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BGH Beschluss vom 11.10.2007 – IX ZB 234/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

11. Oktober 2007

in dem Insolvenzverfahren

Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

ja nein ja

InsO § 63; InsVV § 3 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 2, § 4 Abs. 1 Satz 3

a) Die Verwertung von Mobiliarvermögen ist regelmäßig keine Sonderaufgabe, welche die Einschaltung eines gewerblichen Verwerters auf Kosten der Masse rechtfertigt.

b) Die Verwertung kann jedoch als Sonderaufgabe angesehen werden, wenn sie von dem Insolvenzverwalter nicht oder nur unzureichend bzw. mit wesentlich ungünstigeren Erfolgsaussichten als von einem gewerblichen Verwerter vor- genommen werden kann.

c) Die Übertragung der Verwertung auf einen gewerblichen Verwerter kann einen

Abschlag von der Insolvenzverwaltervergütung rechtfertigen.

d) Auch die Erledigung von Regelaufgaben, die besondere Anforderungen an den Insolvenzverwalter stellt und ihn außergewöhnlich belastet, kann zu einer Erhö- hung der Regelvergütung führen.

BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2007 - IX ZB 234/06 - LG Chemnitz AG Chemnitz

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Detlev Fischer

am 11. Oktober 2007

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten wird der Be-

schluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom

4. Dezember 2006 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Entscheidung - auch über die Kosten

des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zu-

rückverwiesen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird

auf 14.277,66 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der weitere Beteiligte wurde am 6. März 2000 zum Insolvenzverwalter in

dem am selben Tage eröffneten Verfahren über das Vermögen der S.

(fortan: Schuldnerin) bestellt. Er hat beantragt, seine

Vergütung auf 30.207,65 € zuzüglich Umsatzsteuer und pauschalen Auslagen-

ersatz

festzusetzen. Dem

liegen eine bereinigte Teilungsmasse von

79.395,49 € und ein 1,65-facher Satz der Regelvergütung zugrunde. Unter an-

derem hat er einen Zuschlag von 10 v.H. für die Bearbeitung von Aus- und Ab-

sonderungsrechten geltend gemacht.

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Das Amtsgericht - Insolvenzgericht - hat die Vergütung auf 21.386,28 €

zuzüglich Umsatzsteuer festgesetzt. Den beantragten Zuschlag für die Bearbei-

tung von Aus- und Absonderungsrechten hat es nicht anerkannt. Die aus der

Masse bezahlten Kosten eines Verwerters in Höhe von 6.690,63 € hat es ver-

gütungsmindernd berücksichtigt. Mit Beschluss vom 4. Dezember 2006 hat das

Landgericht die sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters zurückgewiesen.

Dagegen wendet sich dieser mit seiner Rechtsbeschwerde.

II.

5

Das statthafte (§§ 7, 6, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 567 Abs. 2, § 574

Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) Rechtsmittel ist zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Es führt

zur Aufhebung und Zurückverweisung.

1. Das Landgericht hat den Abzug der Kosten für die Einschaltung eines

Verwerters unzutreffend behandelt.

a) Der Insolvenzverwalter hat mit seiner sofortigen Beschwerde bean-

standet, dass das Insolvenzgericht die Kosten für die Einschaltung eines Ver-

werters in Höhe von 6.690,63 € (netto) von seiner Vergütung abgezogen hat.

Das Landgericht hat sich in dem angefochtenen Beschluss ausdrücklich seiner

Auffassung angeschlossen, dass die Einschaltung des Verwerters erforderlich

und der Insolvenzverwalter demgemäß berechtigt gewesen sei, die angefalle-

nen Kosten aus der Masse zu begleichen. Es hat weiter ausgeführt, dass eine

Kürzung der Vergütung um diesen Betrag unzulässig gewesen wäre, indes im

vorliegenden Fall nicht erfolgt sei; das Insolvenzgericht habe lediglich "die Zu-

schlagshöhe niedriger angenommen", was nicht zu beanstanden sei.

