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BGH Urteil vom 24.10.2007 – IV ZR 12/07

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 24. Oktober 2007 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGHR: ja

ZPO § 524

Für die Zulässigkeit der Anschlussberufung gilt bei Gesetzesänderungen das Pro- zessrecht in der Fassung, die für die Beurteilung der Zulässigkeit der Berufung maß- geblich ist.

BGH, Urteil vom 24. Oktober 2007 - IV ZR 12/07 - LG Hannover AG Hannover

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die mündliche Verhand-

lung vom 24. Oktober 2007

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil der 19. Zivilkammer des

Landgerichts Hannover vom 7. Dezember 2006 wird auf

Kosten des Klägers mit folgender Maßgabe zurückge-

wiesen:

Die mit Schriftsatz vom 7. Februar 2006 eingelegte, auf

die Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung

über den Betrag der Überschussbeteiligung gerichtete

Anschlussberufung des Klägers wird verworfen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger verlangte von der Beklagten, einem Lebensversiche-

rungsunternehmen, im Wege der Stufenklage Auskunft über den Rück-

kaufswert einer kapitalbildenden Lebensversicherung ohne Verrechnung

mit Abschlusskosten und ohne Stornoabzug sowie Zahlung des sich dar-

aus ergebenden Betrages. Das Amtsgericht verurteilte die Beklagte mit

Urteil vom 12. November 2002 (VersR 2003, 314), dem Kläger in beleg-

ter und prüfbarer Form Auskunft darüber zu erteilen, mit welchen Ab-

schlusskosten (gemäß § 15 AVB) und mit welchem Abzug (gemäß § 6

Abs. 2 Ziff. b AVB) sie den Zeitwert (§ 176 Abs. 3 VVG) des Vertrages

belastet habe und wie hoch der Auszahlungsbetrag ohne diese Belas-

tungen zum 1. März 2002 gewesen wäre. Das Landgericht wies die Beru-

fung der Beklagten zurück (VersR 2003, 1289). Auf die Revision der Be-

klagten hob der Senat das Berufungsurteil auf und verwies die Sache an

das Landgericht zurück (BGHZ 164, 297).

2

Nach der Zurückverweisung hat der Kläger mit Schriftsatz vom

7. Februar 2006 erstmals beantragt, die Beklagte (auch) zur Auskunft

darüber zu verurteilen, auf welchen Betrag sich die dem Lebensversiche-

rungsvertrag zugewiesene Überschussbeteiligung zum 1. März 2002 be-

laufe (Antrag c). Die Beklagte hält diese Erweiterung des Auskunftsan-

trages für eine nicht fristgerecht eingelegte und damit unzulässige An-

schlussberufung. Davon abgesehen habe der Kläger auch nach dem Ur-

teil des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juli 2005 (NJW 2005, 2376)

keinen zivilrechtlichen Anspruch auf Einzelauskünfte zur Ermittlung und

Verteilung des Überschusses.

In der Berufungsverhandlung hat der Kläger nur noch den Antrag

zu c aus dem Schriftsatz vom 7. Februar 2006 gestellt. Im Übrigen haben

die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Mit der Revision wendet sich der Kläger gegen die Abweisung sei-

nes die Überschussbeteiligung betreffenden Auskunftsbegehrens.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision ist mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die mit

Schriftsatz vom 7. Februar 2006 eingelegte, auf die Verurteilung der Be-

klagten zur Auskunftserteilung über den Betrag der Überschussbeteili-

gung gerichtete Anschlussberufung des Klägers verworfen wird.

1. Das Berufungsgericht hält die Klagerweiterung für sachdienlich.

Der Kläger habe aber auch nach der Entscheidung des Bundesverfas-

sungsgerichts vom 26. Juli 2005 (aaO) jedenfalls bis zur Neuregelung

durch den Gesetzgeber keinen Anspruch auf die verlangten Auskünfte.

2. Das Berufungsgericht hat übersehen, dass es sich bei der Klag-

erweiterung um eine nach § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO in der vom 1. Januar

2002 bis zum 31. August 2004 geltenden Fassung verspätete und damit

unzulässige Anschlussberufung handelt, die zu verwerfen war. Das ist

vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen (vgl. BGH, Urteil vom

11. Oktober 2000 - VIII ZR 321/99 - NJW 2001, 226 unter II). Danach war

im Berufungsverfahren kein Raum für eine Entscheidung über die Sach-

dienlichkeit der Klagerweiterung und über die materielle Berechtigung

des neu geltend gemachten Anspruchs.

8

a) Bei dem Antrag zu c) im Schriftsatz vom 7. Februar 2006 han-

delt es sich entgegen der Auffassung der Revision um eine Klagerweite-

rung und nicht lediglich um eine Präzisierung der bisherigen Anträge. Mit

diesen Anträgen, denen das Amtsgericht stattgegeben hat, verlangte der

Kläger Auskunft darüber, mit welchen Abschlusskosten gemäß § 15 AVB

und mit welchem Abzug gemäß § 6 Abs. 2 lit. b AVB die Beklagte den

Zeitwert (§ 176 Abs. 3 VVG) des Lebensversicherungsvertrages belastet

habe und welche Höhe der Auszahlungsbetrag ohne diese (beiden) Be-

lastungen zum 1. März 2002 gehabt hätte. Dementsprechend waren der

Antrag des Klägers und der Beschluss des Amtsgerichts vom 30. April

2003 im Vollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO (mit Recht) nur auf

prüfbare und belegte Auskünfte zu den Abschlusskosten und zu dem

Stornoabzug sowie die Höhe des Auszahlungsbetrages (des Rückkaufs-

werts ohne diese Belastungen) gerichtet. Daraus folgt, dass es bis zum

Schriftsatz des Klägers vom 7. Februar 2006 allein um Auskunft über die

Abschlusskosten nach § 15 AVB, den Stornoabzug nach § 6 Abs. 2 lit. b

AVB und die Höhe des Zahlungsanspruchs ohne diese Belastungen ging,

nicht aber um die Höhe der Überschussbeteiligung nach § 17 AVB und

die Höhe des Zahlungsanspruchs einschließlich Überschussbeteiligung.

