wenn die Masse von einem speziell dafür ausgerüste-
ten gewerblichen Verwerter und nicht von dem Insolvenzverwalter verwertet
wird. Ausschlaggebend hierfür können etwa das überlegene Fachwissen des
Verwerters, seine Vertrautheit mit dem Markt, bessere Geschäftsbeziehungen
oder das Vorhandensein eines auf diese Aufgabe spezialisierten, eingearbeite-
ten Mitarbeiterstabes sein.
Sind hingegen nur einige wenige Gegenstände zu verwerten, deren Ver-
äußerung auch Laien geläufig ist - etwa Kraftfahrzeuge in geringer Zahl -, wird
die Einschaltung eines gewerblichen Verwerters auf Kosten der Masse aus-
scheiden.
Nach den Darlegungen des Insolvenzverwalters hat die Verwertung des
Anlage- und Umlaufvermögens der Schuldnerin 136 Einzelpositionen betroffen.
Zwei Einzelpositionen hätten ihrerseits diverses Material und Kleinwerkzeuge
umfasst. Die Verwertung sei teils im Einzel-, teils im Paketverkauf erfolgt. Wenn
das Beschwerdegericht deshalb die Beauftragung eines professionellen Ver-
werters für gerechtfertigt angesehen hat, ist diese - im Rechtsbeschwerdever-
fahren von niemandem beanstandete - Auffassung hinzunehmen.
bb) Allerdings kann die Auslagerung der Verwertung zu einem Abzug bei
der Verwaltervergütung führen, wenn nämlich der normalerweise von dem In-
solvenzverwalter zu leistende Aufwand erheblich verringert worden ist (§ 3
Abs. 2 InsO). Die externe Erledigung einer Aufgabe, die nur wegen der außer-
gewöhnlichen Umstände des Einzelfalles als Sonderaufgabe anzusehen ist, hat
dem Insolvenzverwalter eine Regelaufgabe erspart. Für die Instanzgerichte hat
sich diese Frage - wegen des dort eingenommenen grundlegend anderen Aus-
gangspunkts - nicht gestellt. Die Bemessung eines etwaigen Abschlags ist
grundsätzlich Sache des Tatrichters. Die Zurückverweisung gibt diesem Gele-
genheit, diese Prüfung nachzuholen. Dabei wird auch darauf Rücksicht genom-
men werden müssen, dass der Insolvenzverwalter durch die Einschaltung des
Verwerters nicht nur entlastet worden ist, sondern - über die erhöhte Berech-
nungsgrundlage seiner Vergütung - auch von dessen Verwertungserfolg profi-
tiert hat.
2. Auch die Ablehnung eines Zuschlags von 10 v.H. für die Bearbeitung
von Aus- und Absonderungsrechten (§ 3 Abs. 1 Buchst. a InsVV) leidet unter
Rechtsfehlern.
a) Der Insolvenzverwalter hat zu der Berechtigung des Zuschlags gel-
tend gemacht, dass er in aufwändiger Weise die Reichweite der Zubehörhaf-
tung mit der Grundpfandgläubigerin habe klären müssen. Außerdem habe
er eine die §§ 166 ff InsO modifizierende Vereinbarung über die Einziehung
der von einer Globalzession erfassten Forderungen in Höhe von nominal
336.237,72 € getroffen. Vorab habe er der Frage nachgehen müssen, inwiefern
die Globalzession mit dem verlängerten Eigentumsvorbehalt eines Lieferanten
kollidiere. Der damit verbundene erhebliche Mehraufwand sei nicht durch die
letztlich erzielten, die Berechnungsgrundlage der Vergütung erhöhenden Mas-
sezuwächse ausglichen worden.
b) Das Beschwerdegericht hat sich mit diesem Vortrag nur unzureichend
befasst, weil es gemeint hat, die Klärung von - selbst schwierigen - Rechtsfra-
gen, etwa bezüglich der Zubehöreigenschaft, gehöre "zu den originären Aufga-
ben des Insolvenzverwalters". Damit hat es verkannt, dass auch die Erledigung
von Regelaufgaben, die besondere Anforderungen an den Insolvenzverwalter
stellt und ihn außergewöhnlich belastet, zu einer Erhöhung der Regelvergütung
führen kann (BGH, Beschl. v. 28. September 2006 - IX ZB 108/05, NZI 2007,
45; Haarmeyer/Wutzke/Förster, Insolvenzrechtliche Vergütung 4. Aufl. § 2
Rn. 24, § 4 Rn. 30; Keller, aaO).
c) Das Landgericht wird sich deshalb mit den Fragen, ob die Bearbeitung
von Aus- und Absonderungsrechten einen erheblichen Teil der Tätigkeit des
weiteren Beteiligten ausgemacht hat (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 28. September
2006 - IX ZB 230/05, NZI 2007, 40, 41 f) und ob ein entsprechender Mehrbetrag
nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV angefallen ist, erneut befassen müssen.
3. Da das Rechtsmittel des weiteren Beteiligten zu einer Erhöhung der
festzusetzenden Regelvergütung führen kann, wird nach der Zurückverweisung
auch die - von der Rechtsbeschwerde außerdem angestrebte - Anpassung des
nach § 8 Abs. 3 InsVV in Anspruch genommenen pauschalen Auslagenersat-
zes zu prüfen sein (vgl. BGH, Beschl. v. 21. Dezember 2006 - IX ZB 81/06, ZIP
2007, 188, 189 r. Sp.).
Dr. Gero Fischer
Dr. Ganter
Vill
Lohmann
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
AG Chemnitz, Entscheidung vom 31.03.2006 - 1017 IN 2247/99 -
LG Chemnitz, Entscheidung vom 04.12.2006 - 3 T 402/06 -