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Diese Auffassung steht im Widerspruch zu dem Beschluss des Insol-

venzgerichts und verletzt den Anspruch des Beschwerdeführers auf ein objektiv

willkürfreies Verfahren (Art. 3 Abs. 1 GG). Das Insolvenzgericht hat den an den

Verwerter gezahlten Betrag von 6.690,63 € in vollem Umfang von der Ver-

gütung abgezogen. Bei einer angenommenen Teilungsmasse von 79.395,49 €

beträgt die Regelvergütung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 InsVV 18.307,68 €

(netto). In Verbindung mit einem Regelsatz von 1,55 folgt daraus eine Vergü-

tung von (aufgerundet) 28.376,92 €. Abzüglich des Betrages von 6.990,63 €

ergibt sich eine Vergütung von 21.386,28 €. Dies entspricht dem vom Insol-

venzgericht festgesetzten Betrag.

b) Dieser Rechtsfehler ist auch entscheidungserheblich.

aa) Allerdings ist die Einschaltung eines gewerblichen Verwerters für die

Verwertung von Mobiliarvermögen nicht in jedem Fall als Sonderaufgabe im

Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 InsVV anzuerkennen. Soweit in der Literatur

generell die gegenteilige Ansicht vertreten wird (Hess, Insolvenzrecht 2007 § 4

InsVV Rn. 10), ist dieser nicht zu folgen. Grundsätzlich gehört die Verwertung

zu den Regelaufgaben des Insolvenzverwalters (BGH, Beschl. v. 11. November

2004 - IX ZB 48/04, ZIP 2005, 36, 37; MünchKomm-InsO/Nowak, 2. Aufl. § 4

InsVV Rn. 14; Kübler/Prütting/Eickmann/Prasser, InsO § 4 InsVV Rn. 41;

Keller, Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren 2. Aufl. Rn. 191).

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Allerdings werden in der Praxis nicht selten Ausnahmen zu machen sein.

Solche sind etwa dann anzuerkennen, wenn die Verwertung im Einzelfall von

dem Insolvenzverwalter nicht oder nur unzureichend bzw. mit wesentlich gerin-

gerem Erfolg bewerkstelligt werden kann. So wird es sich insbesondere dann

verhalten, wenn Kunstgegenstände oder sonstige Objekte verwertet werden

müssen, für die ein besonderer Markt besteht, oder wenn die Verwertung im

Ausland erfolgen muss (Kübler/Prütting/Eickmann/Prasser, InsO § 4 InsVV

Rn. 41, 45). Für eine Ausnahme reicht es ferner aus, dass deutlich bessere Er-

lösaussichten bestehen, wenn die Masse von einem speziell dafür ausgerüste-

ten gewerblichen Verwerter und nicht von dem Insolvenzverwalter verwertet

wird. Ausschlaggebend hierfür können etwa das überlegene Fachwissen des

Verwerters, seine Vertrautheit mit dem Markt, bessere Geschäftsbeziehungen

oder das Vorhandensein eines auf diese Aufgabe spezialisierten, eingearbeite-

ten Mitarbeiterstabes sein.

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Sind hingegen nur einige wenige Gegenstände zu verwerten, deren Ver-

äußerung auch Laien geläufig ist - etwa Kraftfahrzeuge in geringer Zahl -, wird

die Einschaltung eines gewerblichen Verwerters auf Kosten der Masse aus-

scheiden.

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Nach den Darlegungen des Insolvenzverwalters hat die Verwertung des

Anlage- und Umlaufvermögens der Schuldnerin 136 Einzelpositionen betroffen.

Zwei Einzelpositionen hätten ihrerseits diverses Material und Kleinwerkzeuge

umfasst. Die Verwertung sei teils im Einzel-, teils im Paketverkauf erfolgt. Wenn

das Beschwerdegericht deshalb die Beauftragung eines professionellen Ver-

werters für gerechtfertigt angesehen hat, ist diese - im Rechtsbeschwerdever-

fahren von niemandem beanstandete - Auffassung hinzunehmen.