Bei dem in § 6 Abs. 2 AVB geregelten Rückkaufswert und der in § 17

AVB geregelten Überschussbeteiligung handelt es sich nach dem Versi-

cherungsvertrag um jeweils selbständige Ansprüche, die von unter-

schiedlichen tatsächlichen Voraussetzungen abhängen und die deshalb

auch verschiedene Streitgegenstände darstellen.

9

Der in erster Instanz siegreiche Kläger kann die Klage in zweiter

Instanz nur im Wege der Anschlussberufung erweitern (Wieczorek/

Schütze/Gerken, ZPO

3. Aufl.

§ 524 Rdn. 12,

§ 533 Rdn. 3;

MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher, 3. Aufl. § 533 Rdn. 9; BGH, Urteil

vom 6. Mai 1999 - IX ZR 250/98 - NJW 1999, 2118 unter I 2 a). Der neue

Antrag im Schriftsatz vom 7. Februar 2006 ist als Anschlussberufung

auszulegen, weil der Kläger damit seinen Willen zum Ausdruck gebracht

hat, zu seinen Gunsten eine Änderung des erstinstanzlichen Urteils zu

erreichen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 1990 - V ZR 122/89 - WM

1991, 383 unter 2 b). Die Anschlussberufung konnte nach dem bis zum

31. Dezember 2001 geltenden Prozessrecht in zulässiger Weise bis zum

Schluss der mündlichen Verhandlung über die Hauptberufung eingelegt

werden (BGH, Urteile vom 23. April 1998 - I ZR 205/95 - NJW 1999, 139

unter III 2 a aa und vom 15. Oktober 1993 - V ZR 19/92 - NJW 1994, 586

unter I 3). Nach der zum 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Reform des

Zivilprozessrechts hat sich das durch die Einführung einer Frist für die

Anschlussberufung geändert (vgl. BGHZ 163, 324, 326 ff.).

10

b) aa) Nach § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO in der bis zum 31. August

2004 geltenden Fassung war die Anschließung nur zulässig bis zum Ab-

lauf eines Monats nach Zustellung der Berufungsbegründungsschrift.

Dies ist durch das Erste Justizmodernisierungsgesetz vom 24. August

2004 (BGBl. I 2198) dahin geändert worden - soweit hier von Bedeu-

tung -, dass die Anschließung bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklag-

ten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung zulässig ist. Insoweit ist das

Gesetz ohne Übergangsregelung am 1. September 2004 in Kraft getre-

ten. Bei fehlender Übergangsregelung erfassen Änderungen des Pro-

zessrechts im Allgemeinen auch schwebende Verfahren. Diese sind da-

her mit dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes grundsätzlich nach

neuem Recht zu beurteilen, soweit es nicht um unter der Geltung des al-

ten Rechts abgeschlossene Prozesshandlungen und abschließend ent-

standene Prozesslagen geht; Abweichendes kann sich auch aus dem

Sinn und Zweck der betreffenden Vorschrift oder aus dem Zusammen-

hang mit anderen Grundsätzen des Prozessrechts ergeben (BGHZ 114,

1, 3 ff.; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO 22. Aufl. EGZPO § 1 Rdn. 2 f.; Mu-

sielak, ZPO 5. Aufl. Einleitung Rdn. 13; Zöller/Vollkommer, ZPO 26. Aufl.

Einleitung Rdn. 104).

11

bb) Daran gemessen ist die Zulässigkeit der Anschlussberufung

hier nach dem bis zum 31. August 2004 geltenden Recht zu beurteilen.

Sie war demgemäß innerhalb eines Monats nach Zustellung der Beru-

fungsbegründung einzulegen. Die Frist hatte am 11. Februar 2003 zu

laufen begonnen und ist versäumt worden.

12

Der Regelung der unselbständigen Anschlussberufung in § 524

ZPO in der bis zum 31. August 2004 geltenden wie in der neuen Fassung

ist generell zu entnehmen, dass für die Zulässigkeit der Anschlussberu-

fung das Prozessrecht in der Fassung gilt, die für die Beurteilung der Zu-

lässigkeit der Berufung maßgeblich ist. Die unselbständige Anschlussbe-

rufung ist auch nach der Reform des Zivilprozessrechts kein eigenes

Rechtsmittel, sondern ein auch angriffsweise wirkender Antrag innerhalb

des fremden Rechtsmittels (BGH, Beschluss vom 26. Januar 2005 - XII

ZB 163/04 - NJW-RR 2005, 727 unter II 2 und 3; BGHZ 139, 12 ff.). Sie

ist nicht nur hinsichtlich der Anknüpfung der Befristung in § 524 Abs. 2

Satz 2, sondern nach § 524 Abs. 4 ZPO prozessual insgesamt von der

Hauptberufung abhängig (Musielak/Ball, ZPO 5. Aufl. § 524 Rdn. 27 ff.).

Terno Seiffert Wendt

Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke

Vorinstanzen:

AG Hannover, Entscheidung vom 12.11.2002 - 525 C 5344/02 -

LG Hannover, Entscheidung vom 07.12.2006 - 19 S 108/02 -