Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 08.11.2007 – IX ZB 263/03

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

8. November 2007

in dem Insolvenzeröffnungsverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin

Lohmann

am 8. November 2007

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 86

des Landgerichts Berlin vom 10. Oktober 2003 wird auf Kosten der

Rechtsbeschwerdeführerin als unzulässig verworfen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 55.355,89 €

festgesetzt.

Gründe

I.

1

Mit Schriftsatz vom 21. Mai 2003 hat die weitere Beteiligte beantragt, das

Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners zu eröffnen. Das Amts-

gericht hat diesen Antrag abgelehnt. Das Landgericht hat die dagegen erhobe-

ne sofortige Beschwerde mit der Begründung zurückgewiesen, die Gläubigerin

habe eine ihr gegen den Schuldner zustehende Forderung nicht nachgewiesen.

Zwar sei gemäß § 14 InsO die Glaubhaftmachung der Insolvenzforderung im

Allgemeinen hinreichend. Die Forderung bedürfe aber dann des vollen Bewei-

ses, wenn ihr Bestehen für den Insolvenzgrund, wie im Beschwerdefall, aus-

3

schlaggebend sei. Hiergegen wendet sich die weitere Beteiligte mit der Rechts-

beschwerde, durch die ihr Eröffnungsantrag weiterverfolgt wird.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Gründe für eine Sachentschei-

dung gemäß § 574 Abs. 2 ZPO liegen nicht mehr vor.

Nach § 14 InsO ist der Antrag eines Gläubigers zulässig, wenn er ein

rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine

Forderung sowie den Eröffnungsgrund glaubhaft macht. Soll der Insolvenz-

grund allein aus einer Forderung dieses Gläubigers hergeleitet werden, reicht

ihre Glaubhaftmachung nicht aus. Das Insolvenzverfahren darf nur dann eröff-

net werden, wenn die Forderung zur Überzeugung des Insolvenzgerichts fest-

steht (BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2005 - IX ZB 207/04, ZIP 2006, 247 m.N.

der früheren Rechtsprechung; v. 29. Juni 2006 - IX ZB 245/05, ZIP 2006, 1452,

1453 f; v. 27. Juli 2006 - IX ZB 12/06, ZVI 2006, 564, 565; v. 29. März 2007

- IX ZB 141/06, ZIP 2007, 1226). Der antragstellende Gläubiger ist auf den Pro-

zessweg zu verweisen, wenn seine Forderung nicht vollstreckbar ist und ihre

tatsächliche oder rechtliche Beurteilung nicht eindeutig ausfällt. Zweifel gehen

insoweit zu seinen Lasten. Auch in diesem Zusammenhang gilt, dass die Auf-

klärung eines streitigen Sachverhaltes nicht Aufgabe des Insolvenzgerichts ist

(BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2005, aaO; v. 29. Juni 2006, aaO S. 1454; v.

1. Februar 2007 - IX ZB 79/06, NZI 2007, 350; v. 29. März 2007, aaO

S. 1226 f). Von diesen Grundsätzen der nach Einlegung der Rechtsbeschwerde

ergangenen Rechtsprechung ist das Beschwerdegericht nicht abgewichen.

Darüber hinaus gibt der Beschwerdefall keine Veranlassung zur Klärung weiter-

hin grundsätzlicher Rechtsfragen.

Fischer

Raebel

Kayser

Cierniak

Lohmann

Vorinstanzen:

AG Charlottenburg, Entscheidung vom 26.08.2003 - 108 IN 2854/03 -

LG Berlin, Entscheidung vom 10.10.2003 - 86 T 1003/03 -