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bb) Allerdings kann die Auslagerung der Verwertung zu einem Abzug bei

der Verwaltervergütung führen, wenn nämlich der normalerweise von dem In-

solvenzverwalter zu leistende Aufwand erheblich verringert worden ist (§ 3

Abs. 2 InsO). Die externe Erledigung einer Aufgabe, die nur wegen der außer-

gewöhnlichen Umstände des Einzelfalles als Sonderaufgabe anzusehen ist, hat

dem Insolvenzverwalter eine Regelaufgabe erspart. Für die Instanzgerichte hat

sich diese Frage - wegen des dort eingenommenen grundlegend anderen Aus-

gangspunkts - nicht gestellt. Die Bemessung eines etwaigen Abschlags ist

grundsätzlich Sache des Tatrichters. Die Zurückverweisung gibt diesem Gele-

genheit, diese Prüfung nachzuholen. Dabei wird auch darauf Rücksicht genom-

men werden müssen, dass der Insolvenzverwalter durch die Einschaltung des

Verwerters nicht nur entlastet worden ist, sondern - über die erhöhte Berech-

nungsgrundlage seiner Vergütung - auch von dessen Verwertungserfolg profi-

tiert hat.

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2. Auch die Ablehnung eines Zuschlags von 10 v.H. für die Bearbeitung

von Aus- und Absonderungsrechten (§ 3 Abs. 1 Buchst. a InsVV) leidet unter

Rechtsfehlern.

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a) Der Insolvenzverwalter hat zu der Berechtigung des Zuschlags gel-

tend gemacht, dass er in aufwändiger Weise die Reichweite der Zubehörhaf-

tung mit der Grundpfandgläubigerin habe klären müssen. Außerdem habe

er eine die §§ 166 ff InsO modifizierende Vereinbarung über die Einziehung

der von einer Globalzession erfassten Forderungen in Höhe von nominal

336.237,72 € getroffen. Vorab habe er der Frage nachgehen müssen, inwiefern

die Globalzession mit dem verlängerten Eigentumsvorbehalt eines Lieferanten

kollidiere. Der damit verbundene erhebliche Mehraufwand sei nicht durch die

letztlich erzielten, die Berechnungsgrundlage der Vergütung erhöhenden Mas-

sezuwächse ausglichen worden.

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b) Das Beschwerdegericht hat sich mit diesem Vortrag nur unzureichend

befasst, weil es gemeint hat, die Klärung von - selbst schwierigen - Rechtsfra-

gen, etwa bezüglich der Zubehöreigenschaft, gehöre "zu den originären Aufga-

ben des Insolvenzverwalters". Damit hat es verkannt, dass auch die Erledigung

von Regelaufgaben, die besondere Anforderungen an den Insolvenzverwalter

stellt und ihn außergewöhnlich belastet, zu einer Erhöhung der Regelvergütung

führen kann (BGH, Beschl. v. 28. September 2006 - IX ZB 108/05, NZI 2007,

45; Haarmeyer/Wutzke/Förster, Insolvenzrechtliche Vergütung 4. Aufl. § 2

Rn. 24, § 4 Rn. 30; Keller, aaO).

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c) Das Landgericht wird sich deshalb mit den Fragen, ob die Bearbeitung

von Aus- und Absonderungsrechten einen erheblichen Teil der Tätigkeit des

weiteren Beteiligten ausgemacht hat (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 28. September

2006 - IX ZB 230/05, NZI 2007, 40, 41 f) und ob ein entsprechender Mehrbetrag

nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV angefallen ist, erneut befassen müssen.

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3. Da das Rechtsmittel des weiteren Beteiligten zu einer Erhöhung der

festzusetzenden Regelvergütung führen kann, wird nach der Zurückverweisung

auch die - von der Rechtsbeschwerde außerdem angestrebte - Anpassung des

nach § 8 Abs. 3 InsVV in Anspruch genommenen pauschalen Auslagenersat-

zes zu prüfen sein (vgl. BGH, Beschl. v. 21. Dezember 2006 - IX ZB 81/06, ZIP

2007, 188, 189 r. Sp.).

Dr. Gero Fischer

Dr. Ganter

Vill

Lohmann

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

AG Chemnitz, Entscheidung vom 31.03.2006 - 1017 IN 2247/99 -

LG Chemnitz, Entscheidung vom 04.12.2006 - 3 T 402/06 -